Artikel 66 VO (EU) 2025/512
Nutzung des INF-Systems für besondere Zollverfahren
(1) Das INF-System für besondere Zollverfahren wird von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Einreichung von INF-Anträgen und für die Weiterverfolgung des Status solcher Anträge verwendet. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten verwenden das INF-System für besondere Zollverfahren zur Bearbeitung solcher Anträge und zur Verwaltung des INF.
(2) Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Erstellung von Informationsblättern durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und bei Bedarf die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(3) Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Berechnung des Betrags der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex.
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