ANHANG II VO (EU) 2025/544

Anhang II enthält die Muster der folgenden Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für den Eingang in die Union sowie für die Durchfuhr durch die Union:

MUSTER

Huftiere
BOV-X Kapitel 1: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Rindern
BOV-Y Kapitel 2: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Rindern
BOV-X-TRANSIT-RU Kapitel 3: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Rindern für die Durchfuhr aus der Region Kaliningrad in andere Regionen Russlands durch das Hoheitsgebiet Litauens
OV/CAP-X Kapitel 4: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schafen und Ziegen
OV/CAP-Y Kapitel 5: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Schafen und Ziegen
ENTRY-EVENTS Kapitel 6: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen und zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden
SUI-X Kapitel 7: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schweinen und Tieren der Familie Tayassuidae
SUI-Y Kapitel 8: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Schweinen
RUM Kapitel 9: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Tieren der Familien Antilocapridae, Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe Und Ziegen), Giraffidae, Moschidae und Tragulidae
RHINO Kapitel 10: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Tieren der Familien Tapiridae, Rhinocerotidae und Elephantidae
HIPPO Kapitel 11: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Tieren der Familie Hippopotamidae
CAM-CER Kapitel 12: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Camelidae und Cervidae
Equiden
EQUI-X Kapitel 13: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung und Muster der Erklärung für den Eingang in die Union eines Equiden
EQUI-Y Kapitel 14: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung und Muster der Erklärung für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Equiden
EQUI-RE-ENTRY-30 Kapitel 15: Muster der Veterinärbescheinigung und Muster der Erklärung für die Wiedereinfuhr eines registrierten Pferdes in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen
EQUI-RE-ENTRY-90-COMP Kapitel 16: Muster der Veterinärbescheinigung und Muster der Erklärung für die Wiedereinfuhr eines registrierten Turnierpferds in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) veranstalteten Pferdesportveranstaltungen
EQUI- RE-ENTRY-90-RACE Kapitel 17: Muster der Veterinärbescheinigung und Muster der Erklärung für die Wiedereinfuhr eines registrierten Rennpferds in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Bahrain, Hongkong, Japan, Kanada, Katar, Saudi-Arabien, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder den Vereinigten Staaten von Amerika
Für einen geschlossenen Betrieb bestimmte Huftiere
CONFINED-RUM Kapitel 18: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union der in Anhang II Kapitel 18 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission gelisteten Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
CONFINED-SUI Kapitel 19: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von in Anhang II Kapitel 19 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission gelisteten Tieren, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
CONFINED-TRE Kapitel 20: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von in Anhang II Kapitel 20 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission gelisteten Tieren, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
CONFINED-HIPPO Kapitel 21: Muster der Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren der Familie Hippopotamidae, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind
Vögel und ihr Zuchtmaterial
BPP Kapitel 22: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel
BPR Kapitel 23: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Zuchtlaufvögeln und Nutzlaufvögeln
DOC Kapitel 24: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel
DOR Kapitel 25: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Eintagsküken von Laufvögeln
HEP Kapitel 26: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel
HER Kapitel 27: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Bruteiern von Laufvögeln
SPF Kapitel 28: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von spezifiziert pathogenfreien Eiern
SP Kapitel 29: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, ausgenommen Laufvögel
SR Kapitel 30: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Laufvögeln
POU-LT20 Kapitel 31: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel
HE-LT20 Kapitel 32: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel
CAPTIVE-BIRDS, OTHER THAN RACING PIGEONS Kapitel 33: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, ausgenommen nach dem Eingang unverzüglich freigelassene Brieftauben
RACING PIGEONS-IMMEDIATE RELEASE Kapitel 34: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem Eingang unverzüglich freigelassenen Brieftauben
HE-CAPTIVE-BIRDS Kapitel 35: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Bienen
QUE Kapitel 36: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang von Honigbienenköniginnen in die Union
BBEE Kapitel 37: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang von Hummeln in die Union
Hunde, Katzen und Frettchen
CANIS-FELIS-FERRETS Kapitel 38: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Hunden, Katzen und Frettchen
Zuchtmaterial von Rindern
BOV-SEM-A-ENTRY Kapitel 39: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
BOV-SEM-B-ENTRY Kapitel 40: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Rindersperma, das nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
BOV-SEM-C-ENTRY Kapitel 41: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Rindersperma, das vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 93/60/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY Kapitel 42: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert, sowie von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versendet wurden
BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY Kapitel 43: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Embryonen entnommen wurden, versandten Sendungen von Beständen in vivo hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY Kapitel 44: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen hergestellt wurden, versandten Sendungen von Beständen in vitro hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates unter Verwendung von Samen, der den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG des Rates genügte, hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY Kapitel 45: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen hergestellt wurden, versandten Sendungen von Beständen in vitro hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates unter Verwendung von Samen aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen bzw. Samendepots hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY

Kapitel 46: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von in vivo hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllte

Bestände von in vitro erzeugten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots stammt

BOV-GP-STORAGE-ENTRY

Kapitel 47: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von in vivo hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllte

Bestände von in vitro erzeugten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots stammt

Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen
OV/CAP-SEM-A-ENTRY Kapitel 48: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
OV/CAP-SEM-B-ENTRY Kapitel 49: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY Kapitel 50: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen oder erzeugt wurden
OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY Kapitel 51: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von einer Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY

Kapitel 52: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurde

OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY

Kapitel 53: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Zuchtmaterial von Schweinen
POR-SEM-A-ENTRY Kapitel 54: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
POR-SEM-B-ENTRY Kapitel 55: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
POR-OOCYTES-EMB-ENTRY Kapitel 56: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
POR-GP-PROCESSING-ENTRY

Kapitel 57: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

POR-GP-STORAGE-ENTRY

Kapitel 58: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Zuchtmaterial von Equiden
EQUI-SEM-A-ENTRY Kapitel 59: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandten Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
EQUI-SEM-B-ENTRY Kapitel 60: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Equidensperma, das nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
EQUI-SEM-C-ENTRY Kapitel 61: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Equidensperma, das nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
EQUI-SEM-D-ENTRY Kapitel 62: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandten Sendungen von Beständen von Equidensperma, das vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY Kapitel 63: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY Kapitel 64: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY Kapitel 65: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandten Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 im Einklang mit der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden
EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY

Kapitel 66: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden

EQUI-GP-STORAGE-ENTRY

Kapitel 67: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandten Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden

Zuchtmaterial bestimmter Kategorien von Landtieren
GP-CONFINED-ENTRY Kapitel 68: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, der/die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde(n)

KAPITEL 1

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON RINDERN (MUSTER „BOV-X” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern
☐ Quarantänebetrieb ☐ Ausstellung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BOV-X
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie erhielten keine

a)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
b)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.
Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Rinder” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.3.
In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:

a)
Die Tiere sind mithilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert worden, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden können, und sie sind:

i)
nicht an BSE erkrankt;
ii)
keine Rinder, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit an BSE erkrankten Tieren in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum laut einer Untersuchung nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futtermittel gefressen haben; oder
iii)
wenn die Ergebnisse der in Ziffer ii erwähnten Untersuchung nicht eindeutig waren: keine Rinder, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit an BSE erkrankten Tieren aufgezogen wurden oder in demselben Bestand wie die an BSE erkrankten Tiere innerhalb von 12 Monaten vor oder nach dem Datum von deren Geburt geboren wurden.

(1) Entweder:
[b)
i)
Die Tiere wurden in einem Land oder Gebiet davon oder in Ländern oder Gebieten davon geboren und ununterbrochen aufgezogen, das/die gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Länder bzw. Gebiete davon mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist/sind.
ii)
Ist in dem betreffenden Land oder Gebiet davon bei einheimischen Tieren BSE aufgetreten, so wurden die Tiere nach dem Datum der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Datum der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]]
(1) Oder:
[b)
i)
Das Herkunftsland oder Gebiet davon der Tiere ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet davon mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft.
ii)
Die Tiere wurden nach dem Datum der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Datum der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]]
(1) Oder:
[b)
i)
Das Herkunftsland oder Gebiet davon der Tiere ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet davon mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft.
ii)
Die Verfütterung aus Wiederkäuern gewonnener Tiermehle und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer ist im Herkunftsland oder Gebiet davon verboten, und das Verbot wurde tatsächlich durchgesetzt.
iii)
Die Tiere wurden mindestens 2 Jahre nach dem Datum der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Datum der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]]

(1) (15)[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von Rindern in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.2.2.
Sie sind ununterbrochen:

a)
seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie
b)
seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Rinder und keine Tiere von Arten, die für dieselben Seuchen wie Rinder gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.3.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

(1) Entweder:
[II.2.5.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]
(1) Oder:
[II.2.5.
Sie haben in der Herkunftszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)
Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

i)
Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.
ii)
Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.
iii)
Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
iv)
Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

b)
Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

II.2.6.
Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum der Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.7.
Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermitteln vermieden oder minimiert wird.

II.2.8.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.9.
Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

a)
Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder), Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis. und
b)
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff in den letzten 60 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union.

II.2.10.
Sie kommen aus einer Zone,

II.2.10.1.
in der:

a)
keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:
[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union;]
(1) (4) Oder:
[seit dem __.__.____ (TT.MM.JJJJ);]

b)
mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt.

II.2.10.2.
in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemeldet wurde.
II.2.10.3.
in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus und keine Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) gemeldet wurde, und in diesem Zeitraum:

a)
wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft;
b)
wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1) (5) Entweder:
[II.2.10.4.
die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]
(1) Oder:
[II.2.10.4.
die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:
(1) (6) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union.]
(1) (6) Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone genommen wurden.]
(1) (6) Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.]
(1) Oder:
[II.2.10.4.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:
(1) Entweder:
[Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]]
(1) Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[II.2.10.4.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dieser Zone in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:
(1) Entweder:
[Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]]
(1) Oder:
[Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]]
(1) (7) Entweder:
[II.2.10.5.
die frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist.]
(1) Oder:
[II.2.10.5.
die nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, und die Seuche wurde mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet. Und:

[II.2.10.5.1.
Die über 24 Monate alten Tiere der Sendung
(1) Entweder:
[wurden vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union von den anderen in demselben Betrieb gehaltenen Rindern isoliert gehalten und im Zeitraum der Isolierung mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand von 2 Proben durchgeführt wurde, die im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden.]]
(1) Oder:
[wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde, und alle im Herkunftsbetrieb gehaltenen, über 24 Monate alten Rinder wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand von 2 Proben durchgeführt wurde, die im Abstand von mindestens 4 Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommen wurden.]]
(1)[II.2.10.5.2.
Die Tiere der Sendung, die jünger als 24 Monate sind, stammen von Muttertieren, die mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die anhand von 2 Proben durchgeführt wurde, die im Abstand von mindestens 4 Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommen wurden.]]

II.2.11.
Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.11.1.
der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)
Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
b)
Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;
c)
Mortalität in dem Betrieb.

II.2.11.2.
der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
II.2.11.3.
der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.11.4.
in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) und Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit.

(1) Entweder:
[II.2.11.5.
in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.]
(1) (8) Oder:
[II.2.11.5.
der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.]
II.2.11.6.
der in Bezug auf Rinder (9) frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ist. Und:
(1) (10) Entweder:
[Er liegt in einer von dieser Seuche freien Zone, in der nicht gegen diese Seuche geimpft wird.]
(1) Oder:
[Die Tiere wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis‚ M. caprae und M. tuberculosis) getestet.]
(1) Oder:
[Die Tiere sind unter 6 Wochen alt.]
II.2.11.7.
der in Bezug auf Rinder (9) frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist. Und:
(1) (11) Entweder:
[Er liegt in einer von dieser Seuche freien Zone, in der nicht gegen diese Seuche geimpft wird.]
(1) Oder:
[Die Tiere wurden anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Probe bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt anhand einer mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet.]
(1) Oder:
[Die Tiere sind unter 12 Monate alt.]
(1) Oder:
[Die Tiere sind kastriert.]
II.2.11.8.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Versand der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde.
II.2.11.9.
in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.
(1) Entweder:
[II.2.11.10.
in dem mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.2.11.10.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden und die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.]
(1) (12) [II.2.12.
Sie wurden nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis geimpft. Und:
(1) (13) Entweder:
[Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist.]]
(1) Oder:
[Sie waren mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union unter Quarantäne gestellt und wurden mittels einer der in Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus (bovines Herpesvirus Typ 1) mit Negativbefund unterzogen, die anhand einer innerhalb der letzten 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde.]]
(1) (12)[II.2.13.
Sie wurden nicht gegen die Bovine Virus Diarrhoe geimpft. Und:
(1) (14) Entweder:
[Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die frei von Boviner Virus Diarrhoe ist.]]
(1) Oder:
[Sie wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission mit Negativbefund auf Antigene gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe oder sein Genom getestet. Und:

(1) Entweder:
[Sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in einem Quarantänebetrieb gehalten.]]]
(1) Oder:
[Es handelt sich um trächtige Muttertiere, und sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in einem Quarantänebetrieb gehalten und mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe anhand von frühestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommenen Proben unterzogen.]]]
(1) Oder:
[Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]]
(1) Oder:
[Es handelt sich um trächtige Muttertiere, und sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die vor dem Datum der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Rindern bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(4)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(7)
Für die Zonen mit dem Eintrag „EBL” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(8)
Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(9)
In Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(10)
Für die Zonen mit dem Eintrag „TB” für Rinder in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(11)
Für die Zonen mit dem Eintrag „BRU” für Rinder in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(12)
Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132) entweder Seuchenfreiheitsstatus oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die in den Nummern II.2.12. und II.2.13. genannten Seuchen hat (infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis und Bovine Virus Diarrhoe).
(13)
Für die Zonen mit dem Eintrag „IBR” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(14)
Für die Zonen mit dem Eintrag „BVD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(15)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 2

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTEN RINDERN (MUSTER „BOV-Y” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Schlachtung
I.21. I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BOV-Y
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie erhielten keine

a)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
b)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.
Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Rinder” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.3.
In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:

a)
Die Tiere sind mithilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert worden, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden können, und sie sind:

i)
nicht an BSE erkrankt;
ii)
keine Rinder, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit an BSE erkrankten Tieren in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum laut einer Untersuchung nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futtermittel gefressen haben;
iii)
wenn die Ergebnisse der in Ziffer ii erwähnten Untersuchung nicht eindeutig waren: keine Rinder, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit an BSE erkrankten Tieren aufgezogen wurden oder in demselben Bestand wie die an BSE erkrankten Tiere innerhalb von 12 Monaten vor oder nach dem Datum von deren Geburt geboren wurden.

(1) Entweder:
[b)
i)
Die Tiere wurden in einem Land oder Gebiet davon oder in Ländern oder Gebieten davon geboren und ununterbrochen aufgezogen, das/die gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Länder bzw. Gebiete davon mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist/sind.
ii)
Ist in dem betreffenden Land bei einheimischen Tieren BSE aufgetreten, so wurden die Tiere nach dem Datum der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Datum der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]
(1) Oder:
[b)
i)
Das Herkunftsland oder Gebiet davon der Tiere ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet davon mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft.
ii)
Die Tiere wurden nach dem Datum der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Datum der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]
(1) Oder:
[b)
i)
Das Herkunftsland oder Gebiet davon der Tiere ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft.
ii)
Die Verfütterung aus Wiederkäuern gewonnener Tiermehle und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer ist im Herkunftsland oder Gebiet davon verboten, und das Verbot wurde tatsächlich durchgesetzt.
iii)
Die Tiere wurden mindestens 2 Jahre nach dem Datum der tatsächlichen Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren oder nach dem Datum der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.]

(1) (13)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von zur Schlachtung bestimmten Rindern in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.2.2.
Sie sind zur Schlachtung in der Union bestimmt.
II.2.3.
Sie sind ununterbrochen:

a)
seit ihrer Geburt oder mindestens 3 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie
b)
seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Rinder und keine Tiere von Arten, die für dieselben Seuchen wie Rinder gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.4.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.5.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

(1) Entweder:
[II.2.6.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]
(1) Oder:
[II.2.6.
Sie haben in der Herkunftszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)
Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

i)
Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.
ii)
Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.
iii)
Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
iv)
Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission.

b)
Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

II.2.7.
Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum der Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.12. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.8.
Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.9.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.10.
Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

a)
Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder), Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis. Und:
b)
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff in den letzten 60 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union.

II.2.11.
Sie kommen aus einer Zone,

II.2.11.1.
in der:

a)
keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:
[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union;]
(1) (4) Oder:
[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)
mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt.

II.2.11.2.
in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemeldet wurde.
II.2.11.3.
in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus und keine Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) gemeldet wurde, und in diesem Zeitraum:

a)
wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und
b)
wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1) (5) Entweder:
[II.2.11.4.
die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]
(1) Oder:
[II.2.11.4.
die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:
(1) (6) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union.]
(1) (6) Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone genommen wurden.]
(1) (6) Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.]
(1) Oder:
[II.2.11.4.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle in den letzten 2 Jahren vor dem Datum ihres Versands in die Union in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:
(1) Entweder:
[Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]]
(1) Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[II.2.11.4.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dieser Zone in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:
(1) Entweder:
[Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]]
(1) Oder:
[Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]]
(1) (7) Entweder:
[II.2.11.5.
die frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist.]
(1) Oder:
[II.2.11.5.
die nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, und die Seuche wurde mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet. Und:

[II.2.11.5.1.
Die über 24 Monate alten Tiere der Sendung
(1) Entweder:
[wurden vor dem Datum ihres Versands in die Union von den anderen Rindern desselben Betriebs isoliert gehalten und in dem Zeitraum der Isolierung mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand von zwei Proben durchgeführt wurde, die im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden.]]
(1) Oder:
[wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde, und alle im Herkunftsbetrieb gehaltenen, über 24 Monate alten Rinder wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand von 2 Proben durchgeführt wurde, die im Abstand von mindestens 4 Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommen wurden.]]
(1)[II.2.11.5.2.
Die Tiere der Sendung, die jünger als 24 Monate sind, stammen von Muttertieren, die mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die anhand von 2 Proben durchgeführt wurde, die im Abstand von mindestens 4 Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommen wurden.]]

II.2.12.
Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.12.1.
der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)
Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
b)
Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;
c)
Mortalität in dem Betrieb.

II.2.12.2.
der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
II.2.12.3.
der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.12.4.
in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) und Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit.

(1) Entweder:
[II.2.12.5.
in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.]
(1) (8) Oder:
[II.2.12.5.
der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.]
(1) (9)[II.2.12.6.
der in Bezug auf Rinder frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ist.]
(1) (9)[II.2.12.7.
der in Bezug auf Rinder frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist.]
II.2.12.8.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde.
II.2.12.9.
in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.
(1) Entweder:
[II.2.12.10.
in dem mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.2.12.10.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden, und dem Datum, an dem die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.]
(1) (10)[II.2.13.
Sie wurden nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis geimpft. Und:
(1) (11) Entweder:
[Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist.]]
(1) Oder:
[Sie waren mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union unter Quarantäne gestellt und wurden mittels einer der in Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus (bovines Herpesvirus Typ 1) mit Negativbefund unterzogen, die anhand einer innerhalb der letzten 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde.]]
(1) (10)[II.2.14.
Sie wurden nicht gegen die Bovine Virus Diarrhoe geimpft. Und:
(1) (12) Entweder:
[Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die frei von Boviner Virus Diarrhoe ist.]]
(1) Oder:
[Sie wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission mit Negativbefund auf Antigene gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe oder sein Genom getestet. Und:

(1) Entweder:
[Sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in einem Quarantänebetrieb gehalten.]]]
(1) Oder:
[Es handelt sich um trächtige Muttertiere, und sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in einem Quarantänebetrieb gehalten und mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe anhand von frühestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommenen Proben unterzogen.]]]
(1) Oder:
[Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]]
(1) Oder:
[Es handelt sich um trächtige Muttertiere, und sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die vor dem Datum der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang von Rindern, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(4)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(7)
Für die Zonen mit dem Eintrag „EBL” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(8)
Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(9)
In Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(10)
Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132) entweder den Status „seuchenfrei” oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die in den Nummern II.2.12. und II.2.13. genannten Seuchen hat (infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis und Bovine Virus Diarrhoe).
(11)
Für die Zonen mit dem Eintrag „IBR” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(12)
Für die Zonen mit dem Eintrag „BVD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(13)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 3

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON RINDERN FÜR DIE DURCHFUHR AUS DER REGION KALININGRAD IN ANDERE REGIONEN RUSSLANDS DURCH DAS HOHEITSGEBIET LITAUENS (MUSTER „BOV-X-TRANSIT-RU” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22.
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BOV-X-TRANSIT-RU
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code RU-2 (2)‚ die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für den Eingang von Rindern in die Union im Rahmen spezifischer Bedingungen gelistet ist.

(1) Entweder:
[II.1.2.
Sie stammen aus der Union und wurden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) aus der Union in die Zone mit dem Code RU-2 verbracht, und sie wurden seit diesem Datum in Einrichtungen gehalten, in denen nur Tiere gehalten werden, die aus der Union stammen.]
(1) Oder:
[II.1.2.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands durch die Union nach Russland in der Zone mit dem Code RU-2 verblieben und in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands durch die Union nach Russland nicht in Berührung mit eingeführten Tieren gekommen.]
II.1.3.
Sie sind nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die die in dieser Veterinärbescheinigung beschriebenen Tiergesundheitsanforderungen nicht erfüllten.
II.1.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.5.
Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands durch die Union nach Russland an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.10. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.6.
Sie werden für den Versand durch die Union nach Russland am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermitteln vermieden oder minimiert wird.

II.1.7.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand durch die Union nach Russland einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.1.8.
Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

a)
Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) und
b)
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff in den 60 Tagen vor dem Datum ihres Versands durch die Union nach Russland.

II.1.9.
Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone,

II.1.9.1.
in der:

a)
keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:
[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands durch die Union nach Russland;]
(1) (4) Oder:
[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)
mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere durch die Union nach Russland nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

II.1.9.2.
in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere durch die Union nach Russland keine Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit gemeldet wurde.
II.1.9.3.
in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands durch die Union nach Russland keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus und keine Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) gemeldet wurde, und während dieses Zeitraums:

a)
wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und
b)
wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1) (5) Entweder:
[II.1.9.4.
die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]
(1) Oder:
[II.1.9.4.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands durch die Union nach Russland in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums, und sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere durch die Union nach Russland geimpft.]
II.1.10.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, [in dem sie seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands durch die Union nach Russland verblieben sind, und] (6)

II.1.10.1.
der am Datum des Versands der Tiere durch die Union nach Russland keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.1.10.2.
in dem und um den in einem Radius von 10 km mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere durch die Union nach Russland keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) und Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit.
II.1.10.3.
in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere durch die Union nach Russland keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für die Durchfuhr durch die Union nach Russland oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf eine solche Durchfuhr dieser Tiere aus dieser Zone erlassen hat.
(4)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 8 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Text in eckigen Klammern streichen, wenn die zweite Option für Nummer II.1.2. gestrichen wird.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 4

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SCHAFEN UND ZIEGEN (MUSTER „OV/CAP-X” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern
☐ Quarantänebetrieb ☐ Ausstellung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung OV/CAP-X
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie erhielten keine

a)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
b)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.
Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Schafe/Ziegen” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.]

(1) (12)[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von Schafen/Ziegen in die Union zulässig ist, und die in Anhang I Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.2.2.
Sie sind ununterbrochen:

a)
seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie
b)
seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und während dieses Zeitraums wurden weder Schafe und Ziegen noch Tiere von anderen Arten, die für dieselben Seuchen wie Schafe und Ziegen gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.3.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

(1) Entweder:
[II.2.5.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]
(1) Oder:
[II.2.5.
Sie haben in der Herkunftszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)
Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

i)
Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.
ii)
Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.
iii)
Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
iv)
Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

b)
Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

II.2.6.
Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum der Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.7.
Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.8.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.9.
Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

a)
Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen, Lungenseuche der Ziegen, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und
b)
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff in den letzten 60 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union.

II.2.10.
Sie kommen aus einer Zone,

II.2.10.1.
in der:

a)
keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:
[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands in die Union.]
(1) (4) Oder:
[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)
mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt.

II.2.10.2.
in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen gemeldet wurde, und während dieses Zeitraums:

a)
wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und
b)
wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1) (5) Entweder:
[II.2.10.3.
die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]
(1) Oder:
[II.2.10.3.
die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:
(1) (6) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union.]]
(1) (6) Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung des Tieres in die saisonal freie Zone genommen wurden.]]
(1) (6) Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[II.2.10.3.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:
(1) Entweder:
[Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]]
(1) Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[II.2.10.3.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dieser Zone in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:
(1) Entweder:
[Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]]
(1) Oder:
[Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]]
II.2.11.
Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.11.1.
der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)
Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
b)
Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;
c)
Mortalität in dem Betrieb.

II.2.11.2.
der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
II.2.11.3.
der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.11.4.
in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen.

(1) Entweder:
[II.2.11.5.
in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.]
(1) (7) Oder:
[II.2.11.5.
der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.]
(1) (8) Entweder:
[II.2.11.6.
in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde.]
(1) (9) Oder:
[II.2.11.6.
der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der in Teil I bezeichneten Tiere in die Union Überwachungsmaßnahmen zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission unterlag, und in diesem Zeitraum gilt:

a)
Dort wurden nur Ziegen aus Betrieben aufgenommen, die eine solche Überwachung durchführen.

(1) Entweder:
[b)
Bei dort gehaltenen Ziegen wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet.]]
(1) Oder:
[b)
Es wurden Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei dort gehaltenen Ziegen gemeldet, und es wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.]]
(10)II.2.11.7.
der in Bezug auf Schafe und Ziegen frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist. Und:
(1) (11) Entweder:
[Er liegt in einer von dieser Seuche in Bezug auf Schafe und Ziegen freien Zone, in der nicht gegen diese Seuche geimpft wird.]
(1) Oder:
[Die Tiere wurden anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Probe bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt anhand einer mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet.]
(1) Oder:
[Die Tiere sind unter 6 Monate alt.]
(1) Oder:
[Die Tiere sind kastriert.]
II.2.11.8.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Tollwut gemeldet wurde.
II.2.11.9.
in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.
(1) Entweder:
[II.2.11.10.
in dem mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.2.11.10.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden, und dem Datum, an dem die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.]
(1) (9)[II.2.11.11.
in dem mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
II.2.12.
Sie genügen in Bezug auf die klassische Scrapie folgenden Bedingungen:

II.2.12.1.
Sie wurden von Geburt an ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)
Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht.
b)
Es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung.
c)
An klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet.
d)
Die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens 7 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt.

(1) Entweder:
[II.2.12.2.
Es handelt sich um Tiere für Nutzzwecke, die für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, dem nicht gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich klassischer Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko” zuerkannt wurde oder der nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Programm zur Bekämpfung von Scrapie genehmigt wurde.]
(1) Oder:
[II.2.12.2.
Es handelt sich um Tiere für Zuchtzwecke, die für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, dem nicht gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich klassischer Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko” zuerkannt wurde oder der nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Programm zur Bekämpfung von Scrapie genehmigt wurde. Und:
(1) Entweder:
[Sie kommen aus einem Betrieb oder aus Betrieben, der/die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt/erfüllen.]]
(1) Oder:
[Es handelt sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR oder Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel, und sie kommen aus einem Betrieb oder Betrieben, für den/die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.]]
(1) Oder:
[II.2.12.2.
Sie sind für einen Mitgliedstaat bestimmt, dem nicht gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich klassischer Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko” zuerkannt wurde oder der nicht in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Programm zur Bekämpfung von Scrapie genehmigt wurde. Und:
(1) Entweder:
[Sie kommen aus einem Betrieb oder aus Betrieben, der/die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt/erfüllen.]]
(1) Oder:
[Es handelt sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR oder Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel, und sie kommen aus einem Betrieb oder Betrieben, für den/die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.]]
(1)[II.2.13.
Sie umfassen unkastrierte männliche Schafe, die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union in einem Betrieb verblieben sind, in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Infektion mit Infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde und die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) mit Negativbefund unterzogen wurden.]
Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Schafen und Ziegen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(4)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(7)
Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(8)
Nur für Schafe.
(9)
Nur für Ziegen.
(10)
In Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(11)
Für die Zonen mit dem Eintrag „BRU” für Schafe und Ziegen in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(12)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 5

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTEN SCHAFEN UND ZIEGEN (MUSTER „OV-CAP-Y” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Schlachtung
I.21. I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung OV/CAP-Y
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie erhielten keine

a)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
b)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.
Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Schafe/Ziegen” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.

(1) (11)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von Schafen/Ziegen in die Union zulässig ist, und die in Anhang I Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.2.2.
Sie sind zur Schlachtung in der Union bestimmt.
II.2.3.
Sie sind ununterbrochen:

a)
seit ihrer Geburt oder mindestens 3 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie
b)
seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und während dieses Zeitraums wurden weder Schafe und Ziegen noch Tiere von anderen Arten, die für dieselben Seuchen wie Schafe und Ziegen gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.4.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.5.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

(1) Entweder:
[II.2.6.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]
(1) Oder:
[II.2.6.
Sie haben in der Herkunftszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)
Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

i)
Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.
ii)
Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.
iii)
Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
iv)
Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

b)
Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

II.2.7.
Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihrer Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.12. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.8.
Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.9.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.10.
Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

i)
Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen, Lungenseuche der Ziegen, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und
ii)
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff in den letzten 60 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union.

II.2.11.
Sie kommen aus einer Zone,

II.2.11.1.
in der:

a)
keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:
[mindestens 24 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union.]
(1)(4) Oder:
[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)
mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt.

II.2.11.2.
in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen gemeldet wurde, und während dieses Zeitraums:

a)
wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und
b)
wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1)(5) Entweder:
[II.2.11.3.
die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]
(1) Oder:
[II.2.11.3.
die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:
(1) (6) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union.]]
(1) (6) Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone genommen wurden.]]
(1) (6) Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[II.2.11.3.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:
(1) Entweder:
[Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]]
(1) Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[II.2.11.3.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dieser Zone in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:
(1) Entweder:
[Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]]
(1) Oder:
[Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]]
II.2.12.
Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.12.1.
der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)
Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
b)
Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;
c)
Mortalität in dem Betrieb.

II.2.12.2.
der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
II.2.12.3.
der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.12.4.
in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen.

(1) Entweder:
[II.2.12.5.
in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.]
(1) (7) Oder:
[II.2.12.5.
der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.]
(1) (8) Entweder:
[II.2.12.6.
in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde.]
(1) (9) Oder:
[II.2.12.6.
der gemäß den Verfahren in Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der in Teil I bezeichneten Tiere in die Union einer Überwachung zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen unterzogen wird, und in diesem Zeitraum gilt:

a)
Dort wurden nur Ziegen aus Betrieben aufgenommen, die eine solche Überwachung durchführen;

(1) Entweder:
[b)
bei dort gehaltenen Ziegen wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet.]]
(1) Oder:
[b)
es wurden Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei dort gehaltenen Ziegen gemeldet, und es wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.]]
II.2.12.7.
der in Bezug auf Schafe und Ziegen frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist.(10)
II.2.12.8.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Versand der Tiere in die Union keine Tollwut gemeldet wurde.
II.2.12.9.
in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.
(1) Entweder:
[II.2.12.10.
in dem mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.2.12.10.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden, und dem Datum, an dem die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.]
(1) (9)[II.2.12.11.
in dem mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
II.2.13.
Sie wurden von Geburt an ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem in Bezug auf klassische Scrapie folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a)
Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht.
b)
Es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung.
c)
An klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet.
d)
Die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens 7 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt.

(1)[II.2.14.
Sie umfassen unkastrierte männliche Schafe, die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor ihrem Versand in die Union in einem Betrieb verblieben sind, in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Infektion mit Infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde und die in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) mit Negativbefund unterzogen wurden.]
Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang von Schafen und Ziegen, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(4)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(7)
Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(8)
Nur für Schafe.
(9)
Nur für Ziegen.
(10)
In Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(11)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 6

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON BESTIMMTEN HUFTIEREN, DIE AUS DER UNION STAMMEN UND ZUR TEILNAHME AN VERANSTALTUNGEN, AUSSTELLUNGEN, VORFÜHRUNGEN UND SHOWS IN EIN DRITTLAND ODER GEBIET UND ANSCHLIESSEND WIEDER ZURÜCK IN DIE UNION VERBRACHT WERDEN (MUSTER „ENTRY-EVENTS” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
I.21. I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung ENTRY-EVENTS
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Huftiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Es handelt sich um [Rinder,] (1) [Schafe,] (1) [Ziegen,] (1) die aus der Union stammen und am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (2) zur Teilnahme an einer Veranstaltung, Ausstellung, Vorführung oder Show verbracht wurden, die in einem Betrieb stattgefunden hat,

a)
der sich in der Zone mit dem Code __ - __ (3) (4) befindet, die am Datum des Versands der Tiere aus der Union für den Eingang der in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission aufgeführten Art(en) dieser Sendung in die Union zugelassen war;
b)
der die Anforderungen erfüllt, die für Auftriebe von Huftieren gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2020/692 gelten;
c)
in dem während der gesamten Dauer der Veranstaltung nur Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten wurden, die am Datum der Ankunft im Betrieb alle einschlägigen Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union gemäß den Rechtsvorschriften der Union erfüllten.

II.2.2.
Sie wurden aus ihrem Herkunftsbetrieb in der Union auf direktem Weg in den Betrieb gemäß Nummer II.2.1 versandt, ohne durch einen anderen Betrieb oder ein anderes Drittland oder Gebiet geführt zu werden.
II.2.3.
Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (5) für den unmittelbaren Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.4.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.5.
Sie kamen ab dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand aus der Union in den Betrieb gemäß Nummer II.2.1 und während der gesamten Dauer der Veranstaltung bis zum Datum ihrer Verladung für den Versand in die Union nicht mit anderen Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung.

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden. Diese Veterinärbescheinigung ist nur für Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben mit dem Eintrag „EVENTS” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 bestimmt. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Das Datum des Versands aus der Union darf nicht vor dem Datum der Zulassung der Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat. Es darf nicht vor dem Datum der Genehmigung der Veranstaltung liegen, zu der das Huftier transportiert wird.
(3)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „EVENTS” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Datum des Versands bei Rückkehr in die Union: Der Zeitraum zwischen diesem Datum und dem Datum der Verladung für den Versand aus der Union darf 15 Tage nicht überschreiten.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 7

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SCHWEINEN UND TIEREN DER FAMILIE TAYASSUIDAE (MUSTER „SUI-X” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern
☐ Quarantänebetrieb ☐ Ausstellung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung SUI-X
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie erhielten keine

a)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
b)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.
Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Schweine” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
(1) (2) (10)[II.1.3.
Es handelt sich um Hausschweine, die entweder aus einem Betrieb kommen, der amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission anwendet, oder die nicht abgesetzt und unter 5 Wochen alt sind.]]

(1) (11)[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von Tieren der Familien Suidae und Tayassuidae in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.2.2.
Sie sind ununterbrochen:

a)
seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie
b)
seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Tiere der Familien Suidae und Tayassuidae und keine Tiere von Arten, die für dieselben Seuchen wie die Familien Suidae und Tayassuidae gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.3.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

(1) Entweder:
[II.2.5.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]
(1) (3) Oder:
[II.2.5.
Sie haben in der Herkunftszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)
Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

i)
Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.
ii)
Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.
iii)
Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
iv)
Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

b)
Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

II.2.6.
Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.7.
Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (4) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.8.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.9.
Sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche und klassische Schweinepest geimpft.
II.2.10.
Sie kommen aus einer Zone, in der

II.2.10.1.
keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:
(1) Entweder:
[mindestens 24 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union.]
(1) (5) Oder:
[seit dem ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ);]

und in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen die Seuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

II.2.10.2.
mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurde, und mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union wurde gegen die Seuche nicht geimpft und es wurden keine gegen die Seuche geimpften Tiere in diesem Zeitraum eingestallt.
II.2.10.3.
keine klassische Schweinepest gemeldet wurde:
(1) Entweder:
[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union;]
(1) (6) Oder:
[seit dem ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), und die Tiere der Sendung wurden innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union mit Negativbefund einem Test zum Nachweis der klassischen Schweinepest unterzogen;]

und in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen die klassische Schweinepest geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen die Seuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

(1) (7)[II.2.10.4.
mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Afrikanische Schweinepest gemeldet wurde.]

II.2.11.
Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.11.1.
der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)
Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
b)
Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;
c)
Mortalität in dem Betrieb.

II.2.11.2.
der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
II.2.11.3.
der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.11.4.
in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest.
II.2.11.5.
[in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde, und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union:
(1) Entweder:
[wurden Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren wurden eingestallt.]]
(1) Oder:
[wurden bei den in den Betrieben gehaltenen Schweinen Überwachungsmaßnahmen auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission durchgeführt, und in diesem Zeitraum:

a)
wurden ausschließlich Schweine aus Betrieben eingestallt, die derartige Überwachungsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchführen, die erforderlich sind, um die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und
b)
wurden im Falle einer gemeldeten Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.]]

II.2.11.6.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurde.
II.2.11.7.
in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.
(1) (7) [II.2.11.8.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Tollwut gemeldet wurde.]

(1) (8) [II.2.12.
(1)(9) Entweder:
[Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist.]]
(1) (7) Oder:
[Sie erfüllen die folgenden Anforderungen:

a)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft.
b)
Sie wurden mindestens 30 Tage in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten.
c)
Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand von 2 im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde, wobei die letzte Probe innerhalb von 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde.]]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Schweinen und Tieren der Familie Tayassuidae bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Nur für Schweine.
(4)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(5)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Für die Zonen mit dem Eintrag „CSF” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(7)
Nur für Huftiere der Familie Suidae.
(8)
Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132) entweder den Status „seuchenfrei” oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die in Nummer II.2.12. genannte Seuche hat (Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit).
(9)
Für die Zonen mit dem Eintrag „ADV” in Spalte 7 in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, die als frei von einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit anerkannt sind und die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen.
(10)
Nur für Drittländer oder Gebiete, die in Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.
(11)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 8

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTEN SCHWEINEN (MUSTER „SUI-Y” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Schlachtung
I.21. I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung SUI-Y
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie erhielten keine

a)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
b)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.
Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Schweine” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
(1)(2)(10)[II.1.3.
Es handelt sich um Hausschweine, die entweder aus einem Betrieb kommen, der amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission anwendet, oder die nicht abgesetzt und unter 5 Wochen alt sind.]

(1) (11)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von zur Schlachtung bestimmten Schweinen in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.2.2.
Sie sind zur Schlachtung in der Union bestimmt.
II.2.3.
Sie sind ununterbrochen:

a)
seit ihrer Geburt oder mindestens 3 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie
b)
seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Schweine und keine Tiere von Arten, die für dieselben Seuchen wie Schweine gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.4.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.5.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

(1) Entweder:
[II.2.6.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]
(1) (3) Oder:
[II.2.6.
Sie haben in der Herkunftszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)
Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

i)
Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.
ii)
Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.
iii)
Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
iv)
Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

b)
Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

II.2.7.
Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum des Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.12. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.8.
Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (4) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.9.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.10.
Sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche und klassische Schweinepest geimpft.
II.2.11.
Sie kommen aus einer Zone, in der

II.2.11.1.
keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:
(1) Entweder:
[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union;]
(1) (5) Oder:
[seit dem ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ);]

und in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen die Seuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

II.2.11.2.
mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurde, und mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union wurde gegen die Seuche nicht geimpft und es wurden keine gegen die Seuche geimpften Tiere in diesem Zeitraum eingestallt.
II.2.11.3.
keine klassische Schweinepest gemeldet wurde:
(1) Entweder:
[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union;]
(1) (6) Oder:
[seit dem ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), und die Tiere wurden innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union mit Negativbefund einem Test zum Nachweis der klassischen Schweinepest unterzogen;]

und in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen die klassische Schweinepest geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen die Seuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

(1) (7)[II.2.11.4.
mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Afrikanische Schweinepest gemeldet wurde.]

II.2.12.
Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.12.1.
der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)
Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
b)
Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;
c)
Mortalität in dem Betrieb.

II.2.12.2.
der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
II.2.12.3.
der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.12.4.
in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest.

(1) Entweder:
[II.2.12.5.
in dem mindestens 42 Tage vor dem Versand der Tiere in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt wurden, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren wurden eingestallt.]
(1) Oder:
[II.2.12.5.
in dem mindestens 42 Tage vor dem Versand der Tiere in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde und in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union bei den in dem Betrieb gehaltenen Schweinen eine Überwachung auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission durchgeführt wurde, und in diesem Zeitraum:

a)
wurden ausschließlich Schweine aus Betrieben eingestallt, die derartige Überwachungsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchführen, die erforderlich sind, um die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in den Betrieben gehaltenen Schweine zu verhindern, und
b)
wurden im Falle einer gemeldeten Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.]

II.2.12.6.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurde.
II.2.12.7.
in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.
(1) (7)[II.2.12.8.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Tollwut gemeldet wurde.]
(1) (8) [(1) (9)Entweder:
[II.2.13.
Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist.]
(1) (7) Oder:
[II.2.13.
Sie erfüllen die folgenden Anforderungen:

a)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft.
b)
Sie wurden mindestens 30 Tage in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten.
c)
Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand von 2 im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde, wobei die letzte Probe innerhalb von 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde.]]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang von Schweinen und Tieren der Familie Tayassuidae, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission angeben.
(3)
Nur für Schweine.
(4)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(5)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Für die Zonen mit dem Eintrag „CSF” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(7)
Nur für Huftiere der Familie Suidae.
(8)
Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132) entweder den Status „seuchenfrei” oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die in Nummer II.2.13. genannte Seuche hat (Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit).
(9)
Für die Zonen mit dem Eintrag „ADV” in Spalte 7 in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, die als frei von einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit anerkannt sind und die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen.
(10)
Nur für Drittländer oder Gebiete, die in Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.
(11)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 9

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON TIEREN DER FAMILIEN ANTILOCAPRIDAE, BOVIDAE (AUSGENOMMEN RINDER, SCHAFE UND ZIEGEN), GIRAFFIDAE, MOSCHIDAE UND TRAGULIDAE (MUSTER „RUM” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern
☐ Quarantänebetrieb ☐ Ausstellung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung RUM
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie erhielten keine

a)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
b)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.
Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „frei lebendes Wild” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von Huftieren der Familien Antilocapridae, Bovidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.2.2.
Sie sind ununterbrochen:

a)
seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie
b)
seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Huftiere der Familien Antilocapridae, Bovidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae und keine Tiere von anderen Arten, die für dieselben Seuchen wie Huftiere der Familien Antilocapridae, Bovidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae gelistet sind, dort eingestallt.

II.2.3.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.5.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.
II.2.6.
Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.7.
Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.8.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.9.
Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

a)
Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder), Lungenseuche der Ziegen, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) sowie Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und
b)
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff in den letzten 60 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union.

