Artikel 53 VO (EU) 2025/512

Gemeinsames Kommunikationsnetz des AES

(1) Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation zwischen den nationalen AES der Mitgliedstaaten sicher.

(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d dieser Verordnung.

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