Artikel 83 VO (EU) 2025/512
Spezifisches Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten
(1) Das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten ist mit dem EUCTP, welches als Zugangspunkt für Anfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen an das zentrale REX-System für Mitgliedstaaten dient, interoperabel.
(2) Das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten ist mit dem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten interoperabel und kann Nutzer zum nationalen Unternehmerportal weiterleiten, sofern von einem Mitgliedstaat ein solches eingerichtet wurde.
(3) In Mitgliedstaaten, in denen kein nationales Unternehmerportal eingerichtet wird, wird das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten für die Eingabe und den Austausch von Informationen über Anträge auf Registrierung und die entsprechenden Entscheidungen sowie über alle nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung im Sinne von Artikel 80 dieser Verordnung haben können, genutzt.
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