II.2.10.
Sie kommen aus einer Zone,

II.2.10.1.
in der:

a)
keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:
[mindestens 24 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union.]
(1) (4) Oder:
[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)
mindestens 12 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

II.2.10.2.
in der in den letzten 12 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, [Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus] (1) (5), [Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)] (1) (6), [und Lungenseuche der Ziegen] (1) (7) gemeldet wurde und in diesem Zeitraum:

a)
wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und
b)
wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1)(8) Entweder:
[II.2.10.3.
die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]
(1) Oder:
[II.2.10.3.
die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:
(1) (9) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union.]
(1) (9) Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone genommen wurden.]
(1) (9) Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.]
(1) Oder:
[II.2.10.3.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:
(1) Entweder:
[Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]]
(1) Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[II.2.10.3.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dieser Zone in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:
(1) Entweder:
[Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]]
(1) Oder:
[Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]
II.2.11.
Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.11.1.
der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)
Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
b)
Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;
c)
Mortalität in dem Betrieb.

II.2.11.2.
der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
II.2.11.3.
der am Datum ihres Versands in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.11.4.
in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus [, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus] (1) (5) [, Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)] (1) (6) [, Lungenseuche der Ziegen] (1) (7).

(1) Entweder:
[II.2.11.5.
in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.]
(1) (10) Oder:
[II.2.11.5.
der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.]
II.2.11.6.
in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten gemeldet wurde.
II.2.11.7.
in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten gemeldet wurde.
II.2.11.8.
in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.
II.2.11.9.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden und die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.
(1) (11)[II.2.11.10.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Tollwut gemeldet wurde.]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren der Familien Antilocapridae, Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), Giraffidae, Moschidae und Tragulidae bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(4)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Nicht für Huftiere der Familie Tragulidae.
(6)
Nur für Huftiere der Familie Syncerus cafer.
(7)
Nur für Huftiere der Familie Gazella spp.
(8)
Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(9)
Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(10)
Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(11)
Nur für Huftiere der Familie Bovidae.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 10

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON TIEREN DER FAMILIEN TAPIRIDAE, RHINOCEROTIDAE UND ELEPHANTIDAE (MUSTER „RHINO” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern
☐ Quarantänebetrieb ☐ Ausstellung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung RHINO
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Bescheinigung der Eingang von Tieren der Familien Tapiridae, Rhinocerotidae und Elephantidae in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.1.2.
Sie sind ununterbrochen:

a)
seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.1.1. genannten Zone verblieben sowie
b)
seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Tiere dort eingestallt.

II.1.3.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich gelisteter und neu auftretender Seuchen.
II.1.5.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.
II.1.6.
Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.7.
Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.1.8.
Sie wurden mit Negativbefund einer klinischen Inspektion zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und neu auftretender Seuchen, unterzogen, die durch eine(n) amtlichen Tierarzt/Tierärztin im Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union durchgeführt wurde.
II.1.9.
Sie wurden nicht gegen [Maul und Klauenseuche und] (1) (4) die Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus geimpft.
II.1.10.
Sie kommen aus einer Zone,

[II.1.10.1.
in der:

a)
keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:
[mindestens 24 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union.]
(1)(5) Oder:
[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)
mindestens 12 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt wurden.] (1)(4)

II.1.10.2.
in der mindestens 12 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde, und in diesem Zeitraum:

a)
wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und
b)
wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

II.1.11.
Sie kommen aus einem Betrieb,

II.1.11.1.
der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)
Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
b)
Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;
c)
Mortalität in dem Betrieb.

II.1.11.2.
der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
II.1.11.3.
der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.1.11.4.
in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: [Maul und Klauenseuche und] (1) (4) Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus.
II.1.11.5.
in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren der Familie Tapiridae, Rhinocerotidae und Elephantidae bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(4)
Nur für Tiere der Familie Elephantidae.
(5)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 11

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON TIEREN DER FAMILIE HIPPOPOTAMIDAE (MUSTER „HIPPO” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern
☐ Quarantänebetrieb ☐ Ausstellung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung HIPPO
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von Tieren der Familie Hippopotamidae in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.1.2.
Sie sind ununterbrochen:

a)
seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.1.1. genannten Zone verblieben und
b)
seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Tiere der Familie Hippopotamidae und keine Tiere von Arten, die für dieselben Seuchen wie die Familie Hippopotamidae gelistet sind, dort eingestallt.

II.1.3.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.5.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.
II.1.6.
Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.7.
Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.1.8.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.1.9.
Sie wurden nicht gegen Maul und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und Infektion Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft.
II.1.10.
Sie kommen aus einer Zone,

II.1.10.1.
in der:

a)
keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:
[mindestens 24 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union;]
(1) (4) Oder:
[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)
mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt.

II.1.10.2.
in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus und keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde, und in diesem Zeitraum:

a)
wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft; Und:
b)
wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

II.1.11.
Sie kommen aus einem Betrieb,

II.1.11.1.
der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)
Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
b)
Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;
c)
Mortalität in dem Betrieb.

II.1.11.2.
der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
II.1.11.3.
der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.1.11.4.
in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus und Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus.
II.1.11.5.
in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten gemeldet wurde.
II.1.11.6.
in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten gemeldet wurde.
II.1.11.7.
in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.

(1) Entweder:
[II.1.11.8.
in dem mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.1.11.8.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden und die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren der Familie Hippopotamidae bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(4)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 12

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON CAMELIDAE UND CERVIDAE (MUSTER „CAM-CER” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
☐ Wanderzirkus/ Dressurnummern
☐ Quarantänebetrieb ☐ Ausstellung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung CAM-CER
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie erhielten keine

a)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
b)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.
Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Farmwild” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.]

(1) (10)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von Camelidae und in die Union zulässig ist, und die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.2.2.
Sie sind ununterbrochen:

a)
seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone verblieben sowie
b)
seit ihrer Geburt oder mindestens 40 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben, und in diesem Zeitraum wurden keine Tiere dort eingestallt.

II.2.3.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und neu auftretender Seuchen.
II.2.5.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.
II.2.6.
Sie wurden vom Datum ihres Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.7.
Sie werden am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

II.2.8.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.9.
Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

a)
Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) sowie Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und
b)
Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff innerhalb der letzten 60 Tage vor ihrem Versand in die Union.

II.2.10.
Sie kommen aus einer Zone,

II.2.10.1.
in der:

a)
keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde:

(1) Entweder:
[mindestens 24 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union.]
(1) (4) Oder:
[seit dem __ __ ____ (TT.MM.JJJJ);]

b)
mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und in diesem Zeitraum keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt wurden.

II.2.10.2.
in der mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus oder Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer gemeldet wurde, und in diesem Zeitraum:

a)
wurde gegen diese Seuchen nicht geimpft und
b)
wurden keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt.

(1) (5)
Entweder:[II.2.10.3.
die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.]
(1) Oder:
[II.2.10.3.
die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:
(1) (6) Entweder:
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union.]
(1) (6) Oder:
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone genommen wurden.]]
(1) (6) Oder:
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[II.2.10.3.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:
(1) Entweder:
[Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]]
(1) Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum des Einsetzens der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[II.2.10.3.
die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dieser Zone in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:
(1) Entweder:
[Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]]
(1) Oder:
[Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]]
II.2.11.
Sie kommen aus einem Betrieb,

II.2.11.1.
der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, mit dem mindestens 3 Jahre nach dem Datum des Versands der Tiere in die Union aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben aufbewahrt werden:

a)
Art(en), Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
b)
Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;
c)
Mortalität in dem Betrieb.

II.2.11.2.
der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
II.2.11.3.
der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.2.11.4.
in dem und um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus und Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer.

(1) Entweder:
[II.2.11.5.
in dem und um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 2 Jahre vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Epizootische Hämorrhagie gemeldet wurde.]
(1) (7) Oder:
[II.2.11.5.
der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.]
II.2.11.6.
der gemäß den Verfahren in Anhang II Teil 2 Nummern 1 und 2 oder Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission mindestens 12 Monate vor dem Datum des Versands der in Teil I bezeichneten Tiere in die Union einer Überwachung zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Tieren derselben Arten wie in Teil I bezeichnet unterzogen wird, und in diesem Zeitraum gilt:

a)
Dort wurden nur Tiere aus Betrieben aufgenommen, die eine solche Überwachung durchführen;

(1) Entweder:
[b)
bei dort gehaltenen Tieren derselben Art(en) wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet.]
(1) Oder:
[b)
es wurden Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei dort gehaltenen Tieren der in Teil I bezeichneten Art(en) gemeldet, und es wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 2 Nummer 3 oder Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.]
II.2.11.7.
in dem mindestens 42 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Tieren der in Teil I bezeichneten Art(en) gemeldet wurde, und die in Teil I bezeichneten Tiere wurden mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem Test zum Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union und – im Fall von weiblichen Tieren nach der Geburt – mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde.
II.2.11.8.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Tollwut gemeldet wurde.
II.2.11.9.
in dem mindestens 15 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Milzbrand gemeldet wurde.
II.2.11.10.
in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der betroffene Betrieb Beschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden und die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.
(1) (8)[II.2.11.11.
für den – falls in den letzten 3 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde – nach dem Datum des letzten Ausbruchs so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen galten, bis

a)
zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden und
b)
zu dem Datum, an dem die verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test gemäß Kapitel 3.5.11 Nummer 3.1. des WOAH-Handbuchs für Landtiere (Fassung 2015) unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]

(1) (9)[II.2.12.
Sie stammen aus einem Betrieb, in dem mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union bei Camelidae keine Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemeldet wurde.]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Camelidae und Cervidae bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(4)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Für die Zonen mit dem Eintrag „BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(7)
Für die Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(8)
Nur für Huftiere der Familie Camelidae.
(9)
Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Schweiz, in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132), entweder den Status „seuchenfrei” oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis hat.
(10)
Gilt für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 13

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG UND MUSTER DER ERKLÄRUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION EINES EQUIDEN (MUSTER „EQUI-X” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung ☐ Registrierter Equide ☐ Registriertes Pferd
I.21. Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter

Teil II
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-X
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer

II.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.
Er ist weder zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr noch zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder ansteckenden Tierseuche bestimmt. Und:
(1) Entweder:
[Es handelt sich um einen registrierten Equiden im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission.]
(1) Oder:
[Es handelt sich um ein registriertes Pferd im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.]
(1) Oder:
[Es handelt sich um einen anderen Equiden als einen registrierten Equiden oder ein registriertes Pferd.]
II.1.2.
Er hat keine Anzeichen oder Symptome von für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ(2) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb der letzten 24 Stunden bzw. im Fall eines registrierten Equiden innerhalb der letzten 48 Stunden oder am letzten Werktag vor dem Datum des Versands des Tieres aus dem registrierten Betrieb in die Union.
II.1.3.
Er erfüllt die Anforderungen gemäß den Nummern II.2. bis II.5. sowie, falls anwendbar, gemäß Nummer II.6. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung.
II.1.4.
Er ist von einer schriftlichen, von dem für das Tier verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung begleitet, die Bestandteil dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist.

II.2.
Bescheinigung über das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben und den Versandbetrieb

II.2.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird versandt aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung den Code __-__ (3) hat und der Statusgruppe … (3) zugeordnet ist.
II.2.2.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein klinischer, serologischer (bei ungeimpften Equiden) oder epidemiologischer Nachweis der Afrikanischen Pferdepest erbracht wurde und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurde.
II.2.3.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:
(1) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde und:

(1) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union im Versandbetrieb keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]]
(1) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) in dem Betrieb gemeldet wurde, und nach dem Datum des letzten Ausbruchs unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (4) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.4.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:
(1) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Surra gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für Surra durchgeführt wurde und:

(1) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Surra gemeldet wurde.]]
(1) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Surra in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.5.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:
(1) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Beschälseuche gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Beschälseuche durchgeführt wurde und:

(1) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Beschälseuche gemeldet wurde.]]
(1) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder nach dem Datum der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.6.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:
(1) Entweder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID oder Coggins-Test) oder einem ELISA (4) auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer mit Negativbefund anhand von 2 Proben unterzogen wurden, die im Abstand von mindestens 90 Tagen nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder der Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]

II.2.7.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

II.2.7.1.
in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurde;
II.2.7.2.
in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

II.2.8.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt sowie gemäß den Angaben des Unternehmers ist der in Teil I bezeichnete Equide in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in den Nummern II.2.2. bis II.2.7.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten, bzw. in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in Nummer II.2.7.2. genannte Anforderung nicht erfüllten.

II.3.
Erklärung zum Aufenthalt und zur Isolierung vor dem Versand in die Union
(1) Entweder:
[II.3.1.
In den letzten 40 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls er jünger als 40 Tage ist, seit seiner Geburt, hat sich der in Teil I bezeichnete Equide ununterbrochen im Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben aufgehalten, oder er wurde aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus Norwegen in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(1) Oder:
[II.3.1.
In den letzten 40 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls es jünger als 40 Tage ist, seit seiner Geburt, gilt für das in Teil I bezeichnete registrierte Pferd Folgendes:
(1) Entweder:
[Es hat sich ununterbrochen im Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben aufgehalten.]
(1) Oder:
[Es wurde einmal oder mehrmals in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben aus folgenden Ländern verbracht:

(1) Entweder:
[einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen;]]]
(1) Und/Oder:
[einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, aus dem/der der Eingang registrierter Pferde in die Union zulässig ist, und aus dem/der es in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben unter Bedingungen verbracht wurde, die mindestens so streng sind wie diejenigen, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union für den Eingang registrierter Pferde aus diesem Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben auf direktem Weg in die Union gefordert werden, und:

(1) Entweder:
[das/die derselben Statusgruppe … (3) zugeordnet ist wie das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben;]]]]
(1) Und/Oder:
[das/die der Statusgruppe A, B oder C zugeordnet ist;]]]]
(1) Und/Oder:
[bei dem/der es sich handelt um Bahrain, China (5) (6), Hongkong, Japan, Macau, Singapur, Südkorea oder die Vereinigten Arabischen Emirate.]]]]

(1) Entweder:
[II.3.2.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe A, B, C, D oder G zugeordnet ist. Und:
(1) Entweder:
[In den letzten 30 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls er jünger als 30 Tage ist, seit seiner Geburt oder seit seinem Eingang aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen:

(1) Entweder:
[wurde er, abgesehen von einem Muttertier mit Fohlen bei Fuß, von anderen Equiden in einem Betrieb getrennt gehalten, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, das/die der Statusgruppe A zugeordnet ist.]]]
(1) Oder:
[wurde er, abgesehen von einem Muttertier mit Fohlen bei Fuß, vor der Ausfuhr von anderen Equiden isoliert in einem Betrieb gehalten, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, das/die der Statusgruppe B, C, D oder G zugeordnet ist.]]]

(1) Oder:
[Es handelt sich um ein registriertes Pferd, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls es jünger als 30 Tage ist, seit seiner Geburt oder seit seinem Eingang im Einklang mit Nummer II.3.1. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe A, B, C, D, E oder G zugeordnet ist, in Betrieben unter amtstierärztlicher Aufsicht gehalten wurde.]]
(1) (7) Oder:
[II.3.2.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist. Und:
(1) Entweder:
[In den letzten 40 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union oder, falls er jünger als 40 Tage ist, seit seiner Geburt oder seit dem Datum seines Eingangs im Einklang mit Nummer II.3.1. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe A, B, C, D, E oder G zugeordnet ist, wurde er:

(1) Entweder:
[in einem vektorgeschützten Betrieb in Isolierung gehalten.]]]
(1) Oder:
[in einem Betrieb unter amtstierärztlicher Aufsicht gehalten, und das Versandland oder Versandgebiet oder die Zone derselben ist von der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) amtlich als frei von der Afrikanischen Pferdepest anerkannt.]]]

(1) Oder:
[Es handelt sich um ein registriertes Pferd, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum seines Versands oder, falls es jünger als 30 Tage ist, seit seiner Geburt oder seit dem Datum seines Eingangs im Einklang mit Nummer II.3.1. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe A, B, C, D, E oder G zugeordnet ist, in Betrieben unter amtstierärztlicher Aufsicht gehalten wurde, und das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben ist von der WOAH amtlich als frei von der Afrikanischen Pferdepest anerkannt.]]
(1) (7) Oder:
[II.3.2.
Das in Teil I bezeichnete registrierte Pferd wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe F zugeordnet ist. Und:

(1) Entweder:
[Es wurde in den letzten 40 Tagen vor dem Datum des Versands in einem zugelassenen vektorgeschützten Betrieb isoliert gehalten.]]
(1) Oder:
[Es wurde in den letzten 14 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in einem vektorgeschützten Betrieb isoliert gehalten, und durch ständige Überwachung des Vektorschutzes wurde nachgewiesen, dass die Vektorinsekten nicht in dem vektorgeschützten Betrieb auftreten.]]

II.4.
Erklärung zu den Impfungen und medizinischen Untersuchungen
(1) Entweder:
[II.4.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde im Versanddrittland, Versandgebiet oder der Zone derselben nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft, und es liegen keine Hinweise darüber vor, dass sie vorher geimpft wurden.]
(1) Oder:
[II.4.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde mehr als 12 Monate vor dem Datum des Versands in die Union gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft.]
(1) (7) Oder:
[II.4.1.
Das in Teil I bezeichnete registrierte Pferd wurde nicht mehr als 24 Monate und mindestens 40 Tage vor dem Datum der Verbringung in den vektorgeschützten Betrieb in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe F zugeordnet ist, gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft, und diese Impfung bestand aus einer vollständigen Erstimpfung gegen die Afrikanische Pferdepest oder einer Auffrischungsimpfung innerhalb des Gültigkeitszeitraums der vorhergehenden Impfung durch Verabreichung eines registrierten Impfstoffs, der gegen die zirkulierenden Serotypen des Virus der Afrikanischen Pferdepest schützt, in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers, und die letzte Impfung wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) verabreicht.]
II.4.2.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in den letzten 60 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft. Und:
(1) Entweder:
[Er kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet liegt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[Er kommt aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, und in den letzten 21 Tagen vor dem Datum des Versands des in Teil I bezeichneten Tieres in die Union waren alle Equiden in dem Betrieb klinisch gesund, und:

(1) Entweder:
[Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten, in dem jeder Equide, der einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwies, mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen wurde (4), und der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

(1) Entweder:
[Er wurde frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft.]]]
(1) Oder:
[Er wurde einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand einer Probe, die nicht weniger als 14 Tage nach dem Datum des Beginns seiner Isolation im vektorgeschützten Betrieb entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(1) Oder:
[Die Körpertemperatur des in Teil I bezeichneten Equiden wurde täglich gemessen, und sie wies entweder keinen Anstieg auf oder das Tier wurde mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, und der in Teil I bezeichnete Equide wurde:

a)
einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, ohne Antikörpertiteranstieg durchgeführt wurde, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union erfolgte, und
b)
mit Negativbefund einer Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis (4) mit Negativbefund unterzogen, die anhand einer innerhalb der letzten 48 Stunden vor seinem Versand in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde, und
c)
während des Zeitraums nach dem Datum der Probenahme bis zur Verladung für den Versand in die Union durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenvertreibungsmittel und Insektizide auf dem Tier und Desinsektisation der Stallung und des Transportmittels vor Vektorangriffen geschützt.]]

(1) (7) Entweder:
[II.4.3.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus Island, das amtlich bescheinigt frei von Ansteckender Blutarmut der Einhufer ist und wo er seit seiner Geburt dauerhaft gehalten wurde und nicht mit Equiden in Berührung gekommen ist, die aus anderen Drittländern oder Gebieten nach Island verbracht wurden, in die Union versandt.]
(1) Oder:
[II.4.3.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde mit Negativbefund einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder einem ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (4) anhand einer Blutprobe unterzogen, die am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurde, wobei dieses Datum innerhalb:
(1) Entweder:
[der letzten 30 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union liegt.]]
(1) (7) Oder:
[der letzten 90 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, das/die der Statusgruppe A zugeordnet ist.]]
(1)[II.4.4.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe B, D oder E zugeordnet ist, oder aus China versandt, oder aus einem Drittland oder Gebiet, in dem in den letzten 36 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde, und der Equide wurde einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (4) unterzogen, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]
(1)[II.4.5.
Bei dem in Teil I bezeichneten Equiden handelt es sich um einen unkastrierten männlichen oder um einen weiblichen Equiden, der älter als 270 Tage ist; er wurde aus einem der Statusgruppe B, D, E oder F zugeordneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben oder aus China versandt, oder aus einem Drittland oder Gebiet, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet wurde(n), und der Equide wurde mit Negativbefund einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche (4) bei einer Serumverdünnung von 1:5 unterzogen, der anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde, und der in Teil I bezeichnete Equide wurde während 30 Tagen vor und nach dem Datum der Probennahme nicht zur Zucht eingesetzt.]
(1)[II.4.6.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist, oder aus Bolivien, Brasilien, Uruguay oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Union versandt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union ein Fall/Fälle von Surra gemeldet wurde(n), und der Equide wurde einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) (4) unterzogen, der bei einer Serumverdünnung von 1:4 mit Negativbefund anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]
(1) (7)[II.4.7.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist. Und:
(3) Entweder:
[Er wurde einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, der durch dasselbe Labor an demselben Tag anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die an zwei Terminen mit einem Abstand von 21 bis 30 Tagen am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) und am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurden, von denen die zweite innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union entnommen wurde,

(3) Entweder:
[jeweils mit negativem Befund.]]]
(3) Oder:
[mit einem positiven Befund bei der ersten Probe, und:

(3) Entweder:
[die zweite Probe wurde nachfolgend mit Negativbefund in einer Echtzeit-RT-PCR (8) getestet.]]]]
(3) Oder:
[beide Proben wurden in einem Virusneutralisationstest gemäß der jüngsten Ausgabe des WOAH-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere getestet, wobei der Antikörpertiter nicht mehr als zweifach anstieg.]]]]

(1) Oder:
[Er wurde einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, der mit Negativbefund anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde, und das Versanddrittland oder Versandgebiet ist von der WOAH als amtlich frei von Afrikanischer Pferdepest anerkannt.]]
(1) Oder:
[Es handelt sich um ein registriertes Pferd, das nicht gegen Afrikanische Pferdepest geimpft ist und aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt wird, das/die von der WOAH als amtlich frei von Afrikanischer Pferdepest anerkannt ist.]]
(1) (7)[II.4.8.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt, das/die der Statusgruppe F zugeordnet ist. Und:
(1) Entweder:
[Er wurde einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, der durch dasselbe Labor an demselben Tag anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die an zwei Terminen mit einem Abstand von 21 bis 30 Tagen am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) und am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurden, von denen die erste nicht weniger als 7 Tage nach der Verbringung in den vektorgeschützten Betrieb, die zweite innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union entnommen wurde,

(1) Entweder:
[jeweils mit negativem Befund.]]]
(1) Oder:
[mit einem positiven Befund bei der ersten Probe, und:

(1) Entweder:
[die zweite Probe wurde nachfolgend mit Negativbefund in einer Echtzeit-RT-PCR (8) getestet.]]]]
(1) Oder:
[beide Proben wurden in einem Virusneutralisationstest gemäß der jüngsten Ausgabe des WOAH-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere getestet, wobei der Antikörpertiter nicht mehr als zweifach anstieg.]]]]

(1) Oder:
[Er wurde einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA und einer Echtzeit-RT-PCR auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, der/die jeweils mit Negativbefund anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde(n), d. h. nicht weniger als 28 Tage nach dem Datum der Verbringung in den vektorgeschützten Betrieb und innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum seines Versands in die Union.]]
(1) Oder:
[Er wurde einer Echtzeit-RT-PCR auf Afrikanische Pferdepest (8) unterzogen, die mit Negativbefund anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde(n), d. h. nicht weniger als 14 Tage nach dem Datum der Verbringung in den vektorgeschützten Betrieb und in den letzten 72 Tagen vor seinem Versand in die Union.]]
II.5.
Erklärung zu den Transportbedingungen
(1) (7) Entweder:
[II.5.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide wird aus einem der Statusgruppe A, B, C, D, E oder G zugeordneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, und es wurden Vorkehrungen getroffen, um ihn direkt in die Union zu befördern, ohne ihn dabei einem Auftrieb zu unterziehen, und ohne dass er mit anderen Equiden, die nicht mindestens den Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung dargelegt sind, in Berührung kommt.]
(1) (7) Oder:
[II.5.1.
Das Tier wird aus einem der Statusgruppe F zugeordneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt, und es wurden Vorkehrungen getroffen, um es auf direktem Weg aus dem vektorgeschützten oder vektorsicheren Betrieb zu befördern, ohne dass es mit anderen Equiden, die nicht mindestens den Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung dargelegt sind, in Berührung kommt:
(1) Entweder:
[unter vektorgeschützten Bedingungen zum Flughafen, wobei Vorkehrungen getroffen wurden, dass das Flugzeug zuvor mit einem im Versanddrittland oder Versandgebiet amtlich zugelassenen Mittel gereinigt und desinfiziert wurde.]]
(1) Oder:
[unter vektorgeschützten Bedingungen zu einem Seehafen in diesem Land oder Gebiet oder einer Zone derselben, wobei Vorkehrungen getroffen wurden, um es in einem Schiff zu befördern, das direkt für einen Hafen in der Union bestimmt ist, ohne in einem Hafen in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben anzulegen, das/die nicht für den Eingang von Equiden in die Union zugelassen ist, und in Boxen, die zuvor mit einem im Versanddrittland oder Versandgebiet amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden.]]
II.5.2.
Es wurden Vorkehrungen getroffen und überprüft, um jegliche Berührung mit anderen Equiden zu verhindern, die während des Zeitraums zwischen dem Datum der Bescheinigung und dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mindestens den Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung dargelegt sind.
II.5.3.
Die Transportmittel oder Transportbehälter/Container, in die das Tier verladen wird, wurden vor der Verladung des Tieres für den Versand in die Union mit einem im Versanddrittland oder Versandgebiet amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sie sind derart beschaffen, dass Exkremente, Urin, Einstreu und Futter während des Transports nicht nach außen gelangen können.
(1) (9)[II.6.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass der in Teil I bezeichnete Equide folgende Anforderungen erfüllt:

II.6.1.
Er erhielt im Drittland oder Gebiet des Versands der Sendung in die Union keine:

a)
in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission gelisteten verbotenen Stoffe;
b)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
c)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.6.2.
Er erfüllt die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und er wurde aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet versandt, das für die Kategorie „Equiden” in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission mit einem Eintrag „X” gelistet ist.]

(1) (10)[II.6a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass dem in Teil I bezeichneten Tier weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und es stammt aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union eines Equiden bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Tieres ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.6.:
Geben Sie den für das Tier verantwortlichen Unternehmer an.
Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem” : Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gekennzeichnet sein oder es muss durch eine alternative Methode identifiziert werden, sofern diese im Identifizierungsdokument (Pass) des Tieres gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 eingetragen ist. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben. Wenn das Tier von einem Tierpass begleitet ist, ist dessen Nummer sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde anzugeben.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle auszustellen; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Drittland oder Gebiet oder Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)
Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(4)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop.
(5)
Für den Eingang in die Union zugelassene Zone des Drittlands oder Gebiets gemäß Spalte 2 bzw. 5 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Nur zulässig, wenn das Versanddrittland oder das Versandgebiet der Statusgruppe G zugeordnet ist.
(7)
Angaben, die sich gänzlich und ausschließlich auf eine Statusgruppe beziehen, die nicht die Statusgruppe ist, der das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben zugeordnet ist, können ausgelassen werden, sofern die Nummerierung der nachfolgenden Angaben beibehalten wird.
(8)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für die Afrikanische Pferdepest beschriebene Tests auf Afrikanische Pferdepest: https://www.mapa.gob.es/en/ganaderia/temas/laboratorios-sanidad-genetica/referencia-ue/ .
(9)
Wenn dieser Punkt gestrichen wird, wird der Equide, sofern er für den zollrechtlich freien Verkehr in Übereinstimmung mit den Zollverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt ist, in dem gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union ausgestellten Identifizierungsdokument von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen.
(10)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift
(1)
Identifizierungssystem: Das Tier muss einzeln mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gekennzeichnet sein oder es muss durch eine alternative Methode identifiziert werden, sofern diese im Identifizierungsdokument (Pass) des Tieres gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 eingetragen ist. Das Identifizierungssystem (z. B. Ohrmarke, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Wenn das Tier von einem Tierpass begleitet ist, ist dessen Nummer sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde anzugeben.

Alter: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

Geschlecht: M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

(2)
Nichtzutreffendes streichen.
Erklärung des Unternehmers, der für den Eingang der Sendung eines Equiden in die Union verantwortlich ist
Identifizierung des Tieres (1)

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Geschlecht

Der unterzeichnete Unternehmer, der den oben bezeichneten Equiden hält, erklärt hiermit Folgendes:

a)
Der Equide:

(2) Entweder:
[ist während mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union oder seit seiner Geburt oder seit seinem Eingang aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus Norwegen in … (Name des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union oder der Zone derselben einfügen) verblieben.]
(2) Oder:
[wurde während des erforderlichen Haltungszeitraums von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in/nach … (Name des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union oder der Zone derselben einfügen) verbracht:

i)
am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) aus … (Name des Drittlands oder Gebiets einfügen, aus dem der Equide in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben verbracht wurde);
ii)
am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) aus … (Name des Drittlands oder Gebiets einfügen, aus dem der Equide in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben verbracht wurde);
iii)
am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) aus … (Name des Drittlands oder Gebiets einfügen, aus dem der Equide in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben verbracht wurde);]

b)
Das Tier ist in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die an einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder kontagiösen Seuche litten.
c)
Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Isolierung vor dem Versand in die Union gemäß Nummer II.3. der begleitenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.
d)
Die Bedingungen für den Transport gemäß Nummer II.5. der das Tier begleitenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.
e)
Ich bin mit den Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungsanforderungen für die Verbringung von Equiden von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vertraut.
f)
Der Equide soll die Europäische Union am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) über die Grenzstation … (Name und Ort der Ausgangskontrollstelle einfügen) verlassen, andernfalls unterliegt er den Vorschriften für die Identifizierung und Registrierung, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission anwendbar sind.

Name und Anschrift des Unternehmers: …

Datum: … (TT.MM.JJJJ)

(Unterschrift)

KAPITEL 14

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG UND MUSTER DER ERKLÄRUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTEN EQUIDEN (MUSTER „EQUI-Y” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Schlachtung
I.21. I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Identifizierungssystem Identifikationsnummer Menge
Schlachtbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND

EQUI-Y

ENTRY - zur Schlachtung bestimmte Equiden

II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer

II.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die Equiden (1) der in Teil I bezeichneten Sendung:

II.1.1.
sind zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr und nicht zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder ansteckenden Tierseuche bestimmt.
II.1.2.
Sie haben keine Anzeichen oder Symptome der für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ(2) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Versand in die Union:
(3) Entweder:
[aus dem registrierten Herkunftsbetrieb in dem Versanddrittland oder Versandgebiet oder einer Zone derselben;]
(3) Oder:
[aus dem Betrieb, der von der zuständigen Behörde im Versanddrittland oder Versandgebiet für die Durchführung von Auftrieben von Equiden in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens so streng sind wie die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission festgelegten Anforderungen.]
II.1.3.
Sie erfüllen die Anforderungen der Nummern II.2. bis II.6. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung, einschließlich des Falles, dass sie aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb versandt werden.
II.1.4.
Sie werden von einer schriftlichen, von dem für die Sendung von Tieren verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung begleitet, die Bestandteil dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist.

II.2.
Bescheinigung über das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben und den Versandbetrieb

II.2.1.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden versandt aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung den Code __-__ (4) hat und der Statusgruppe … (4) zugeordnet ist.
II.2.2.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union kein klinischer, serologischer (bei ungeimpften Equiden) oder epidemiologischer Nachweis der Afrikanischen Pferdepest erbracht wurde und on den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurde.
II.2.3.
Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:
(3) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union im Herkunftsbetrieb keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) im Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (5) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.4.
Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, der in einem Land oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:
(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Surra gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für Surra durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Surra im Herkunftsbetrieb gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Surra in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4 (5) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.5.
Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:
(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Beschälseuche gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein von der Union (2) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Beschälseuche durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Beschälseuche im Herkunftsbetrieb gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5 (5) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder nach dem Datum der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum der Reinigung und Desinfektion des Betriebs und nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde.]]]

II.2.6.
Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, in dem:
(3) Entweder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID oder Coggins-Test) oder einem ELISA (5) auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer mit Negativbefund anhand von 2 Proben unterzogen wurden, die im Abstand von mindestens 90 Tagen nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder der Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]

II.2.7.
Die in Teil I bezeichneten Equiden kommen aus einem Herkunftsbetrieb, in dem:

II.2.7.1.
in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurde;
II.2.7.2.
in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

II.2.8.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt sowie gemäß den Angaben des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers sind die in Teil I bezeichneten Equiden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in den Nummern II.2.2. bis II.2.7.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten, bzw. in den letzten 15 Tagen vor dem Versand der Sendung in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in Nummer II.2.7.2. genannte Anforderung nicht erfüllten.

II.3.
Erklärung zum Aufenthalt und zur Isolierung vor dem Versand in die Union

II.3.1.
Die in Teil I bezeichneten Equiden haben sich in den letzten 90 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union in dem Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben aufgehalten.

(3) Entweder:
[II.3.2.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe A, B, C, D oder G zugeordnet ist, und sie wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands aus dem Herkunftsbetrieb vor der Ausfuhr in Isolierung gehalten.]
(3) (6) Oder:
[II.3.2.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist, und sie wurden in den letzten 40 Tagen vor dem Datum des Versands aus dem Herkunftsbetrieb:
(3) Entweder:
[in einem vektorgeschützten Betrieb in Isolierung gehalten.]]
(3) Oder:
[in einem Herkunftsbetrieb unter amtstierärztlicher Aufsicht gehalten, und das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben ist von der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) amtlich als frei von der Afrikanischen Pferdepest anerkannt.]]
(3)[II.3.3.
Unmittelbar vor ihrem Versand aus dem Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben wurden die Equiden der in Teil I bezeichneten Sendung in dem in Nummer II.1.2. genannten, für Auftriebe zugelassenen Betrieb nicht länger als 6 Tage nach dem Datum des Versands aus ihren jeweiligen Herkunftsbetrieben verlassen hatten, gehalten. In dem zugelassenen Betrieb, der die Anforderungen nach Nummer II.2. an Betriebe erfüllt, wurden die Tiere unter Bedingungen gehalten, die ihren Gesundheitsstatus wirksam schützen, ohne mit Equiden in Berührung zu kommen, die die Anforderungen der Nummern II.2., II.3.1., II.3.2. und II.4. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung nicht erfüllten.]
II.4.
Erklärung zu den Impfungen und medizinischen Untersuchungen

II.4.1.
Die in Teil I bezeichneten Equiden wurden im Versandland, Versandgebiet oder der Zone derselben nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft, und es liegen keine Hinweise darüber vor, dass sie vorher geimpft wurden.
II.4.2.
Die in Teil I bezeichneten Equiden wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft, und sie kommen aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.

(3) Entweder:
[II.4.3.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus Island versandt, das amtlich bescheinigt frei von Ansteckender Blutarmut der Einhufer ist und wo sie seit ihrer Geburt dauerhaft gehalten wurden und nicht mit Equiden in Berührung gekommen sind, die aus anderen Drittländern oder Gebieten nach Island verbracht wurden.]
(3) Oder:
[II.4.3.
Die in Teil I bezeichneten Equiden wurden mit Negativbefund jeweils einem Agargel-Immundiffusionstest (ADIG- oder Coggins-Test) oder einem ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (5) anhand einer Blutprobe unterzogen, die innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurde.]
(3)[II.4.4.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe B, D oder E zugeordnet ist, oder aus einem Drittland oder Gebiet versandt, in dem in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union (eine) Infektion(en) mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde(n), und die Equiden wurden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (5) unterzogen, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]
(3)[II.4.5.
Bei den in Teil I bezeichneten Equiden handelt es sich um unkastrierte männliche oder um weibliche Equiden, die älter als 270 Tage sind; sie wurden aus einem der Statusgruppe B, D oder E zugeordneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben versandt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet wurde(n), und sie wurden mit Negativbefund in jedem Fall einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche (5) bei einer Serumverdünnung von 1:5 unterzogen, der anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]
(3)[II.4.6.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist, oder aus Bolivien, Brasilien oder Uruguay oder aus einem Drittland oder Gebiet versandt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union ein Fall/Fälle von Surra gemeldet wurde(n), und die Equiden wurden einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) (5) unterzogen, der bei einer Serumverdünnung von 1:4 mit Negativbefund anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde.]
(3) (6)[II.4.7.
Die in Teil I bezeichneten Equiden werden aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben in die Union versandt, das/die der Statusgruppe E zugeordnet ist. Und:
(3) Entweder:
[Sie wurden jeweils mit Negativbefund einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (7) unterzogen, der durch dasselbe Labor an demselben Tag anhand von Blutproben durchgeführt wurde, die an zwei Terminen mit einem Abstand von 21 bis 30 Tagen am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) und am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) entnommen wurden, von denen die zweite innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union entnommen wurde.]]
(3) Oder:
[Sie wurden einem indirekten ELISA oder einem blockierenden ELISA auf Afrikanische Pferdepest (7) unterzogen, der mit Negativbefund anhand einer am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ), d. h. innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, entnommenen Blutprobe durchgeführt wurde, und das Versanddrittland bzw. Versandgebiet ist von der WOAH als amtlich frei von Afrikanischer Pferdepest anerkannt.]]
II.5.
Erklärung zu den Transportbedingungen

II.5.1.
Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit diese Sendung von Tieren auf direktem Weg in die Union transportiert wird, ohne dass die Tiere nach dem Datum der Bescheinigung weiteren Auftrieben außerhalb der Union unterzogen werden und ohne dass sie mit anderen Equiden in Berührung kommen, die nicht mindestens denselben Gesundheitsanforderungen wie den in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung bezeichneten Anforderungen genügen.
II.5.2.
Es wurden Vorkehrungen getroffen und überprüft, um jegliche Berührung mit anderen Equiden zu verhindern, die während des Zeitraums zwischen dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung und dem Datum des Versands in die Union nicht mindestens den Gesundheitsanforderungen entsprechen, die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung dargelegt sind.
II.5.3.
Die Transportmittel oder Transportbehälter/Container, in die die Tiere verladen werden, wurden vor der Verladung mit einem im Drittland oder Gebiet des Versands der Sendung in die Union amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sie sind derart beschaffen, dass Exkremente, Urin, Einstreu und Futter während des Transports nicht nach außen gelangen können.

II.6.
Unbedenklichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Equiden folgende Anforderungen erfüllen:

II.6.1.
Sie erhielten im Drittland oder Gebiet des Versands der Sendung in die Union keine:

a)
in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission gelisteten verbotenen Stoffe;
b)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
c)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.6.2.
Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und sie wurden aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet versandt, das für die Kategorie „Equiden” in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission mit einem Eintrag „X” gelistet ist.

(3) (8)[II.6a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang von Equiden, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.6.:
Machen Sie die Angaben zum für die Sendung verantwortlichen Unternehmer.
Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Versanddrittlands oder Versandgebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem” : Die Tiere müssen einzeln mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gekennzeichnet sein, die es ermöglicht, die Tiere mit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung zu verbinden. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Teil II:

(1)
Die Sendung kann einen oder mehrere Equiden umfassen.
(2)
Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle auszustellen; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn die Tiere entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Drittland oder Gebiet oder Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurden, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop.
(6)
Angaben, die sich gänzlich und ausschließlich auf eine Statusgruppe beziehen, die nicht die Statusgruppe ist, der das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben zugeordnet ist, können ausgelassen werden, sofern die Nummerierung der nachfolgenden Angaben beibehalten wird.
(7)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für die Afrikanische Pferdepest beschriebene Tests auf Afrikanische Pferdepest: https://www.mapa.gob.es/en/ganaderia/temas/laboratorios-sanidad-genetica/referencia-ue/ .
(8)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben) Qualifikation und Amtsbezeichnung
Datum Unterschrift
Stempel
(1)
Identifizierungssystem: Die Tiere müssen einzeln mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gekennzeichnet sein, die es ermöglicht, die Tiere mit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung zu verbinden. Das Identifizierungssystem (z. B. Ohrmarke, Transponder) und die Anbringungsstelle an den Tieren sind anzugeben.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
Erklärung des Unternehmers, der für den Eingang der Sendung von zur Schlachtung bestimmten Equiden in die Union verantwortlich ist
Identifizierung der Tiere (1)

Gesamtanzahl

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Identifizierungssystem

Kennnummer(n):

Menge

Der unterzeichnete Unternehmer der oben bezeichneten Sendung von zur Schlachtung bestimmten Equiden erklärt hiermit Folgendes:

a)
Die Tiere haben sich mindestens 90 Tage vor dem Datum ihres Versand in die Union in dem Versanddrittland oder Versandgebiet oder der Zone derselben aufgehalten.
b)
Die Tiere sind in den letzten 15 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die an einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder kontagiösen Seuche litten.
c)
Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Isolierung vor dem Versand in die Union gemäß Nummer II.3. der begleitenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.
d)
Die Bedingungen für den Transport gemäß Nummer II.5. der das Tier begleitenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.
e)
Die Tiere werden:

(2) Entweder:
[auf direktem Weg aus dem Herkunftsbetrieb an den Bestimmungsschlachtbetrieb versandt, ohne mit anderen Equiden mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.]
(2) Oder:
[auf direktem Weg aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb an den Bestimmungsschlachtbetrieb versandt, ohne mit anderen Equiden mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.]

Name und Anschrift des Unternehmers: …

Datum: … (TT.MM.JJJJ)

(Unterschrift)

KAPITEL 15

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG UND MUSTER DER ERKLÄRUNG FÜR DIE WIEDEREINFUHR EINES REGISTRIERTEN PFERDES IN DIE UNION NACH VORÜBERGEHENDER AUSFUHR FÜR EINEN ZEITRAUM VON HÖCHSTENS 30 TAGE FÜR RENNEN, TURNIERE UND KULTURELLE VERANSTALTUNGEN (MUSTER EQUI-RE-ENTRY-30)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Registriertes Pferd
I.21. I.22.
I.23. ☐ Zur Wiedereinfuhr
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-RE-ENTRY-30
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer

II.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.
Es handelt sich um ein registriertes Pferd im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission, das nicht zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren Seuche bestimmt ist.
II.1.2.
Er hat keine Anzeichen oder Symptome von für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ(1) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb der letzten 48 Stunden oder am letzten Werktag vor dem Datum seines Versands aus dem registrierten Betrieb in die Union.
II.1.3.
Er erfüllt die Anforderungen gemäß den Nummern II.2. bis II.3. dieser Veterinärbescheinigung.
II.1.4.
Er ist von einer schriftlichen, von dem für das Tier verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung begleitet, die Bestandteil dieser Veterinärbescheinigung ist.

