Artikel 63 VO (EU) 2025/512
Informationsaustausch mit dem ICS2-System
(1) Für EU-Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, die beschließen, Angaben zur summarischen Eingangsmeldung in die Versandanmeldung aufzunehmen, übermittelt das NCTS diese Angaben — unter der Bedingung, dass sie vom Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen bereitgestellt wurden — an das ICS2-System und unterstützt den Informationsaustausch zwischen dem ICS2 und Wirtschaftsbeteiligten sowie anderen Personen.
(2) Die Kommission stellt eine gemeinsame Komponente für den Austausch von Nachrichten zwischen dem NCTS und dem ICS2 bereit.
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