Präambel VO (EU) 2025/513

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2023/1231 wurden besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, festgelegt, darunter spezifische Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt.
(2)
Im Besonderen sieht Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 vor, dass Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) unterliegen (im Folgenden „Waren aus der übrigen Welt” ), gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 nur dann aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Vereinigte Königreich schriftlich nachweist, dass für diese Waren nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen gelten, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009(3), (EU) 2016/429(4) und (EU) 2016/2031(5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in der Verordnung (EU) 2017/625 und in den gemäß den genannten Verordnungen erlassenen Kommissionsrechtsakten festgelegt sind, und dass das Vereinigte Königreich die genannten Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen wirksam umsetzt.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission(6) enthält in ihrem Anhang die Liste der Waren aus der übrigen Welt, in der derzeit Waren tierischen und nichttierischen Ursprungs aufgeführt sind.
(4)
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 und vom 5. Dezember 2024 hat das Vereinigte Königreich schriftlich nachgewiesen, dass die Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen gemäß den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 in Bezug auf Geflügelfleischerzeugnisse aus China und Thailand nach seinem nationalen Recht gelten und dass diese Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen in Bezug auf diese für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren tierischen Ursprungs vom Vereinigten Königreich wirksam umgesetzt werden. Daher sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 dahin gehend geändert werden, dass diese Waren in die Liste der Waren aus der übrigen Welt aufgenommen werden.
(5)
Nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission(7) muss die Veterinär-/amtliche Bescheinigung, die für den Eingang von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union zu verwenden ist, entweder der Musterbescheinigung MPNT in Anhang III Kapitel 25 der genannten Verordnung oder dem Muster MPST in Anhang III Kapitel 26 der genannten Verordnung entsprechen, je nachdem, ob für die Erzeugnisse eine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist oder nicht. Da Thailand in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(8) für Geflügelfleischerzeugnisse aufgeführt ist, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen werden müssen, sollte diese Kategorie von Erzeugnissen aus Thailand in die Liste der Waren aus der übrigen Welt aufgenommen werden, die von den Musterbescheinigungen MPNT oder MPST begleitet sein müssen. Da China in dem genannten Anhang für Geflügelfleischerzeugnisse aufgeführt ist, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen werden müssen, sollte diese Kategorie von Erzeugnissen aus China in die Liste der Waren aus der übrigen Welt aufgenommen werden, die von der Musterbescheinigung MPST begleitet sein müssen.
(6)
Im Interesse der Rechtssicherheit und um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(7)
Da das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 schriftlich nachgewiesen hat, dass die Vorschriften für Tiergesundheit für diese Waren tierischen Ursprungs aus der übrigen Welt seit dem 3. Dezember 2024 gelten, und um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab diesem Datum gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1231/oj.

(2)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1069/oj).

(4)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).

(5)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission vom 26. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Auflistung bestimmter Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2059/oj).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2235/oj).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

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