II.2.
Bescheinigung über das Versanddrittland, das Versandgebiet oder die Zone derselben und den Versandbetrieb

II.2.1.
Der Equide wurde versandt aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung den Code __-__ (2) hat und der Statusgruppe … (2) zugeordnet ist.
II.2.2.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein klinischer, serologischer (bei ungeimpften Equiden) oder epidemiologischer Nachweis der Afrikanischen Pferdepest erbracht wurde und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurde.
II.2.3.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union im Versandbetrieb keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]]
(3) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) in dem Betrieb gemeldet wurde, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (4) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.4.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Surra gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für Surra durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Surra gemeldet wurde.]]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Surra in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.5.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Beschälseuche gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Beschälseuche durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Beschälseuche gemeldet wurde.]]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder nach dem Datum der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.6.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in den letzten 60 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft. Und:

(3) Entweder:
[Er kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet liegt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[Er kommt aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, und in den letzten 21 Tagen vor dem Datum des Versands des in Teil I bezeichneten Tieres in die Union waren alle Equiden in dem Betrieb klinisch gesund, und:

(3) Entweder:
[Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten, in dem jeder Equide, der einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwies, mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen wurde (4), und der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

(3) Entweder:
[Er wurde frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft.]]]
(3) Oder:
[Er wurde einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand einer Probe, die nicht weniger als 14 Tage nach dem Datum des Beginns seiner Isolation im vektorgeschützten Betrieb entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:
[Die Körpertemperatur des in Teil I bezeichneten Equiden wurde täglich gemessen, und sie wies entweder keinen Anstieg auf oder das Tier wurde mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, und der in Teil I bezeichnete Equide wurde:

a)
einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, ohne Antikörpertiteranstieg durchgeführt wurde, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union erfolgte, und
b)
mit Negativbefund einer Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis (4) mit Negativbefund unterzogen, die anhand einer innerhalb der letzten 48 Stunden vor seinem Versand in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde, und
c)
während des Zeitraums nach dem Datum der Probenahme bis zur Verladung für den Versand in die Union durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenvertreibungsmittel und Insektizide auf dem Tier und Desinsektisation der Stallung und des Transportmittels vor Vektorangriffen geschützt.]]

II.2.7.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

(3) Entweder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID oder Coggins-Test) oder einem ELISA (4) auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer mit Negativbefund anhand von 2 Proben unterzogen wurden, die im Abstand von mindestens 90 Tagen nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder der Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]

II.2.8.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

II.2.8.1.
in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurde;
II.2.8.2.
in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

II.2.9.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt sowie gemäß den Angaben des Unternehmers ist der in Teil I bezeichnete Equide in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in den Nummern II.2.2. bis II.2.8.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten, bzw. in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in Nummer II.2.8.2. genannte Anforderung nicht erfüllten.

II.3.
Erklärung zum Aufenthalt und zur Isolierung vor dem Versand in die Union

II.3.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht:

(3) Entweder:
[auf direktem Weg aus dem Mitgliedstaat der Europäischen Union … (Name des Mitgliedstaats einfügen).]
(3) Oder:
[aus dem/der Drittland oder Gebiet oder Zone derselben … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), das/die für den Eingang registrierter Pferde in die Union unter Bedingungen, die mindestens so streng sind wie die in dieser Veterinärbescheinigung angegebenen, zugelassen ist.]

II.3.2.
Der in Teil I bezeichnete Equide hat die Union vor weniger als 30 Tagen verlassen und sich seit dem Datum des Verlassens der Union nie in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone (2) derselben aufgehalten, das/die einer anderen Statusgruppe zugeordnet war als das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben, und er befand sich in Betrieben unter amtstierärztlicher Aufsicht und war in getrennten Ställen untergebracht und kam nicht mit Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung, außer während Rennen, Turnieren oder der kulturellen Veranstaltung.

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.6.:
Geben Sie den für das Tier verantwortlichen Unternehmer an.
Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Versanddrittlands oder Versandgebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.
Feld I.27.:

„Identifizierungssystem” : Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode gemäß Artikel 62 der genannten Delegierten Verordnung (z. B. Brandzeichen) identifiziert sein, sofern diese in seinem Identifizierungsdokument (Pass) verzeichnet ist. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben. Die Nummer des mitgeführten Tierpasses oder der einmalige Code, falls keine Tierpassnummer verfügbar ist, sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde sind anzugeben.

„Alter” : Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

„Geschlecht” : M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

Teil II:

(1)
Die Veterinärbescheinigung ist innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle auszustellen; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Drittland oder Gebiet oder Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(2)
Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift
(1)
Identifizierungssystem: Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode gemäß Artikel 62 der genannten Delegierten Verordnung identifiziert sein, sofern diese in seinem Identifizierungsdokument (Pass) verzeichnet ist. Das Identifizierungssystem (z. B. Tätowierung, Brandzeichen, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Die Nummer des mitgeführten Tierpasses oder der einmalige Code, falls keine Tierpassnummer verfügbar ist, sowie der Name der den Pass beglaubigenden zuständigen Behörde sind anzugeben.

Alter: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

Geschlecht: M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

(2)
Nichtzutreffendes streichen.
Erklärung des Unternehmers, der für die Wiedereinfuhr eines registrierten Pferdes in die Union nach seiner vorübergehenden Ausfuhr für Rennen, Turniere oder kulturelle Ereignisse verantwortlich ist
Identifizierung des Tieres (1)

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Equus caballus

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Geschlecht

Der unterzeichnete Unternehmer, der das oben bezeichnete registrierte Pferd hält, erklärt hiermit Folgendes:

a)
Das registrierte Pferd

(2) Entweder:
[wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) vorübergehend aus der Union in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben ausgeführt, d. h. weniger als 30 Tage vor dem Datum der Ausstellung dieser Erklärung.]
(2) Oder:
[wurde aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen, aus dem das registrierte Pferd in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht wurde) am ___ ___ ____ (TT/MM/JJJJ) in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht.]

b)
Das registrierte Pferd ist in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die an einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder kontagiösen Seuche litten.
c)
Die Beförderung erfolgt derart, dass Gesundheit und Wohlbefinden des registrierten Pferdes auf allen Etappen der Reise wirksam geschützt werden können.
d)
Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Isolierung vor der Ausfuhr gemäß Nummer II.3. der begleitenden Veterinärbescheinigung für das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben sind erfüllt.

Name und Anschrift des Unternehmers: …

Datum: … (TT.MM.JJJJ)

(Unterschrift)

KAPITEL 16

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG UND MUSTER DER ERKLÄRUNG FÜR DIE WIEDEREINFUHR EINES REGISTRIERTEN TURNIERPFERDES IN DIE UNION NACH VORÜBERGEHENDER AUSFUHR VON HÖCHSTENS 90 TAGEN ZUR TEILNAHME AN UNTER DER SCHIRMHERRSCHAFT DER INTERNATIONALEN REITERLICHEN VEREINIGUNG (FEI) VERANSTALTETEN PFERDESPORTVERANSTALTUNGEN (MUSTER „EQUI-RE-ENTRY-90-COMP” )

(Probeveranstaltung in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele, Paralympischen Spiele, Weltreiterspiele/Weltmeisterschaft, Asienspiele, Amerikaspiele (einschließlich der Panamerikanischen Spiele, Südamerikaspiele sowie der Zentralamerika- und Karibikspiele), Concours de Saut International 5* in Mexiko, den Vereinigten Staaten und China, Jumping and Dressage Show in den Vereinigten Arabischen Emiraten)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger /Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Registriertes Pferd
I.21. I.22.
I.23. ☐ Zur Wiedereinfuhr
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter

Teil II
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-RE-ENTRY-90-COMP
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer

II.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.
Es handelt sich um ein registriertes Pferd im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission, das nicht zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren Seuche bestimmt ist.
II.1.2.
Er hat keine Anzeichen oder Symptome von für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ(1) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb der letzten 48 Stunden oder am letzten Werktag vor dem Datum seines Versands aus dem registrierten Betrieb.
II.1.3.
Er erfüllt die Anforderungen gemäß den Nummern II.2. bis II.3. dieser Veterinärbescheinigung.
II.1.4.
Er ist von einer schriftlichen, von dem für das Tier verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung begleitet, die Bestandteil dieser Veterinärbescheinigung ist.

II.2.
Bescheinigung über das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben und den Versandbetrieb

II.2.1.
Der Equide wurde versandt aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung den Code __-__ (2) hat und der Statusgruppe …… (2) zugeordnet ist.
II.2.2.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein klinischer, serologischer (bei ungeimpften Equiden) oder epidemiologischer Nachweis der Afrikanischen Pferdepest erbracht wurde und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurde.
II.2.3.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union im Versandbetrieb keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]]
(3) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) in dem Betrieb gemeldet wurde, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (4) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.4.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Surra gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für Surra durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Surra gemeldet wurde.]]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Surra in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.5.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Beschälseuche gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Beschälseuche durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Beschälseuche gemeldet wurde.]]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder nach dem Datum der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.6.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in den letzten 60 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft. Und:

(3) Entweder:
[Er kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet liegt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[Er kommt aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, und in den letzten 21 Tagen vor dem Datum des Versands des in Teil I bezeichneten Tieres in die Union waren alle Equiden in dem Betrieb klinisch gesund, und:

(3) Entweder:
[Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten, in dem jeder Equide, der einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwies, mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen wurde (4), und der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

(3) Entweder:
[Er wurde frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft.]]]
(3) Oder:
[Er wurde einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand einer Probe, die nicht weniger als 14 Tage nach dem Datum des Beginns seiner Isolation im vektorgeschützten Betrieb entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:
[Die Körpertemperatur des in Teil I bezeichneten Equiden wurde täglich gemessen, und sie wies entweder keinen Anstieg auf oder das Tier wurde mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, und der in Teil I bezeichnete Equide wurde:

a)
einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, ohne Antikörpertiteranstieg durchgeführt wurde, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union erfolgte, und
b)
mit Negativbefund einer Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis (4) mit Negativbefund unterzogen, die anhand einer innerhalb der letzten 48 Stunden vor seinem Versand in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde, und
c)
während des Zeitraums nach dem Datum der Probenahme bis zur Verladung für den Versand in die Union durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenvertreibungsmittel und Insektizide auf dem Tier und Desinsektisation der Stallung und des Transportmittels vor Vektorangriffen geschützt.]]

II.2.7.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

(3) Entweder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID oder Coggins-Test) oder einem ELISA (4) auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer mit Negativbefund anhand von 2 Proben unterzogen wurden, die im Abstand von mindestens 90 Tagen nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder der Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]

II.2.8.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

II.2.8.1.
in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurde;
II.2.8.2.
in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

II.2.9.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt sowie gemäß den Angaben des Unternehmers ist der in Teil I bezeichnete Equide in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in den Nummern II.2.2. bis II.2.8.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten, bzw. in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in Nummer II.2.8.2. genannte Anforderung nicht erfüllten.

II.3.
Erklärung zum Aufenthalt und zur Isolierung vor dem Versand in die Union

II.3.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht:

(3) Entweder:
[auf direktem Weg aus dem Mitgliedstaat der Europäischen Union … (Name des Mitgliedstaats einfügen).]
(3) Oder:
[aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), das/die für den Eingang von Equiden in die Union unter Bedingungen, die mindestens so streng sind wie die in dieser Veterinärbescheinigung angegebenen, zugelassen ist.]

II.3.2.
Der Equide verließ die Europäische Union:

(3) Entweder:
[vor weniger als 30 Tagen und war seit dem Datum des Verlassens der Europäischen Union nie in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben (1), das/die einer anderen Statusgruppe zugeordnet war als das Drittland oder Gebiet des Versands in die Europäische Union oder die Zone derselben, und es wurde unter amtstierärztlicher Aufsicht in Betrieben gehalten und in getrennten Stallungen untergebracht, ohne mit Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen, außer bei Turnieren, und es hat teilgenommen an oder war zusammen mit Pferden in einem Stall untergebracht, die teilnahmen am Concours de Saut International 5*:

(3) Entweder:
[in der Großstadtregion Mexiko-Stadt, Mexiko]
(3) Und/Oder:
[in den Vereinigten Staaten]
(3) Oder:
[in Shanghai, China]]

(3) Oder:
[vor weniger als 60 Tagen und war seit dem Datum des Verlassens der Europäischen Union nie in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben (1), das/die einer anderen Statusgruppe zugeordnet war als das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben, und es wurde unter amtstierärztlicher Aufsicht in Betrieben gehalten und in getrennten Stallungen untergebracht, ohne mit Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen, außer bei Turnieren, und es hat teilgenommen an oder war zusammen mit Pferden in einem Stall untergebracht, die teilnahmen an:

(3) Entweder:
[den Asienspielen in … (Ort einfügen)]]
(3) Oder:
[den Amerikaspielen (5) in … (Ort einfügen)]]

(3) Oder:
[vor weniger als 90 Tagen und war seit dem Datum des Verlassens der Europäischen Union nie in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben (1), das/die einer anderen Statusgruppe zugeordnet war als das Drittland oder Gebiet des Versands in die Europäische Union oder die Zone derselben, und es wurde unter amtstierärztlicher Aufsicht in Betrieben gehalten und in getrennten Stallungen untergebracht, ohne mit Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen, außer bei Turnieren, und es hat teilgenommen an oder war zusammen mit Pferden in einem Stall untergebracht, die teilnahmen an:

(3) Entweder:
[der Probeveranstaltung für die Olympischen Spiele in … (Ort einfügen)]]
(3) Oder:
[den Olympischen Spielen in … (Ort einfügen)]]
(3) Oder:
[den Paralympischen Spielen in … (Ort einfügen)]]
(3) Oder:
[den Weltreiterspielen/Weltmeisterschaften in … (Ort einfügen)]]
(3) Oder:
[dem Springreitturnier (Concours de Saut International) oder dem Dressurturnier (Concours de Dressage International) in den Vereinigten Arabischen Emiraten]]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.6.:
Geben Sie den für das Tier verantwortlichen Unternehmer an.
Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Versanddrittlands oder Versandgebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.
Feld I.27.:

„Identifizierungssystem” : Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung (z. B. Brandzeichen) identifiziert sein, sofern diese in seinem Identifizierungsdokument (Pass) verzeichnet ist. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben. Die Nummer des mitgeführten Tierpasses oder der einmalige Code, falls keine Tierpassnummer verfügbar ist, sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde sind anzugeben.

„Alter” : Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

„Geschlecht” : M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

Teil II:

(1)
Die Veterinärbescheinigung ist innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle auszustellen; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Drittland oder Gebiet oder Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(2)
Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop.
(5)
Einschließlich der Panamerikanischen Spiele, der Südamerikaspiele sowie der Zentralamerika- und Karibikspiele.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift
(1)
Identifizierungssystem: Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode gemäß Artikel 62 der genannten Delegierten Verordnung identifiziert sein, sofern diese in seinem Identifizierungsdokument (Pass) verzeichnet ist. Das Identifizierungssystem (z. B. Tätowierung, Brandzeichen, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Die Nummer des mitgeführten Tierpasses oder der einmalige Code, falls keine Tierpassnummer verfügbar ist, sowie der Name der den Pass beglaubigenden zuständigen Behörde sind anzugeben.

Alter: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

Geschlecht: M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

(2)
Nichtzutreffendes streichen.
Erklärung des Unternehmers, der für die Wiedereinfuhr eines registrierten Pferdes in die Union nach seiner vorübergehenden Ausfuhr für Rennen, Turniere oder kulturelle Ereignisse verantwortlich ist
Identifizierung des Tieres (1)

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Equus caballus

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Geschlecht

Der unterzeichnete Unternehmer, der das oben bezeichnete registrierte Pferd hält, erklärt hiermit Folgendes:

a)
Das registrierte Pferd

(2) Entweder:
[wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) vorübergehend aus der Union in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben ausgeführt, d. h. weniger als 90 Tage vor dem Datum der Ausstellung dieser Erklärung.]
(2) Oder:
[wurde aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen, aus dem das registrierte Pferd in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht wurde) am ___ ___ ____ (TT/MM/JJJJ) in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben in die Union verbracht.]

b)
Das registrierte Pferd wurde vorübergehend aus der Union ausgeführt für die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:

(2) Entweder:
[den Asienspielen in … (Ort einfügen)]
(2) Oder:
[den Amerikaspielen in … (Ort einfügen)]
(2) Oder:
[der Probeveranstaltung für die Olympischen Spiele in … (Ort einfügen)]
(2) Oder:
[den Olympischen Spielen in … (Ort einfügen)]
(2) Oder:
[den Paralympischen Spielen in … (Ort einfügen)]
(2) Oder:
[den Weltreiterspielen/Weltmeisterschaften in … (Ort einfügen)]
(2) Oder:
[dem Springreitturnier Concours de Saut International 5*:

(2) Entweder:
[in der Großstadtregion Mexiko-Stadt, Mexiko]]
(2) Und/Oder:
[in den Vereinigten Staaten]]
(2) Oder:
[in Shanghai, China]]

(2) Oder:
[dem Springreitturnier (Concours de Saut International) oder dem Dressurturnier (Concours de Dressage International) in den Vereinigten Arabischen Emiraten]

c)
Das registrierte Pferd ist in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die an einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder kontagiösen Seuche litten.
d)
Die Beförderung erfolgt derart, dass Gesundheit und Wohlbefinden des registrierten Pferdes auf allen Etappen der Reise wirksam geschützt werden können.
e)
Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Isolierung vor der Ausfuhr gemäß Nummer II.3. der begleitenden Veterinärbescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.

Name und Anschrift des Unternehmers: …

Datum: … (TT.MM.JJJJ)

(Unterschrift)

KAPITEL 17

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG UND MUSTER DER ERKLÄRUNG FÜR DIE WIEDEREINFUHR EINES REGISTRIERTEN RENNPFERDES IN DIE UNION NACH VORÜBERGEHENDER AUSFUHR FÜR EINEN ZEITRAUM VON HÖCHSTENS 90 TAGEN ZUR TEILNAHME AN BESTIMMTEN RENNVERANSTALTUNGEN IN AUSTRALIEN, BAHRAIN, HONGKONG, JAPAN, KANADA, KATAR, SAUDI-ARABIEN, SINGAPUR, DEN VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATEN ODER DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (MUSTER „EQUI-RE-ENTRY-90-RACE” )

(Internationale Gruppen-/Klassenrennen, Dubai Racing World-Cup, Melbourne Cup, Bahrain Turf Series, Hong Kong International Races, Japan Cup und Saudi Cup)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Registriertes Pferd
I.21. I.22.
I.23. ☐ Zur Wiedereinfuhr
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-RE-ENTRY-90-RACE
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer

II.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.
Es handelt sich um ein registriertes Pferd im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission, das nicht zur Schlachtung im Rahmen der Tilgung einer auf Equiden übertragbaren Seuche bestimmt ist.
II.1.2.
Er hat keine Anzeichen oder Symptome von für Equiden in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten Seuchen bei der klinischen Untersuchung gezeigt, die am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ(1) durchgeführt wurde, d. h. innerhalb der letzten 48 Stunden oder am letzten Werktag vor dem Datum seines Versands aus dem registrierten Betrieb in die Union.
II.1.3.
Er erfüllt die Anforderungen gemäß den Nummern II.2. bis II.3. dieser Veterinärbescheinigung.
II.1.4.
Er ist von einer schriftlichen, von dem für das Tier verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung begleitet, die Bestandteil dieser Veterinärbescheinigung ist.

II.2.
Bescheinigung über das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben und den Versandbetrieb

II.2.1.
Der Equide wurde versandt aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen), einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung den Code __-__ (2) hat und der Statusgruppe … (2) zugeordnet ist.
II.2.2.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein klinischer, serologischer (bei ungeimpften Equiden) oder epidemiologischer Nachweis der Afrikanischen Pferdepest erbracht wurde und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurde.
II.2.3.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union im Versandbetrieb keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]]
(3) Oder:
[in den letzten 36 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) in dem Betrieb gemeldet wurde, und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Komplementbindungstest auf Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) (4) unterzogen wurden, der mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere entnommen wurden.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb getötet und beseitigt wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.4.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Surra gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für Surra durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Surra gemeldet wurde.]]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Surra in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Tiere einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) auf Trypanosomiasis oder einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Entfernung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in dem Betrieb getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.5.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben liegt, in dem/der:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Beschälseuche gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein von der Union (1) anerkanntes Überwachungsprogramm für die Beschälseuche durchgeführt wurde und:

(3) Entweder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union in dem Betrieb keine Beschälseuche gemeldet wurde.]]
(3) Oder:
[in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Beschälseuche in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:5 (4) unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder nach dem Datum der Kastration der infizierten unkastrierten Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]]

II.2.6.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in den letzten 60 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft. Und:

(3) Entweder:
[Er kommt aus einem Betrieb, der in einem Drittland oder Gebiet liegt, in dem in den letzten 24 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[Er kommt aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Datum seines Versands in die Union keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, und in den letzten 21 Tagen vor dem Datum des Versands des in Teil I bezeichneten Tieres in die Union waren alle Equiden in dem Betrieb klinisch gesund, und:

(3) Entweder:
[Der in Teil I bezeichnete Equide wurde in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten, in dem jeder Equide, der einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwies, mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen wurde (4), und der in Teil I bezeichnete Equide erfüllt folgende Anforderungen:

(3) Entweder:
[Er wurde frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft.]]]
(3) Oder:
[Er wurde einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand einer Probe, die nicht weniger als 14 Tage nach dem Datum des Beginns seiner Isolation im vektorgeschützten Betrieb entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]

(3) Oder:
[Die Körpertemperatur des in Teil I bezeichneten Equiden wurde täglich gemessen, und sie wies entweder keinen Anstieg auf oder das Tier wurde mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, und der in Teil I bezeichnete Equide wurde:

a)
einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis (4) unterzogen, der anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, ohne Antikörpertiteranstieg durchgeführt wurde, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Datum seines Versands in die Union erfolgte, und
b)
mit Negativbefund einer Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis (4) mit Negativbefund unterzogen, die anhand einer innerhalb der letzten 48 Stunden vor seinem Versand in die Union entnommenen Probe durchgeführt wurde, und
c)
während des Zeitraums nach dem Datum der Probenahme bis zur Verladung für den Versand in die Union durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenvertreibungsmittel und Insektizide auf dem Tier und Desinsektisation der Stallung und des Transportmittels vor Vektorangriffen geschützt.]]

II.2.7.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

(3) Entweder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]
(3) Oder:
[in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union ein Fall/Fälle von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in dem Betrieb gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(3) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in dem Betrieb verbleibenden Equiden einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID oder Coggins-Test) oder einem ELISA (4) auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer mit Negativbefund anhand von 2 Proben unterzogen wurden, die im Abstand von mindestens 90 Tagen nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder der Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion des Betriebs entnommen wurden.]]
(3) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.]]

II.2.8.
Der in Teil I bezeichnete Equide kommt aus einem Betrieb, in dem:

II.2.8.1.
in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurde;
II.2.8.2.
in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

II.2.9.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt sowie gemäß den Angaben des Unternehmers ist der in Teil I bezeichnete Equide in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in den Nummern II.2.2. bis II.2.8.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten, bzw. in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands des Tieres in die Union nicht mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung gekommen, die die in Nummer II.2.8.2. genannte Anforderung nicht erfüllten.

II.3.
Erklärung zum Aufenthalt und zur Isolierung vor dem Versand in die Union

II.3.1.
Der in Teil I bezeichnete Equide wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Europäische Union oder die Zone derselben verbracht:

(3) Entweder:
[auf direktem Weg aus dem Mitgliedstaat der Europäischen Union … (Name des Mitgliedstaats einfügen) zur Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:

(3) Entweder:
[Racing World Cup in Dubai]]
(3) Oder:
[The Melbourne Cup]]
(3) Oder:
[The Bahrain Turf Series]]
(3) Oder:
[The Hong Kong International Races]]
(3) Oder:
[The Japan Cup]]
(3) Oder:
[The Saudi Cup]]
(3) Oder:
[internationale Gruppen-/Klassenrennen in Australien (3), Bahrain (3), Hongkong (3), Japan (3), Kanada (3), Katar (3), Singapur (3), den Vereinigten Arabischen Emiraten (3), den Vereinigten Staaten (3)]]

(3) Oder:
[aus Australien (3), Bahrain (3), Hongkong (3), Japan (3), Kanada (3), Katar (3), Singapur (3), den Vereinigten Arabischen Emiraten (3) oder den Vereinigten Staaten von Amerika (3) zur Teilnahme an internationalen Gruppen-/Klassenrennen im Versanddrittland oder Versandgebiet, oder aus Australien (3) zur Teilnahme am Melbourne Cup]

II.3.2.
Soweit feststellbar und gemäß der dieser Veterinärbescheinigung beigefügten Erklärung des Unternehmers, der das Pferd hält, war der Equide:

a)
nicht für mehr als 90 Tage – das in dieser Veterinärbescheinigung vorgesehene Datum der Rückkehr inbegriffen – ununterbrochen außerhalb der Europäischen Union;
b)
nicht außerhalb des Drittlands oder des Gebiets des Versands in die Europäische Union oder im Falle internationaler Gruppen-/Klassenrennen oder des Melbourne Cup nicht außerhalb Australiens, Bahrains, Hongkongs, Japans, Kanadas, Katars, Singapurs, der Vereinigten Arabischen Emirate oder der Vereinigten Staaten von Amerika;
c)
unter amtstierärztlicher Aufsicht in Haltungsbetrieben und dabei in getrennten Stallungen untergebracht, ohne, außer bei den Rennen, in Berührung mit Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus zu kommen.

II.3.3.
Der Equide wurde unter Tiergesundheitsbedingungen in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Europäische Union verbracht, die den in dieser Veterinärbescheinigung festgelegten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.6.:
Geben Sie den für das Tier verantwortlichen Unternehmer an.
Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.
Feld I.27.:

„Identifizierungssystem” : Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung (z. B. Brandzeichen) identifiziert sein, sofern diese in seinem Identifizierungsdokument (Pass) verzeichnet ist. Das Identifizierungssystem und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben. Die Nummer des mitgeführten Tierpasses oder der einmalige Code, falls keine Tierpassnummer verfügbar ist, sowie der Name der beglaubigenden zuständigen Behörde sind anzugeben.

„Alter” : Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

„Geschlecht” : M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

Teil II:

(1)
Die Veterinärbescheinigung ist innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Eintreffens der Sendung an der Grenzkontrollstelle auszustellen; im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg kann dieser Zeitraum entsprechend der Dauer der Seereise verlängert werden.

Der Eingang in die Union wird nicht gestattet, wenn das Tier entweder vor dem Datum der Zulassung für den Eingang in die Union aus dem/der in Nummer II.2.1. bezeichneten betreffenden Drittland oder Gebiet oder Zone derselben oder während eines Zeitraums verladen wurde, in dem von der Union Beschränkungen für den Eingang in die Union von Equiden aus dem genannten Drittland oder Gebiet oder der Zone derselben verhängt waren. Zu überprüfen anhand der Spalten 8 und 9 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

(2)
Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben sowie Statusgruppe gemäß Spalte 2 bzw. Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Vom Referenzlabor der Europäischen Union für Equidenseuchen, ausgenommen Afrikanische Pferdepest, beschriebene Tests auf Rotz, Surra, Beschälseuche, Ansteckende Blutarmut der Einhufer und Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis: https://sitesv2.anses.fr/en/minisite/equine-diseases/sop.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift
(1)
Identifizierungssystem: Das Tier muss individuell mit einer der Identifizierungsmethoden gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gekennzeichnet sein, oder es muss durch eine alternative Methode gemäß Artikel 62 der genannten Delegierten Verordnung identifiziert sein, sofern diese in seinem Identifizierungsdokument (Pass) verzeichnet ist. Das Identifizierungssystem (z. B. Tätowierung, Brandzeichen, Transponder) und die Anbringungsstelle am Tier sind anzugeben.

Die Nummer des mitgeführten Tierpasses oder der einmalige Code, falls keine Tierpassnummer verfügbar ist, sowie der Name der den Pass beglaubigenden zuständigen Behörde sind anzugeben.

Alter: Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) angeben.

Geschlecht: M = männlich, W = weiblich, K = kastriert.

(2)
Nichtzutreffendes streichen.
Erklärung des Unternehmers, der für die Wiedereinfuhr eines registrierten Pferdes in die Union nach seiner vorübergehenden Ausfuhr für Rennen verantwortlich ist
Identifizierung des Tieres (1)

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Equus caballus

Identifizierungssystem

Identifikationsnummer

Alter

Geschlecht

Der unterzeichnete Unternehmer, der das oben bezeichnete registrierte Pferd hält, erklärt hiermit Folgendes:

a)
Das registrierte Pferd

(2) Entweder:
[wurde am ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) vorübergehend aus der Union in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben ausgeführt, d. h. weniger als 90 Tage vor dem Datum der Ausstellung dieser Erklärung.]
(2) Oder:
[wurde aus … (Name des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben einfügen, aus dem das registrierte Pferd in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben verbracht wurde) am ___ ___ ____ (TT/MM/JJJJ) in das Versanddrittland oder Versandgebiet oder die Zone derselben in die Union verbracht.]

b)
Das registrierte Pferd wurde vorübergehend aus der Union ausgeführt für die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:

(2) Entweder:
[Racing World Cup in Dubai]
(2) Oder:
[The Bahrain Turf Series]
(2) Oder:
[The Melbourne Cup]
(2) Oder:
[The Hong Kong International Races]
(2) Oder:
[The Japan Cup]
(2) Oder:
[The Saudi Cup]
(2) Oder:
[internationale Gruppen-/Klassenrennen in Australien (2), Bahrain (2), Hongkong (2), Japan (2), Kanada (2), Katar (2), Singapur (2), den Vereinigten Arabischen Emiraten (2), den Vereinigten Staaten (2) oder The Melbourne Cup in Australien (2)]

c)
Das registrierte Pferd ist in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die an einer auf Equiden übertragbaren infektiösen oder kontagiösen Seuche litten.
d)
Die Beförderung erfolgt derart, dass Gesundheit und Wohlbefinden des registrierten Pferdes auf allen Etappen der Reise wirksam geschützt werden können.
e)
Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Isolierung vor der Ausfuhr gemäß Nummer II.3. der begleitenden Veterinärbescheinigung für das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder die Zone derselben sind erfüllt.

Name und Anschrift des Unternehmers: …

Datum: … (TT.MM.JJJJ)

(Unterschrift)

KAPITEL 18

(MUSTER „CONFINED-RUM” )

Abschnitt 1

Liste von aus einem geschlossenen Betrieb stammenden und für einen geschlossenen Betrieb bestimmten Tieren, die von dem Muster „CONFINED-RUM” gemäß Abschnitt 2 abgedeckt sind
Ordnung Familie Gattungen/Arten
Artiodactyla Antilocapridae Antilocapra ssp.
Bovidae Addax ssp., Aepyceros ssp., Alcelaphus ssp., Ammodorcas ssp., Ammotragus ssp., Antidorcas ssp., Antilope ssp., Bison ssp., Bos ssp. (einschließlich Bibos, Novibos, Poephagus), Boselaphus ssp., Bubalus ssp. (einschließlich anoa), Budorcas ssp., Capra ssp., Cephalophus ssp., Connochaetes ssp., Damaliscus ssp. (einschließlich Beatragus), Dorcatragus ssp., Gazella ssp., Hemitragus ssp., Hippotragus ssp., Kobus ssp., Litocranius ssp., Madoqua ssp., Naemorhedus ssp. (einschließlich Nemorhaedus und Capricornis), Neotragus ssp., Oreamnos ssp., Oreotragus ssp., Oryx ssp., Ourebia ssp., Ovibos ssp., Ovis ssp., Patholops ssp., Pelea ssp., Procapra ssp., Pseudois ssp., Pseudoryx ssp., Raphicerus ssp., Redunca ssp., Rupicapra ssp., Saiga ssp., Sigmoceros- Alcelaphus ssp., Sylvicapra ssp., Syncerus ssp., Taurotragus ssp., Tetracerus ssp., Tragelaphus ssp. (einschließlich Boocerus)
Camelidae Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp.
Cervidae Alces ssp., Axis-Hyelaphus ssp., Blastocerus ssp., Capreolus ssp., Cervus-Rucervus ssp., Dama ssp., Elaphurus ssp., Hippocamelus ssp., Hydropotes ssp., Mazama ssp., Megamuntiacus ssp., Muntiacus ssp., Odocoileus ssp., Ozotoceros ssp., Pudu ssp., Rangifer ssp.
Giraffidae Giraffa ssp., Okapia ssp.
Moschidae Moschus ssp.
Tragulidae Hyemoschus ssp., Tragulus-Moschiola ssp.

Abschnitt 2

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Geschlossener Betrieb
I.21. I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge
Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung CONFINED-RUM
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Tieren der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae, Tragulidae in die Union zulässig ist, und die in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.1.2.
Sie sind seit ihrer Geburt oder in den letzten 6 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union im Herkunftsbetrieb verblieben.
II.1.3.
Sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union oder, falls die Tiere jünger als 30 Tage sind, von Geburt an sowie während ihres Transports vom geschlossenen Herkunftsbetrieb zum Ort des Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.5.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.
II.1.6.
Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.7.
Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird.

II.1.8.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für ihren Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.1.9.
Sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche und die Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.
(1) [II.1.10.
Sie wurden geimpft gegen:

(1)
[Milzbrand am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

(1)
[Tollwut am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

II.1.11.
Sie kommen aus einem geschlossenen Betrieb,

II.1.11.1.
der von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den in Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten Bedingungen zugelassen ist.
II.1.11.2.
der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.1.11.3.
in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 6 Monaten die folgenden Seuchen nicht gemeldet wurden: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis), Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), [Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus,] (1) (4) [Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder),] (1) (5) [Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,] (1) (6) [Pockenseuche der Schafe und Ziegen,] (1) (7) [Lungenseuche der Ziegen,] (1) (8) [Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit,] (1) (9) [Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz),] (1) (10) [Tollwut] (1) (11);
II.1.11.4.
in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten [30 Tagen] (1) (12) [180 Tagen] (1) (13) keine Surra (Trypanosoma evansi) und kein Milzbrand gemeldet wurde.
II.1.11.5.
um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, [Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder),] (1) (5) [Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,] (1) (6) [Pockenseuche der Schafe und Ziegen,] (1) (7) [Lungenseuche der Ziegen,] (1) (8) [Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz),] (1) (10) [Tollwut] (1) (11);
II.1.11.6.
um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie, [Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus,] (1) (4) [Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit] (1) (9);

(1) Entweder:
[II.1.12.
Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.1.12.
Sie wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus entsprechend einem der für den internationalen Handel vorgeschriebenen, im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) (im Folgenden: WOAH-Handbuch für Landtiere) festgelegten Tests unterzogen, der anhand von innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union genommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde.]
(1) Entweder:
[II.1.13.
Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 48 Monaten keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.1.13.
Für die Tiere gilt:

a)
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem geschlossenen Betrieb in Quarantäne gehalten.
b)
Sie zeigten mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Krankheitssymptome einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus.
c)
Sie wurden beim Transport zwischen den unter Buchstabe a genannten vektorgeschützten Räumlichkeiten und dem Ort der Verladung für den Versand in die Union vor Vektoren geschützt.
d)
Sie wurden mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest zum Nachweis einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der zum ersten Mal an am Datum des Beginns des Quarantänezeitraums entnommenen und zum zweiten Mal an mindestens 42 Tage nach diesem Datum und in den letzten 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.]

(1) Entweder:
[II.1.14.
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft und sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten kein Fall dieser Seuche gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.1.14.
Sie wurden einem im WOAH-Handbuch für Landtiere festgelegten und für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, der anhand von in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.]
(1) Oder:
[II.1.14.
Es handelt sich um kastrierte männliche Tiere jeden Alters.]
(1) Entweder:
[II.1.15.
Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 24 Monaten keine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.1.15.
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in dem geschlossenen Betrieb in vektorgeschützten Räumlichkeiten in Quarantäne gehalten und wurden mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 28 Tage nach dem Datum der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb durchgeführt wurde.]
(1) Oder:
[II.1.15.
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in dem geschlossenen Betrieb in vektorgeschützten Räumlichkeiten in Quarantäne gehalten und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der mindestens 14 Tage nach dem Datum der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb durchgeführt wurde.]
(1) Oder:
[II.1.15.
Sie kommen aus einem saisonal seuchenfreien Gebiet und wurden in diesem seuchenfreien Zeitraum mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der an mindestens 28 Tage nach dem Datum der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb entnommenen Proben durchgeführt wurde.]
(1) Oder:
[II.1.15.
Sie kommen aus einem saisonal seuchenfreien Gebiet und wurden in diesem seuchenfreien Zeitraum mit Negativbefund einem PCR-Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Datum der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb entnommenen Proben durchgeführt wurde.]
II.1.16.
Sie wurden in den letzten 40 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union mindestens zweimal gegen innere und äußere Parasiten behandelt, und zwar mit dem/den Mittel(n):…

… Geben Sie die Wirkstoffe und die Dosierung der angewandten Mittel an: …

Erläuterungen: Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind, aus den in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelisteten Drittländern bestimmt. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(4)
Nicht für Tiere der Familie Tragulidae.
(5)
Nur für Rinder und Syncerus caffer.
(6)
Nur für Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae.
(7)
Nur für Schafe und Ziegen.
(8)
Nur für Ziegen und Gazella spp.
(9)
Nur für Rinder.
(10)
Nur für Ziegen und Camelidae.
(11)
Nur für Tiere der Familien Bovidae, Camelidae und Cervidae.
(12)
Nicht für Camelidae.
(13)
Nur für Camelidae.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 19

(MUSTER „CONFINED-SUI” )

Abschnitt 1

Liste von aus einem geschlossenen Betrieb stammenden und für einen geschlossenen Betrieb bestimmten Tieren, die von dem Muster „CONFINED-SUI” gemäß Abschnitt 2 abgedeckt sind
Ordnung Familie Gattungen/Arten
Artiodactyla Suidae Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Potamochoerus ssp., Sus ssp.
Tayassuidae Catagonus ssp., Pecari-Tayassu ssp.

Abschnitt 2

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Geschlossener Betrieb
I.21. I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge
Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung CONFINED-SUI
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Tieren der Familien Suidae und Tayassuidae in die Union zulässig ist und die in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.1.2.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union im Herkunftsbetrieb verblieben.
II.1.3.
Sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union oder, falls die Tiere jünger als 30 Tage sind, von Geburt an sowie während ihres Transports vom geschlossenen Herkunftsbetrieb zum Ort des Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.5.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.
II.1.6.
Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.7.
Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird.

II.1.8.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt ihrer Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.1.9.
Sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche und die Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.
(1) [II.1.10.
Sie wurden geimpft gegen:

(1)
[Milzbrand am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]

(1)
[Tollwut am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

II.1.11.
Sie kommen aus einem geschlossenen Betrieb,

II.1.11.1.
der von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den in Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten Bedingungen zugelassen ist.
II.1.11.2.
der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.1.11.3.
in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 6 Monaten die folgenden Seuchen nicht gemeldet wurden: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, klassische Schweinepest, Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Tollwut [, Afrikanische Schweinepest] (1) (4);
II.1.11.4.
in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 30 Tagen keine Surra (Trypanosoma evansi) und kein Milzbrand gemeldet wurden.
II.1.11.5.
um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, klassische Schweinepest, Tollwut [, Afrikanische Schweinepest] (1) (4)

(1) Entweder:
[II.1.12.
Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.1.12.
Sie wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus entsprechend einem der für den internationalen Handel vorgeschriebenen, im WOAH-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (im Folgenden: WOAH-Handbuch für Landtiere) festgelegten Tests unterzogen, der anhand von innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union genommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde.]
(1) Entweder:
[II.1.13.
Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten keine klassische Schweinepest gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.1.13.
Sie wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis der klassischen Schweinepest gemäß den im WOAH-Handbuch für Landtiere für den internationalen Handel vorgeschriebenen Tests unterzogen, die anhand von in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurden.]
(1) (4) [(1)Entweder:
[II.1.14.
Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten keine Afrikanische Schweinepest gemeldet wurde.]]
(1) Oder:
[II.1.14.
Sie wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest gemäß den im WOAH-Handbuch für Landtiere für den internationalen Handel vorgeschriebenen Tests unterzogen, die anhand von in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurden.]]
(1) Entweder:
[II.1.15.
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft und sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten kein Fall dieser Seuche gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.1.15.
Sie wurden einem im WOAH-Handbuch für Landtiere festgelegten und für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, der anhand von in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.]
(1) Oder:
[II.1.15.
Es handelt sich um kastrierte männliche Tiere jeden Alters.]
II.1.16.
Sie wurden in den letzten 40 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union mindestens zweimal gegen innere und äußere Parasiten behandelt, und zwar mit dem/den Mittel(n): …. Geben Sie die Wirkstoffe und die Dosierung der angewandten Mittel an: ….
Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind, aus den in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelisteten Drittländern bestimmt. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und den individuellen Identifizierungscode der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(4)
Nicht für Tiere der Familie Tayassuidae.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 20

(MUSTER „CONFINED-TRE” )

Abschnitt 1

Liste von aus einem geschlossenen Betrieb stammenden und für einen geschlossenen Betrieb bestimmten Tieren, die von dem Muster „CONFINED-TRE” gemäß Abschnitt 2 abgedeckt sind
Ordnung Familie Gattungen/Arten
Perissodactyla Tapiridae Tapirus ssp.
Perissodactyla Rhinocerotidae Ceratotherium ssp., Dicerorhinus ssp., Diceros ssp., Rhinoceros ssp.
Proboscidea Elephantidae Elephas ssp., Loxodonta ssp.

Abschnitt 2

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Geschlossener Betrieb
I.21. I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge
Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung CONFINED-TRE
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __ - __ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Tieren der Familien Tapiridae, Rhinocerotidae und Elephantidae in die Union zulässig ist und die in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.1.2.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union im Herkunftsbetrieb verblieben.
II.1.3.
Sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union oder, falls die Tiere jünger als 30 Tage sind, von Geburt an sowie während ihres Transports vom geschlossenen Herkunftsbetrieb zum Ort des Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.5.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.
II.1.6.
Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.7.
Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird.

II.1.8.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.1.9.
Sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche und die Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.
(1) [II.1.10.
Sie wurden geimpft gegen:

(1)
[Milzbrand am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

(1)
[Tollwut am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

II.1.11.
Sie kommen aus einem geschlossenen Betrieb,

II.1.11.1.
der von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den in Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten Bedingungen zugelassen ist.
II.1.11.2.
der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.1.11.3.
in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 6 Monaten die folgenden Seuchen nicht gemeldet wurden: Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virusvirus [, Maul- und Klauenseuche] (1) (4).
II.1.11.4.
in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 30 Tagen kein Milzbrand gemeldet wurde.
(1) (4)[II.1.11.5.
um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
II.1.11.6.
um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde.

