Artikel 86 VO (EU) 2025/512
Nationales REX-System
(1) Sofern von einem Mitgliedstaat ein nationales REX-System eingerichtet wurde, wird dieses von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Bearbeitung der in Artikel 85 dieser Verordnung genannten Anträge auf Registrierung, die Speicherung der Registrierungen, die Bearbeitung aller nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung haben können, oder für Abfragen der Registrierungen genutzt.
(2) Das nationale REX-System ist mit dem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten interoperabel und synchronisiert.
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