Artikel 7 VO (EU) 2025/512

Ziel und Struktur des Systems für Zollentscheidungen

(1) Das Zollentscheidungssystem (im Folgenden „CDS” ) ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und der Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung sowie der Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bewilligungen, d. h. Änderungen, Widerrufe, Rücknahmen und Aussetzungen.

(2) Das Zollentscheidungssystem besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)
einem EU-Unternehmerportal,
b)
einem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen,
c)
Kundenreferenzdiensten (Customer Reference Services, CRS).

(3) Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)
ein nationales Unternehmerportal,
b)
ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

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