(1) (4) [(1)Entweder:
[II.1.12.
Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]]
(1) Oder:
[II.1.12.
Sie wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus entsprechend einem der für den internationalen Handel vorgeschriebenen, im WOAH-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (im Folgenden: WOAH-Handbuch für Landtiere) festgelegten Tests unterzogen, der anhand von innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union genommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(1) Entweder:
[II.1.13.
Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 48 Monaten keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.1.13.
Für die Tiere gilt:

a)
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem geschlossenen Betrieb in Quarantäne gehalten.
b)
Sie zeigten mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Krankheitssymptome einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus.
c)
Sie wurden beim Transport zwischen den unter Buchstabe a genannten vektorgeschützten Räumlichkeiten und dem Ort ihrer Verladung für den Versand in die Union vor Vektoren geschützt.
d)
Sie wurden mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest zum Nachweis einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der zum ersten Mal an am Datum des Beginns des Quarantänezeitraums entnommenen und zum zweiten Mal an mindestens 42 Tage nach diesem Datum und in den letzten 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.

II.1.14.
Sie wurden in den letzten 40 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union mindestens zweimal gegen innere und äußere Parasiten behandelt, und zwar mit dem/den Mittel(n): …

… . Geben Sie die Wirkstoffe und die Dosierung der angewandten Mittel an: ….

Erläuterungen: Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind, aus den in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelisteten Drittländern bestimmt. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und den individuellen Identifizierungscode der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(4)
Nur für Tiere der Familie Elephantidae.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 21

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON TIEREN DER FAMILIE HIPPOPOTAMIDAE, DIE AUS EINEM GESCHLOSSENEN BETRIEB STAMMEN UND FÜR EINEN SOLCHEN BESTIMMT SIND (MUSTER „CONFINED-HIPPO” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Geschlossener Betrieb
I.21. I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24. I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge
Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung CONFINED-HIPPO
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Tieren der Familie Hippopotamidae in die Union zulässig ist und die in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.1.2.
Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens 6 Monate vor dem Datum ihres Versands in die Union im Herkunftsbetrieb verblieben.
II.1.3.
Sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union oder, falls die Tiere jünger als 30 Tage sind, von Geburt an sowie während ihres Transports vom geschlossenen Herkunftsbetrieb zum Ort des Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.5.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.
II.1.6.
Sie wurden vom Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum ihres Versands in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.1.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und in diesem Zeitraum sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.7.
Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird.

II.1.8.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt ihrer Verladung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.1.9.
Sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche und die Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.
(1) [II.1.10.
Sie wurden geimpft gegen:

(1)
[Milzbrand am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

(1)
[Tollwut am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) mit dem Impfstoff/den Impfstoffen …

… (Bezeichnung des/der verwendeten Impfstoffs/Impfstoffe)]]

II.1.11.
Sie kommen aus einem geschlossenen Betrieb,

II.1.11.1.
der von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den in Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten Bedingungen zugelassen ist.
II.1.11.2.
der am Datum des Versands der Tiere in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.1.11.3.
in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 6 Monaten die folgenden Seuchen nicht gemeldet wurden:

a)
Maul- und Klauenseuche
b)
Infektion mit dem Rinderpest-Virus
c)
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus
d)
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis
e)
Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis)

II.1.11.4.
in dem am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Surra (Trypanosoma evansi) und kein Milzbrand gemeldet wurden.
II.1.11.5.
um den in einem Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde:

a)
Maul- und Klauenseuche
b)
Infektion mit dem Rinderpest-Virus

II.1.11.6.
um den in einem Radius von 150 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde.

(1) Entweder:
[II.1.12.
Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.1.12.
Sie wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus entsprechend einem der für den internationalen Handel vorgeschriebenen, im WOAH-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (im Folgenden: WOAH-Handbuch für Landtiere) festgelegten Tests unterzogen, der anhand von innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union genommenen Proben mit Negativbefund durchgeführt wurde.]
(1) Entweder:
[II.1.13.
Sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 48 Monaten keine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.1.13.
Für die Tiere gilt:

a)
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem geschlossenen Betrieb in Quarantäne gehalten.
b)
Sie zeigten mindestens 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Krankheitssymptome einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus.
c)
Sie wurden beim Transport zwischen den unter Buchstabe a genannten vektorgeschützten Räumlichkeiten und dem Ort der Verladung für den Versand in die Union vor Vektoren geschützt.
d)
Sie wurden mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest zum Nachweis einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemäß dem WOAH-Handbuch für Landtiere unterzogen, der zum ersten Mal an am Datum des Beginns des Quarantänezeitraums entnommenen und zum zweiten Mal an mindestens 42 Tage nach diesem Datum und in den letzten 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.]

(1) Entweder:
[II.1.14.
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft und sie kommen aus einer Zone, in der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in den letzten 12 Monaten kein Fall dieser Seuche gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[II.1.14.
Sie wurden einem im WOAH-Handbuch für Landtiere festgelegten und für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, der anhand von in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.]
(1) Oder:
[II.1.14.
Es handelt sich um kastrierte männliche Tiere jeden Alters.]
II.1.15.
Sie wurden in den letzten 40 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union mindestens zweimal gegen innere und äußere Parasiten behandelt, und zwar mit dem/den Mittel(n): …

… . Geben Sie die Wirkstoffe und die Dosierung der angewandten Mittel an: ….

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tieren der Familie Hippopotamidae, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind, bestimmt. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Identifizierungssystem und Identifikationsnummer” : Geben Sie das Mittel zur Identifizierung und den individuellen Identifizierungscode der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an, oder machen Sie für die Zonen mit dem Eintrag „ID” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Angabe im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 22

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUCHTGEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, UND NUTZGEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL (MUSTER „BPP” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BPP
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(3)[II.1.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das [Zuchtgeflügel (6), ausgenommen Laufvögel] (3) [Nutzgeflügel (7), ausgenommen Laufvögel] (3), der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt:

(1) (3) [II.1.1.
Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf diesen Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ] Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand (2)
Positiv Negativ

Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung wurden innerhalb der letzten 3 Wochen vor dem Datum des Eingangs in die Union:

(3) Entweder:
[dem Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, keine antimikrobiellen Mittel verabreicht.]]]
(3) (4) Oder:
[dem Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: _____________________________________________________________________ ;]]]
(1) (3)[II.1.2.
Sofern es sich um Zuchtgeflügel handelt, wurden im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nummer II.1.1. weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]]
(3) (5)[II.1.3.
Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so gilt Folgendes:
(3) Entweder:
[Das Zuchtgeflügel wurde gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund auf Salmonellen untersucht.]]]
(3) Oder:
[Die Legehennen (zur Konsumeiererzeugung aufgezogenes Nutzgeflügel) wurden gemäß der Entscheidung 2004/235/EG der Kommission mit Negativbefund untersucht.]]]

(3) (19)[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das [Zuchtgeflügel (6), ausgenommen Laufvögel] (3) [Nutzgeflügel (7), ausgenommen Laufvögel] (3), der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es kommt aus der Zone mit dem Code __-__ (8), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/ amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)
Sie ist für den Eingang von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und von Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.
b)
Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.
c)
Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

(3) Entweder:
[d)
[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]
(3) (9) Oder:
[d)
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und es stammt aus (einem) Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]
II.2.2.
Es kommt aus der in Nummer II.2.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:
(3) Entweder:
[a)
In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (10) Oder:
[a)
In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]
(3) (11) Oder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

i)
Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
ii)
Sie kommen aus einem Bestand oder Beständen, der/die einem Virusisolationstest (12) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurde(n), der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.
iii)
Sie wurden in den 2 Wochen gemäß Ziffer ii im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.
iv)
In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Vögeln in Berührung, die die Bedingungen der Ziffern i und ii nicht erfüllten.]

II.2.3.
Es ist mindestens während eines ununterbrochenen Zeitraums der folgenden Dauer in der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone verblieben:
(3) (13) Entweder:
[3 Monate unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn es unter 3 Monate alt ist.]
(3) (14) Oder:
[6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn es unter 6 Wochen alt ist,]

und sofern es in die in Nummer II.2.1. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Eingang in die Union von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.

II.2.4.
Es kommt aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen ist, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission. Und:

a)
Seine Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen.
b)
Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
c)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
d)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
e)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
f)
In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kein Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.
g)
Folgendes traf auf den Betrieb zu:

(3) Entweder:
[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde keine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae bestätigt.]
(3) Oder:
[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde eine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae bestätigt, und die Maßnahmen gemäß Artikel 44 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]

h)
Folgendes traf auf den Betrieb zu:

(3) Entweder:
[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde keine Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) bestätigt.]
(3) Oder:
[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde(n) ein Fall/Fälle von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) bestätigt, und die Maßnahmen gemäß Artikel 44 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]

II.2.5.
Es kommt von einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

(3) Entweder:
[b)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[b)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(15)

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der Impfung Name und Typ des verwendeten Virusstamms Chargennummer des Impfstoffs Name des Impfstoffs Hersteller des Impfstoffs

]

c)
Er wurde einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass er nicht mit den nachstehenden Erregern infiziert ist und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen:
(3) Entweder:
[(im Falle der Art Gallus gallus) Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum]
(3) Oder:
[(im Falle der Art Meleagris gallopavo) Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und Mycoplasma gallisepticum]
(3) Oder:
[(im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp.) Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum]
d)
Er wurde innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (16) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.6.
Es ist seit dem Datum des Schlupfes oder mindestens während eines ununterbrochenen Zeitraums der folgenden Dauer in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben:
(3) (13) Entweder:
[6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung für den Versand der Sendung in die Union.]
(3) (14) Oder:
[30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union.]
II.2.7.
Es kam nicht mit anderen Vögeln in Berührung, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen: seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens:
(3) (13) Entweder:
[6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung für den Versand der Sendung in die Union.]
(3) (14) Oder:
[30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union.]
II.2.8.
Es ist nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.9.
Es wurde am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (16) unterzogen und wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.10.
Es wird für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass:

i)
keine Vögel entweichen oder herausfallen können;
ii)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;
iii)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu, Futtermittel oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)
Sie enthalten ausschließlich Vögel derselben Art und Kategorie, die aus demselben Betrieb kommen.
c)
Für sie gilt:

(3) Entweder:
[Es handelt sich um unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter, die nach der ersten Verwendung vernichtet werden.]
(3) Oder:
[Sie werden vor der Verladung der Sendung gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen.]

d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel relevanten Informationen.

II.2.11.
Es wird am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (17) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.2.10. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.
(3)(18)[II.2.12.
Es ist für einen Mitgliedstaat bestimmt, der den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für die Vögel gilt Folgendes:

a)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
b)
Sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter der Überwachung eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb isoliert gehalten, auf den Folgendes zutraf:

i)
Keiner der Vögel wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
ii)
In diesem Zeitraum wurden keine anderen Vögel in den Betrieb verbracht.
iii)
Es wurde keinerlei Impfung vorgenommen.

c)
Sie wurden serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (12), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
Feld I.27.:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 0105 oder 010639.

„Kategorie” : Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Reine Linie / Großeltern / Eltern / Junglegehennen / Sonstige.

Teil II:

(1)
Diese Garantie gilt nur für Geflügel der Art Gallus gallus und für Putengeflügel.
(2)
War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, so ist „Positiv” anzugeben:

a)
Zuchtgeflügelbestände: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis
b)
Nutzgeflügelbestände: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium.

(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Ausfüllen, falls zutreffend: Geben Sie die verwendeten antimikrobiellen Mittel und ihre Wirkstoffe an.
(5)
Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(6)
„Zuchtgeflügel” bezeichnet mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(7)
„Nutzgeflügel” bezeichnet mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Wildgeflügelbeständen aufgezogen wird, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(8)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(9)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N” in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(10)
Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A” in Spalte 5 der Tabelle gelistet sind.
(11)
Diese Garantie ist nur für Geflügel erforderlich, das aus Zonen kommt, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(12)
Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.
(13)
Für Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder sonstigen Erzeugnissen.
(14)
Für Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Wildgeflügelbeständen.
(15)
Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.
(16)
Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.
(17)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieses Geflügels aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(18)
Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.
(19)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 23

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUCHTLAUFVÖGELN UND NUTZLAUFVÖGELN (MUSTER „BPR” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23. ☐ Zur Wiedereinfuhr
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifizierungssystem Identifikationsnummer Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BPR
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die [Zuchtlaufvögel (1)(2) [Nutzlaufvögel (3)(2) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (4), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/ amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)
Sie ist für den Eingang von Zuchtlaufvögeln und Nutzlaufvögeln in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.
b)
Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.
c)
Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

II.1.2.
Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone, für die zum Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:
(2) Entweder:
[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]
(2) (5) Oder:
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und sie stammen aus einem Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]
(2) (6) Oder:
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und für die Vögel gilt Folgendes:

a)
Sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtliche Überwachung gestellt.
b)
Sie wurden in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum in vollständiger Isolierung und ohne direkt oder indirekt mit anderen Vögeln in Berührung zu kommen in von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen gehalten.
c)
Sie wurden einem Viruserkennungstest (7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit wie folgt unterzogen:

i)
Der Test wurde anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben durchgeführt, die von jedem Laufvogel innerhalb von 7 bis 10 Tagen ab dem Datum, an dem die Laufvögel unter die in Buchstabe a genannte amtliche Überwachung gestellt wurden, genommen wurden.
ii)
Bei dem Test wurden keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 nachgewiesen.
iii)
Für alle Vögel der Sendung lag vor dem Datum, an dem sie die unter Buchstabe b genannten Einrichtungen für den Versand in die Union verließen, ein Negativbefund vor.

d)
Sie kommen aus Beständen, in denen mindestens 6 Monate unmittelbar vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund durchgeführt wurde.]

II.1.3.
Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:
(2) Entweder:
[a)
In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(2) (8) Oder:
[a)
In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(2) Entweder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]
(2) (9) Oder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

i)
Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
ii)
Sie kommen aus einem Bestand oder Beständen, der/die einem Virusisolationstest (7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurde(n), der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.
iii)
Sie wurden in den 2 Wochen gemäß Ziffer ii im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.
iv)
In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Ziffern i und ii nicht erfüllte.]

II.1.4.
Sie sind während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn sie unter 3 Monate alt sind, in der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone verblieben, und sofern sie in die in Nummer II.1.1. bezeichnete Zone verbracht wurden, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlament und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von Zuchtlaufvögeln und Nutzlaufvögeln, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.
II.1.5.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen ist, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission. Und:

a)
Seine Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen.
b)
Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
c)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
d)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
e)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
f)
In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kein Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

II.1.6.
Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

(2) Entweder:
[b)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(2) Oder:
[b)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(10)

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der Impfung Name und Typ des verwendeten Virusstamms Chargennummer des Impfstoffs Name des Impfstoffs Hersteller des Impfstoffs

]

c)
Er wurde innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.7.
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.
II.1.8.
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit anderen Vögeln mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.9.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.10.
Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.11.
Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass:

i)
keine Vögel entweichen oder herausfallen können;
ii)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;
iii)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu, Futtermittel oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)
Sie enthalten ausschließlich Vögel derselben Art und Kategorie, die aus demselben Betrieb kommen.
c)
Für sie gilt:

(2) Entweder:
[Es handelt sich um unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter, die nach der ersten Verwendung vernichtet werden.]
(2) Oder:
[Sie werden vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen.]

d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel relevanten Informationen.

II.1.12.
Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (12) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.1.11. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.
(2) (13)[II.1.13.
Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für sie gilt Folgendes:

a)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
b)
Sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter der Überwachung eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb isoliert gehalten, auf den Folgendes zutraf:

i)
Keiner der Vögel wurde in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
ii)
In diesem Zeitraum wurden keine anderen Vögel in den Betrieb verbracht.
iii)
Es wurde keinerlei Impfung vorgenommen.

c)
Sie wurden serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (7), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]

(2) (14)[II.2.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten [Zuchtlaufvögeln] (2) [Nutzlaufvögeln] (2) weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Zuchtlaufvögeln und Nutzlaufvögeln bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
Feld I.27.:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 010639.

„Identifizierungssystem” : Die Tiere müssen entsprechend Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 individuell durch Halsmarken oder einen injizierbaren Transponder gekennzeichnet sein.

„Kategorie” : Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Reine Linie / Großeltern / Eltern / Junglegehennen / Sonstige.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifikationsnummer an, die gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 den Code des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets enthalten und den ISO-Standards entsprechen muss.

Teil II:

(1)
„Zuchtlaufvögel” bezeichnet mindestens 72 Stunden alte Laufvögel, die zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt sind, im Sinne der Begriffsbestimmung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
„Nutzlaufvögel” bezeichnet mindestens 72 Stunden alte Laufvögel, die zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen aufgezogen werden, im Sinne der Begriffsbestimmung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(4)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N” in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Diese Garantie ist nur für Sendungen aus Zonen erforderlich, die nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gelten und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „C” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(7)
Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.
(8)
Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(9)
Diese Garantie ist nur für Geflügel erforderlich, das aus den Zonen kommt, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B” in Spalte 6 der genannten Tabelle gelistet sind.
(10)
Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.
(11)
Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.
(12)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Laufvögel aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(13)
Diese Garantie ist nur für die Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.
(14)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 24

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON EINTAGSKÜKEN, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL (MUSTER „DOC” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung DOC
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(3)[II.1.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die Eintagsküken (6), ausgenommen Laufvögel, der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

(1) (3)[II.1.1.
Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf diesen Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ] Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand (2)
Positiv Negativ

Die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 wurden auf die Eintagsküken angewandt.

Es wurden aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung:

(3) Entweder:
[den Eintagsküken keine antimikrobiellen Mittel, auch nicht durch In-ovo-Injektion, verabreicht;]]]
(3) (4) Oder:
[den Eintagsküken, ggf. auch durch In-ovo-Injektion, folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: _______________________________________________________________________________ .]]]
(1) (3)[II.1.2.
Sofern es sich um Eintagsküken handelt, die für die Zucht bestimmt sind, wurden im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nummer II.1.1. weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]]
(3) (5)[II.1.3.
Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so kommen die zur Einstallung in Zucht- oder Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken aus Beständen, die gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund auf Salmonellen untersucht wurden.]]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die Eintagsküken (6), ausgenommen Laufvögel, der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie sind in der Zone mit dem Code __-__ (7) geschlüpft, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Sie ist für den Eingang von Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel, in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.
b)
Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.
c)
Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

(3) Entweder:
[d)
[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]
(3) (8) Oder:
[d)
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und es stammt aus (einem) Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]
II.2.2.
Es kommt aus der in Nummer II.2.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:
(3) Entweder:
[a)
In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (9) Oder:
[a)
In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]
(3) (10) Oder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

i)
Sie wurden nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
ii)
Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

1.
Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
2.
Sie wurden einem Virusisolationstest (11) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.
3.
Sie wurden im Herkunftsbetrieb in den letzten 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.
4.
In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Nummern 1. und 2. nicht erfüllte.

iii)
Sie kommen von Bruteiern, die in der Brüterei oder auf dem Transport dorthin nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen sind, die die Anforderungen in Ziffer ii nicht erfüllten.]

II.2.3.
Sie kommen aus der in Feld I.11. bezeichneten Brüterei, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen ist, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission. Und:

a)
Ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen.
b)
Sie steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
c)
Sie wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
d)
Sie unterlag zum Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
e)
In ihrem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

II.2.4.
Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone verblieben, und sofern der Bestand in die in Nummer II.2.1. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.
b)
Er wurde während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in einem Betrieb gehalten, für den Folgendes gilt:

i)
Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

(12)

Name des Betriebs Anschrift Zulassungsnummer

ii)
Seine Zulassung war am Datum des Versands der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in die Brüterei weder ausgesetzt noch entzogen.
iii)
In dem Betrieb wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, kein Fall einer Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.
iv)
Folgendes traf auf den Betrieb zu:

(3) Entweder:
[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde keine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae bestätigt.]
(3) Oder:
[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde eine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae bestätigt, und die Maßnahmen gemäß Artikel 46 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]

v)
Folgendes traf auf den Betrieb zu:

(3) Entweder:
[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde keine Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) bestätigt.]
(3) Oder:
[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde(n) ein Fall/Fälle von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) bestätigt, und die Maßnahmen gemäß Artikel 46 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]

(3) Entweder:
[c)
Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (9) Oder:
[c)
Er wurde im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[d)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[d)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(13)

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der Impfung Name und Typ des verwendeten Virusstamms Chargennummer des Impfstoffs Name des Impfstoffs Hersteller des Impfstoffs

]

e)
Er wurde einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass er nicht mit den nachstehenden Erregern infiziert ist und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen:
(3) Entweder:
[(im Falle der Art Gallus gallus) Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum]
(3) Oder:
[(im Falle der Art Meleagris gallopavo) Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und Mycoplasma gallisepticum]
(3) Oder:
[(im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp.) Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum]
II.2.5.
Sie kommen von Bruteiern, die:

a)
die Anforderungen für den Eingang in die Union gemäß Teil III Titel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen;
b)
vor dem Datum ihres Versands an die Brüterei gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gekennzeichnet wurden;
c)
gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets desinfiziert wurden;
d)
weder in der Brüterei noch auf dem Transport dorthin mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen sind.

II.2.6.
Für die Tiere gilt Folgendes:

a)
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes in dem/der in Nummer II.2.1. genannten Drittland oder Gebiet oder Zone derselben verblieben.
b)
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.

(14)[II.2.7.
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes nicht mit anderen Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]
II.2.8.
Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.
II.2.9.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
(14)[II.2.10.
Sie sind am ___.___.____ (TT/MM/JJJJ) geschlüpft.
(14)[II.2.11.
Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb des Zeitraums von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung dieser Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (15) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.12.
Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass:

i)
keine Vögel entweichen oder herausfallen können;
ii)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;
iii)
das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)
Sie enthalten ausschließlich Geflügel derselben Art und Kategorie, das aus demselben Betrieb kommt.
c)
Es handelt sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.
d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Eintagsküken relevanten Informationen.

II.2.13.
Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (16) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.2.12. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.
(3) (17)[II.2.14.
Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für sie gilt Folgendes:

a)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
b)
Sie kommen von Bruteiern, die von Beständen kommen, für die Folgendes gilt:

(3) Entweder:
[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[Sie wurden spätestens innerhalb der letzten 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

c)
Sie kommen aus einer Brüterei, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, zeitlich und räumlich völlig getrennt von Eiern bebrütet wurden, die nicht die Anforderungen nach Buchstabe b erfüllen.]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
Feld I.27.:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 0105 oder 010639.

„Kategorie” : Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Reine Linie / Großeltern / Eltern / Junglegehennen / Sonstige.

Teil II:

(1)
Diese Garantie gilt nur für Eintagsküken der Art Gallus gallus und von Putengeflügel.
(2)
War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, so ist „Positiv” anzugeben:

a)
Zuchtgeflügelbestände: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis
b)
Nutzgeflügelbestände: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium.

(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Nichtzutreffendes streichen. Geben Sie die verwendeten antimikrobiellen Mittel und ihre Wirkstoffe an.
(5)
Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(6)
„Eintagsküken” bezeichnet Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(7)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(8)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N” in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(9)
Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(10)
Diese Garantie ist nur für das Geflügel erforderlich, das aus den Zonen kommt, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(11)
Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.
(12)
Geben Sie den Namen, die Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs an, in dem der Herkunftsbestand der Eintagsküken in den 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, gehalten wurde.
(13)
Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.
(14)
Zu streichen, wenn Teil III „Zusätzliche Angaben zur Tiergesundheit” ausgefüllt ist.
(15)
Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.
(16)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Eintagsküken aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(17)
Diese Garantie ist nur für die Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

(18) (19) III.
Zusätzliche Angaben zur Tiergesundheit hinsichtlich der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung mit Bezugsnummer (Feld I.2.):

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:

a)
Die in Teil II dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung aufgeführten Tiergesundheitsbedingungen werden weiterhin erfüllt.
b)
Die in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung bezeichneten Eintagsküken:

i)
sind am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) geschlüpft;
ii)
wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (17) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen;
iii)
sind seit dem Datum des Schlupfes nicht mit anderen Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

(18)
Dieser Teil ist nur bei Streichung der Nummern II.2.7., II.2.10. und II.2.11. zu verwenden.
(19)
Dieser Teil kann ein eigenes Blatt bilden, wenn es dem Teil II der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung beigefügt wird.
(20)
Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 25

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON EINTAGSKÜKEN VON LAUFVÖGELN (MUSTER „DOR” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23. ☐ Zur Wiedereinfuhr
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung DOR
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die Eintagsküken (1) von Laufvögeln der in dieser Veterinärbescheinigung bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie sind in der Zone mit dem Code __-__ (2) geschlüpft, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Sie ist für den Eingang von Eintagsküken von Laufvögeln in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.
b)
Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.
c)
Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

II.1.2.
Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone, für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung Folgendes gilt:
(3) Entweder:
[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]
(3) (4) Oder:
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und es stammt aus einem Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]
(3) (5) Oder:
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und die Eintagsküken der Sendung kommen aus Beständen, für die gilt:

a)
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Legedatum der Bruteier, aus denen die Eintagsküken dieser Sendung geschlüpft sind, unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.
b)
Sie wurden einem Viruserkennungstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen:

i)
Der Test wurde anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben durchgeführt, die von jedem Laufvogel innerhalb von 7 bis 10 Tagen ab dem Datum, an dem die Laufvögel unter die in Buchstabe a genannte amtliche Überwachung gestellt wurden, genommen wurden.
ii)
Bei dem Test wurden keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 nachgewiesen.
iii)
Vor dem Datum, an dem die Eintagsküken dieser Sendung die Brüterei für den Versand in die Union verließen, lagen für alle Vögel zufriedenstellende Ergebnisse der Untersuchungen vor.

c)
In den Beständen wurde mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der Verladung dieser Sendung für den Versand in die Union anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund durchgeführt.
d)
Sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Legedatum und während der Legeperiode der Bruteier, aus denen die Eintagsküken dieser Sendung geschlüpft sind, nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das nicht die Garantien gemäß den Buchstaben a, b und c erfüllt.]

II.1.3.
Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:
(3) Entweder:
[a)
In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (7) Oder:
[a)
In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]
(3) (8) Oder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

i)
Sie wurden nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
ii)
Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

1.
Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
2.
Sie wurden einem Virusisolationstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.
3.
Sie wurden im Herkunftsbetrieb in den letzten 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.
4.
In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit anderen Vögeln in Berührung, die die Bedingungen der Nummern 1. und 2. nicht erfüllten.

iii)
Sie kommen von Bruteiern, die in der Brüterei oder auf dem Transport dorthin nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen sind, die die Anforderungen in Ziffer ii nicht erfüllten.]

II.1.4.
Sie kommen aus der in Feld I.11. bezeichneten Brüterei, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen ist, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission. Und:

a)
Ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen.
b)
Sie steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
c)
Sie wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
d)
Sie unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
e)
In ihrem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

II.1.5.
Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken der Sendung geschlüpft sind, in der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone verblieben, und sofern der Bestand in die in Nummer II.1.1. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlament und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von Zuchtlaufvögeln und Nutzlaufvögeln, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.
b)
Er wurde während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken der Sendung geschlüpft sind, in Betrieben gehalten, für die Folgendes gilt:

i)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission.

(9)

Name des Betriebs Anschrift Zulassungsnummer

ii)
Die Zulassung war am Datum des Versands der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in die Brüterei weder ausgesetzt noch entzogen.
iii)
In den Betrieben wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken der Sendung geschlüpft sind, keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

(3) Entweder:
[c)
Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (7) Oder:
[c)
Er wurde im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[d)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[d)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(10)

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der Impfung Name und Typ des verwendeten Virusstamms Chargennummer des Impfstoffs Name des Impfstoffs Hersteller des Impfstoffs

]

II.1.6.
Sie kommen von Bruteiern, die:

a)
die Anforderungen für den Eingang in die Union gemäß Teil III Titel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen;
b)
vor dem Datum ihres Versands an die Brüterei gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gekennzeichnet wurden;
c)
gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets desinfiziert wurden;
d)
weder in der Brüterei noch auf dem Transport dorthin mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen sind.

II.1.7.
Für die Tiere gilt Folgendes:

a)
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes in der in Nummer II.1.2. bezeichneten Zone verblieben.
b)
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes in dem in Nummer I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.

II.1.8.
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes nicht mit anderen Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.1.9.
Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.
II.1.10.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.11.
Sie sind am ___.___.____ (TT/MM/JJJJ) geschlüpft.
II.1.12.
Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung dieser Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.13.
Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass:

i)
keine Vögel entweichen oder herausfallen können;
ii)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;
iii)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu, Futtermittel oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)
Sie enthalten ausschließlich Vögel derselben Art und Kategorie, die aus demselben Betrieb kommen.
c)
Es handelt sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.
d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Eintagsküken relevanten Informationen.

II.1.14.
Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (12) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.1.13. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.
(3)(13)[II.1.15.
Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für sie gilt Folgendes:

a)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
b)
Sie kommen von Bruteiern, die von Beständen kommen, für die Folgendes gilt:

(3) Entweder:
[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[Sie wurden spätestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

c)
Sie kommen aus einer Brüterei, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass die Bruteier, aus denen die Eintagsküken der Sendung geschlüpft sind, zeitlich und räumlich völlig getrennt von Eiern bebrütet wurden, die nicht die Anforderungen nach Buchstabe b erfüllen.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eintagsküken von Laufvögeln bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 010639.

„Kategorie” : Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Reine Linie / Großeltern / Eltern / Junglegehennen / Sonstige.

Teil II:

(1)
„Eintagsküken” bezeichnet Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N” in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Diese Garantie ist nur für Sendungen aus den Zonen erforderlich, die nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gelten und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „C” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(6)
Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.
(7)
Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(8)
Diese Garantie ist nur für die Eintagsküken erforderlich, die aus den Zonen kommen, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(9)
Geben Sie den Namen, die Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs an, in dem der Herkunftsbestand der Eintagsküken in den 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, gehalten wurde.
(10)
Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.
(11)
Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.
(12)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Eintagsküken aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(13)
Diese Garantie ist nur für die Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 26

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON BRUTEIERN VON GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL (MUSTER „HEP” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifizierungssystem Identifikationsnummer Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung HEP
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(3)[II.1.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Bruteier ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Bruteier (1) von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

(3) (15)[II.1.1.
Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf diesen Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ] Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand (16)
Positiv Negativ

]]

(3) (16)[II.1.2.
Im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nummer II.1.1. wurden weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]]
(3) (17)[II.1.3.
Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so kommen die Bruteier aus Beständen, die gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund auf Salmonellen untersucht wurden.]]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Bruteier (1) von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)
Sie ist für den Eingang von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union zugelassen und in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.
b)
Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.
c)
Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

(3) Entweder:
[d)
[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]
(3) (4) Oder:
[d)
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und es stammt aus einem Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]
II.2.2.
Es kommt aus der in Nummer II.2.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:
(3) Entweder:
[a)
In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (5) Oder:
[a)
In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]
(3) (6) Oder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Bruteier gilt:

i)
Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

1.
Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
2.
Sie wurden einem Virusisolationstest (7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.
3.
Sie wurden im Herkunftsbetrieb in den letzten 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.
4.
In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Nummern 1. und 2. nicht erfüllte.

ii)
Sie sind in der Brüterei oder auf dem Transport nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen, die die Anforderungen in Ziffer i nicht erfüllten.]

II.2.3.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:
(3) (8) Entweder:
[a)
Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission, und seine Zulassung war am Datum der Sammlung der Bruteier nicht ausgesetzt.]
(3) (9) Oder:
[a)
Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und seine Zulassung war am Datum der Sammlung der Bruteier nicht ausgesetzt.]
b)
Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
c)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
d)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
e)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
II.2.4.
Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone verblieben; und sofern der Bestand in die in Nummer II.2.1. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.
b)
Er wurde während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in einem Betrieb gehalten, für den Folgendes gilt:

i)
In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier kein Fall einer Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.
ii)
Folgendes traf auf den Betrieb zu:
(3) Entweder:
[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Bruteier für den Versand in die Union wurde keine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae bestätigt.]
(3) Oder:
[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Bruteier für den Versand in die Union wurde eine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae bestätigt, und die Maßnahmen gemäß Artikel 107 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]
iii)
Folgendes traf auf den Betrieb zu:
(3) Entweder:
[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Bruteier für den Versand in die Union wurde keine Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) bestätigt.]
(3) Oder:
[In den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Bruteier für den Versand in die Union wurde(n) ein Fall/Fälle von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) bestätigt, und die Maßnahmen gemäß Artikel 107 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]
(8)[iv)
Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

(10)

Name des Betriebs Anschrift Zulassungsnummer

v)
Seine Zulassung war am Datum der Sammlung der Bruteier weder ausgesetzt noch entzogen.
(vi)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
vii)
Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
viii)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
(ix)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.]

(3) Entweder:
[c)
Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (5) Oder:
[c)
Er wurde im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[d)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[d)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(11)

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der Impfung Name und Typ des verwendeten Virusstamms Chargennummer des Impfstoffs Name des Impfstoffs Hersteller des Impfstoffs

]

e)
Er wurde einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass er nicht mit den nachstehenden Erregern infiziert ist und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen:
(3) Entweder:
[(im Falle der Art Gallus gallus) Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum]
(3) Oder:
[(im Falle der Art Meleagris gallopavo) Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und Mycoplasma gallisepticum]
(3) Oder:
[(im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp.) Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum]
f)
Er ist während des dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unmittelbar vorausgehenden ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen nicht mit Geflügel oder Bruteiern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen.
g)
Er zeigte am Datum der Sammlung der Bruteier keine Symptome einer übertragbaren Seuche.
h)
Für ihn gilt Folgendes:
(3) Entweder:
[Er wurde innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (12) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.]
(3) Oder:
[Er wurde monatlichen klinischen Inspektionen (12) unterzogen, wobei die letzte davon in den letzten 31 Tagen vor dem Zeitpunkt des Verladens der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen; dabei zeigte der Bestand auf der Grundlage dieser klinischen Inspektionen und einer Bewertung seines derzeitigen Gesundheitsstatus durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Verladens der Sendung für den Versand in die Union keine Krankheitssymptome oder Gründe für den Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen, und zwar anhand aktueller Informationen des Unternehmers und Dokumentenprüfungen der im Betrieb geführten Gesundheits- und Produktionsaufzeichnungen zum Zweck der Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung 2020/692, die für die Art(en) relevant sind, und neu auftretender Seuchen.]
II.2.5.
Sie erfüllen folgende Anforderungen:
(3) Entweder:
[a)
Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (5) Oder:
[a)
Sie wurden im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[b)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[b)
Sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl den allgemeinen Kriterien als auch den spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen.]
c)
Sie wurden mit Farbtinte mit der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gestempelt.
d)
Sie wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets desinfiziert.
II.2.6.
Sie wurden [am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (3) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] gesammelt. (3) (13)
II.2.7.
Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass die Bruteier nicht herausfallen können.
b)
Sie sind so konzipiert, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.
c)
Sie enthalten nur Bruteier ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb.
d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Für sie gilt:

(3) Entweder:
[Es handelt sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.]
(3) Oder:
[Sie wurden vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gereinigt und desinfiziert.]

f)
Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Bruteier von Geflügel relevanten Informationen.

II.2.8.
Sie werden für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das gemäß Nummer II.1.2.7. Buchstaben a und b gebaut ist und unmittelbar vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen wurde.
(3)(14)[II.2.9.
Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für sie gilt Folgendes:

a)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
b)
Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:
(3) Entweder:
[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]
(3) Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]
(3) Oder:
[Sie wurden spätestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Zuchtmaterials ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgender Position an: 0407.

„Kategorie” : Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Reine Linie / Großeltern / Eltern / Junglegehennen / Sonstige.

Teil II:

(1)
„Bruteier” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N” in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(6)
Diese Garantie ist nur für die Bruteier erforderlich, die aus den Zonen kommen, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(7)
Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.
(8)
Beibehalten, falls die Bruteier von einer Brüterei versandt werden.
(9)
Beibehalten, falls die Bruteier vom Betrieb des Herkunftsbestands versandt werden.
(10)
Geben Sie den Namen, die Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs an, in dem der Herkunftsbestand der Bruteier in den 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Bruteier für den Versand in die Union gehalten wurde.
(11)
Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.
(12)
Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.
(13)
Das Datum der Sammlung darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Bruteier aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(14)
Diese Garantie ist nur für die Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.
(15)
Diese Garantie gilt nur für die Bruteier der Art Gallus gallus und von Putengeflügel.
(16)
War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Herkunftsbestands positiv, geben Sie „Positiv” an: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis.
(17)
Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 27

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON BRUTEIERN VON LAUFVÖGELN (MUSTER „HER” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifizierungssystem Identifikationsnummer Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung HER
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Bruteier (1) von Laufvögeln der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung Folgendes gilt:

a)
Sie ist für den Eingang von Bruteiern von Laufvögeln in die Union zugelassen und in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.
b)
Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.
c)
Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

II.1.2.
Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone, für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung Folgendes gilt:
(3) Entweder:
[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]
(3) (4) Oder:
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und sie stammen aus (einem) Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]
(3) (5) Oder:
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und die Bruteier kommen von Beständen, für die Folgendes gilt:

a)
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Legedatum der Bruteier dieser Sendung unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.
b)
Sie wurden einem Viruserkennungstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen:

i)
Der Test wurde anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben durchgeführt, die von jedem Laufvogel innerhalb von 7 bis 10 Tagen ab dem Datum, an dem die Laufvögel unter die in Buchstabe a genannte amtliche Überwachung gestellt wurden, genommen wurden.
ii)
Bei dem Test wurden keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 nachgewiesen.
iii)
Vor dem Datum, an dem die Bruteier für den Versand in die Union verladen wurden, lagen für alle Vögel zufriedenstellende Ergebnisse der Untersuchungen vor.

c)
In den Beständen wurde mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund durchgeführt.
d)
Sie sind in den letzten 30 Tagen vor dem Legedatum und während der Legeperiode der Bruteier dieser Sendung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das nicht die Garantien gemäß den Buchstaben a, b und c erfüllt.]

II.1.3.
Sie kommen aus der in Nummer II.1.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:
(3) Entweder:
[a)
In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (7) Oder:
[a)
In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]
(3) (8) Oder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Bruteier gilt:

i)
Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

1.
Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
2.
Sie wurden einem Virusisolationstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.
3.
Sie wurden im Herkunftsbetrieb in den letzten 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.
4.
In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Nummern 1. und 2. nicht erfüllte.

ii)
Sie sind in der Brüterei oder auf dem Transport nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen, die die Anforderungen in Ziffer i nicht erfüllten.]

II.1.4.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:
(3) (9) Entweder:
[a)
Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission, und seine Zulassung war am Datum der Sammlung der Bruteier nicht ausgesetzt.]
(3) (10) Oder:
[a)
Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und seine Zulassung war am Datum der Sammlung der Bruteier weder ausgesetzt noch entzogen.]
b)
Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
c)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
d)
Sie unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
e)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
II.1.5.
Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone verblieben; und sofern der Bestand in die in Nummer II.1.1. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlament und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von Zuchtlaufvögeln und Nutzlaufvögeln, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.
b)
Er wurde während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in einem Betrieb gehalten, für den Folgendes gilt:

i)
In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier kein Fall einer Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.
(9)[ii)
Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission.

(11)

Name des Betriebs Anschrift Zulassungsnummer

iii)
Seine Zulassung war am Datum der Sammlung der Bruteier weder ausgesetzt noch entzogen.
iv)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
v)
Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
vi)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
vii)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.]

(3) Entweder:
[c)
Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (6) Oder:
[c)
Er wurde im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[d)
Er wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[d)
Er wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(12)

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der Impfung Name und Typ des verwendeten Virusstamms Chargennummer des Impfstoffs Name des Impfstoffs Hersteller des Impfstoffs

]

e)
Er ist während des dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unmittelbar vorausgehenden ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen nicht mit Geflügel oder Bruteiern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen.
f)
Er zeigte zum Zeitpunkt der Sammlung der Bruteier keine Symptome einer übertragbaren Seuche.
g)
Für ihn gilt Folgendes:
(3) Entweder:
[Er wurde innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (13) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.]
(3) Oder:
[Er wurde monatlichen klinischen Inspektionen (13) unterzogen, wobei die letzte davon in den letzten 31 Tagen vor dem Zeitpunkt des Verladens der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen; dabei zeigte der Bestand auf der Grundlage dieser klinischen Inspektionen und einer Bewertung seines derzeitigen Gesundheitsstatus durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Verladens der Sendung für den Versand in die Union keine Krankheitssymptome oder Gründe für den Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen, und zwar anhand aktueller Informationen des Unternehmers und Dokumentenprüfungen der im Betrieb geführten Gesundheits- und Produktionsaufzeichnungen zum Zweck der Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung 2020/692, die für die Art(en) relevant sind, und neu auftretender Seuchen.]
II.1.6.
Sie erfüllen folgende Anforderungen:
(3) Entweder:
[a)
Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (7) Oder:
[a)
Sie wurden im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[b)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[b)
Sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl den allgemeinen Kriterien als auch den spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen.]
c)
Sie wurden mit Farbtinte unter Angabe des ISO-Codes des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gestempelt.
d)
Sie wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets desinfiziert.
II.1.7.
Sie wurden [am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (3) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (3) gesammelt. (14)
II.1.8.
Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass die Bruteier nicht herausfallen können.
b)
Sie sind so konzipiert, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.
c)
Sie enthalten nur Bruteier ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb.
d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Für sie gilt:

(3) Entweder:
[Es handelt sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.]
(3) Oder:
[Sie wurden vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder Herkunftsgebiets gereinigt und desinfiziert.]

f)
Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Bruteier von Geflügel relevanten Informationen.

II.1.9.
Sie werden für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das gemäß Nummer II.1.8. Buchstaben a und b gebaut ist und unmittelbar vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen wurde.
(3) (15)[II.1.10.
Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für sie gilt Folgendes:

a)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
b)
Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:
(3) Entweder:
[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]
(3) Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]
(3) Oder:
[Sie wurden spätestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Zuchtmaterials ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
Feld I.27.:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgender Position an: 0407.

„Kategorie” : Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Reine Linie / Großeltern / Eltern / Junglegehennen / Sonstige.

