Artikel 7 VO (EU) 2025/512
Ziel und Struktur des Systems für Zollentscheidungen
(1) Das Zollentscheidungssystem (im Folgenden „CDS” ) ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und der Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung sowie der Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bewilligungen, d. h. Änderungen, Widerrufe, Rücknahmen und Aussetzungen.
(2) Das Zollentscheidungssystem besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
- a)
- einem EU-Unternehmerportal,
- b)
- einem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen,
- c)
- Kundenreferenzdiensten (Customer Reference Services, CRS).
(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:
- a)
- ein nationales Unternehmerportal,
- b)
- ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.
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