Artikel 2 VO (EU) 2025/544
Während einer Übergangszeit bis zum 12. Februar 2026 ist die Verwendung von Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die nach den Mustern in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor deren Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials zulässig, sofern diese Bescheinigungen spätestens am 12. November 2025 ausgestellt wurden.
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