Teil II:

(1)
„Bruteier” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N” in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Diese Garantie ist nur für Sendungen aus den Zonen erforderlich, die nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gelten und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „C” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(6)
Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten amtlichen Labor durchzuführen.
(7)
Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(8)
Diese Garantie ist nur für Bruteier erforderlich, die aus den Zonen kommen, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(9)
Beibehalten, falls die Bruteier von einer Brüterei versandt werden.
(10)
Beibehalten, falls die Bruteier vom Betrieb des Herkunftsbestands versandt werden.
(11)
Geben Sie den Namen, die Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs an, in dem der Herkunftsbestand der Bruteier in den 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gehalten wurde.
(12)
Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.
(13)
Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.
(14)
Das Datum der Sammlung darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Bruteier aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(15)
Diese Garantie ist nur für die Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 28

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SPEZIFIZIERT PATHOGENFREIEN EIERN (MUSTER „SPF” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifizierungssystem Identifikationsnummer Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung SPF
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer

II.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die spezifiziert pathogenfreien Eier (1) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Union zulässig ist und die in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.2.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

a)
Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission zu erstellen und zu führen.
b)
Er erfüllt die im Europäischen Arzneibuch genannten Bedingungen.
c)
Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen, die mindestens genauso streng sind wie die Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission, und die Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen.
d)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
e)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.3.
Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er wurde während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier für den Versand in die Union in dem in Nummer II.2. bezeichneten Betrieb gehalten.
b)
Er ist frei von spezifizierten Krankheitserregern gemäß dem Europäischen Arzneibuch, und die für diesen spezifischen Status erforderlichen klinischen Untersuchungen waren zufriedenstellend, einschließlich negativer Testergebnisse für hochpathogene Aviäre Influenza, Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der für den Versand in die Union bestimmten Eier durchgeführt wurden.
c)
Er wurde mindestens einmal pro Woche gemäß dem Europäischen Arzneibuch klinisch untersucht, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Gründe für den Verdacht auf das Auftreten einer Seuche nachgewiesen.
d)
Er ist mindestens 6 Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier für den Versand in die Union nicht mit Geflügel mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder mit anderen Vögeln in Berührung gekommen.
e)
Er zeigte am Datum der Sammlung der Eier für den Versand in die Union keine Symptome einer übertragbaren Seuche.

II.4.
Sie erfüllen folgende Anforderungen:

a)
Sie wurden mit Farbtinte unter Angabe des ISO-Codes des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gestempelt.
b)
Sie wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets desinfiziert.

II.5.
Sie wurden [am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (3) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] gesammelt. (3) (4)
II.6.
Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass die Eier nicht herausfallen können.
b)
Sie sind so konzipiert, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.
c)
Sie enthalten nur Eier ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb.
d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Für sie gilt:

(3) Entweder:
[Es handelt sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.]
(3) Oder:
[Sie wurden vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gereinigt und desinfiziert.]

f)
Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für spezifiziert pathogenfreie Eier relevanten Informationen.

II.7.
Sie werden für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das gemäß Nummer II.1.6. Buchstaben a und b gebaut ist und unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen wurde.
Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang von spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Union bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Erzeugnisse ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
Feld I.27.:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgender Position an: 0407.

Teil II:

(1)
Spezifiziert pathogenfreie Eier im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Das Datum/Die Daten der Sammlung darf/dürfen nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Eier aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 29

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTEM GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL (MUSTER „SP” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Schlachtung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung SP
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(3)[II.1.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel, ausgenommen Laufvögel, (1) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt:

II.1.1.
Ihm wurde Folgendes nicht verabreicht:

a)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
b)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.
Es erfüllt die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Geflügel” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.]
(3) (12)[II.1.3.
Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf diesen Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ] Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand (13)
Positiv Negativ

Es wurden aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung:

(3) Entweder:
[dem zur Schlachtung bestimmten Geflügel, ausgenommen Laufvögel, keine antimikrobiellen Mittel verabreicht.]]]
(3) (13) Oder:
[dem zur Schlachtung bestimmten Geflügel, ausgenommen Laufvögel, folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: _________________________________________________.]]]
(3) (15)[II.1.4.
Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, wurde das Geflügel einem mikrobiologischen Test durch Probenahme im Herkunftsbetrieb im Einklang mit den Verfahren der Entscheidung 95/410/EG und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 mit Negativbefund auf Salmonellen unterzogen.]]

(3) (16)[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel (1), ausgenommen Laufvögel, der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es kommt aus der Zone mit dem Code __-__ (2), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)
Sie ist für den Eingang von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.
b)
Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.
c)
Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

(3) Entweder:
[d)
[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]
(3) (4) Oder:
[d)
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und es stammt aus (einem) Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]
II.2.2.
Es kommt aus der in Nummer II.2.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:
(3) Entweder:
[a)
In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (5) Oder:
[a)
In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]
(3) (6) Oder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Tiere gilt:

i)
Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
ii)
Sie kommen aus einem Bestand oder Beständen, der/die einem Virusisolationstest (7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurde(n), der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.
iii)
Sie wurden in den letzten 2 Wochen gemäß Ziffer ii im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.
iv)
In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Ziffern i und ii nicht erfüllte.]

II.2.3.
Es ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn die Tiere unter 6 Monate alt sind, in der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone verblieben, und sofern es in die in Nummer II.2.1. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.
II.2.4.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

a)
Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter deren Aufsicht, und er verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
b)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
d)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
e)
In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kein Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

II.2.5.
Es kommt von einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

(3) Entweder:
[b)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[b)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(8)

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der Impfung Name und Typ des verwendeten Virusstamms Chargennummer des Impfstoffs Name des Impfstoffs Hersteller des Impfstoffs

]

c)
Er wurde innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (9) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.6.
Es ist seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.
II.2.7.
Es ist seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit anderen Vögeln mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.8.
Es ist nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.9.
Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (9) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.10.
Es wird für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass:

i)
keine Vögel entweichen oder herausfallen können;
ii)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;
iii)
das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)
Sie enthalten ausschließlich Geflügel derselben Art und Kategorie, das aus demselben Betrieb kommt.
c)
Für sie gilt:

(3) Entweder:
[Es handelt sich um unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter, die nach der ersten Verwendung vernichtet werden.]
(3) Oder:
[Sie werden vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen.]

d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für zur Schlachtung bestimmtes Geflügel relevanten Informationen.

II.2.11.
Es wird am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (10) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.2.10. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.
(3) (11)[II.2.12.
Es ist für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat. Und:
(3) Entweder:
[Es wurde nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und es wurde serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (7), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]]
(3) Oder:
[Es wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, jedoch nicht mit einem Lebendimpfstoff, und anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen oder Kotproben, die innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union von mindestens 60 Vögeln entnommen wurden, einem Virusisolationstest (7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen.]]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission an.
Feld I.27.:
„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 0105 oder 010639.

Teil II:

(1)
„Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel” bezeichnet direkt zu einem Schlachtbetrieb zu beförderndes Geflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N” in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(6)
Diese Garantie ist nur für das Geflügel erforderlich, das aus den Zonen kommt, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(7)
Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.
(8)
Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.
(9)
Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.
(10)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieses Geflügels aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(11)
Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, der den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.
(12)
Diese Garantie gilt nur für das Geflügel der Art Gallus gallus und für Putengeflügel.
(13)
War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, geben Sie „Positiv” an: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium.
(14)
Ausfüllen, falls zutreffend: Geben Sie die verwendeten antimikrobiellen Mittel und ihre Wirkstoffe an.
(15)
Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(16)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 30

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTEN LAUFVÖGELN (MUSTER „SR” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Schlachtung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung SR
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(3)[II.1.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die zur Schlachtung bestimmten Laufvögel (1) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie erhielten keine

a)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
b)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.
Sie erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Farmwild” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.]

(3) (13)[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die zur Schlachtung bestimmten Laufvögel (1) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)
Sie ist für den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Laufvögeln in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.
b)
Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.
c)
Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

II.2.2.
Sie kommen aus der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone, für die zum Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:
(3) Entweder:
[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]
(3) (4) Oder:
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und sie stammen aus einem Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]
(3) (5) Oder:
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und für die Vögel gilt Folgendes:

a)
Sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtliche Überwachung gestellt.
b)
Sie wurden in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum in vollständiger Isolierung und ohne direkt oder indirekt mit anderen Vögeln in Berührung zu kommen in von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder Herkunftsgebiets zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen gehalten.
c)
Sie wurden einem Viruserkennungstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen:

i)
Der Test wurde innerhalb von 7 bis 10 Tagen ab dem Datum, an dem die Vögel unter die in Buchstabe a genannte amtliche Überwachung gestellt wurden, anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben durchgeführt, die von jedem Vogel genommen wurden.
ii)
Bei dem Test wurden keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 nachgewiesen.
iii)
Für alle Vögel der Sendung lag vor dem Datum, an dem sie die unter Buchstabe b genannten Einrichtungen für den Versand in die Union verließen, ein Negativbefund vor.

d)
Sie kommen aus Beständen, in denen mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund durchgeführt wurde.]

II.2.3.
Sie kommen aus der in Nummer II.2.1. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:
(3) Entweder:
[a)
In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (7) Oder:
[a)
In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]
(3) (8) Oder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

i)
Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
ii)
Sie kommen aus einem Bestand oder Beständen, der/die einem Virusisolationstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurde(n), der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.
iii)
Sie wurden in den letzten 2 Wochen gemäß Ziffer ii im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.
iv)
In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Ziffern i und ii nicht erfüllte.]

II.2.4.
Sie sind während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 6 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn die Tiere unter 6 Wochen alt sind, in der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone verblieben, und sofern sie in die in Nummer II.2.1. bezeichnete Zone verbracht wurden, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Laufvögeln, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.
II.2.5.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

a)
Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter deren Aufsicht, und er verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
b)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
d)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
e)
In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kein Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

II.2.6.
Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

(3) Entweder:
[b)
Er wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[b)
Er wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(9)

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der Impfung Name und Typ des verwendeten Virusstamms Chargennummer des Impfstoffs Name des Impfstoffs Hersteller des Impfstoffs

]

c)
Er wurde innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (10) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.7.
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.
II.2.8.
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit anderen Vögeln mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.2.9.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.10.
Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (10) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.11.
Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass:

i)
keine Vögel entweichen oder herausfallen können;
ii)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;
iii)
das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)
Sie enthalten ausschließlich Geflügel derselben Art und Kategorie, das aus demselben Betrieb kommt.
c)
Für sie gilt:

(3) Entweder:
[Es handelt sich um unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter, die nach der ersten Verwendung vernichtet werden.]
(3) Oder:
[Sie werden vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen.]

d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für zur Schlachtung bestimmtes Geflügel relevanten Informationen.

II.2.12.
Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (11) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.2.11. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.
(3) (12)[II.2.13.
Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat. Und:
(3) Entweder:
[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und sie wurden serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (6), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]]
(3) Oder:
[Es wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, jedoch nicht mit einem Lebendimpfstoff, und anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen oder Kotproben, die innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union von mindestens 60 Vögeln entnommen wurden, einem Virusisolationstest (6) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen.]]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von zur Schlachtung bestimmten Laufvögeln bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie den Code des Drittlands oder Gebiets oder der Zone derselben gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
Feld I.27.:
„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgender Position an: 010639.

Teil II:

(1)
„Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel” bezeichnet direkt zu einem Schlachtbetrieb zu befördernde Laufvögel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N” in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Diese Garantie ist nur für Sendungen aus den Zonen erforderlich, die nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gelten und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „C” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(6)
Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.
(7)
Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(8)
Diese Garantie ist nur für die Laufvögel erforderlich, die aus den Zonen kommen, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(9)
Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.
(10)
Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.
(11)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Laufvögel aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(12)
Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat.
(13)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 31

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON WENIGER ALS 20 STÜCK GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL (MUSTER „POU-LT20” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
☐ Schlachtung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung POU-LT20
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(2)[II.1.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das/die [Zuchtgeflügel (1), ausgenommen Laufvögel] (2) [Nutzgeflügel (3), ausgenommen Laufvögel] (2) [zur Schlachtung bestimmte Geflügel (4), ausgenommen Laufvögel] (2) [Eintagsküken (5), ausgenommen Laufvögel] (2) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen:

II.1.1.
Ihm/Ihnen wurde Folgendes nicht verabreicht:

a)
Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung;
b)
Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

II.1.2.
Es/Sie erfüllt/erfüllen die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Geflügel” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.]
(2) (17)[II.1.3.
Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf diesen Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ] Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand (18)
Positiv Negativ

Aus anderen Gründen als für die Zwecke des Programms zur Salmonellenbekämpfung wurden in den letzten 3 Wochen vor dem Datum der Verladung für den Versand in die Union:

(2) Entweder:
[dem Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, keine antimikrobiellen Mittel verabreicht.]]]
(2) (19) Oder:
[dem Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, folgende antimikrobielle Mittel verabreicht: _______________________________________________________________.]]]
(2) (17)[II.1.4.
Sofern es sich um Zuchtgeflügel handelt, wurden im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nummer II.1.3. weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]]
(2) (20)[II.1.5.
Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so gilt Folgendes:
(2) Entweder:
[Das Zuchtgeflügel wurde gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund auf Salmonellen untersucht.]]]
(2) Oder:
[Die Legehennen (zur Konsumeiererzeugung aufgezogenes Nutzgeflügel) wurden gemäß der Entscheidung 2004/235/EG der Kommission mit Negativbefund untersucht.]]]

(2) (21)[II.1.a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tiere ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass den in Teil I bezeichneten Tieren weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht wurden, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das/die [Zuchtgeflügel (1), ausgenommen Laufvögel] (2) [Nutzgeflügel (3), ausgenommen Laufvögel] (2) [zur Schlachtung bestimmte Geflügel (4), ausgenommen Laufvögel] (2) [Eintagsküken (5), ausgenommen Laufvögel] (2) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen:

II.2.1.
Sie stellen eine einzige Sendung von weniger als 20 Stück Geflügel dar.
II.2.2.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (6), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)
Sie ist für den Eingang von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union zugelassen und in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.
b)
Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.
c)
Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

(2) Entweder:
[d)
[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]
(2) (7) Oder:
[d)
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und es stammt aus einem Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]
II.2.3.
Sie kommen aus der in Nummer II.2.2. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:
(2) Entweder:
[In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(2) (8) Oder:
[In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

(2) Entweder:
[II.2.4.
Für das [Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel,] (2) [Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel,] (2) [zur Schlachtung bestimmte Geflügel, ausgenommen Laufvögel] (2) gilt Folgendes:

II.2.4.1.
Es kommt aus der in Nummer II.2.2. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:
(2) Entweder:
[In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission erfüllen, verboten.]
(2) (9) Oder:
[In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

a)
Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
b)
Sie kommen aus einem Bestand oder Beständen, der/die einem Virusisolationstest (12) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurde(n), der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.
c)
Sie wurden in den letzten 2 Wochen gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.
d)
In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Buchstaben a und b nicht erfüllte.]

II.2.4.2.
Für die Tiere gilt Folgendes:

a)
Sie sind während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn sie unter 3 Monate alt sind, in der in Nummer II.2.2. bezeichneten Zone verblieben, und sofern sie in die in Nummer II.2.2. bezeichnete Zone verbracht wurden, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.
b)
Sie sind während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn sie unter 3 Wochen alt sind, in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.
c)
Dabei kamen sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union oder seit dem Datum des Schlupfes, wenn sie unter 3 Wochen alt sind, nicht mit anderen Vögeln mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung.

II.2.4.3.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

a)
Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter deren Aufsicht, und er verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
b)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
d)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
e)
In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kein Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

II.2.4.4.
Es kommt aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

(2) Entweder:
[b)
Er wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(2) Oder:
[b)
Er wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(10)

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der Impfung Name und Typ des verwendeten Virusstamms Chargennummer des Impfstoffs Name des Impfstoffs Hersteller des Impfstoffs

c)
Er wurde innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.4.5.
Für die Vögel gilt Folgendes:

a)
Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.
b)
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
c)
Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung dieser Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
d)
Sie wurden innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit Negativbefund serologischen und/oder bakteriologischen Tests (12) unterzogen und wiesen weder eine Infektion auf noch zeigten sie Hinweise auf den Verdacht einer Infektion mit folgenden Seuchenerregern:
(2) Entweder:
[(im Falle der Art Gallus gallus) Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum]
(2) Oder:
[(im Falle der Art Meleagris gallopavo) Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und Mycoplasma gallisepticum]
(2) Oder:
[(im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp.) Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum]

II.2.4.6.
Es wird für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass:

i)
keine Vögel entweichen oder herausfallen können;
ii)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;
iii)
das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)
Sie enthalten ausschließlich Vögel derselben Art und Kategorie, die aus demselben Betrieb kommen.
c)
Für sie gilt:

(2) Entweder:
[Es handelt sich um unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter, die nach der ersten Verwendung vernichtet werden.]
(2) Oder:
[Sie werden vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen.]

d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Sie tragen die in Anhang XVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für [Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel] (2) [zur Schlachtung bestimmtes Geflügel] (2) relevanten Informationen.

II.2.4.7.
Es wird am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (13) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.2.4.6. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.
(2) (14)[II.2.4.8.
Es ist für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat.
(2) (15) Entweder:
[Und:

a)
Die Tiere wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
b)
Sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter der Überwachung eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb isoliert gehalten, auf den Folgendes zutraf:

i)
Keiner der Vögel wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
ii)
In diesem Zeitraum wurden keine anderen Vögel in den Betrieb verbracht.
iii)
Es wurde keinerlei Impfung vorgenommen.

c)
Sie wurden serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (12), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]]

(2) (16) Oder:
[Und:

(2) Entweder:
[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und sie wurden serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (12), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]]]
(2) Oder:
[Sie wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, jedoch nicht mit einem Lebendimpfstoff, und anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen oder Kotproben, die innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union von mindestens 60 Vögeln entnommen wurden, einem Virusisolationstest (12) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen.]]]

(2) Oder:
[II.2.4.
Für die Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel, gilt Folgendes:

II.2.4.1.
Sie kommen aus der in Nummer II.2.2. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:
(2) Entweder:
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]
(2) (9) Oder:
[In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Vögel gilt Folgendes:

a)
Sie wurden nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
b)
Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

i)
Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
ii)
Sie wurden einem Virusisolationstest (12) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.
iii)
Sie wurden im Herkunftsbetrieb in den letzten 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.
iv)
In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Ziffern i und ii nicht erfüllte.

c)
Sie kommen von Bruteiern, die in der Brüterei oder auf dem Transport dorthin nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen sind, die die Anforderungen in Buchstabe b nicht erfüllten.]

II.2.4.2.
Für die Tiere gilt Folgendes:

a)
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes in der in Nummer II.2.2. bezeichneten Zone verblieben.
b)
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes in dem in Nummer I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.
c)
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.4.3.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

a)
Er wurde von der der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter ihrer Aufsicht, und er verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
b)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
d)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
e)
In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kein Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

II.2.4.4.
Sie kommen aus einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in der in Nummer II.2.2. bezeichneten Zone verblieben, und sofern der Bestand in die in Nummer II.2.2. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.
b)
Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in einem Betrieb verblieben, für den Folgendes gilt:

i)
Er wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter ihrer Aufsicht, und er verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission zu erstellen und zu führen.
ii)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
iii)
Er unterlag am Datum des Versands der Sendung in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
iv)
In dem Betrieb wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, kein Fall einer Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.
v)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

(2) Entweder:
[c)
Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(2) (8) Oder:
[c)
Er wurde im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(2) Entweder:
[d)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(2) Oder:
[d)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(10)

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der Impfung Name und Typ des verwendeten Virusstamms Chargennummer des Impfstoffs Name des Impfstoffs Hersteller des Impfstoffs

e)
Er wurde innerhalb der letzten 90 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit Negativbefund serologischen und/oder bakteriologischen Tests (12), bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, unterzogen und wies weder eine Infektion auf noch zeigte er Hinweise auf den Verdacht einer Infektion mit folgenden Seuchenerregern:
(2) Entweder:
[(im Falle der Art Gallus gallus) Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum]
(2) Oder:
[(im Falle der Art Meleagris gallopavo) Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und Mycoplasma gallisepticum]
(2) Oder:
[(im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp.) Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum]
f)
Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, nicht mit anderen Vögeln mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
g)
Er wurde innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.]
II.2.4.5.
Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.
II.2.4.6.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.4.7.
Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung dieser Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (11) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.4.8.
Sie kommen von Bruteiern, die vor dem Datum der Bebrütung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets desinfiziert wurden.
II.2.4.9.
Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass:

i)
keine Vögel entweichen oder herausfallen können;
ii)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;
iii)
das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)
Sie enthalten ausschließlich Geflügel derselben Art und Kategorie, das aus demselben Betrieb kommt.
c)
Es handelt sich um unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter, die nach der ersten Verwendung vernichtet werden.
d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Eintagsküken relevanten Informationen.

II.2.4.10.
Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (13) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.2.4.9. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.]
(2) (14)[II.2.4.11.
Sie sind für einen Mitgliedstaat bestimmt, der den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für die Tiere gilt Folgendes:

a)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
b)
Sie kommen von Bruteiern, die von Beständen kommen, für die Folgendes gilt:

(2) Entweder:
[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(2) Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(2) Oder:
[Sie wurden spätestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

c)
Sie kommen aus einer Brüterei, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, zeitlich und räumlich völlig getrennt von Eiern bebrütet wurden, die nicht die Anforderungen nach Buchstabe b erfüllen.]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
Feld I.27.:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 0105 oder 010639.

Teil II:

(1)
„Zuchtgeflügel” bezeichnet mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
„Nutzgeflügel” bezeichnet mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Wildgeflügelbeständen aufgezogen wird, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(4)
„Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel” bezeichnet direkt zu einem Schlachtbetrieb zu beförderndes Geflügel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(5)
„Eintagsküken” bezeichnet Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(6)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(7)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N” in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(8)
Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(9)
Diese Garantie ist nur für das Geflügel erforderlich, das aus den Zonen kommt, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B” in Spalte 5 der genannten Tabelle gelistet sind.
(10)
Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.
(11)
Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.
(12)
Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.
(13)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.2. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieses Geflügels aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(14)
Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.
(15)
Für Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel.
(16)
Für zur Schlachtung bestimmtes Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel.
(17)
Diese Garantie gilt nur für Geflügel der Art Gallus gallus und für Putengeflügel.
(18)
War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Bestands positiv, so ist „Positiv” anzugeben:

a)
Zuchtgeflügelbestände: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis
b)
Nutzgeflügelbestände: Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium.

(19)
Ausfüllen, falls zutreffend: Geben Sie die verwendeten antimikrobiellen Mittel und ihre Wirkstoffe an.
(20)
Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(21)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 32

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON WENIGER ALS 20 BRUTEIERN VON GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL (MUSTER „HE-LT20” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Rasse/Kategorie Identifizierungssystem Identifikationsnummer Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung HE-LT20
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(3)[II.1.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Bruteier ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Bruteier (1) von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

(3) (13)[II.1.1.
Das Programm zur Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die besonderen Vorschriften über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission wurden auf diesen Herkunftsbestand angewandt; dieser wurde auf Salmonellen-Serotypen getestet, die für die Gesundheit der Bevölkerung von Belang sind:

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der letzten Probenahme im Bestand mit bekanntem Untersuchungsergebnis [TT.MM.JJJJ] Ergebnis aller Untersuchungen im Bestand (14)
Positiv Negativ

]]

(3) (13)[II.1.2.
Im Rahmen des Bekämpfungsprogramms gemäß Nummer II.1.1. wurden weder Salmonella Enteritidis noch Salmonella Typhimurium nachgewiesen.]]
(3) (15)[II.1.3.
Ist Finnland oder Schweden der Bestimmungsmitgliedstaat, so kommen die Bruteier aus Beständen, die gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission mit Negativbefund auf Salmonellen untersucht wurden.]]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Bruteier (1) von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie stellen eine einzige Sendung von weniger als 20 Bruteiern dar.
II.2.2.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2), für die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung Folgendes gilt:

a)
Sie ist für den Eingang von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union zugelassen und in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet.
b)
Sie führt ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durch.
c)
Sie gilt gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza.

(3) Entweder:
[d)
[Sie gilt gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.]
(3) (4) Oder:
[d)
[Sie gilt nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, und sie stammen aus (einem) Betrieb(en) in einem Gebiet innerhalb dieser Zone, das keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]
II.2.3.
Sie kommen aus der in Nummer II.2.2. genannten Zone, die folgende Anforderungen erfüllt:
(3) Entweder:
[a)
In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (5) Oder:
[a)
In ihr wird im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die nicht sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, verboten.]
(3) (6) Oder:
[b)
In ihr ist die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, nicht verboten, und für die Bruteier gilt:

i)
Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:

1.
Sie wurden mindestens 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft.
2.
Sie wurden einem Virusisolationstest (7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, der anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln aus jedem Bestand nicht früher als 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union durchgeführt wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben.
3.
Sie wurden im Herkunftsbetrieb in den letzten 2 Wochen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter amtlicher Überwachung isoliert gehalten.
4.
In den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kamen sie nicht mit Geflügel in Berührung, das die Bedingungen der Nummern 1. und 2. nicht erfüllte.

ii)
Sie sind in der Brüterei oder auf dem Transport nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen, die die Anforderungen in Ziffer i nicht erfüllten.]

II.2.4.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, auf den Folgendes zutrifft:

a)
Er wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter ihrer Aufsicht, und er verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
b)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
d)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

II.2.5.
Sie kommen von einem Bestand, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er ist während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in der in Nummer II.2.2. bezeichneten Zone verblieben, und sofern der Bestand in die in Nummer II.2.2. bezeichnete Zone verbracht wurde, fand dies unter Tiergesundheitsanforderungen statt, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und die Verbringung erfolgte aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat.
b)
Er wurde während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in einem Betrieb gehalten, für den Folgendes gilt:

i)
In ihm wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier kein Fall einer Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.
(3) (8)[ii)
Er wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter ihrer Aufsicht, und er verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
iii)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
iv)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und neu auftretender Seuchen.
v)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.]

(3) Entweder:
[c)
Er wurde nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (5) Oder:
[c)
Er wurde im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3) Entweder:
[d)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3) Oder:
[d)
Er wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.

(9)

Bezeichnung des Bestands Alter der Vögel Datum der Impfung Name und Typ des verwendeten Virusstamms Chargennummer des Impfstoffs Name des Impfstoffs Hersteller des Impfstoffs

]

e)
Er wurde innerhalb der letzten 90 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit Negativbefund serologischen und/oder bakteriologischen Tests (7), bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, unterzogen und wies weder eine Infektion auf noch zeigte er Hinweise auf den Verdacht einer Infektion mit folgenden Seuchenerregern:

(3) Entweder:
[(im Falle der Art Gallus gallus) Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Mycoplasma gallisepticum]
(3) Oder:
[(im Falle der Art Meleagris gallopavo) Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum, Mycoplasma meleagridis und Mycoplasma gallisepticum]
(3) Oder:
[(im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp.) Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum]

f)
Er wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier im Herkunftsbetrieb isoliert gehalten.
g)
Er ist während des dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unmittelbar vorausgehenden ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen nicht mit Geflügel oder Bruteiern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen.
h)
Er zeigte am Datum der Sammlung der Bruteier keine Symptome einer übertragbaren Seuche.
i)
Er wurde innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (10) unterzogen, und er wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.2.6.
Sie erfüllen folgende Anforderungen:

a)
Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.
b)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
c)
Sie wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets desinfiziert.

II.2.7.
Sie wurden [am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (3) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] gesammelt. (3) (11)
II.2.8.
Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass die Bruteier nicht herausfallen können.
b)
Sie sind so konzipiert, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.
c)
Sie enthalten nur Bruteier ein und derselben Art, Kategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben Betrieb.
d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Für sie gilt:

(3) Entweder:
[Es handelt sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.]
(3) Oder:
[Sie wurden vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gereinigt und desinfiziert.]

f)
Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Bruteier von Geflügel relevanten Informationen.

II.2.9.
Sie werden für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das gemäß Nummer II.2.8. Buchstaben a und b gebaut ist und unmittelbar vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen wurde.
(3) (12)[II.2.10.
Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für sie gilt Folgendes:

a)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
b)
Sie kommen aus Beständen, für die Folgendes gilt:
(3) Entweder:
[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]
(3) Oder:
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]
(3) Oder:
[Sie wurden spätestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Bruteier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]]

Erläuterungen Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Zuchtmaterials ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
Feld I.27.:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgender Position an: 0407.

„Kategorie” : Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: Reine Linie / Großeltern / Eltern / Junglegehennen / Sonstige.

Teil II:

(1)
„Bruteier” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „N” in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A” in Spalte 6 der genannten Tabelle gelistet sind.
(6)
Diese Garantie ist nur für das Geflügel erforderlich, das aus den Zonen kommt, in denen die Verwendung von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur den allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen, in Übereinstimmung mit ihrem Artikel 37 Buchstabe e Ziffer ii nicht verboten ist, und die in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B” in Spalte 6 der genannten Tabelle gelistet sind.
(7)
Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten amtlichen Labor durchzuführen.
(8)
Beibehalten, falls die Bruteier von einer Brüterei versandt werden.
(9)
Auszufüllen, wenn die Vögel gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.
(10)
Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.
(11)
Das Datum/Die Daten der Sammlung darf/dürfen nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.2. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Bruteier aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(12)
Diese Garantie ist nur für die Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.
(13)
Diese Garantie gilt nur für Bruteier der Art Gallus gallus und von Putengeflügel.
(14)
War ein Ergebnis der Untersuchung auf die nachstehend genannten Serotypen während der Lebensdauer des Herkunftsbestands positiv, geben Sie „Positiv” an: Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis.
(15)
Streichen, falls die Sendung nicht für Finnland oder Schweden bestimmt ist.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 33

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN, AUSGENOMMEN NACH DEM EINGANG UNVERZÜGLICH FREIGELASSENE BRIEFTAUBEN (MUSTER „CAPTIVE-BIRDS, OTHER THAN RACING PIGEONS” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Quarantänebetrieb ☐ Geschlossener Betrieb
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifizierungssystem Identifikationsnummer Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung „CAPTIVE-BIRDS, OTHER THAN RACING PIGEONS”
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel (1) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2), aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union zulässig ist und die in Anhang VI Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.1.2.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb (3), der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen ist, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission. Und:

a)
Seine Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen.
b)
Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
c)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
d)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
e)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
(4) (5)[(f)
Folgendes traf auf den Betrieb zu:
(5) Entweder:
[Mindestens 6 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde keine Chlamydiose der Vögel bestätigt.]]
(5) Oder:
[In den letzten 6 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde(n) ein Fall/Fälle von Chlamydiose der Vögel bestätigt, jedoch nicht in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, und die Maßnahmen gemäß Artikel 55 Buchstabe e Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]]
(5) Oder:
[Die Tiere wurden in den letzten 45 Tagen vor dem Datum der Verladung für den Versand in die Union unter tierärztlicher Aufsicht gehalten und gegen Chlamydiose der Vögel behandelt.]]

II.1.3.
Sie kommen von einem Bestand, der innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (6) unterzogen wurde und keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen aufwies, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.4.
Für die Vögel gilt Folgendes:

a)
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.
b)
Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

(5) Entweder:
[c)
[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(5) Oder:
[c)
Sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl den allgemeinen Kriterien als auch den spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen.]
d)
Sie wurden innerhalb von 7 bis 14 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einem Viruserkennungstest (7) auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen.
e)
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union nicht mit anderen Vögeln mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
f)
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
g)
Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (6) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.5.
Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass:

i)
keine Vögel entweichen oder herausfallen können;
ii)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;
iii)
das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)
Sie enthalten ausschließlich in Gefangenschaft gehaltene Vögel derselben Art(en), die aus demselben Betrieb kommen.
c)
Sie werden zum ersten Mal verwendet.
d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für in Gefangenschaft gehaltene Vögel relevanten Informationen.

II.1.6.
Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (8) in ein Transportmittel für den Versand in die Union verladen, das entsprechend Nummer II.1.5. Buchstabe a gebaut ist und das vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde.
(5) (9)[II.1.7.
Es handelt sich um in Gefangenschaft gehaltene Hühnervögel, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und für sie gilt Folgendes:

a)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
b)
Sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter der Überwachung eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb isoliert gehalten, auf den Folgendes zutraf:

i)
Keiner der Vögel wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
ii)
In diesem Zeitraum wurden keine anderen Vögel in den Betrieb verbracht.
iii)
Es wurde keinerlei Impfung vorgenommen.

c)
Sie wurden serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (7), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang VI Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
Feld I.12.:
Im Falle von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für einen Quarantänebetrieb zertifiziert sind, machen Sie bitte Angaben zu dem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission zugelassenen Quarantänebetrieb, in den die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel unverzüglich nach dem Eingang in die Union zu transportieren sind.
Feld I.27.:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 010631, 010632 oder 010639.

„Identifizierungssystem” : Der Vogel muss gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 individuell durch einen markierten geschlossenen Beinring oder einen injizierbaren Transponder gekennzeichnet sein.

Teil II:

(1)
„In Gefangenschaft gehaltene Vögel” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang VI Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Der Name und die individuelle Zulassungsnummer des Betriebs werden in der von der Kommission erstellten und veröffentlichten Liste der Betriebe aufgeführt.
(4)
Diese Sicherheit ist nur für Sendungen von Psittacidae erforderlich.
(5)
Nichtzutreffendes streichen.
(6)
Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.
(7)
Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.
(8)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Vögel aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(9)
Diese Garantie ist nur für die Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Hühnervögeln erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 34

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM EINGANG UNVERZÜGLICH FREIGELASSENEN BRIEFTAUBEN (MUSTER „RACING PIGEONS-IMMEDIATE RELEASE” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Ausstellungen
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifizierungssystem Identifikationsnummer Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung RACING PIGEONS-IMMEDIATE RELEASE
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die Brieftauben (1) der in dieser Veterinärbescheinigung bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie kommen aus dem/der in Feld I.7. oder Feld I.8 bezeichneten Drittland oder Gebiet oder Zone derselben, aus dem/der der in Feld I.9 angegebene Bestimmungsmitgliedstaat ihre Einfuhr gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt hat.
II.1.2.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert wurde. Und:

a)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
b)
In ihm wird gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

II.1.3.
Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.
II.1.4.
Sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl den allgemeinen Kriterien als auch den spezifischen Kriterien des Anhangs XV Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen.
II.1.5.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.6.
Sie werden am ___.___.____ (TT/MM/JJJJ) (2) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Sie sind so gebaut, dass:

i)
keine Vögel entweichen oder herausfallen können;
ii)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Vögel möglich sind;
iii)
das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird.

b)
Es enthält nur Brieftauben.
c)
Es wurde vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Brieftauben bestimmt, die unverzüglich freigelassen werden sollen in der Erwartung, dass sie in das in Feld I.7. oder Feld I.8. bezeichnete Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder eine Zone derselben zurückfliegen. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.12.:
Der Ort in dem in Feld I.9 bezeichneten Mitgliedstaat, an dem die Brieftauben freigelassen werden.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgenden Positionen an: 010631, 010632 oder 010639.

„Identifizierungssystem” : Der Vogel muss gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 individuell durch einen markierten geschlossenen Beinring oder einen injizierbaren Transponder gekennzeichnet sein.

Teil II:

(1)
„Brieftauben” im Sinne des Artikels 62 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(2)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum liegen, an dem der in Feld I.9 bezeichnete Bestimmungsmitgliedstaat die Verbringung der Brieftauben gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates gestattet hat.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 35

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON BRUTEIERN VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN (MUSTER „HE-CAPTIVE-BIRDS” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Rasse/Kategorie Identifizierungssystem Identifikationsnummer Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung HE-CAPTIVE-BIRDS
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (1) der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2), aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung der Eingang von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union zulässig ist und die in Anhang VI Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.
II.1.2.
Sie kommen aus dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb (3), der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets in Übereinstimmung mit Anforderungen zugelassen ist, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen gemäß Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission. Und:

a)
Seine Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen.
b)
Er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets und verfügt über ein System, das es ermöglicht, Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zu erstellen und zu führen.
c)
Er wird mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
d)
Er unterlag am Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
e)
In seinem Radius von 10 km, der auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarlands einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
(5) (4)[(f)
Folgendes traf auf den Betrieb zu:
(5) Entweder:
[Mindestens 6 Monate vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde keine Chlamydiose der Vögel bestätigt.]]
(5) Oder:
[In den letzten 6 Monaten vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union wurde(n) ein Fall/Fälle von Chlamydiose der Vögel bestätigt, jedoch nicht in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union, und die Maßnahmen gemäß Artikel 55 Buchstabe e Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 wurden angewandt.]]
(5) Oder:
[Die Vögel, von denen die Bruteier gewonnen wurden, wurden in den letzten 45 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier unter tierärztlicher Überwachung gehalten und gegen Chlamydiose der Vögel behandelt.]]

II.1.3.
Sie kommen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, für die Folgendes gilt:

a)
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union in dem in Feld I.11. bezeichneten Betrieb verblieben.
b)
Sie wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.

(5) Entweder:
[c)
[Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(5) Oder:
[c)
Sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl den allgemeinen Kriterien als auch den spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 entsprechen.
d)
Sie wurden innerhalb von 7 bis 14 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier einem Viruserkennungstest (7) auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen.
e)
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes oder während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 3 Wochen unmittelbar vor dem Datum der Sammlung der Bruteier nicht mit anderen Vögeln mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
f)
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
g)
Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion (6) unterzogen und wiesen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.1.4.
Sie wurden [am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (5) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (5) gesammelt. (8)
II.1.5.
Sie werden für den Versand in die Union in Transportbehälter/Container verladen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind so gebaut, dass die Bruteier nicht herausfallen können.
b)
Sie sind so konzipiert, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.
c)
Sie enthalten ausschließlich Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln derselben Art(en), die aus demselben Betrieb kommen.
d)
Sie werden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.
e)
Für sie gilt:

(3) Entweder:
[Es handelt sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.]
(3) Oder:
[Sie wurden vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets gereinigt und desinfiziert.]

f)
Sie tragen die in Anhang XVI Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten, für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln relevanten Informationen.

II.1.6.
Sie werden für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das gemäß Nummer II.1.5. Buchstaben a und b gebaut ist und unmittelbar vor der Verladung der Sendung für den Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und getrocknet oder trocknen gelassen wurde.
(5) (9)[II.1.7.
Sie sind für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission erhalten hat, und sie kommen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, für die Folgendes gilt:

a)
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
b)
Sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union unter der Überwachung eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb isoliert gehalten, auf den Folgendes zutraf:

i)
Keiner der Vögel wurde mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.
ii)
In diesem Zeitraum wurden keine anderen Vögel in den Betrieb verbracht.
iii)
Es wurde keinerlei Impfung vorgenommen.

c)
Sie wurden serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen (7), die anhand von mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union entnommenen Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden konnte, durchgeführt wurden.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang VI Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
Feld I.27.:

Beschreibung der Sendung:

„KN-Code” : Geben Sie den/die zutreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation unter folgender Position an: 04.07.

Teil II:

(1)
„In Gefangenschaft gehaltene Vögel” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang VI Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Der Name und die individuelle Zulassungsnummer des Betriebs werden in der von der Kommission erstellten und veröffentlichten Liste der Betriebe aufgeführt.
(4)
Diese Sicherheit ist nur für Sendungen von Psittacidae erforderlich.
(5)
Nichtzutreffendes streichen.
(6)
Die klinische Inspektion muss von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets durchgeführt worden sein.
(7)
Es waren Proben zu untersuchen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung war in einem in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates benannten amtlichen Labor durchzuführen.
(8)
Das Datum/Die Daten der Sammlung darf/dürfen nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen in Bezug auf den Eingang dieser Bruteier aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(9)
Diese Garantie ist nur für die Sendungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Hühnervögeln erforderlich, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben bestimmt sind, der/die den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” im Einklang mit Artikel 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten hat.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 36:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG VON HONIGBIENENKÖNIGINNEN IN DIE UNION (MUSTER „QUE” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Menge

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung QUE
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Honigbienenköniginnen der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (2), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in Anhang VII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für den Eingang von Honigbienenköniginnen in die Union gelistet ist.
II.2.
Sie sind ununterbrochen:

a)
seit dem Datum des Schlupfes in der in Nummer II.1. genannten Zone verblieben und
b)
seit dem Datum des Schlupfes im Herkunftsbetrieb verblieben.

II.3.
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes nicht mit Honigbienen mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
II.5.
Sie wurden in geschlossenen Käfigen in die Union versandt, die jeweils eine einzelne Honigbienenkönigin mit höchstens 20 Pflegebienen enthalten:

II.5.1.
in Verpackungsmaterial, das vor der Verpackung der Honigbienenköniginnen der Sendung:

a)
neu war;
b)
nicht mit Bienen und Brutwaben in Berührung gekommen war;
c)
sämtlichen Vorsorgemaßnahmen unterzogen wurde, um seine Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern, die Krankheiten bei Honigbienen auslösen.

II.5.2.
zusammen mit Futtermitteln, die von Krankheitserregern frei sind, die bei ihnen Krankheiten auslösen.
II.5.3.
in Verpackungsmaterial und mit Begleitprodukten, die vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer Sichtkontrolle unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie kein Risiko für die Tiergesundheit darstellen und dass sie keine Lebensstadien von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder Tropilaelaps enthalten.
II.5.4.
auf direktem Weg vom Herkunftsbetrieb in die Union, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen und ohne an einem Ort ausgeladen zu werden, der die in Nummer II.7. genannten Anforderungen nicht erfüllt, und seit dem Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union sind sie nicht mit Bienen mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.6.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.7.
Sie stammen aus einer Imkerei, für die Folgendes gilt:

II.7.1.
In ihr und in einem Radius von 100 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlands einschließen kann,

a)
wurde kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder mit Tropilaelaps spp. gemeldet;
b)
bestehen keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts, eines Falls oder eines Ausbruchs der unter Buchstabe a genannten Seuchen.

II.7.2.
In ihr und in einem Radius von 3 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlands einschließen kann,

a)
wurde mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union keine Amerikanische Faulbrut gemeldet;
b)
bestanden in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts auf Amerikanische Faulbrut oder aufgrund eines bestätigten Falls von Amerikanischer Faulbrut;
(1)[c)
war vor dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum ein Fall von Amerikanischer Faulbrut bestätigt worden, und alle Bienenstöcke wurden daraufhin von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets überprüft, alle infizierten Bienenstöcke wurden behandelt und danach mit Negativbefund untersucht, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Feststellung des letzten Falls dieser Seuche.]

II.8.
Sie stammen aus Bienenstöcken, von denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union Wabenproben entnommen und mit Negativbefund auf Amerikanische Faulbrut untersucht wurden.

(1) (4) (5) [II.9.1.
a)
Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die frei von Befall mir Varroa spp. ist.
b)
In dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union kein Befall mit Varroa spp. gemeldet.
II.9.2.
Sie wurden zur Verladung und für den Versand in die Union vorbereitet, wobei sämtliche Vorkehrungen gegen eine Kontamination der Sendung mit Varroa spp. getroffen wurden.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Honigbienenköniginnen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Kategorie” : Geben Sie an: Königinnen mit höchstens 20 Pflegebienen.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang VII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen gegen den Eingang dieser Bienenköniginnen aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(4)
Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Zone desselben entweder für die relevante Seuche der Kategorie C den Status „seuchenfrei” hat oder einem genehmigten Tilgungsprogramm für dieselbe Seuche unterliegt.
(5)
Dies darf nur von Drittländern oder Gebieten mit dem Eintrag „VAR” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang VII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, die als frei von Befall mit Varroa spp. (Varroose) anerkannt sind, zertifiziert werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 37:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG VON HUMMELN IN DIE UNION (MUSTER „BBEE” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Menge
Nettogewicht
Art der Ware Anzahl Packstücke

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BBEE
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Hummeln der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.
Sie kommen aus der Zone mit dem Code __-__ (1), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in Anhang VII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für den Eingang von Hummeln in die Union gelistet ist.
II.2.
Sie sind ununterbrochen:

i)
seit dem Datum des Schlupfes in der in Nummer II.1. genannten Zone verblieben und
ii)
seit dem Datum des Schlupfes im Herkunftsbetrieb verblieben, in dem während dieses Zeitraums keine Hummeln in ihre epidemiologische Herkunftseinheit verbracht wurden.

