Artikel 95 VO (EU) 2025/512

Authentifizierung und Zugang zum zentralen PoUS-System

(1) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Um Zollvertreter zu authentifizieren und ihnen Zugang zum spezifischen Unternehmerportal der EU für das PoUS-System für Mitgliedstaaten zu erteilen, wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

(2) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Die Authentifizierung und Zugangsprüfung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum nationalen PoUS-System erfolgt unter Verwendung eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystems.

(3) Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

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