Artikel 98 VO (EU) 2025/512
Nationales Unternehmerportal
(1) Hat ein Mitgliedstaat ein nationales PoUS-System gemäß Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung eingerichtet, so ist das nationale Unternehmerportal für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen der Hauptzugangspunkt zum nationalen PoUS-System.
(2) Das nationale Unternehmerportal ist mit dem nationalen PoUS-System, sofern dieses von einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, interoperabel.
(3) Das nationale Unternehmerportal umfasst Funktionen, die denen des spezifischen Unternehmerportals der EU für PoUS entsprechen.
(4) Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.
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