II.3.
Sie sind seit dem Datum des Schlupfes nicht mit Bienen mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
II.4.
Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich gelisteter und neu auftretender Seuchen.
II.5.
Sie wurden in verschlossenen Transportbehältern/Containern versandt, die jeweils ein Volk von höchstens 200 adulten Hummeln mit oder ohne Königin enthalten:

II.5.1.
in Verpackungsmaterial, das vor der Verpackung der Sendung:

a)
neu war;
b)
nicht mit Bienen und Brutwaben in Berührung gekommen war;
c)
sämtlichen Vorsorgemaßnahmen unterzogen wurde, um seine Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern, die Krankheiten bei Hummeln auslösen.

II.5.2.
zusammen mit Futtermitteln, die von Krankheitserregern frei sind, die bei ihnen Krankheiten auslösen.
II.5.3.
in Verpackungsmaterial und mit Begleitprodukten, die vor dem Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union einer Sichtkontrolle unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie kein Risiko für die Tiergesundheit darstellen und dass sie keine Lebensstadien von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) enthalten.
II.5.4.
auf direktem Weg vom Herkunftsbetrieb, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen und ohne an einem Ort ausgeladen zu werden, der die in den Nummern II.7. und II.8. genannten Anforderungen nicht erfüllt, und seit dem Datum des Versands aus ihrem Herkunftsbetrieb bis zum Datum der Verladung der Sendung für den Versand in die Union sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.6.
Sie wurden innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung (2) der Sendung für den Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
II.7.
Sie wurden in einem von der Umwelt isolierten Hummelzuchtbetrieb gezüchtet und gehalten, für den Folgendes gilt:

II.7.1.
Er ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und steht unter ihrer Kontrolle, und er verfügt über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 führt und bereithält.
II.7.2.
Es sind Einrichtungen vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummelzucht in einem gegen Fluginsekten gesicherten Gebäude erfolgt.
II.7.3.
Es sind Einrichtungen und Ausrüstungen vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummeln zudem in getrennten epidemiologischen Einheiten isoliert werden und jedes Hummelvolk während der gesamten Hummelzucht in verschlossenen Behältern innerhalb des Gebäudes gehalten wird.
II.7.4.
Die Lagerung und Handhabung von Pollen in den Einrichtungen erfolgt während der gesamten Hummelzucht so lange von den Hummeln isoliert, bis dieser an sie verfüttert wird.
II.7.5.
Es sind Standardarbeitsverfahren vorhanden, um das Eindringen von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) in den Betrieb zu verhindern und den Betrieb regelmäßig auf das Auftreten von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) zu untersuchen.

II.8.
Sie kommen aus einer epidemiologischen Einheit des Betriebs, in der kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) festgestellt wurde.
Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Hummeln bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil II:

(1)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang VII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(2)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen gegen den Eingang dieser Hummeln aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 38:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN IN DIE UNION (MUSTER „CANIS-FELIS-FERRETS” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Weitere Haltung
☐ Geschlossener Betrieb
☐ Quarantänebetrieb
☐ Sonstiges
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/ Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Geschlecht Identifizierungssystem Identifikationsnummer Alter Menge
Art der Ware
Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung CANIS-FELIS-FERRETS
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die Tiere der in Teil I bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllen:
II.1.
Sie kommen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben mit dem Code __-__ (1)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung Hunde, Katzen und Frettchen in die Union verbracht werden dürfen und die in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

(2) Entweder:
[II.2.
Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]
(2) (3) Oder:
[II.2.
Sie haben einen einzigen Auftrieb im Herkunftsland, Herkunftsgebiet oder der Zone derselben durchlaufen, der während höchstens 6 Tagen in einem Betrieb stattfand, der folgende Anforderungen erfüllte:

a)
Er ist im Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassen.
b)
Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wird.
c)
Er ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets des Versands in die Union für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
d)
Er erfüllt die Anforderungen an Aufzeichnungen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.]

(2) (3) Oder:
[II.2.
Sie wurden aus einem Tierheim versandt, das den nachstehenden Anforderungen entspricht:

a)
Es ist im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 von der zuständigen Behörde im Drittland oder Gebiet zugelassen.
b)
Es verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wird.
c)
Es ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder Versandgebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.]

II.3.
Sie wurden mit Negativbefund einer klinischen Inspektion zum Nachweis von Hinweisen auf das Auftreten von Seuchen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten, für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen, unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin im Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union durchgeführt wurde.
(2) Entweder:
[II.4.
Sie sind für die Verbringung auf direktem Weg in den Bestimmungsmitgliedstaat bestimmt, wo sie wie folgt in Isolierung gehalten werden:
(2) Entweder:
[in einem geschlossenen Betrieb.]]
(2) Oder:
[in einem zugelassenen Quarantänebetrieb.]]
(2) Oder:
[II.4.
Sie waren am Datum der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt, und seit dem Datum des Abschlusses der Tollwut-Erstimpfung (5), die gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt wurde, sind mindestens 21 Tage vergangen, und eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung (6) vorgenommen. Und:
(2) Entweder:
[Sie kommen aus einem Drittland oder Gebiet oder – im Fall der Durchfuhr – sind zur Durchfuhr durch ein Drittland oder Gebiet vorgesehen, das in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission aufgeführt ist, und die Einzelheiten der relevanten Tollwutimpfung(en) finden sich in den Spalten 1 bis 7 der nachstehenden Tabelle.]]
(2) Oder:
[Sie kommen aus einem Drittland oder Gebiet oder sind zur Durchfuhr durch ein Drittland oder Gebiet vorgesehen, das in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission nicht aufgeführt ist. Und:

a)
Die Einzelheiten der relevanten Tollwutimpfung(en) finden sich in den Spalten 1 bis 7 der nachstehenden Tabelle.
b)
Ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern (7) anhand einer Blutprobe, die der/die von der zuständigen Behörde ermächtigte Tierarzt/Tierärztin frühestens 30 Tage nach dem Datum der vorangegangenen Impfung und mindestens 3 Monate vor dem Ausstellungsdatum dieser Veterinärbescheinigung entnommen hat, ergab einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml (8) oder mehr, und eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung vorgenommen, und das Datum der Probenahme für den Test der Immunreaktion findet sich in Spalte 8 der nachstehenden Tabelle.]]

Transponder Datum der Impfung [TT.MM.JJJJ] Name und Hersteller des Impfstoffs Chargennummer Gültigkeitsdauer der Impfung Datum der Blutentnahme [TT.MM.JJJJ]
Alphanumerischer Code des Tieres Datum der Implantierung des Transponders und/oder der Ablesung (9) [TT.MM.JJJJ]
von [TT.MM.JJJJ] bis [TT.MM.JJJJ]
1 2 3 4 5 6 7 8

(2) Entweder:
[II.5.
Dazu gehören Hunde, die für einen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt sind, und diese Hunde wurden gegen Befall mit Echinococcus multilocularis behandelt, und die Einzelheiten der von dem Tierarzt/der Tierärztin gemäß Anhang XXI Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgenommenen Behandlung (10) (11) finden sich in der nachstehenden Tabelle:

Transponder oder Tätowierung. Alphanumerischer Code des Hundes Echinococcus-Behandlung Behandelnde(r) Tierarzt/Tierärztin
Name und Hersteller des Mittels Datum [TT.MM.JJJJ] und Uhrzeit [00:00] der Behandlung Name in Großbuchstaben, Stempel und Unterschrift

]

(2) Oder:
[II.5.
Dazu gehören Hunde, die nicht gegen Befall mit Echinococcus multilocularis behandelt wurden.]
(2) Oder:
[II.5.
Dazu gehören Hunde, die für die Verbringung auf direktem Weg in den Bestimmungsmitgliedstaat bestimmt sind, wo sie wie folgt in Isolierung gehalten werden:
(1) Entweder:
[in einem geschlossenen Betrieb.]]
(1) Oder:
[in einem zugelassenen Quarantänebetrieb.]]
(2) (3)[II.6.
Sie werden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (4) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

a)
keine Tiere entweichen oder herausfallen können;
b)
visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;
c)
das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für die kommerzielle Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union bestimmt, einschließlich des Falles, dass sie für einen geschlossenen Betrieb oder einen zugelassenen Quarantänebetrieb bestimmt sind oder dass die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Hunde, Katzen und Frettchen ist, die in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates verbracht werden. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.20.:

Zertifiziert als/für: Geben Sie Folgendes an:

„Weitere Haltung” , wenn die Hunde, Katzen oder Frettchen in Übereinstimmung mit Teil II Titel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 verbracht werden.

Geschlossener Betrieb: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Zugelassener Quarantänebetrieb: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission.

„Sonstiges” , wenn Hunde (Canis lupus familiaris), Katzen (Felis silvestris catus) oder Frettchen (Mustela putorius furo) gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates verbracht werden.

Teil II:

(1)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang VIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nicht für andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als nichtkommerzielle Verbringungen von in Haushalten als Haustiere gehaltenen Tieren, die nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß Artikel 245 Absatz 2 oder Artikel 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden dürfen.
(4)
Das Verladedatum darf nicht vor dem Datum der Zulassung der in Nummer II.1. genannten Zone für den Eingang in die Union oder in einem Zeitraum liegen, für den die Union Beschränkungen gegen den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union erlassen hat.
(5)
Eine Auffrischungsimpfung ist als Erstimpfung anzusehen, wenn sie nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Impfung vorgenommen wurde.
(6)
Der Veterinärbescheinigung ist eine beglaubigte Kopie der Einzelheiten zur Identifizierung und zur Impfung der betreffenden Tiere beizufügen.
(7)
Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Nummer II.4.:

a)
ist mindestens 30 Tage nach dem Datum der Impfung und 3 Monate vor dem Datum des Versands in die Union anhand einer Probe durchzuführen, die von einem/einer von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt/Tierärztin entnommen wurde;
b)
hat einen Wert neutralisierender Antikörper gegen das Tollwutvirus von mindestens 0,5 IE/ml zu ergeben;
c)
ist von einem amtlichen Labor durchzuführen;
d)
ist bei einem Tier nicht zu wiederholen, bei dem – nach diesem Test mit zufriedenstellenden Ergebnissen – innerhalb der Gültigkeitsdauer einer vorangegangenen Impfung eine Tollwut-Auffrischungsimpfung vorgenommen wurde.

Der Veterinärbescheinigung ist eine beglaubigte Kopie des offiziellen Berichts des amtlichen Labors über das Ergebnis des Tollwut-Antikörpertests gemäß Nummer II.4. beizufügen.

(8)
Durch die Bescheinigung dieses Ergebnisses bestätigt der/die amtliche Tierarzt/Tierärztin, dass er/sie die Echtheit des Laborberichts über die Ergebnisse des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Nummer II.4. nach bestem Wissen und gegebenenfalls unter Kontaktaufnahme mit dem im Bericht angegebenen Laboratorium überprüft hat.
(9)
In Verbindung mit Erläuterung 6 ist die Kennzeichnung der Tiere, bei denen ein Transponder implantiert oder eine deutlich erkennbare Tätowierung angebracht wurde, vor einem Eintrag in diese Bescheinigung und stets vor einer Impfung oder, falls zutreffend, einer Testung dieser Tiere zu überprüfen.
(10)
Die Behandlung gegen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Nummer II.5.:

a)
ist von einem Tierarzt/einer Tierärztin innerhalb von höchstens 48 Stunden und mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt des geplanten Versands der Hunde in einen der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission aufgeführten Mitgliedstaaten oder Teile davon vorzunehmen;
b)
hat mit einem zugelassenen Arzneimittel zu erfolgen, das eine angemessene Dosis Praziquantel oder pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die – allein oder kombiniert – nachweislich den Befall der Wirtsspezies mit adulten und nicht adulten Stadien des Parasiten Echinococcus multilocularis reduzieren.

(11)
Die in Nummer II.5. genannte Tabelle ist zur Dokumentation der Einzelheiten einer weiteren Behandlung zu nutzen, die nach dem Datum der Unterzeichnung der Veterinärbescheinigung und vor dem geplanten Eingang in einen der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 aufgeführten Mitgliedstaaten oder Teile davon erfolgt.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 39

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON VON DER BESAMUNGSSTATION, VON DER DER SAMEN GEWONNEN WURDE, VERSANDTEN SENDUNGEN VON RINDERSAMEN, DER NACH DEM 20. APRIL 2021 GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES UND DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION GEWONNEN, VERARBEITET UND GELAGERT WURDE (MUSTER „BOV-SEM-A-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BOV-SEM-A-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Der Samen der in Teil I bezeichneten Sendung ist für die künstliche Fortpflanzung bestimmt und wurde von Spendertieren gewonnen, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen,

II.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von Rindersamen zugelassen und in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;

(1) Entweder:
[II.1.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum seines Versands in die Union keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;]
(1) (2) Oder:
[II.1.2.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens beginnenden Zeitraums und bis zum Datum des Versands der Sendung in die Union keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;]
II.1.3.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens und bis zum Datum des Versands der Sendung in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Lungenseuche der Rinder und Lumpy-skin-Krankheit gemeldet wurde;
II.1.4.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens und bis zum Datum des Versands der Sendung in die Union nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus und Lungenseuche der Rinder geimpft wurde und während dieses Zeitraums keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht wurden. Und:
(1) Entweder:
[Während desselben Zeitraums wurden keine Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(1) Oder:
[Während desselben Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft, oder während dieses Zeitraums wurden geimpfte Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
II.2.
Der Samen der in Teil I bezeichneten Sendung wurde von Spendertieren gewonnen, die vor dem Datum des Beginns der Quarantäne nach Nummer II.4.6. aus Betrieben stammten,

II.2.1.
die in einem Gebiet liegen, in dem in einem Radius von 10 km um die Betriebe mindestens 30 Tage keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, und in denen mindestens 3 Monate keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, und:
(1) Entweder:
[in denen sie nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurden.]
(1) Oder:
[in denen sie in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Samens, jedoch nicht in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens, gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurden, und in denen 5 % der jeweils von einem Spendertier zu einem beliebigen Zeitpunkt gewonnenen Samenmenge (mindestens fünf Pailletten) mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf Maul- und Klauenseuche unterzogen wurden.]
II.2.2.
die frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) sind, und sie wurden zuvor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten.
II.2.3.
die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, und sie wurden zuvor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten.

(1) Entweder:
[II.2.4.
die frei von der Enzootischen Leukose der Rinder sind, und sie wurden zuvor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten.]
(1) Oder:
[II.2.4.
die nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder sind, und sie sind jünger als 2 Jahre und sie stammen von Muttertieren, die nach dem Datum der Trennung des Tieres vom Muttertier mit Negativbefund einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden.]
(1) Oder:
[II.2.4.
die nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder sind, und sie haben das Alter von 2 Jahren erreicht und wurden mit Negativbefund einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen.]
(1) Entweder:
[II.2.5.
die frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis sind, und sie wurden zuvor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten.]
(1) Oder:
[II.2.5.
die nicht frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis sind, und sie wurden anhand einer Blutprobe mit Negativbefund einem serologischen Test (ganzes Virus) unterzogen.]
II.2.6.
in denen
(1) Entweder:
[in den letzten 2 Jahren keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den Betrieben in den letzten 2 Jahren gemeldet wurde, unterlagen die Betriebe nach dem letzten Ausbruch Verbringungsbeschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, und die in den Betrieben verbleibenden Tiere wurden anhand einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra unterzogen.]
II.3.
Der Samen der in Teil I bezeichneten Sendung wurde in einer Besamungsstation (3) gewonnen, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.3.1.
Sie ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.3.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.

II.4.
Der Samen der in Teil I bezeichneten Sendung wurde von Spendertieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllten:

II.4.1.
Sie wurden nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Lungenseuche der Rinder und Lumpy-skin-Krankheit geimpft.
II.4.2.
Sie sind mindestens 6 Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens in einem in Feld I.7. bezeichneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben verblieben.
II.4.3.
Sie zeigten am Datum ihrer Einstallung in eine Besamungsstation und am Datum der Gewinnung des Samens weder Symptome noch klinische Anzeichen einer übertragbaren Tierseuche.
II.4.4.
Sie sind gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet.
II.4.5.
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens und während des Gewinnungszeitraums:

II.4.5.1.
in Betrieben gehalten, die nicht in einer Sperrzone liegen, die aufgrund des Auftretens von Maul- und Klauenseuche, einer Infektion mit dem Rinderpest-Virus, einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, der Lungenseuche der Rinder oder der Lumpy-skin-Krankheit oder einer neu auftretenden, für Rinder relevanten Seuche eingerichtet wurde;
II.4.5.2.
in einem einzigen Betrieb gehalten, in dem folgende Seuchen nicht gemeldet wurden: Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis), Tollwut, Milzbrand, Surra (Trypanosoma evansi), Enzootische Leukose der Rinder, infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Bovine Virus Diarrhoe, Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie, Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), Bovine Genitale Campylobakteriose und Trichomonadose;
II.4.5.3.
weder in Berührung mit Tieren aus Betrieben gebracht, die in einer Sperrzone liegen, die aufgrund des Auftretens von Seuchen nach Nummer II.4.5.1. eingerichtet wurde, noch in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die die Bedingungen nach Nummer II.4.5.2. nicht erfüllen;
II.4.5.4.
nicht im Natursprung eingesetzt.

II.4.6.
Sie haben eine Quarantäne von mindestens 28 Tagen in einer Quarantäneeinrichtung durchlaufen, in der sich ausschließlich andere Klauentiere mit mindestens demselben Gesundheitsstatus befanden, und die am Datum ihrer Einstallung in die Besamungsstation folgenden Bedingungen genügte:

II.4.6.1.
Sie lag nicht in einer aufgrund von Seuchen nach Nummer II.4.5.1. eingerichteten Sperrzone.
II.4.6.2.
Mindestens 30 Tage wurde keine der Seuchen nach Nummer II.4.5.2. gemeldet.
II.4.6.3.
Sie lag in einem Gebiet mit einem Radius von 10 km um die Quarantäneeinrichtung, in dem mindestens 30 Tage keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.
II.4.6.4.
Mindestens 3 Monate vor dem Datum der Einstallung der Tiere in die Besamungsstation wurde in der Einrichtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche verzeichnet.

II.4.7.
Sie wurden in der Besamungsstation gehalten, die folgenden Bedingungen genügte:

II.4.7.1.
Sie lag nicht in einer aufgrund von Seuchen nach Nummer II.4.5.1. eingerichteten Sperrzone.
II.4.7.2.
Mindestens 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens wurde keine der Seuchen nach Nummer II.4.5.2. gemeldet, und
(1) (4)
[mindestens 30 Tage nach dem Datum der Gewinnung des Samens.]
(1) (5)
[bis zum Datum des Versands der Sendung in die Union.]
II.4.7.3.
Sie lag in einem Gebiet mit einem Radius von 10 km um die Besamungsstation, in dem mindestens 30 Tage keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde. Und:
(1) (4) Entweder:
[Sie war mindestens 3 Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens und 30 Tage ab dem Datum seiner Gewinnung frei von Maul- und Klauenseuche.]
(1) (5) Oder:
[Sie war mindestens 3 Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens und bis zum Datum des Versands der Sendung in die Union frei von Maul- und Klauenseuche, und sie wurden während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens in der Besamungsstation gehalten.]

II.4.8.
Sie genügen mindestens einer der folgenden Bedingungen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24):
(1) Entweder:
[II.4.8.1.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor sowie während der Gewinnung des Samens in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben gehalten, das/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist und in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie während des Gewinnungszeitraums kein Fall einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) in der Zieltierpopulation bestätigt wurde.]
(1) (10) Oder:
[II.4.8.2.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens und während des Gewinnungszeitraums in der saisonal seuchenfreien Zeit in einer saisonal seuchenfreien Zone gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.4.8.4.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens und während des Gewinnungszeitraums in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.4.8.5.
Sie wurden zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum jeder einzelnen Samengewinnung mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können.]
(1) Und/Oder:
[II.4.8.6.
Sie wurden mit Negativbefund einem Erregernachweistest auf die Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anhand von Blutproben unterzogen, die am Datum des Beginns und am Datum des Abschlusses der Samengewinnung und mindestens alle 7 Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während des Gewinnungszeitraums genommen wurden.]
II.4.9.
Sie genügen mindestens einer der folgenden Bedingungen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie (EHDV):
(1) Entweder:
[II.4.9.1.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie während des Gewinnungszeitraums in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben gehalten, in dem/der mindestens in den vorangegangenen 2 Jahren in einem Radius von 150 km um die Betriebe keine EHDV gemeldet wurde.]
(1) (11) Oder:
[II.4.9.2.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens und während des Gewinnungszeitraums in der saisonal seuchenfreien Zeit in einer saisonal seuchenfreien Zone gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.4.9.3.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens und während des Gewinnungszeitraums in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.4.9.4.
Sie wurden in dem Drittland oder Gebiet des Versands der Sendung von Samen in die Union oder der Zone derselben gehalten, in dem/der laut amtlicher Feststellung die folgenden EHDV-Serotypen vorkommen: …, und sie wurden jeweils mit Negativbefund folgenden Tests in einem amtlichen Laboratorium unterzogen:
(1) Entweder:
[II.4.9.4.1.
mindestens alle 60 Tage während des gesamten Gewinnungszeitraums und zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der abschließenden Samengewinnung mit Negativbefund einem serologischen Test, mit dem spezifische Antikörper gegen diese EHDV-Serotypen nachgewiesen werden können.]]
(1) Und/Oder:
[II.4.9.4.2.
einem Erregernachweistest auf EHDV mit Negativbefund anhand von Blutproben, die am Datum des Beginns und am Datum des Abschlusses der Samengewinnung und mindestens alle 7 Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während der Samengewinnung genommen wurden.]]
II.4.10.
Sie wurden jeweils mit Negativbefund folgenden Tests anhand von innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Beginns der Quarantäne nach Nummer II.4.6. genommenen Proben unterzogen, mit Ausnahme des Antikörpertests auf die Bovine Virus Diarrhoe nach Nummer II.4.10.5.2., die gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erforderlich sind:

II.4.10.1.
in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis): einer intrakutanen Tuberkulinprobe gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
II.4.10.2.
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
(1) (6) [II.4.10.3.
in Bezug auf die Enzootische Leukose der Rinder: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688.]
II.4.10.4.
in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis: einem serologischen Test (ganzes Virus) anhand einer Blutprobe, falls die Tiere nicht aus einem Betrieb kommen, der frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis ist;
II.4.10.5.
in Bezug auf die Bovine Virus Diarrhoe:

II.4.10.5.1.
einem Virusisolationstest, einem Test auf das Virus-Genom oder einem Test auf Virus-Antigene und
II.4.10.5.2.
einem serologischen Test auf die Präsenz oder das Fehlen von Antikörpern.

II.4.11.
Sie wurden folgenden Tests jeweils mit Negativbefund anhand von mindestens 21 Tage – bzw. im Falle von Tests nach den Nummern II.4.11.4. und II.4.11.5. 7 Tage – nach dem Datum des Beginns der Quarantäne gemäß Nummer II.4.6. genommenen Proben unterzogen, mit Ausnahme des Antikörpertests auf die Bovine Virus Diarrhoe nach Nummer II.4.11.3.2., die gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erforderlich sind:

II.4.11.1.
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
II.4.11.2.
in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis: einem serologischen Test (ganzes Virus) anhand einer Blutprobe;
II.4.11.3.
in Bezug auf die Bovine Virus Diarrhoe:

II.4.11.3.1.
einem Virusisolationstest, einem Test auf das Virus-Genom oder einem Test auf Virus-Antigene und
II.4.11.3.2.
einem serologischen Test auf die Präsenz oder das Fehlen von Antikörpern;

II.4.11.4.
in Bezug auf die Bovine Genitale Campylobacteriose (Campylobacter fetus ssp. venerealis):
(1) Entweder:
[II.4.11.4.1.
im Fall von Tieren, die jünger als 6 Monate sind oder die vor der Quarantäne nach Nummer II.4.6. seit diesem Alter in einer Gruppe von Tieren desselben Geschlechts ohne Kontakt mit weiblichen Tieren gehalten wurden: einer einmaligen Untersuchung einer Spülprobe aus der künstlichen Vagina oder einer Präputialspülprobe;]
(1) Und/Oder:
[II.4.11.4.2.
einer dreimalig im Abstand von jeweils mindestens 7 Tagen durchzuführenden Untersuchung einer Spülprobe aus der künstlichen Vagina oder einer Präputialspülprobe;]
II.4.11.5.
in Bezug auf die Trichomonadose (Trichomonas foetus):
(1) Entweder:
[II.4.11.5.1.
im Fall von Tieren, die jünger als 6 Monate sind oder die vor der Quarantäne nach Nummer II.4.6. seit diesem Alter in einer Gruppe von Tieren desselben Geschlechts ohne Kontakt mit weiblichen Tieren gehalten wurden: einer einmaligen Untersuchung einer Präputialspülprobe;]
(1) Und/Oder:
[II.4.11.5.2.
einer dreimalig im Abstand von jeweils mindestens 7 Tagen durchzuführenden Untersuchung einer Präputialspülprobe.]

II.4.12.
Sie wurden mindestens einmal jährlich in der Besamungsstation folgenden verpflichtenden Routinetests im Einklang mit Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 unterzogen:

II.4.12.1.
in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis): einer intrakutanen Tuberkulinprobe gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
II.4.12.2.
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
II.4.12.3.
in Bezug auf die Enzootische Leukose der Rinder: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
II.4.12.4.
in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis: einem serologischen Test (ganzes Virus) anhand einer Blutprobe;
(1) (7)[II.4.12.5.
in Bezug auf die Bovine Virus Diarrhoe: einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern;]
(1) (8)[II.4.12.6.
in Bezug auf die Bovine Genitale Campylobacteriose (Campylobacter fetus ssp. venerealis): einer Untersuchung einer Präputialspülprobe;]
(1) (8)[II.4.12.7.
in Bezug auf Trichomonadose (Trichomonas foetus): einer Untersuchung einer Präputialspülprobe.]

II.5.
Der Samen der in Teil I bezeichneten Sendung erfüllt folgende Anforderungen:

II.5.1.
Er wurde im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.5.2.
Er wurde in Pailletten oder andere Packungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.5.3.
Er wird in einem Behälter transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.5.3.1.
Er wurde vor dem Datum des Versands von der Besamungsstation in die Union unter der Verantwortung eines/einer Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.5.3.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert, oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(1) (4)[II.5.3.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(1) [II.6.
Wenn dem Samen ein Antibiotikum oder eine Antibiotika-Mischung zugesetzt wurde:

II.6.1.
Das folgende Antibiotikum oder die folgende Antibiotika-Mischung wurde dem Samen nach der letzten Verdünnung zugegeben oder ist in den verwendeten Samenverdünnern enthalten: … (9).
II.6.2.
Der verdünnte Samen wurde unmittelbar nach der Antibiotikumzugabe und vor einem möglichen Einfrieren bei einer Temperatur von mindestens 5 °C oder bei einer Zeit-Temperatur-Regelung mit nachweislich gleichwertiger bakterizider Aktivität aufbewahrt.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Rindersamen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Name und Anschrift der Besamungsstation an, die die Sendung von Samen in die Union versendet. Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/index_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Gesamtzahl der Packstücke muss der Anzahl der Transportbehälter/Container entsprechen.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie „Samen” an.

„Tierart” : Geben Sie Bos taurus, Bison bison oder Bubalus bubalis an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifikationsnummer jedes Spendertiers an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die Kennzeichnung auf der Paillette oder anderen Verpackungen an, in die der Samen der Sendung verbracht wird.

„Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station/ des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung entnommen wurde.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder sonstigen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: Nummer II.4.8.5. oder Nummer II.4.8.6. oder beide, und für Tests auf das Virus der Epizootischen Hämorrhagie: Nummer II.4.9.4.1. oder Nummer II.4.9.4.2. oder beide, falls zutreffend.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Nur für ein Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben mit einem Anfangsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/index_en.htm.
(4)
Für gefrorenen Samen.
(5)
Für frischen und gekühlten Samen.
(6)
Nicht für Tiere, die aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, und die jünger als 2 Jahre sind, im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.
(7)
Nur für seronegative Tiere.
(8)
Nur für Bullen in Samenproduktion oder Bullen, die mit Bullen in Samenproduktion in Berührung kommen. Bullen, die nach einer Pausierung von über 6 Monaten wieder eingesetzt werden, werden in den letzten 30 Tagen vor Wiederaufnahme der Samengewinnung getestet.
(9)
Geben Sie die Bezeichung(en) des/der Antibiotikums/Antibiotika und seine/ihre Konzentration oder die Handelsbezeichnung des Antibiotika enthaltenden Samenverdünners an.
(10)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(11)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 40

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DER BESAMUNGSSTATION, VON DER DAS SPERMA ENTNOMMEN WURDE, VERSANDTEN SENDUNGEN VON BESTÄNDEN VON RINDERSPERMA, DAS NACH DEM 31. DEZEMBER 2004 UND VOR DEM 21. APRIL 2021 GEMÄẞ DER RICHTLINIE 88/407/EWG DES RATES IN DER FASSUNG DER RICHTLINIE 2003/43/EG DES RATES ENTNOMMEN, AUFBEREITET UND GELAGERT WURDE (MUSTER „BOV-SEM-B-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BOV-SEM-B-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.

(Name des Ausfuhrlandes oder Teils des Ausfuhrlandes(1)

war 12 Monate unmittelbar vor der Entnahme des zur Ausfuhr bestimmten Spermas und bis zum Tag des Versands in die Union frei von Rinderpest und Maul- und Klauenseuche, und im selben Zeitraum wurde nicht gegen diese Tierseuchen geimpft.

II.2.
Die in Feld I.11. bezeichnete Besamungsstation (2), in der das zur Ausfuhr bestimmte Sperma entnommen wurde,

II.2.1.
erfüllt die Anforderungen gemäß Anhang A Kapitel I Nummer 1 der Richtlinie 88/407/EWG;
II.2.2.
wurde nach den Bedingungen gemäß Anhang A Kapitel II Nummer 1 der Richtlinie 88/407/EWG betrieben und überwacht.

II.3.
Die Besamungsstation, in der das zur Ausfuhr bestimmte Sperma entnommen wurde, war 30 Tage vor und 30 Tage nach der Entnahme des Spermas für die Ausfuhr in die Union (im Fall von Frischsperma bis zum Tag des Versands) frei von Tollwut, Tuberkulose, Brucellose, Milzbrand und ansteckender Lungenseuche des Rindes.
II.4.
Die Rinder in der Besamungsstation

(3)II.4.1.
stammen aus Beständen, die die Bedingungen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 88/407/EWG erfüllen;
II.4.2.
stammen aus Beständen oder wurden von Mutterkühen geboren, die die Bedingungen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 88/407/EWG erfüllen, oder wurden im Alter von mindestens 24 Monaten nach Anhang B Kapitel II Nummer 1 Buchstabe c dieser Richtlinie untersucht;
II.4.3.
wurden in den 28 Tagen vor der Quarantäne gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 88/407/EWG getestet;
II.4.4.
haben die Quarantäne ordnungsgemäß durchlaufen und die Testanforderungen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG erfüllt;
II.4.5.
wurden mindestens einmal jährlich den Routineuntersuchungen gemäß Anhang B Kapitel II der Richtlinie 88/407/EWG unterzogen.

II.5.
Das zur Ausfuhr bestimmte Sperma stammt von Spenderbullen, die

II.5.1.
die Bedingungen gemäß Anhang C der Richtlinie 88/407/EWG erfüllen;

(4) Entweder:
[II.5.2.
mindestens 6 Monate vor der Entnahme des zur Ausfuhr bestimmten Spermas im Ausfuhrland gehalten wurden;
(4) Oder:
[II.5.2.
mindestens 30 Tage vor der Spermaentnahme im Ausfuhrland gehalten und während eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten vor der Spermaentnahme aus …(1) eingeführt wurden und die Gesundheitsbedingungen für Spenderbullen erfüllten, deren Sperma zur Ausfuhr in die Europäische Union bestimmt ist;]
II.5.3.
mindestens eine der nachstehenden Bedingungen bezüglich der Blauzungenkrankheit, wie in der Tabelle in Feld I.27. angegeben, erfüllen:
(4) Entweder:
[II.5.3.1.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor sowie während der Spermaentnahme in einem Land oder Gebiet gehalten, das frei vom Blauzungenvirus ist.]
(4) Und/Oder:
[II.5.3.2.
Sie wurden zu einer Jahreszeit, in der das Blauzungenvirus nicht auftritt, mindestens in den 60 Tagen vor sowie während der Samenentnahme in einem aufgrund der Jahreszeit virusfreien Gebiet gehalten.]
(4) Und/Oder:
[II.5.3.3.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor sowie während der Spermaentnahme in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(4) Und/Oder:
[II.5.3.4.
Sie wurden während des gesamten Entnahmezeitraums mindestens alle 60 Tage sowie zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der letzten Spermaentnahme für diese Sendung gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere mit Negativbefund einem serologischen Test auf Antikörper der Serogruppe des Blauzungenvirus unterzogen.]
(4) Und/Oder:
[II.5.3.5.
Sie wurden gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf das Blauzungenvirus anhand von Blutproben unterzogen, die zu Beginn und zum Abschluss der Spermaentnahme und mindestens alle sieben Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während der Spermaentnahme für diese Sendung genommen wurden;]
II.5.4.
mindestens eine der nachstehenden Bedingungen bezüglich der epizootischen Hämorrhagie (EHD), wie in der Tabelle in Feld I.27. angegeben, erfüllen:
(4) Entweder:
[II.5.4.1.
Sie wurden im Ausfuhrland gehalten, das laut amtlicher Feststellung frei von epizootischer Hämorrhagie (EHD) ist.]
(4) (5) Und/Oder:
[II.5.4.2.
Sie wurden im Ausfuhrland gehalten, in dem laut amtlicher Feststellung folgende Serotypen der epizootischen Hämorrhagie (EHD) vorkommen: __________________________, und die Tiere wurden jeweils mit Negativbefund folgenden Untersuchungen in einem zugelassenen Labor unterzogen:
(4) Entweder:
[II.5.4.2.1.
einem serologischen Test (6) zum Nachweis von Antikörpern gegen die Serogruppe des EHD-Virus anhand von zwei Blutproben, die in einem Abstand von höchstens 12 Monaten vor und frühestens 21 Tage nach der Spermaentnahme für diese Sendung genommen wurden;]]
(4) Und/Oder:
[II.5.4.2.2.
einem serologischen Test (6) zum Nachweis von Antikörpern gegen die Serogruppe des EHD-Virus anhand von Proben, die in Abständen von höchstens 60 Tagen während der gesamten Entnahmeperiode und zwischen 21 und 60 Tagen nach der letzten Spermaentnahme für diese Sendung genommen wurden;]]
(4) Und/Oder:
[II.5.4.2.3.
einem Erreger-Identifizierungstest (6) anhand von Blutproben, die zu Beginn und zum Abschluss der Spermaentnahme für diese Sendung und mindestens alle sieben Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während der Spermaentnahme für diese Sendung genommen wurden.]]
II.6.
Das zur Ausfuhr bestimmte Sperma wurde nach dem Datum entnommen, an dem die Besamungsstation von den zuständigen nationalen Behörden des Ausfuhrlandes zugelassen wurde.
II.7.
Das zur Ausfuhr bestimmte Sperma wurde unter Bedingungen aufbereitet, gelagert und befördert, die den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG entsprechen.
Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Rindersperma bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Spermas ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Name und Anschrift der Besamungsstation an, die die Sendung von Sperma in die Union versendet. Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/index_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Gesamtzahl der Packstücke muss der Anzahl der Transportbehälter/Container entsprechen.
Feld I.27.:

„Tierart” : Geben Sie Bos taurus, Bison bison oder Bubalus bubalis an.

„Art” : Geben Sie „Sperma” an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifikationsnummer jedes Spendertiers an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die Kennzeichnung auf der Paillette oder anderen Verpackungen an, in die das Sperma der Sendung verbracht wird.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum an, an dem das Sperma der Sendung entnommen wurde.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station/ des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der das Sperma der Sendung entnommen wurde.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten mit Sperma an, das an einem bestimmten Datum einem identifizierten Spenderbullen entnommen wurde, der besondere Bedingungen in Bezug auf Blauzungenkrankheit und EHD erfüllt.

Teil II:

(1)
Nur ein Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben, das/die in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für Rindersamen aufgeführt ist.
(2)
Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/index_en.htm.
(3)
In Bezug auf Neuseeland, für das in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1) der Eintrag „XII” geführt wird, werden amtlich anerkannt tuberkulosefreie Rinderbestände als Rinderbeständen in den Mitgliedstaaten gleichwertig erachtet, die gemäß Anhang A Abschnitt I Nummern 1 und 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates als amtlich anerkannt tuberkulosefrei eingestuft sind.
(4)
Nichtzutreffendes streichen.
(5)
Verbindlich vorgeschrieben für Australien, Kanada und die Vereinigten Staaten.
(6)
Die Normenempfehlungen für EHD-Virusdiagnosemethoden sind im Kapitel über die Blauzungenkrankheit im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere beschrieben.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 41

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DER BESAMUNGSSTATION, VON DER DAS SPERMA ENTNOMMEN WURDE, VERSANDTEN SENDUNGEN VON BESTÄNDEN VON RINDERSPERMA, DAS VOR DEM 1. JANUAR 2005 GEMÄẞ DER RICHTLINIE 88/407/EWG DES RATES IN DER FASSUNG DER RICHTLINIE 93/60/EG DES RATES ENTNOMMEN, AUFBEREITET UND GELAGERT WURDE (MUSTER „BOV-SEM-C-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BOV-SEM-C-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.

(Name des Ausfuhrlandes(1)

war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme des zur Ausfuhr bestimmten Spermas und bis zum Tag des Versands frei von Rinderpest und Maul- und Klauenseuche, und im selben Zeitraum wurde nicht gegen diese Tierseuchen geimpft.

II.2.
Das vorstehend bezeichnete Sperma wurde vor dem 31. Dezember 2004 in einer Besamungsstation (2) entnommen, die

II.2.1.
die die Anforderungen gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 88/407/EWG erfüllte;
II.2.2.
nach den Bedingungen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 88/407/EWG betrieben und überwacht wurde.

II.3.
Die Besamungsstation, in der das zur Ausfuhr bestimmte Sperma entnommen wurde, war in den 30 Tagen vor und in den 30 Tagen nach der Entnahme des Spermas für die Ausfuhr frei von Tollwut, Tuberkulose, Brucellose, Milzbrand und ansteckender Lungenseuche des Rindes.
II.4.
Zum Zeitpunkt der Entnahme des vorstehend bezeichneten Spermas galt für alle Rinder in der Besamungsstation Folgendes:

II.4.1.
Sie stammten aus Beständen und/oder wurden von Mutterkühen geboren, die die Bedingungen von Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 88/407/EWG erfüllen.
II.4.2.
Sie wurden in den 30 Tagen vor der Quarantäne mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen:

den Untersuchungen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii der Richtlinie 88/407/EWG und

einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test auf infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis und

einem Virusisolationstest (Fluoreszenzantikörpertest oder Immunperoxidase-Test) auf bovine Virusdiarrhö, wobei der Test bei jüngeren Tieren erst bei Erreichen des sechsten Lebensmonats vorgenommen wurde.

II.4.3.
Sie haben die Quarantäne von 30 Tagen durchlaufen und wurden mit Negativbefund folgenden Untersuchungen unterzogen:

einem serologischen Test auf Brucellose gemäß dem Verfahren in Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG;

entweder einem Immunfluoreszenz-Antikörpertest oder einer kulturellen Untersuchung einer Präputialschleimhautprobe oder von Spülproben aus der künstlichen Vagina, oder — bei weiblichen Rindern — einem Vaginalschleim-Agglutinationstest auf Infektion mit Campylobacter fetus;

einer mikroskopischen und kulturellen Untersuchung einer Präputialschleimhautprobe oder von Spülproben aus der künstlichen Vagina, oder — bei weiblichen Rindern — einem Vaginalschleim-Agglutinationstest auf Trichomonas foetus.

II.4.4.
Sie wurden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund den Routinetests gemäß Anhang B Kapitel II Nummer 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 88/407/EWG unterzogen.

II.5.
Zum Zeitpunkt der Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas:

II.5.1.
waren alle weiblichen Rinder in der Besamungsstation mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einem Vaginalschleim-Agglutinationstest auf Campylobacter fetus unterzogen worden, und
II.5.2.
waren alle Bullen für die Spermaproduktion innerhalb von 12 Monaten vor der Entnahme mit Negativbefund entweder einem Immunfluoreszenz-Antikörpertest oder einer kulturellen Untersuchung einer Präputialschleimhautprobe oder von Spülproben aus der künstlichen Vagina auf Infektion mit Campylobacter fetus unterzogen worden.

II.6.
Das zur Ausfuhr bestimmte Sperma stammt von Spenderbullen, die

II.6.1.
die Bedingungen gemäß Anhang C der Richtlinie 88/407/EWG erfüllen;

(3) Entweder:
[II.6.2.
in den letzten 6 Monaten unmittelbar vor der Entnahme des zur Ausfuhr bestimmten Spermas im Ausfuhrland gehalten wurden;]
(3) Oder:
[II.6.2.
nach weniger als 6 Monaten Aufenthalt im Ausfuhrland aus …(1) eingeführt wurden und zum Zeitpunkt der Einfuhr die Gesundheitsbedingungen für Spenderbullen erfüllten, deren Sperma zur Ausfuhr in die Europäische Union bestimmt ist;]
II.6.3.
in einer Besamungsstation stehen, die folgende Anforderungen erfüllt:
(3) Entweder:
[Sämtliche Rinder sind nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis geimpft und wurden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test auf infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis unterzogen;]
(3) Oder:
[Rinder, die nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis geimpft waren, wurden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test auf infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis unterzogen; Bullen, die in der Besamungsstation eine Erstimpfung gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis erhielten, nachdem sie bei einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test auf infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis einen Negativbefund gezeigt hatten, und seit der ersten Impfung regelmäßig im Abstand von höchstens 6 Monaten nachgeimpft worden sind, wurden nicht auf infektiöse bovine Rhinotracheitis getestet;]
(3) Entweder:
[II.6.4.
nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis geimpft worden sind;]
(3) Oder:
[II.6.4.
gemäß Abschnitt II.6.3. gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis geimpft worden sind;]
II.6.5.
je nach Gesundheitsstatus des Haltungslandes oder des Haltungsgebiets die Einfuhrbedingungen für Rindersperma erfüllen, die im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere im Kapitel über die Blauzungenkrankheit festgelegt sind;****
II.6.6.
im Ausfuhrland gehalten wurden, in dem folgende Serotypen der epizootischen Hämorrhagie (EHD) vorkommen: …, und die Tiere sind anhand von Blutproben, die vor und frühestens 21 Tage nach der Spermaentnahme genommen wurden, zweimal im Abstand von höchstens 12 Monaten in einem zugelassenen Labor mittels eines Agargel-Immundiffusionstests (4) und eines Virusneutralisationstests mit Negativbefund auf die vorgenannten Serotypen der epizootischen Hämorrhagie untersucht worden;***
II.6.7.
im Ausfuhrland gehalten wurden, in dem folgende Serotypen der epizootischen Hämorrhagie (EHD) vorkommen: …, und die Tiere sind vor der Einfuhr sowie im Abstand von jeweils sechs Monaten in einem zugelassenen Labor mittels eines Agargel-Immundiffusionstests (4) und eines Virusneutralisationstests mit Negativbefund auf die genannten Serotypen der epizootischen Hämorrhagie untersucht worden;**
II.6.8.
anhand von Blutproben, die vor und frühestens 21 Tage nach der Spermaentnahme genommen wurden, zweimal im Abstand von höchstens 12 Monaten in einem zugelassenen Labor mittels eines Serumneutralisationstests mit Negativbefund auf das Akabane-Virus untersucht worden sind.*
II.7.
Das zur Ausfuhr bestimmte Sperma wurde nach dem Datum entnommen, an dem die Besamungsstation von den zuständigen nationalen Behörden des Ausfuhrlandes zugelassen wurde.
II.8.
Das zur Ausfuhr bestimmte Sperma wurde unter Bedingungen aufbereitet, gelagert und befördert, die den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG — vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2003/43/EG — entsprechen.
Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung gilt für den Eingang in die Union von Rindersperma, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Spermas ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Name und Anschrift der Besamungsstation an, die die Sendung von Sperma in die Union versendet. Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/index_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Gesamtzahl der Packstücke muss der Anzahl der Transportbehälter/Container entsprechen.
Feld I.27.:

„Tierart” : Geben Sie Bos taurus, Bison bison oder Bubalus bubalis an.

„Art” : Geben Sie „Sperma” an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifikationsnummer jedes Spendertiers an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die Kennzeichnung auf der Paillette oder anderen Verpackungen an, in die das Sperma der Sendung verbracht wird.

„Datum der Sammlung/Erzeugung” : Es muss vor dem 31. Dezember 2004 liegen und in folgendem Format angegeben werden: (TT.MM.JJJJ).

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station/ des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der das Sperma der Sendung entnommen wurde.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten mit Sperma an, das an einem bestimmten Datum einem identifizierten Spenderbullen entnommen wurde, der besondere Bedingungen in Bezug auf Blauzungenkrankheit und EHD erfüllt.

Teil II:

(1)
Nur ein Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für Rindersamen gelistet ist.
(2)
Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/index_en.htm.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Die Normenempfehlungen für EHD-Virusdiagnosemethoden sind im Kapitel über die Blauzungenkrankheit im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere beschrieben.
****
Nur von Australien, Kanada und den USA zu verwenden.
***
Nur von Australien und den USA zu verwenden.
**
Nur von Kanada zu verwenden.
*
Nur von Australien zu verwenden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 42

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SENDUNGEN VON EIZELLEN UND EMBRYONEN VON RINDERN, DIE NACH DEM 20. APRIL 2021 GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES UND DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION GEWONNEN ODER ERZEUGT, VERARBEITET UND GELAGERT, SOWIE VON DER EMBRYO-ENTNAHMEEINHEIT ODER EMBRYO-ERZEUGUNGSEINHEIT, VON DER DIE EIZELLEN ODER EMBRYONEN GEWONNEN ODER ERZEUGT WURDEN, VERSENDET WURDEN (MUSTER „BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die [Eizellen] (1) [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) der in Teil I bezeichneten Sendung sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt und wurden von Spendertieren gewonnen, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen,

II.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) von Rindern zugelassen und in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;

(1) Entweder:
[II.1.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;]
(1) (2) Oder:
[II.1.2.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) beginnenden Zeitraums sowie bis zum Datum ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;]
II.1.3.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und bis zum Datum ihres Versands keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Lungenseuche der Rinder und Lumpy-skin-Krankheit gemeldet wurde;
II.1.4.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und bis zum Datum ihres Versands nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus und Lungenseuche der Rinder geimpft wurde und während dieses Zeitraums keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht wurden. Und:
(1) Entweder:
[Während desselben Zeitraums wurden keine Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(1) Oder:
[Während desselben Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft, oder während dieses Zeitraums wurden geimpfte Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(1) [II.2.
Die [Eizellen] (1) [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) der in Teil I bezeichneten Sendung wurden in einer Embryo-Entnahmeeinheit (3) gewonnen, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Sie ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.2.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

(1) [II.2.
Die [Eizellen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) der in Teil I bezeichneten Sendung wurden in einer Embryo-Erzeugungseinheit (3) gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Sie ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.2.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 2 und Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

II.3.
Die [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) der in Teil I bezeichneten Sendung wurden von Spendertieren gewonnen, die aus Betrieben stammen,

II.3.1.
die frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) sind, und sie wurden zuvor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten;
II.3.2.
die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, und sie wurden zuvor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten;

(1) Entweder:
[II.3.3.
die frei von der Enzootischen Leukose der Rinder sind, und sie wurden zuvor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten.]
(1) Oder:
[II.3.3.
die nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder sind, und der/die für den Herkunftsbetrieb verantwortliche amtliche Tierarzt/Tierärztin hat bescheinigt, dass es mindestens in den vorangegangenen 3 Jahren vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während des Gewinnungszeitraums keinen klinischen Fall der Enzootischen Leukose der Rinder gegeben hat;]
(1) Entweder:
[II.3.4.
die frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis sind, und sie wurden zuvor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten;]
(1) Oder:
[II.3.4.
die nicht frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis sind, und der/die für den Herkunftsbetrieb verantwortliche amtliche Tierarzt/Tierärztin hat bescheinigt, dass es mindestens in den vorangegangenen 12 Monaten vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während des Gewinnungszeitraums keinen klinischen Fall der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis gegeben hat;]
II.3.5.
in denen

(1) Entweder:
[in den letzten 2 Jahren vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[mindestens in den vorangegangenen 30 Tagen vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den Betrieben in den letzten 2 Jahren vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) gemeldet wurde, unterlagen die Betriebe nach dem letzten Ausbruch Verbringungsbeschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, und die in den Betrieben verbleibenden Tiere wurden anhand einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra unterzogen.]

II.4.
Die [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) der in Teil I bezeichneten Sendung wurden von Spendertieren gewonnen, für die Folgendes gilt:

II.4.1.
Sie wurden nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Lungenseuche der Rinder und Lumpy-skin-Krankheit geimpft.
II.4.2.
Sie sind mindestens in den 6 Monaten vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) in einem in Feld I.7. bezeichneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben verblieben.
II.4.3.
Sie wurden mindestens in den 30 Tagen vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während des Gewinnungszeitraums:

II.4.3.1.
in Betrieben gehalten, die nicht in einer Sperrzone liegen, die aufgrund des Auftretens von Maul- und Klauenseuche, einer Infektion mit dem Rinderpest-Virus, einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, der Lungenseuche der Rinder oder der Lumpy-skin-Krankheit oder einer neu auftretenden, für Rinder relevanten Seuche eingerichtet wurde;
II.4.3.2.
in einem einzigen Betrieb gehalten, in dem folgende Seuchen nicht gemeldet wurden: Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis), Tollwut, Milzbrand, Surra (Trypanosoma evansi), Enzootische Leukose der Rinder, infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Bovine Virus Diarrhoe, Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie, Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24);
II.4.3.3.
weder in Berührung mit Tieren aus Betrieben gebracht, die in einer Sperrzone liegen, die aufgrund des Auftretens von Seuchen nach Nummer II.4.3.1. eingerichtet wurde, noch in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die die Bedingungen nach Nummer II.4.3.2. nicht erfüllen;
II.4.3.4.
nicht im Natursprung eingesetzt.

II.4.4.
Sie wurden von dem/der verantwortlichen Tierarzt/Tierärztin der Einheit oder einem Mitglied der Einheit untersucht und zeigten am Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) weder Symptome noch klinische Anzeichen übertragbarer Tierseuchen.
II.4.5.
Sie sind gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet.
II.4.6.
Sie genügen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche folgenden Bedingungen:

II.4.6.1.
Sie kommen aus Betrieben,

a)
um die in einem Radius von 10 km mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;
b)
[in denen mindestens 3 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.

(1) Entweder:
[II.4.6.2.
Sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.]
(1) (4) Oder:
[II.4.6.2.
Sie wurden in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Gewinnung der Embryonen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft. Und:

II.4.6.2.1.
Sie sind innerhalb von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der Embryonen nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden.
II.4.6.2.2.
Der zur Befruchtung verwendete Samen wurde von einem männlichen Spendertier gewonnen, das die Bedingungen gemäß Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erfüllt, oder der Samen erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.
II.4.6.2.3.
Die Embryonen wurden vor dem Datum des Einfrierens gemäß den Empfehlungen des IETS-Handbuchs (5) mittels Trypsin-Behandlung gewaschen.
II.4.6.2.4.
Die Embryonen wurden mindestens 30 Tage ab dem Datum der Gewinnung tiefgefroren gelagert, und das Spendertier hat in diesem Zeitraum keine klinischen Anzeichen der Maul- und Klauenseuche gezeigt.]

(1) (6) [II.4.7.
Sie genügen mindestens einer der folgenden Bedingungen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24):
(1) Entweder:
[II.4.7.1.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung sowie während der Gewinnung der Eizellen in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben gehalten, das/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist und in dem/der in den letzten 24 Monaten kein Fall einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) in der Zieltierpopulation bestätigt wurde.]
(1) (12) Oder:
[II.4.7.2.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Gewinnung der Eizellen und während des Gewinnungszeitraums in der saisonal seuchenfreien Zeit in einer saisonal seuchenfreien Zone gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.4.7.3.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der Eizellen und während des Gewinnungszeitraums in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.4.7.4.
Sie wurden zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum jeder einzelnen Eizellengewinnung mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können.]
(1) Und/Oder:
[II.4.7.5.
Sie wurden mit Negativbefund einem Erregernachweistest auf das Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Datum der Gewinnung der Eizellen genommen wurde.]]
II.4.8.
Sie genügen mindestens einer der folgenden Bedingungen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie (EHDV):
(1) Entweder:
[II.4.8.1.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben gehalten, in dem/der mindestens in den vorangegangenen 2 Jahren in einem Radius von 150 km um die Betriebe kein Auftreten von EHDV gemeldet wurde.]
(1) (13) Oder:
[II.4.8.2.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während des Gewinnungszeitraums in der saisonal seuchenfreien Zeit in einer saisonal seuchenfreien Zone gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.4.8.3.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während des Gewinnungszeitraums in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(1) Oder:
[II.4.8.4.
Sie wurden in dem Drittland oder Gebiet des Versands der Sendung von [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) in die Union oder der Zone derselben gehalten, in dem/der laut amtlicher Feststellung die folgenden EHDV-Serotypen vorkommen: …, und sie wurden jeweils mit Negativbefund folgenden Tests in einem amtlichen Laboratorium unterzogen:
(1) Entweder:
[II.4.8.4.1.
mit Negativbefund einem serologischen Test, mit dem spezifische Antikörper gegen diese EHDV-Serotypen nachgewiesen werden können, anhand von zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) entnommenen Blutproben.]]
(1) Und/Oder:
[II.4.8.4.2.
mit Negativbefund einem Erregernachweistest auf EHDV anhand von Blutproben, die am Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) entnommen wurden.]]
(1) (6) [II.4.9.
Sie erfüllen die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Kapitel III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.]

II.5.
Für die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) gilt Folgendes:

II.5.1.
Sie wurden im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III [Teil 2] (1) [Teil 3] (1) [Teil 4] (1) [Teil 5] (1) und Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.5.2.
Sie wurden in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.5.3.
Sie werden in einem Behälter transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.5.3.1.
Er wurde vor dem Datum des Versands in die Union von der Embryo-Entnahmeeinheit oder -Erzeugungseinheit unter der Verantwortung eines/einer Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.5.3.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(1) (7)[II.5.3.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(1) (8)[II.5.4.
Sie sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.5.5.
Sie werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]

(1) (9)[II.6.
Die [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) der in Teil I bezeichneten Sendung wurden durch künstliche Besamung unter Verwendung von Samen erzeugt, der von einer Besamungsstation, einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder einem Zuchtmaterialdepot kommt, die/der/das für die Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Samen von der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets oder einer Zone derselben, das/die für Rindersamen in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates zugelassen wurde, und sie wurden im Einklang mit den Anforderungen von Anhang II Teil 1 Kapitel I, Anhang II Teil 5 Kapitel II und III sowie Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.]
(1) (10)[II.7.
Das folgende Antibiotikum oder die folgende Antibiotika-Mischung (11) wurde den Medien zur Gewinnung, Verarbeitung, zum Waschen und zur Lagerung zugesetzt: …]
Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit oder -Erzeugungseinheit an, die die Sendung von Eizellen oder Embryonen versendet. Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder -Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Eizellen- oder Embryonensendung an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Gesamtzahl der Packstücke muss der Anzahl der Transportbehälter/Container entsprechen.
Feld I.27.:

„Tierart” : Geben Sie Bos taurus, Bison bison oder Bubalus bubalis an.

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifikationsnummer jedes Spendertiers an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen die Eizellen oder Embryonen der Sendung enthalten sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Eizellen oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station/ des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder -Erzeugungseinheit an, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder sonstigen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: Nummer II.4.7.4. oder Nummer II.4.7.5. oder beide, und für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit: Nummer II.4.8.4.1. oder Nummer II.4.8.4.2. oder beide, falls relevant;

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Nur für Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben mit einem Anfangsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder -Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.
(4)
Diese Option ist nur für Sendungen von in vivo gewonnenen Embryonen verfügbar.
(5)
Manual of the International Embryo Technology Society — A procedural guide and general information for the use of embryo transfer technology emphasising sanitary procedures, veröffentlicht von der International Embryo Technology Society, 1111 North Dunlap Avenue, Savoy, Illinois 61874, USA (http://www.iets.org/).
(6)
Für Sendungen von Eizellen und von in vitro erzeugten Embryonen.
(7)
Für gefrorene Eizellen oder Embryonen.
(8)
Für Sendungen, bei denen Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Rindern in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
(9)
Nicht für Eizellen.
(10)
Obligatorische Bescheinigung, wenn Antibiotika zugefügt wurden.
(11)
Geben Sie die Bezeichnung(en) des Antibiotikums/der Antibiotika sowie seine/ihre Konzentration an.
(12)
Für Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(13)
Für Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 43

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DER EMBRYO-ENTNAHMEEINHEIT, VON DER DIE EMBRYONEN ENTNOMMEN WURDEN, VERSANDTEN SENDUNGEN VON BESTÄNDEN IN VIVO HERGESTELLTER EMBRYONEN VON RINDERN, DIE VOR DEM 21. APRIL 2021 GEMÄẞ DER RICHTLINIE 89/556/EWG DES RATES ENTNOMMEN ODER HERGESTELLT, AUFBEREITET UND GELAGERT WURDEN (MUSTER „BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin des Ausfuhrlandes … bescheinigt hiermit Folgendes: (Ausfuhrland) (1)
II.1.
Für die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen gilt:

II.1.1.
Sie wurden im Ausfuhrland gewonnen, das nach amtlicher Feststellung folgende Anforderungen erfüllte:

II.1.1.1.
Es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme der Embryonen frei von Rinderpest.

(2) Entweder:
[II.1.1.2.
[Es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme der Embryonen frei von Maul- und Klauenseuche sowie von der Lumpy-skin-Krankheit, und während dieses Zeitraums wurde nicht gegen die Maul- und Klauenseuche oder gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpft.]
(2) Oder:
[II.1.1.2.
Es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme der Embryonen nicht frei von Maul- und Klauenseuche oder von der Lumpy-skin-Krankheit, oder während dieses Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche oder Lumpy-skin-Krankheit geimpft, und:

die Zona pellucida der Embryonen wurde nicht durchdrungen;

die Embryonen wurden zumindest in den 30 Tagen unmittelbar nach ihrer Entnahme unter zugelassenen Bedingungen gelagert;

die Spenderkühe kommen aus Betrieben, in denen in den 30 Tagen vor der Entnahme kein Tier gegen die Maul- und Klauenseuche oder Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurde und in denen in den 30 Tagen vor und mindestens in den 30 Tagen nach der Entnahme der Embryonen kein Tier einer empfänglichen Art klinische Anzeichen der Maul- und Klauenseuche oder der Lumpy-skin-Krankheit zeigte.]

II.1.2.
Sie wurden von der nachstehenden Embryo-Entnahmeeinheit (3) gewonnen, die

gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/556/EWG zugelassen wurde;

die die Embryonen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 89/556/EWG gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert hat;

mindestens zweimal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin kontrolliert wurde.

II.1.3.
Sie wurden in Betrieben gewonnen und aufbereitet, um die in einem Radius von mindestens 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Epizootischer Hämorrhagie, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber, Rinderpleuropneumonie oder Lumpy-skin-Krankheit in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme und bis zur Ausfuhr in die Union (im Fall frischer Embryonen) oder in den 30 Tagen nach der Entnahme der Embryonen (im Fall einer obligatorischen Lagerung für mindestens 30 Tage gemäß Nummer II.1.1.2.) aufgetreten ist.
II.1.4.
Sie wurden ab dem Tag der Entnahme bis zu 30 Tagen danach oder im Fall frischer Embryonen — bis zum Tag des Versands in die EU in zugelassenen Einrichtungen gelagert, um die in einem Radius von 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber, Rinderpleuropneumonie oder Lumpy-skin-Krankheit aufgetreten ist.
II.1.5.
Sie wurden von Spenderkühen gewonnen, die

II.1.5.1.
sich in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme in Einrichtungen befanden, um die in einem Radius von 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Bluetongue, Epizootischer Hämorrhagie, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber, Rinderpleuropneumonie oder Lumpy-skin-Krankheit aufgetreten ist;
II.1.5.2.
am Tag der Entnahme keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigten;
II.1.5.3.
in den 6 Monaten unmittelbar vor der Entnahme im Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes gehalten wurden, und zwar in höchstens zwei Beständen,

die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Tuberkulose waren,

die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Brucellose waren,

die frei von enzootischer Rinderleukose waren oder in denen kein Rind während der vergangenen 3 Jahre klinische Anzeichen der enzootischen Rinderleukose zeigte,

in denen kein Rind während der vergangenen 12 Monate klinische Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis zeigte.

II.1.6.
Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden gezeugt durch künstliche Besamung mit Samen aus Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots, die von der zuständigen Behörde eines in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU (4) geführten Drittlands oder eines Teils desselben oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für die Gewinnung, Aufbereitung und/oder Lagerung von Samen zugelassen sind.

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Embryonen von Rindern bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit oder -Erzeugungseinheit an, die die Sendung von Embryonen versendet. Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Embryonen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Gesamtzahl der Packstücke muss der Anzahl der Transportbehälter/Container entsprechen.
Feld I.27.:

„Tierart” : Geben Sie Bos taurus, Bison bison oder Bubalus bubalis an.

„Art” : Geben Sie in vivo erzeugte Embryonen an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifikationsnummer jedes Spendertiers an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die Kennzeichnung auf der Paillette oder anderen Verpackungen an, in der/denen die Embryonen der Sendung enthalten sind.

„Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station/ des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit an, in der die Embryonen der Sendung entnommen, aufbereitet und gelagert wurden. und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG in einer Liste auf der Website der Kommission aufgeführt ist: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder sonstigen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nur ein Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben, das/die in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für Rinderembryonen gelistet ist.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur Embryo-Entnahmeeinheiten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.
(4)
ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 44:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DER EMBRYO-ERZEUGUNGSEINHEIT, VON DER DIE EMBRYONEN HERGESTELLT WURDEN, VERSANDTEN SENDUNGEN VON BESTÄNDEN IN VITRO HERGESTELLTER EMBRYONEN VON RINDERN, DIE VOR DEM 21. APRIL 2021 GEMÄẞ DER RICHTLINIE 89/556/EWG DES RATES UNTER VERWENDUNG VON SAMEN, DER DEN ANFORDERUNGEN DER RICHTLINIE 88/407/EWG DES RATES GENÜGTE, HERGESTELLT, AUFBEREITET UND GELAGERT WURDEN (MUSTER „BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin des Ausfuhrlandes … bescheinigt hiermit Folgendes: (Ausfuhrland) (1)
II.1.
Für die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen gilt:

II.1.1.
Sie wurden im Ausfuhrland gewonnen, das nach amtlicher Feststellung folgende Anforderungen erfüllte:

II.1.1.1.
Es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Erzeugung der Embryonen frei von Rinderpest;

(2) Entweder:
[II.1.1.2.
Es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Erzeugung der Embryonen frei von Maul- und Klauenseuche sowie Lumpy-skin-Krankheit, und während dieses Zeitraums wurde nicht gegen Maul- und Klauenseuche oder gegen Lumpy-skin-Krankheit geimpft.]
(2) Oder:
[II.1.1.2.
Es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Erzeugung der Embryonen nicht frei von Maul- und Klauenseuche oder Lumpy-skin-Krankheit, oder während dieses Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche oder Lumpy-skin-Krankheit geimpft, und

die Zona pellucida der Embryonen wurde nicht durchdrungen,

die Embryonen wurden zumindest in den 30 Tagen unmittelbar nach ihrer Erzeugung unter zugelassenen Bedingungen gelagert,

die Spenderkühe stammen aus Betrieben, in denen in den 30 Tagen vor der Entnahme kein Tier gegen die Maul- und Klauenseuche oder gegen Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurde und in denen in den 30 Tagen vor und mindestens in den 30 Tagen nach der Entnahme der Oozyten kein Tier einer empfänglichen Art klinische Anzeichen der Maul- und Klauenseuche oder der Lumpy-skin-Krankheit zeigte.]

II.1.2.
Sie wurden von der Embryo-Erzeugungseinheit (3) erzeugt, die

gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/556/EWG zugelassen wurde;

die Embryonen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 89/556/EWG erzeugt, aufbereitet, gelagert und befördert hat,

mindestens zweimal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin kontrolliert wurde.

II.2.
Die bei der Erzeugung der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen verwendeten Oozyten wurden in Betrieben gewonnen, um die in einem Radius von mindestens 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Epizootischer Hämorrhagie, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber, Rinderpleuropneumonie oder Lumpy-skin-Krankheit in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme und bis zum Zeitpunkt ihres Versands in die Union (im Fall frischer Embryonen) bzw. in den 30 Tagen nach der Entnahme der Embryonen (im Fall einer obligatorischen Lagerung für mindestens 30 Tage gemäß Nummer II.1.1.2.) aufgetreten ist.
II.3.
Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden ab dem Tag der Entnahme der Oozyten bis zu 30 Tagen danach oder – im Fall frischer Embryonen – bis zum Tag des Versands stets in Einrichtungen gelagert, um die in einem Radius von mindestens 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber, Rinderpleuropneumonie oder Lumpy-skin-Krankheit aufgetreten ist.
II.4.
Die Spenderkühe der für die Erzeugung der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen verwendeten Oozyten erfüllten folgende Anforderungen:

II.4.1.
Sie befanden sich in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme der Oozyten in Einrichtungen, um die in einem Radius von mindestens 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Bluetongue, Epizootischer Hämorrhagie, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber, Rinderpleuropneumonie oder Lumpy-skin-Krankheit aufgetreten ist.
II.4.2.
Sie zeigten am Tag der Entnahme keine klinischen Krankheitsanzeichen.
II.4.3.
Sie wurden in den 6 Monaten unmittelbar vor der Entnahme im Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes gehalten, und zwar in höchstens zwei Beständen,

die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Tuberkulose waren,

die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Brucellose waren,

die frei von enzootischer Rinderleukose waren oder in denen kein Rind während der vergangenen 3 Jahre klinische Anzeichen der enzootischen Rinderleukose zeigte,

in denen kein Rind während der vergangenen 12 Monate klinische Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis zeigte.

(2) Entweder:
[II.4.4.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor sowie während der Entnahme der Oozyten in einem Land oder einer Zone gehalten, das/die frei vom Blauzungenvirus ist.]
(2) Oder:
[II.4.4.
Sie wurden in der vektorfreien Zeit des Jahres gehalten oder zumindest in den 60 Tagen vor sowie während der Entnahme der Oozyten vor Vektoren geschützt, und die Embryonen wurden ohne Durchdringen der Zona pellucida erzeugt, es sei denn, die Spendertiere wurden zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der Entnahme nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere serologisch mit Negativbefund auf Antikörper von Viren der Bluetongue-Gruppe untersucht, und die Embryonen wurden mindestens 30 Tage lang gelagert.]
(2) Oder:
[II.4.4.
Sie wurden zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der Entnahme nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere serologisch und mit Negativbefund auf Antikörper von Viren der Bluetongue-Gruppe untersucht, und die Embryonen wurden mindestens 30 Tage lang gelagert.]
(2) Oder:
[II.4.4.
Sie wurden anhand einer am Tag der Entnahme oder am Tag der Schlachtung gezogenen Blutprobe nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere mit Negativbefund einem Erregernachweistest unterzogen, wobei die Embryonen in letzterem Falle ohne Durchdringen der Zona pellucida erzeugt wurden.]
II.5.
Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden durch in-vitro-Befruchtung mit Samen aus Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots (4) erzeugt,
(2) Entweder:
[II.5.1.
die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 88/407/EWG zugelassen sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben; und der Samen erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG.]
(2) Oder:
[II.5.1.
die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 88/407/EWG zugelassen sind und ihren Sitz in einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands haben, das bzw. der in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU aufgeführt ist; und der Samen erfüllt die Anforderungen gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A des genannten Beschlusses.]
Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Embryonen von Rindern bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit oder -Erzeugungseinheit an, die die Sendung von Embryonen versendet. Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Embryonen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Gesamtzahl der Packstücke muss der Anzahl der Transportbehälter/Container entsprechen.
Feld I.27.:

„Tierart” : Geben Sie Bos taurus, Bison bison oder Bubalus bubalis an.

„Art” : Geben Sie in vitro erzeugte Embryonen an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifikationsnummer jedes Spendertiers an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die Kennzeichnung auf der Paillette oder anderen Verpackungen an, in der/denen die Embryonen der Sendung enthalten sind.

„Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station/ des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Erzeugungseinheit an, in der die Embryonen der Sendung hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden. und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG in einer Liste auf der Website der Kommission aufgeführt ist:

http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder sonstigen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nur ein Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben, das/die in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für Rinderembryonen gelistet ist.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.
(4)
Nur Besamungsstationen, die von der zuständigen Behörde eines in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für Rindersamen aufgeführten Drittlands, eines Gebiets oder einer Zone derselben oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates zugelassen wurden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 45

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DER EMBRYO-ERZEUGUNGSEINHEIT, VON DER DIE EMBRYONEN HERGESTELLT WURDEN, VERSANDTEN SENDUNGEN VON BESTÄNDEN IN VITRO HERGESTELLTER EMBRYONEN VON RINDERN, DIE VOR DEM 21. APRIL 2021 GEMÄSS DER RICHTLINIE 89/556/EWG DES RATES UNTER VERWENDUNG VON SAMEN AUS VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES AUSFÜHRENDEN DRITTLANDS ODER GEBIETS ZUGELASSENEN BESAMUNGSSTATIONEN BZW. SAMENDEPOTS HERGESTELLT, AUFBEREITET UND GELAGERT WURDEN (MUSTER „BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin des Ausfuhrlandes … bescheinigt hiermit Folgendes: (Ausfuhrland) (1)
II.1.
Für die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen gilt:

II.1.1.
Sie wurden im Ausfuhrland gewonnen, das nach amtlicher Feststellung folgende Anforderungen erfüllte:

II.1.1.1.
Es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Erzeugung der Embryonen frei von Rinderpest;

(2) Entweder:
[II.1.1.2.
Es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Erzeugung der Embryonen frei von Maul- und Klauenseuche sowie Lumpy-skin-Krankheit, und während dieses Zeitraums wurde nicht gegen Maul- und Klauenseuche oder gegen Lumpy-skin-Krankheit geimpft.]
(2) Oder:
[II.1.1.2.
Es war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Erzeugung der Embryonen nicht frei von Maul- und Klauenseuche oder Lumpy-skin-Krankheit, oder während dieses Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche oder Lumpy-skin-Krankheit geimpft, und

die Zona pellucida der Embryonen wurde nicht durchdrungen,

die Embryonen wurden zumindest in den 30 Tagen unmittelbar nach ihrer Erzeugung unter zugelassenen Bedingungen gelagert,

die Spenderkühe stammen aus Betrieben, in denen in den 30 Tagen vor der Entnahme kein Tier gegen die Maul- und Klauenseuche oder Lumpy-skin-Krankheit geimpft wurde und in denen in den 30 Tagen vor und mindestens in den 30 Tagen nach der Entnahme der Oozyten kein Tier einer empfänglichen Art klinische Anzeichen der Maul- und Klauenseuche oder der Lumpy-skin-Krankheit zeigte.]

II.1.2.
Sie wurden von der Embryo-Erzeugungseinheit (3) hergestellt, die

gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/556/EWG zugelassen wurde;

die Embryonen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet, gelagert und befördert hat;

mindestens zweimal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin kontrolliert wurde.

II.2.
Die bei der Erzeugung der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen verwendeten Oozyten wurden in Betrieben gewonnen, um die in einem Radius von mindestens 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Epizootischer Hämorrhagie, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber, Rinderpleuropneumonie oder Lumpy-skin-Krankheit in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme und bis zum Zeitpunkt ihres Versands in die Union (im Fall frischer Embryonen) bzw. in den 30 Tagen nach der Entnahme der Embryonen (im Fall einer obligatorischen Lagerung für mindestens 30 Tage gemäß Nummer II.2.2.) aufgetreten ist.
II.3.
Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden ab dem Tag der Entnahme der Oozyten bis zu 30 Tagen danach oder — im Fall frischer Embryonen — bis zum Tag des Versands stets in Einrichtungen gelagert, um die in einem Radius von 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber, Rinderpleuropneumonie oder Lumpy-skin-Krankheit aufgetreten ist.
II.4.
Die Spenderkühe der für die Erzeugung der zur Ausfuhr bestimmten Embryonen verwendeten Oozyten erfüllten folgende Anforderungen:

II.4.1.
Sie befanden sich in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme der Oozyten in Einrichtungen, um die in einem Radius von 10 km nach amtlicher Feststellung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Bluetongue, Epizootischer Hämorrhagie, Vesikulärer Stomatitis, Rifttalfieber, Rinderpleuropneumonie oder Lumpy-skin-Krankheit aufgetreten ist.
II.4.2.
Sie zeigten am Tag der Entnahme keine klinischen Krankheitsanzeichen.
II.4.3.
Sie wurden in den 6 Monaten unmittelbar vor der Entnahme im Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes gehalten, und zwar in höchstens zwei Beständen,

die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Tuberkulose waren,

die nach amtlicher Feststellung während dieser Zeit frei von Brucellose waren,

die frei von Enzootischer Rinderleukose waren oder in denen kein Tier während der vergangenen drei Jahre klinische Anzeichen der Enzootischen Rinderleukose zeigte,

in denen kein Rind während der vergangenen 12 Monate klinische Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis zeigte.

(2) Entweder:
[II.4.4.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor sowie während der Entnahme der Oozyten in einem Land oder einem Gebiet gehalten, das frei vom Bluetonguevirus ist.]
(2) Oder:
[II.4.4.
Sie wurden in der vektorfreien Zeit des Jahres gehalten oder zumindest 60 Tage vor sowie während der Entnahme der Oozyten vor Vektoren geschützt, und die Embryonen wurden ohne Durchdringen der Zona pellucida erzeugt, es sei denn, die Spendertiere wurden zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der Entnahme gemäß den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere serologisch mit Negativbefund auf Antikörper von Viren der Bluetongue-Gruppe untersucht, und die Embryonen wurden mindestens 30 Tage lang gelagert.]
(2) Oder:
[II.4.4.
Sie wurden zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der Entnahme nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere serologisch und mit Negativbefund auf Antikörper von Viren der Bluetongue-Gruppe untersucht, und die Embryonen wurden mindestens 30 Tage lang gelagert.]
(2) Oder:
[II.4.4.
Sie wurden anhand einer am Tag der Entnahme oder am Tag der Schlachtung gezogenen Blutprobe nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere mit Negativbefund einem Erregernachweistest unterzogen, wobei die Embryonen in letzterem Falle ohne Penetration der Zona pellucida erzeugt wurden.]
II.5.
Die zur Ausfuhr bestimmten Embryonen wurden erzeugt durch in-vitro-Befruchtung mit Samen aus Besamungsstationen oder Samendepots, die von der zuständigen Behörde eines in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU (4) geführten Drittlands oder eines Teils desselben oder aber von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates für die Gewinnung, Aufbereitung und/oder Lagerung von Samen zugelassen sind.
Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Embryonen von Rindern bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Embryonen ist. Gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/556/EWG sind in vitro hergestellte Rinderembryonen unter Verwendung von Samen aus Besamungsstationen, die von dem ausführenden Drittland oder Gebiet zugelassen wurden und unter den in dieser Veterinärbescheinigung festgelegten Bedingungen in die Union verbracht wurden, vom Handel innerhalb der Union ausgeschlossen. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit oder -Erzeugungseinheit an, die die Sendung von Embryonen versendet. Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Embryonen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Gesamtzahl der Packstücke muss der Anzahl der Transportbehälter/Container entsprechen.
Feld I.27.:

„Tierart” : Geben Sie Bos taurus, Bison bison oder Bubalus bubalis an.

„Art” : Geben Sie in vitro erzeugte Embryonen an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifikationsnummer jedes Spendertiers an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die Kennzeichnung auf der Paillette oder anderen Verpackungen an, in der/denen die Embryonen der Sendung enthalten sind.

„Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station/ des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Erzeugungseinheit an, in der die Embryonen der Sendung hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden. und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG in einer Liste auf der Website der Kommission aufgeführt ist: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder sonstigen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nur ein Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben, das/die in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für Rinderembryonen gelistet ist.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 89/556/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.
(4)
Nur ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben, das in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für Rindersamen aufgeführt ist.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 46

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DEM ZUCHTMATERIAL-VERARBEITUNGSBETRIEB VERSANDTEN SENDUNGEN DES NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN ZUCHTMATERIALS:

Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von in vivo hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllte

Bestände von in vitro erzeugten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots stammt

(MUSTER „BOV-GP-PROCESSING-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BOV-GP-PROCESSING-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Der in Feld I.11. bezeichnete Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb (1), in dem der/die für den Versand in die Union vorgesehene(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [in vivo gewonnenen Embryonen] (2) [in vitro erzeugten Embryonen] (2) [mikromanipulierten Embryonen] (2) verarbeitet und gelagert wurde(n), erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.
Er liegt in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben,

II.1.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) von Rindern zugelassen und in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

(2) Entweder:
[II.1.1.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
(2) (3) Oder:
[II.1.1.2.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT/MM/JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) beginnenden Zeitraums und bis zum Datum seines/ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
II.1.1.3.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) und bis zum Datum seines/ihres Versands keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Lungenseuche der Rinder und Lumpy-skin-Krankheit gemeldet wurde;
II.1.1.4.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) und bis zum Datum seines/ihres Versands nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus und Lungenseuche der Rinder geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht. Und:
(2) Entweder:
[Während desselben Zeitraums wurden keine Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(2) Oder:
[Während desselben Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft oder während dieses Zeitraums wurden geimpfte Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
II.1.2.
Er ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.1.3.
Er erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

II.2.
Der/die in Teil I bezeichnete(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) ist/sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt. Und:

II.2.1.
Er/sie wurde(n) [in einer Besamungsstation] (2) (4) [von einer Embryo-Entnahmeeinheit] (2) (4) [von einer Embryo-Erzeugungseinheit] (2) (4) [gewonnen] (2) [erzeugt] (2) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) und in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb (4) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) [und in einem Zuchtmaterialdepot gelagert] (2) (4), die/der/das die Anforderungen erfüllt, die in Anhang I [Teil 1] (2) [Teil 2] (2) [Teil 3] (2) [Teil 4] (2) [Teil 5] (2) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 niedergelegt sind, und
(2) Entweder:
[sich in dem Drittland oder Gebiet des Versands in die Union befindet.]
(2) (5) Und/Oder:
[sich in __________________________, befindet, und er/sie wurde(n) in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union unter Bedingungen verbracht, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) von Rindern.]
II.2.2.
Er/sie wurde(n) unter Bedingungen in den in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb verbracht, die mindestens so streng waren wie die in den folgenden Mustern genannten:
(2) Entweder:
[Muster BOV-SEM-A-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-SEM-B-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-SEM-C-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-GP-PROCESSING-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-GP-STORAGE-ENTRY (6)]]
II.2.3.
Er/sie wurde(n) im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.2.4.
Er/Sie wurde(n) in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.2.5.
Er/sie wird/werden in einem Behälter transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.2.5.1.
Er wurde vor dem Datum des Versands aus dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb unter der Verantwortung eines/einer Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.2.5.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(2) (7)[II.2.5.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(2) (8)[II.2.6.
Er/Sie ist/sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.2.7.
Er/Sie wird/werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens, der Eizellen und der Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs an, die die Sendung von Samen, Eizellen und/oder Embryonen versendet. Nur Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen, Eizellen und/oder Embryonen an.
Feld I.17.:
„Begleitdokumente” : Die Nummer(n) der zugehörigen Originalbescheinigung(en) hat/haben der/den Seriennummer(n) des/der einzelnen amtlichen Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en) zu entsprechen, das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahme- und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder die Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), und/oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gelagert wurde(n), zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb begleitete(n). Das/die Originaldokument(e) bzw. -bescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Gesamtzahl der Packstücke muss der Anzahl der Transportbehälter/Container entsprechen.
Feld I.27.:

„Tierart” : Geben Sie Bos taurus, Bison bison oder Bubalus bubalis an.

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um Samen, in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifikationsnummer jedes Spendertiers an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die Kennzeichnung auf der Paillette oder anderen Verpackungen an, in der/denen die Samen, Eizellen und/oder Embryonen der Sendung enthalten sind.

„Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Samen, Eizellen und/oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station/ des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder sonstigen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nur Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur für Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben mit einem Anfangsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(4)
Nur zugelassene Zuchtmaterialbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/index_en.htm.
(5)
Nur ein in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistetes Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben und die Mitgliedstaaten.
(6)
Das/die Original(e) des/der Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigte Kopien derselben, das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen oder Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), und/oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gelagert wurde(n), bis zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, von dem der/die Samen, Eizellen und/oder Embryonen versandt wird/werden, begleitete(n), ist/sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
(7)
Für gefrorene Samen, Eizellen oder Embryonen.
(8)
Für Sendungen, bei denen Samen, Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Rindern in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 47

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DEM ZUCHTMATERIALDEPOT VERSANDTEN SENDUNGEN DES NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN ZUCHTMATERIALS:

Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von in vivo hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllte

Bestände von in vitro erzeugten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots stammt

(MUSTER „BOV-GP-STORAGE-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer / Plombennummer
Transportbehälter-/ Containernummer Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart / Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BOV-GP-STORAGE-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Das in Feld I.11. bezeichnete Zuchtmaterialdepot (1), in dem der/die für den Versand in die Union vorgesehene(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [in vivo gewonnenen Embryonen] (2) [in vitro erzeugten Embryonen] (2) [mikromanipulierten Embryonen] (2) gelagert wurde(n), erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.
Es liegt in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben,

II.1.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) von Rindern zugelassen und in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

(2) Entweder:
[II.1.1.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
(2) (3) Oder:
[II.1.1.2.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT/MM/JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) beginnenden Zeitraums und bis zum Datum seines/ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
II.1.1.3.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) und bis zum Datum seines/ihres Versands keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Lungenseuche der Rinder und Lumpy-skin-Krankheit gemeldet wurde;
II.1.1.4.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) und bis zum Datum seines/ihres Versands nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus und Lungenseuche der Rinder geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht. Und:
(2) Entweder:
[Während desselben Zeitraums wurden keine Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(2) Oder:
[Während desselben Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft oder während dieses Zeitraums wurden geimpfte Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
II.1.2.
Es ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.1.3.
Es erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.

II.2.
Der/die in Teil I bezeichnete(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) ist/sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt. Und:

II.2.1.
Er/sie wurde(n) [in einer Besamungsstation] (2) (4) [von einer Embryo-Entnahmeeinheit] (2) (4) [von einer Embryo-Erzeugungseinheit] (2) (4) [gewonnen] (2) [erzeugt] (2) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) [und] (2) [in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb] (2) (4) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) und in einem Zuchtmaterialdepot gelagert (4), die/der/das die Anforderungen erfüllt, die in Anhang I [Teil 1] (2) [Teil 2] (2) [Teil 3] (2) [Teil 4] (2) [Teil 5] (2) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 niedergelegt sind, und
(2) Entweder:
[sich in dem Drittland oder Gebiet des Versands in die Union befindet;]
(2) (5) Und/Oder:
[sich in ________________________, befindet, und er/sie wurde(n) in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union unter Bedingungen verbracht, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [in vivo gewonnenen Embryonen] (2) [in vitro erzeugten Embryonen] (2) von Rindern.]
II.2.2.
Er/sie wurde(n) unter Bedingungen in das in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterialdepot verbracht, die mindestens so streng waren wie die in den folgenden Mustern genannten:
(2) Entweder:
[Muster BOV-SEM-A-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-SEM-B-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-SEM-C-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster 1 in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU der Kommission (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster 2 in Anhang II Teil 1 Abschnitt B des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU (6)]
(2 ) Und/Oder:
[Muster 3 in Anhang II Teil 1 Abschnitt C des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-in-vivo-EMB-B-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-in-vitro-EMB-C-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-in-vitro-EMB-D-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-GP-PROCESSING-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster BOV-GP-STORAGE-ENTRY (6)]]
II.2.3.
Er/sie wurde(n) im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.2.4.
Er/Sie wurde(n) in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.2.5.
Er/sie wird/werden in einem Behälter transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.2.5.1.
Er wurde vor dem Datum des Versands aus dem Zuchtmaterialdepot unter der Verantwortung eines/einer Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.2.5.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(2) (7)[II.2.5.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(2) (8)[II.2.6.
Er/Sie ist/sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.2.7.
Er/Sie wird/werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens, der Eizellen und der Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift des Zuchtmaterialdepots an, das die Sendung von Samen, Eizellen und/oder Embryonen versendet. Nur Zuchtmaterialdepots, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen, Eizellen und/oder Embryonen an.
Feld I.17.:
„Begleitdokumente” : Die Nummer(n) der zugehörigen Original-Veterinärbescheinigung(en) entspricht/entsprechen der/den Seriennummer(n) des/der einzelnen amtlichen Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en), das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahme- und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder die Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), und/oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gelagert wurde(n) zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterialdepot begleitete(n). Das/die Originaldokument(e) bzw. -Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Gesamtzahl der Packstücke muss der Anzahl der Transportbehälter/Container entsprechen.
Feld I.27.:

„Tierart” : Geben Sie Bos taurus, Bison bison oder Bubalus bubalis an.

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um Samen, in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie die Identifikationsnummer jedes Spendertiers an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die Kennzeichnung auf der Paillette oder anderen Verpackungen an, in der/denen die Samen, Eizellen und/oder Embryonen der Sendung enthalten sind.

„Datum der Sammlung / Gewinnung / Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Samen, Eizellen und/oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station/ des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder sonstigen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nur Zuchtmaterialdepots, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur für Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben mit einem Anfangsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(4)
Nur zugelassene Zuchtmaterialbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/index_en.htm.
(5)
Nur ein in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistetes Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben und die Mitgliedstaaten.
(6)
Das/die Original(e) des/der Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben, das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen oder Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), und/oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gelagert wurde(n), bis zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterialdepot, von dem der/die Samen, Eizellen und/oder Embryonen versandt wird/werden, begleitete(n), ist/sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
(7)
Für gefrorene Samen, Eizellen oder Embryonen.
(8)
Für Sendungen, bei denen Samen, Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Rindern in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 48

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON VON DER BESAMUNGSSTATION, VON DER DER SAMEN GEWONNEN WURDE, VERSANDTEN SENDUNGEN VON SAMEN VON SCHAFEN UND ZIEGEN, DER NACH DEM 20. APRIL 2021 GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES UND DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION GEWONNEN, VERARBEITET UND GELAGERT WURDE (MUSTER „OV/CAP-SEM-A-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung OV/CAP-SEM-A-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Der Samen der in Teil I bezeichneten Sendung ist für die künstliche Fortpflanzung bestimmt und wurde von Spendertieren gewonnen, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen,

II.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von Samen von [Schafen] (1) [Ziegen] (1) zugelassen und im Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

(1) Entweder:
[II.1.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum des Versands der Sendung in die Union keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
(1) (2) Oder:
[II.1.2.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens beginnenden Zeitraums und bis zum Datum des Versands der Sendung in die Union keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
II.1.3.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum des Versands der Sendung in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen gemeldet wurde.
II.1.4.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum des Versands der Sendung in die Union nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland, Gebiet oder die Zone derselben verbracht. Und:
(1) Entweder:
[Während desselben Zeitraums wurde keine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(1) Oder:
[Während desselben Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft, oder während dieses Zeitraums wurden geimpfte Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
II.2.
Der in Teil I bezeichnete Samen wurde von Spendertieren gewonnen, die vor dem Datum des Beginns der Quarantäne nach Nummer II.4.6. aus Betrieben stammten,

II.2.1.
die in einem Gebiet liegen, in dem in einem Radius von 10 km um die Betriebe mindestens 30 Tage keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, und in denen mindestens 3 Monate keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, und:
(1) Entweder:
[Sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.]
(1) Oder:
[Sie wurden in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Samens, jedoch nicht in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens, gegen Maul- und Klauenseuche geimpft, wobei 5 % der jeweils von einem Spendertier zu einem beliebigen Zeitpunkt gewonnenen Samenmenge (mindestens fünf Pailletten) mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf Maul- und Klauenseuche unterzogen wurden.]
II.2.2.
die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, und sie wurden zuvor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten.
(1) (3)[II.2.3.
in denen in den letzten 42 Tagen keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde.]
(1) (5)[II.2.3.
die mindestens 12 Monate gemäß den Verfahren in Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission einer Überwachung zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen unterzogen werden, und während dieses Zeitraums:

i)
wurden dort nur Ziegen aus Betrieben aufgenommen, die eine solche Überwachung durchführen;

(1) Entweder:
[ii)
wurde bei dort gehaltenen Tieren derselben Art keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet;]]
(1) Oder:
[ii)
wurde bei dort gehaltenen Ziegen eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet, und es wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.]]
II.2.4.
in denen:
(1) Entweder:
[in den letzten 2 Jahren keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[in den letzten 30 Tagen keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den Betrieben in den letzten 2 Jahren gemeldet wurde, unterlagen die Betriebe nach dem letzten Ausbruch Verbringungsbeschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, und die in den Betrieben verbleibenden Tiere wurden anhand einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra unterzogen.]
(1) (3)[II.2.5.
in denen sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen verblieben und in denen in den letzten 12 Monaten keine Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde.]
(1) (4)[II.2.6.
in denen sie in den letzten 30 Tagen vor ihrem Aufenthalt in der in Nummer II.4.6. genannten Quarantäneeinrichtung mit Negativbefund einem serologischen Test auf Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) oder einem anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität im Einklang mit Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 unterzogen wurden.]
(1) (5)[II.2.7.
in denen in den letzten 6 Monaten keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.]

II.3.
Der in Teil I bezeichnete Samen wurde in einer Besamungsstation (6) gewonnen, verarbeitet und gelagert sowie versandt,

II.3.1.
die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet ist.
II.3.2.
die die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erfüllt.

II.4.
Der in Teil I bezeichnete Samen wurde von Spendertieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllten:

II.4.1.
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, die Pockenseuche der Schafe und Ziegen und die Lungenseuche der Ziegen geimpft.
II.4.2.
Sie sind mindestens in den letzten 6 Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Samens in einem in Feld I.7. bezeichneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben verblieben.
II.4.3.
Sie zeigten am Datum ihrer Einstallung in eine Besamungsstation und am Datum der Gewinnung des Samens weder Symptome noch klinische Anzeichen einer übertragbaren Tierseuche.
II.4.4.
Sie sind gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet.
II.4.5.
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens und während des Gewinnungszeitraums:

II.4.5.1.
in Betrieben gehalten, die nicht in einer Sperrzone lagen, die aufgrund des Auftretens von Maul- und Klauenseuche, einer Infektion mit dem Rinderpest-Virus, einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, der Pockenseuche der Schafe und Ziegen, der Lungenseuche der Ziegen oder einer neu auftretenden, für Schafe und Ziegen relevanten Seuche eingerichtet wurde;
II.4.5.2.
in einem einzigen Betrieb gehalten, in dem folgende Seuchen nicht gemeldet wurden: Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis), Tollwut, Milzbrand, Surra (Trypanosoma evansi), Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie, Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sowie im Fall von Schafen und solchen Ziegen, die gemeinsam mit Schafen gehalten werden, Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis);
II.4.5.3.
weder in Berührung mit Tieren aus Betrieben gebracht, die in einer Sperrzone liegen, die aufgrund des Auftretens von Seuchen nach Nummer II.4.5.1. eingerichtet wurde, noch in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die die Bedingungen nach Nummer II.4.5.2. nicht erfüllen;
II.4.5.4.
nicht im Natursprung eingesetzt.

II.4.6.
Sie haben eine Quarantäne von wenigstens 28 Tagen in einer Quarantäneeinrichtung durchlaufen, in der sich ausschließlich andere Klauentiere mit mindestens demselben Gesundheitsstatus befanden, und die am Datum ihrer Einstallung in die Besamungsstation folgenden Bedingungen genügte:

II.4.6.1.
Sie lag nicht in einer aufgrund von Seuchen nach Nummer II.4.5.1. eingerichteten Sperrzone.
II.4.6.2.
Mindestens 30 Tage wurde keine der Seuchen nach Nummer II.4.5.2. gemeldet.
II.4.6.3.
Sie lag in einem Gebiet mit einem Radius von 10 km um die Quarantäneeinrichtung, in dem mindestens 30 Tage keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.
II.4.6.4.
Mindestens 3 Monate vor dem Datum der Einstallung der Tiere in die Besamungsstation wurde in der Einrichtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche verzeichnet.

II.4.7.
Sie wurden in der Besamungsstation gehalten, die folgenden Bedingungen genügte:

II.4.7.1.
Sie lag nicht in einer aufgrund von Seuchen nach Nummer II.4.5.1. eingerichteten Sperrzone.
II.4.7.2.
Mindestens 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens wurde keine der Seuchen nach Nummer II.4.5.2. gemeldet, und:
(1) (7) Entweder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum der Gewinnung des Samens.]
(1) (8) Oder:
[bis zum Datum des Versands der Sendung in die Union.]
II.4.7.3.
Sie lag in einem Gebiet mit einem Radius von 10 km um die Besamungsstation, in dem mindestens 30 Tage keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde. Und:
(1) (7) Entweder:
[Sie war mindestens 3 Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens und 30 Tage ab dem Datum der Gewinnung des Samens frei von Maul- und Klauenseuche.]
(1) (8) Oder:
[Sie war mindestens 3 Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens und bis zum Datum des Versands der Sendung in die Union frei von Maul- und Klauenseuche, und sie wurden während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens in der Besamungsstation gehalten.]

II.4.8.
Sie genügen mindestens einer der folgenden Bedingungen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24):
(1) Entweder:
[II.4.8.1.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie während der Gewinnung in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben gehalten, der/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist und in dem/der in den letzten 24 Monaten kein Fall einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) in der Zieltierpopulation bestätigt wurde.]
(1) (13) Oder:
[II.4.8.2.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens und während der Gewinnung in der saisonal seuchenfreien Zeit in einer saisonal seuchenfreien Zone gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.4.8.3.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens und während der Gewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.4.8.4.
Sie wurden zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum jeder einzelnen Samengewinnung mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können.]
(1) Und/Oder:
[II.4.8.5.
Sie wurden mit Negativbefund einem Erregernachweistest auf die Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anhand von Blutproben unterzogen, die am Datum des Beginns und am Datum des Abschlusses der Gewinnung des Samens und mindestens alle 7 Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während der Gewinnung genommen wurden.]
II.4.9.
Sie genügen mindestens einer der folgenden Bedingungen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie (EHDV):
(1) Entweder:
[II.4.9.1.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie während der Gewinnung in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben gehalten, in dem/der mindestens in den letzten 2 Jahren in einem Radius von 150 km um den Betrieb keine EHDV gemeldet wurde.]
(1) (14) Oder:
[II.4.9.2.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens und während der Gewinnung in der saisonal seuchenfreien Zeit in einer saisonal seuchenfreien Zone gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.4.9.3.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor der Gewinnung des Samens und während der Gewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(1) Oder:
[II.4.9.4.
Sie wurden im Drittland oder Gebiet des Versands in die Union gehalten, in dem laut amtlicher Feststellung folgende Serotypen der EHDV vorkommen: …, und sie wurden jeweils mit Negativbefund folgenden Untersuchungen in einem amtlichen Labor unterzogen:
(1) Entweder:
[II.4.9.4.1.
mindestens alle 60 Tage während des gesamten Gewinnungszeitraums und zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der abschließenden Samengewinnung mit Negativbefund einem serologischen Test, mit dem spezifische Antikörper gegen EHDV nachgewiesen werden können.]]
(1) Und/Oder:
[II.4.9.4.2.
mit Negativbefund einem Erregernachweistest auf EHDV anhand von Blutproben, die am Beginn und am Abschluss der Samengewinnung und mindestens alle 7 Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während der Samengewinnung genommen wurden.]]
II.4.10.
Sie wurden anhand von Proben, die innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum des Beginns der Quarantäne nach Nummer II.4.6. entnommen wurden, jeweils mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen, die gemäß Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erforderlich sind:

II.4.10.1.
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
(1) (9)[II.4.10.2.
in Bezug auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis): einem serologischen oder anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität.]

II.4.11.
Sie wurden anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach dem Beginn der Quarantäne nach Nummer II.4.6. entnommen wurden, jeweils mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen, die gemäß Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erforderlich sind:

II.4.11.1.
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
(1) (9)[II.4.11.2.
in Bezug auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis): einem serologischen oder anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität.]

II.4.12.
Sie wurden mindestens einmal jährlich in der Besamungsstation folgenden verpflichtenden Routinetests im Einklang mit Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 unterzogen:

II.4.12.1.
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
(1) (9)[II.4.12.2.
in Bezug auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis): einem serologischen oder anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität.]]

(10)[II.4.13.
Sie genügen in Bezug auf die klassische Scrapie folgenden Bedingungen:

II.4.13.1.
Sie wurden von Geburt an ununterbrochen in einem Drittland oder Gebiet gehalten, in dem folgende Voraussetzungen gegeben sind:

II.4.13.1.1.
Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht.
II.4.13.1.2.
Es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung.
II.4.13.1.3.
An klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet.
II.4.13.1.4.
Die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Drittland oder Gebiet seit mindestens 7 Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt.

(1) Entweder:
[II.4.13.2.
Sie wurden in den letzten 3 Jahren vor dem Datum der Gewinnung des zum Versand in die Union bestimmten Samens ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten, der/die während des genannten Zeitraums alle Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3. Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt hat/haben, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv der genannten Verordnung erfüllte.]]
(1) Oder:
[II.4.13.2.
Es handelt sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR.]]
(1) (15) Oder:
[II.4.13.2.
Es handelt sich um Schafe, die mindestens eines der Allele K222, D146 oder S146 tragen.]]

II.5.
Der in Teil I bezeichnete Samen erfüllt folgende Anforderungen:

II.5.1.
Er wurde im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.5.2.
Er wurde in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.5.3.
Er wird in einem Behälter transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.5.3.1.
Er wurde vor dem Datum seines Versands von der Besamungsstation unter der Verantwortung eines/einer Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer:
II.5.3.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(1) (7)[II.5.3.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(1) (11)[II.6.
Wenn dem Samen ein Antibiotikum oder eine Antibiotika-Mischung zugesetzt wurde:

II.6.1.
Das folgende Antibiotikum oder die folgende Antibiotika-Mischung wurde dem Samen nach der letzten Verdünnung zugegeben oder ist in den verwendeten Samenverdünnern enthalten: …(12).
II.6.2.
Der verdünnte Samen wurde unmittelbar nach der Antibiotikumzugabe und vor einem möglichen Einfrieren bei einer Temperatur von mindestens 5 °C oder bei einer Zeit-Temperatur-Regelung mit nachweislich gleichwertiger bakterizider Aktivität aufbewahrt.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Samen von Schafen und Ziegen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Name und Anschrift der Besamungsstation an, die die Sendung von Samen versendet. Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie Ovis aries oder Capra hircus an.

„Art” : Geben Sie „Samen” an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung an.

„Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung entnommen wurde.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: Nummer II.4.8.4. oder Nummer II.4.8.5. oder beide, und für Tests auf das Virus der Epizootischen Hämorrhagie: Nummer II.4.9.4.1. oder Nummer II.4.9.4.2. oder beide, falls relevant;

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Nur bei einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Für Schafe.
(4)
Für Schafe und solche Ziegen, die zusammen mit Schafen gehalten werden.
(5)
Für Ziegen.
(6)
Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
(7)
Für gefrorenen Samen.
(8)
Für frischen und gekühlten Samen.
(9)
Für Schafe und solche Ziegen, die zusammen mit Schafen gehalten werden.
(10)
Streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens ist.
(11)
Obligatorische Bescheinigung, wenn Antibiotika hinzugefügt wurden.
(12)
Geben Sie die Bezeichung(en) des/der Antibiotikums/Antibiotika und seine/ihre Konzentration oder die Handelsbezeichnung des antibiotikumhaltigen Samenverdünners an.
(13)
Für Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(14)
Für Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(15)
Seit dem 14. April 2024 geltende Alternative.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 49

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DER BESAMUNGSSTATION, VON DER DER SAMEN ENTNOMMEN WURDE, VERSANDTEN SENDUNGEN VON BESTÄNDEN VON SAMEN VON SCHAFEN UND ZIEGEN, DER VOR DEM 21. APRIL 2021 GEMÄSS DER RICHTLINIE 92/65/EWG DES RATES ENTNOMMEN, AUFBEREITET UND GELAGERT WURDE (MUSTER „OV/CAP-SEM-B-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung OV/CAP-SEM-B-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Das Ausfuhrland …

(Name des Ausfuhrlandes) (1)

II.1.1.
war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme des zur Ausfuhr bestimmten Samens und bis zum Datum des Versands in die Union frei von Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziegen und Rifttalfieber, und im selben Zeitraum wurde nicht gegen diese Krankheiten geimpft;
II.1.2.
war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme des zur Ausfuhr bestimmten Samens und bis zum Tag des Versands in die Union frei von Maul- und Klauenseuche, und im selben Zeitraum wurde nicht gegen diese Krankheit geimpft.

II.2.
Die in Feld I.11. bezeichnete Besamungsstation (2), in der der zur Ausfuhr bestimmte Samen entnommen und gelagert wurde,

II.2.1.
erfüllte die Anforderungen für die Zulassung von Besamungsstationen nach Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG;
II.2.2.
wurde entsprechend den Bestimmungen über Besamungsstationen und Sammelzentren in Anhang D Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG betrieben und überwacht.

II.3.
Für die [Schafe] (3) [Ziegen] (3) in der Besamungsstation gilt:

II.3.1.
Vor ihrer Einstellung in die in Nummer II.3.3. genannte Quarantäneeinrichtung erfüllten die Tiere folgende Anforderungen:
(3) (4) Entweder:
[II.3.1.1.
Sie stammen aus der in Feld I.8. genannten Region, die als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt ist.]
(3) Oder:
[II.3.1.1.
Sie wurden in einem Betrieb gehalten, der gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als frei von Brucellose (B. melitensis) amtlich anerkannt wurde und nach wie vor diesen Status aufweist.]
(3) Oder:
[II.3.1.1.
Sie stammen aus einem Betrieb, in dem in Bezug auf Brucellose (B. melitensis) in den letzten 12 Monaten alle empfänglichen Tiere frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen dieser Krankheit waren, kein Schaf und keine Ziege gegen diese Krankheit geimpft wurde – ausgenommen Tiere, die vor mehr als 2 Jahren mit Rev.-1-Impfstoff geimpft wurden –, und alle über 6 Monate alten Schafe und Ziegen mit Negativbefund mindestens zwei Tests (5) im Abstand von mindestens 6 Monaten, und zwar am … (Datum) und am … (Datum), unterzogen wurden, wobei letzterer Test innerhalb von 30 Tagen vor der Einstellung in die Quarantäneeinrichtung erfolgte.]
Und:
Sie wurden zuvor nicht in einem Betrieb mit niedrigerem Status gehalten.

II.3.1.2.
Die Tiere sind mindestens 60 Tage ununterbrochen in einem Betrieb gehalten worden, in dem in den letzten 12 Monaten kein Fall von infektiöser Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) festgestellt wurde.

(3) Und:
Es handelt sich um Schafe, und die Tiere wurden in den 60 Tagen vor ihrer Einstellung in die in Nummer II.3.3. genannte Quarantäneeinrichtung zum Nachweis der infektiösen Epididymitis des Schafbocks mit einem Befund von weniger als 50 IKBRE/ml einer Komplementbindungsreaktion oder einem anderen Test mit nachweislich gleichwertiger Empfindlichkeit und Spezifität unterzogen.]

II.3.1.3.
Sie stammen meines Wissens nicht aus Betrieben und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, in denen während der in den Buchstaben a bis d angegebenen Zeiträume vor ihrer Einstellung in die in Nummer II.3.3. genannte Quarantäneeinrichtung nach dem amtlichen Meldeverfahren und nach schriftlicher Erklärung des Tiereigentümers eine der folgenden Krankheiten klinisch nachgewiesen wurde:

a)
infektiöse Agalaktie der Schafe und Ziegen (Mycoplasma agalactiae, Mycoplasma capricolum, Mycoplasma mycoides var. mycoides „large colony” ) in den letzten 6 Monaten,
b)
Paratuberkulose oder Lymphadenitis caseosa in den letzten 12 Monaten,
c)
Lungenadenomatose in den letzten 3 Jahren,

(3) Entweder:
[d)
Maedi/Visna bei Schafen oder virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege in den letzten 3 Jahren.]
(3) Oder:
[d)
Maedi/Visna bei Schafen oder virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege in den letzten 12 Monaten, und alle infizierten Tiere wurden getötet und die verbleibenden Tiere reagierten anschließend zweimal im Abstand von mindestens 6 Monaten mit Negativbefund untersucht.]

II.3.2.
Sie wurden anhand einer innerhalb von 28 Tagen vor dem in Nummer II.3.3. angegebenen Beginn der Quarantäne entnommenen Blutprobe folgenden Tests unterzogen:

einem Test auf Brucellose (B. melitensis) gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG (jeweils mit Negativbefund),

nur bei Schafen: einem Test auf infektiöse Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG oder einem anderen Test mit nachweislich gleichwertiger Empfindlichkeit und Spezifität (jeweils mit Negativbefund),

einem Test auf die enzootische Zitterkrankheit gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt II Nummer 1.4 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG.

II.3.3.
Sie haben die Quarantäne von mindestens 28 Tagen in einer Quarantäneeinrichtung durchlaufen, die von der zuständigen Behörde speziell zu diesem Zweck zugelassen ist, und während dieses Zeitraums:

II.3.3.1.
befanden sich ausschließlich Tiere mit mindestens demselben Gesundheitsstatus in der Quarantäneeinrichtung;
II.3.3.2.
wurden die Tiere folgenden Tests unterzogen, durchgeführt von dem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Labor anhand von Proben, die frühestens 21 Tage nach ihrer Einstellung in die Quarantäneeinrichtung genommen wurden:

einem Test auf Brucellose (B. melitensis) gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG (jeweils mit Negativbefund),

nur bei Schafen: einem Test auf infektiöse Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG oder einem anderen Test mit nachweislich gleichwertiger Empfindlichkeit und Spezifität (jeweils mit Negativbefund),

einem Test auf die enzootische Zitterkrankheit gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt II Nummer 1.6 der Richtlinie 92/65/EWG.

II.3.4.
Sie wurden mindestens einmal jährlich folgenden Routinetests unterzogen:

einem Test auf Brucellose (B. melitensis) gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG (jeweils mit Negativbefund),

nur bei Schafen: einem Test auf infektiöse Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG oder einem anderen Test mit nachweislich gleichwertiger Empfindlichkeit und Spezifität (jeweils mit Negativbefund),

einem Test auf die enzootische Zitterkrankheit gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt II Nummer 5 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG.

II.4.
Der zur Ausfuhr bestimmte Samen stammt von [Schafböcken] (3) [Ziegenböcken] (3), für die Folgendes gilt:

II.4.1.
Sie wurden mit ausdrücklicher Genehmigung des Stationstierarztes/der Stationstierärztin in die zugelassene Besamungsstation eingestellt.
II.4.2.
Sie wiesen am Tag der Einstellung in die zugelassene Besamungsstation und am Tag der Samenentnahme keine klinischen Krankheitsanzeichen auf.

(3) Entweder:
[II.4.3.
Sie wurden in den 12 Monaten vor der Samenentnahme nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.]
(3) Oder:
[II.4.3.
Sie wurden mindestens 30 Tage vor der Samenentnahme gegen Maul- und Klauenseuche geimpft, wobei 5 % der pro Entnahme gewonnenen Samendosen (mindestens fünf Pailletten) mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf Maul- und Klauenseuche unterzogen wurden.]
II.4.4.
Sie wurden im Fall von Frischsamen unmittelbar vor der Samenentnahme mindestens 30 Tage ununterbrochen in einer zugelassenen Besamungsstation gehalten.
II.4.5.
Sie wurden nach ihrer Einstellung in die in Nummer II.3.3. genannte Quarantäneeinrichtung und bis – einschließlich – zum Tag der Samenentnahme nicht zum Natursprung eingesetzt.
II.4.6.
Sie wurden in zugelassenen Besamungsstationen gehalten, für die Folgendes gilt:

II.4.6.1.
In den Stationen ist zumindest in den 3 Monaten vor und in den 30 Tagen nach der Samenentnahme oder — im Fall von Frischsamen — bis zum Datum des Versands kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten, und in einem Radius von 10 km um die Station ist während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Samenentnahme kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten.
II.4.6.2.
Sie waren während des Zeitraums ab 30 Tagen vor der Samenentnahme bis 30 Tage danach oder – im Fall von Frischsamen – bis zum Datum des Versands frei von Brucellose (B. melitensis), infektiöser Epididymitis (Brucella ovis), Milzbrand und Tollwut.

(3) Entweder:
[II.4.7.
Sie wurden mindestens die letzten 6 Monate vor der Gewinnung des zur Ausfuhr bestimmten Samens im Ausfuhrland gehalten.]
(3) Oder:
[II.4.7.
Sie erfüllten in den letzten 6 Monaten vor der Samengewinnung die Veterinärbedingungen für Spendertiere, deren Samen zur Ausfuhr in die EU bestimmt ist, und sie wurden mindestens 30 Tage vor der Samenentnahme aus …(1) in das Ausfuhrland eingeführt.]
(3) Entweder:
[II.4.8.
Sie wurden mindestens in den 60 Tagen vor sowie während der Entnahme des Samens in einem Land oder einer Zone gehalten, das/die frei vom Blauzungenvirus ist.]
(3) Oder:
[II.4.8.
Sie wurden zu einer Jahreszeit, in der das Blauzungenvirus nicht auftritt, mindestens in den 60 Tagen vor sowie während der Samenentnahme in einem aufgrund der Jahreszeit virusfreien Gebiet gehalten.]
(3) Oder:
[II.4.8.
Sie wurden mindestens in den 60 Tagen vor sowie während der Samenentnahme in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(3) Oder:
[II.4.8.
Sie wurden während des gesamten Gewinnungszeitraums mindestens alle 60 Tage sowie zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der letzten Samenentnahme für diese Sendung gemäß dem Handbuch der OIE mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere anhand von Blutproben mit Negativbefund einem serologischen Test auf Antikörper gegen die Virusgruppe der Blauzungenkrankheit unterzogen.]
(3) Oder:
[II.4.8.
Sie wurden gemäß dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf das Blauzungenvirus anhand von Blutproben unterzogen, die zu Beginn und zum Abschluss der Samenentnahme und mindestens alle 7 Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während der Samengewinnung für diese Sendung genommen wurden.]
(3) (6) Entweder:
[II.4.9.
[Sie wurden im Ausfuhrland gehalten, das laut amtlicher Feststellung frei von epizootischer Hämorrhagie (EHD) ist.]
(3) Oder:
[II.4.9.
Sie wurden im Ausfuhrland gehalten, in dem laut amtlicher Feststellung folgende Serotypen der epizootischen Hämorrhagie (EHD) vorkommen: …, und die Tiere wurden jeweils mit Negativbefund folgenden Untersuchungen unterzogen:
(3) Entweder:
[einem serologischen Test (7) zum Nachweis von Antikörpern gegen die EHDV-Gruppe in einem zugelassenen Labor anhand von zwei Blutproben, die in einem Abstand von höchstens 12 Monaten vor und frühestens 21 Tage nach der letzten Samengewinnung für diese Sendung genommen wurden.]]
(3) Oder:
[einem serologischen Test (7) zum Nachweis von Antikörpern gegen die EHDV-Gruppe in einem zugelassenen Labor anhand von Blutproben, die in Abständen von höchstens 60 Tagen in der Entnahmeperiode und zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der letzten Samengewinnung für diese Sendung genommen wurden.]]
(3) Oder:
[einem Erreger-Identifizierungstest (7) in einem zugelassenen Labor anhand von Blutproben, die zu Beginn und zum Schluss der Samengewinnung für diese Sendung und mindestens alle 7 Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während der Samengewinnung für diese Sendung genommen wurden.]]
II.4.10.
Sie genügen in Bezug auf die klassische Scrapie folgenden Bedingungen:

II.4.10.1.
Sie wurden seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Voraussetzungen gegeben sind:

II.4.10.1.1.
Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht.
II.4.10.1.2.
Es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung.
II.4.10.1.3.
An klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet.
II.4.10.1.4.
Die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens 7 Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt.

Und:

(3) Entweder:
[II.4.10.2.
Sie wurden in den letzten drei Jahren vor der Entnahme des zur Ausfuhr bestimmten Samens ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten, der/die in den letzten drei Jahren vor der Entnahme des zur Ausfuhr bestimmten Samens die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Abschnitt A Nummer 1.3. Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt hat/haben.]
(3) Oder:
[II.4.10.2.
Es handelt sich um Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR.]
II.5.
Für den zur Ausfuhr bestimmten Samen gilt:

II.5.1.
Er wurde nach dem Datum entnommen, an dem die Besamungsstation von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassen wurde.
II.5.2.
Er wurde gemäß den Anforderungen an Samen gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, konserviert, gelagert und befördert.
II.5.3.
Er wurde gemäß den Anforderungen für den Handel mit Samen in Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG in einem verplombten Container, versehen mit der in Feld I.19. angegebenen Nummer, an den Verladeort versandt.

(3) Entweder:
[II.6.
Dem Samen wurden keine Antibiotika zugesetzt.]
(3) Oder:
[II.6.
Folgendes Antibiotikum bzw. folgende Kombination von Antibiotika wurde zugesetzt, sodass im endgültigen verdünnten Samen eine Konzentration erreicht wurde von mindestens (8): …

… .]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Samen von Schafen und Ziegen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Besamungsstation an, von der die Samensendung versandt wurde. Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie Ovis aries oder Capra hircus an.

„Art” : Geben Sie „Samen” an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum an, an dem der Samen der Sendung entnommen wurde.

„Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung entnommen wurde.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nur ein Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben, das/die in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für Samen von Schafen und Ziegen gelistet ist.
(2)
Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Nur für das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben mit dem Eintrag „V” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
(5)
Tests gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG.
(6)
Siehe Anmerkungen zum betreffenden Ausfuhrland in Anhang I des Beschlusses 2010/472/EU.
(7)
Die Normenempfehlungen für EHD-Virusdiagnosemethoden sind im Kapitel über die Blauzungenkrankheit im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere beschrieben.
(8)
Bezeichnungen und Konzentrationen angeben.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 50

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON VON DER EMBRYO-ENTNAHMEEINHEIT ODER EMBRYO-ERZEUGUNGSEINHEIT, VON DER DIE EIZELLEN ODER EMBRYONEN GEWONNEN ODER ERZEUGT WURDEN, VERSANDTEN SENDUNGEN VON EIZELLEN UND EMBRYONEN VON SCHAFEN UND ZIEGEN, DIE NACH DEM 20. APRIL 2021 GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES UND DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION GEWONNEN ODER ERZEUGT WURDEN (MUSTER „OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt und wurden von Spendertieren gewonnen, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen,

II.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) von [Schafen] (1) [Ziegen] (1) zugelassen und in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

(1) Entweder:
[II.1.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
(1) (2) Oder:
[II.1.2.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) beginnenden Zeitraums sowie bis zum Datum ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
II.1.3.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen gemeldet wurde.
II.1.4.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und bis zum Datum ihres Versands nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht. Und:
(1) Entweder:
[Während desselben Zeitraums wurde keine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(1) Oder:
[Während desselben Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft oder während dieses Zeitraums wurden geimpfte Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(1)[II.2.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) wurden von der Embryo-Entnahmeeinheit (3) gewonnen, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Sie ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.2.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

(1)[II.2.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) wurden in einer Embryo-Erzeugungseinheit (3) gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Sie ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.2.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 2 und Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

II.3.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) wurden von Spendertieren gewonnen, die aus Betrieben stammen,

II.3.1.
die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, und sie wurden zuvor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten.
(1) (4)[II.3.2.
in denen in den letzten 42 Tagen keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde.]
(1) (5)[II.3.2.
die mindestens 12 Monate gemäß den Verfahren in Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission einer Überwachung zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei darin gehaltenen Ziegen unterzogen werden, und während dieses Zeitraums:

i)
wurden dort nur Ziegen aus Betrieben aufgenommen, die eine solche Überwachung durchführen;

(1) Entweder:
[ii)
bei dort gehaltenen Tieren derselben Art wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet.]]
(1) Oder:
[ii)
wurde bei dort gehaltenen Ziegen eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet, und es wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.]]
II.3.3.
in denen:
(1) Entweder:
[in den letzten 2 Jahren keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[in den letzten 30 Tagen keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den Betrieben in den letzten 2 Jahren nach dem letzten Ausbruch gemeldet wurde, unterlagen die Betriebe Verbringungsbeschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, und die in den Betrieben verbleibenden Tiere wurden anhand einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra unterzogen.]

II.4.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) wurden von Spendertieren gewonnen, für die Folgendes gilt:

II.4.1.
Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, die Pockenseuche der Schafe und Ziegen und die Lungenseuche der Ziegen geimpft.
II.4.2.
Sie sind mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) in einem in Feld I.7. bezeichneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben verblieben.
II.4.3.
Sie wurden mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während des Zeitraums der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1):

II.4.3.1.
in Betrieben gehalten, die nicht in einer Sperrzone lagen, die aufgrund des Auftretens von Maul- und Klauenseuche, einer Infektion mit dem Rinderpest-Virus, einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, der Pockenseuche der Schafe und Ziegen, der Lungenseuche der Ziegen oder einer neu auftretenden, für Schafe und Ziegen relevanten Seuche eingerichtet wurde;
II.4.3.2.
in einem einzigen Betrieb gehalten, in dem folgende Seuchen nicht gemeldet wurden: Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis), Tollwut, Milzbrand, Surra (Trypanosoma evansi), Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie, Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sowie im Fall von Schafen und solchen Ziegen, die gemeinsam mit Schafen gehalten werden, Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis);
II.4.3.3.
weder in Berührung mit Tieren aus Betrieben gebracht, die in einer Sperrzone liegen, die aufgrund des Auftretens von Seuchen nach Nummer II.4.3.1. eingerichtet wurde, noch in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die die Bedingungen nach Nummer II.4.3.2. nicht erfüllen;
II.4.3.4.
nicht im Natursprung eingesetzt.

II.4.4.
Sie wurden von dem/der verantwortlichen Tierarzt/Tierärztin der Einheit oder einem Mitglied der Einheit untersucht und zeigten am Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) weder Symptome noch klinische Anzeichen übertragbarer Tierseuchen.
II.4.5.
Sie sind gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet.
II.4.6.
Sie genügen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche folgenden Bedingungen:

II.4.6.1.
Sie kommen aus Betrieben,

a)
die in einem Gebiet liegen, in dem in einem Radius von 10 km um die Betriebe mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;
b)
[in denen mindestens 3 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.

(1) Entweder:
[II.4.6.2.
[Sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.]
(1) (6) Oder:
[II.4.6.2.
Sie wurden in den 12 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der Embryonen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft. Und:

II.4.6.2.1.
Sie sind innerhalb von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der Embryonen nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden.
II.4.6.2.2.
Der zur Befruchtung verwendete Samen wurde von einem männlichen Spendertier gewonnen, das die Bedingungen gemäß Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erfüllt, oder der Samen erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.
II.4.6.2.3.
Die Embryonen wurden vor dem Einfrieren gemäß den Empfehlungen des IETS-Handbuchs (7) mittels Trypsin-Behandlung gewaschen.
II.4.6.2.4.
Die Embryonen wurden mindestens 30 Tage ab dem Datum der Gewinnung tiefgefroren gelagert, und das Spendertier hat in diesem Zeitraum keine klinischen Anzeichen der Maul- und Klauenseuche gezeigt.]

II.4.7.
Sie genügen mindestens einer der folgenden Bedingungen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24):
(1) Entweder:
[II.4.7.1.
Sie wurden mindestens 60 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie während der Gewinnung in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben gehalten, der/die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist und in dem/der in den letzten 24 Monaten kein Fall einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) in der Zieltierpopulation bestätigt wurde.]
(1) (14 ) Oder:
[II.4.7.2.
Sie wurden mindestens 60 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während der Gewinnung in der saisonal seuchenfreien Zeit in einer saisonal seuchenfreien Zone gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.4.7.3.
Sie wurden mindestens 60 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während der Gewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.4.7.4.
Sie wurden zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum jeder einzelnen Gewinnung von [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können.]
(1) Und/Oder:
[II.4.7.5.
Sie wurden mit Negativbefund einem Erregernachweistest auf das Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anhand von Blutproben unterzogen, die am Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) genommen wurden.]
II.4.8.
Sie genügen mindestens einer der folgenden Bedingungen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie (EHDV):
(1) Entweder:
[II.4.8.1.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie während der Gewinnung in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben gehalten, in dem/der mindestens in den letzten 2 Jahren in einem Radius von 150 km um den Betrieb keine EHDV gemeldet wurde.]
(1) (15 ) Oder:
[II.4.8.2.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während der Gewinnung in der saisonal seuchenfreien Zeit in einer saisonal seuchenfreien Zone gehalten.]
(1) Und/Oder:
[II.4.8.3.
Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während der Gewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten.]
(1) Oder:
[II.4.8.4.
Sie wurden im Drittland oder Gebiet des Versands in die Union gehalten, in dem laut amtlicher Feststellung folgende Serotypen der EHDV vorkommen: …, und sie wurden jeweils mit Negativbefund folgenden Untersuchungen in einem amtlichen Labor unterzogen:
(1) Entweder:
[II.4.8.4.1.
mit Negativbefund einem serologischen Test, mit dem spezifische Antikörper gegen diese EHDV-Serotypen nachgewiesen werden können, anhand einer zwischen dem 28. und dem 60. Tag ab dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) entnommenen Blutprobe.]]
(1) Und/Oder:
[II.4.8.4.2.
mit Negativbefund einem Erregernachweistest auf EHDV anhand einer Blutprobe, die am Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) entnommen wurden.]]
(1) (8)[II.4.9.
Sie genügen in Bezug auf die klassische Scrapie folgenden Bedingungen:

II.4.9.1.
Sie wurden von Geburt an ununterbrochen in einem Drittland oder Gebiet gehalten, in dem folgende Voraussetzungen gegeben sind:

II.4.9.1.1.
Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht.
II.4.9.1.2.
Es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung.
II.4.9.1.3.
An klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet.
II.4.9.1.4.
Die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land oder Gebiet seit mindestens 7 Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt.

(1) Entweder:
[II.4.9.2.
Sie wurden in den letzten 3 Jahren vor dem Datum der Gewinnung der zum Versand in die Union bestimmten Embryonen ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten, der/die während des genannten Zeitraums alle Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3. Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt hat/haben, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv der genannten Verordnung erfüllte.]]
(1) Oder:
[II.4.9.2.
Es handelt sich um Schafe und die Embryonen tragen mindestens ein ARR-Allel.]]
(1) (16) Oder:
[II.4.9.2.
Es handelt sich um Schafe und die Embryonen tragen mindestens eines der Allele K222, D146 oder S146.]]

II.5.
Für die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) gilt Folgendes:

II.5.1.
Sie wurden im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III [Teil 2] (1) [Teil 3] (1) [Teil 4] (1) [Teil 5] (1) und Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.5.2.
Sie wurden in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.5.3.
Sie werden in einem Behälter transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.5.3.1.
Er wurde vor dem Datum des Versands durch die Embryo-Entnahmeeinheit bzw. -Erzeugungseinheit unter der Verantwortung des/der verantwortlichen Tierarztes/Tierärztin der Einheit bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.5.3.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(1) (8)[II.5.3.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.

(1) (10)[II.5.4.
Sie sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.5.5.
Sie werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]

(1) (11)[II.6.
Die in Teil I bezeichneten [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) wurden durch künstliche Besamung unter Verwendung von Samen erzeugt, der von einer Besamungsstation, einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder einem Zuchtmaterialdepot kommt, die/der/das von der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets oder einer Zone derselben, das/die für Samen von Schafen und Ziegen in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist, oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für die Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Samen zugelassen wurde, und sie wurden im Einklang mit den Anforderungen von Anhang II Teil 3 Kapitel I, Anhang II Teil 5 Kapitel II und III sowie Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.]
(1) (12)[II.7.
Das folgende Antibiotikum oder die folgende Antibiotika-Mischung (13) wurde den Medien zur Gewinnung, Verarbeitung, zum Waschen und zur Lagerung zugesetzt: … .]
Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eizellen und Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit oder Erzeugungseinheit an, die die Sendung von Eizellen oder Embryonen versendet. Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder -Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Eizellen oder Embryonen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Art” : Geben Sie Ovis aries oder Capra hircus an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette oder anderen Verpackungen, in denen die Eizellen und/oder Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Eizellen oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder -Erzeugungseinheit an, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie für Tests auf das Virus der Blauzungenkrankheit an: Nummer II.4.7.4. oder Nummer II.4.7.5. oder beide, und für Tests auf das Virus der Epizootischen Hämorrhagie: Nummer II.4.8.4.1. oder Nummer II.4.8.4.2. oder beide, falls relevant;

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Nur bei einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder -Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
(4)
Für Schafe.
(5)
Für Ziegen.
(6)
Diese Option ist nur für Sendungen von in vivo gewonnenen Embryonen verfügbar.
(7)
Manual of the International Embryo Technology Society — A procedural guide and general information for the use of embryo transfer technology emphasising sanitary procedures, veröffentlicht von International Embryo Technology Society, 1111 North Dunlap Avenue, Savoy, Illinois 61874, USA (http://www.iets.org/).
(8)
Streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eizellen und Embryonen ist.
(9)
Für gefrorene Eizellen oder Embryonen.
(10)
Für Sendungen, bei denen Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Schafen oder Ziegen in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
(11)
Gilt nicht für Eizellen.
(12)
Obligatorische Bescheinigung, wenn Antibiotika hinzugefügt wurden.
(13)
Geben Sie die Bezeichnung(en) des Antibiotikums/der Antibiotika sowie seine/ihre Konzentration an.
(14)
Für Zonen mit dem Eintrag „SF-BTV” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(15)
Für Zonen mit dem Eintrag „SF-EHD” in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(16)
Seit dem 14. April 2024 geltende Alternative.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 51

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON EINER EMBRYO-ENTNAHMEEINHEIT ODER EMBRYO-ERZEUGUNGSEINHEIT, VON DER DIE EIZELLEN ODER EMBRYONEN ENTNOMMEN ODER ERZEUGT WURDEN, VERSANDTEN SENDUNGEN VON BESTÄNDEN VON EIZELLEN UND EMBRYONEN VON SCHAFEN UND ZIEGEN, DIE VOR DEM 21. APRIL 2021 GEMÄẞ DER RICHTLINIE 92/65/EWG DES RATES ENTNOMMEN ODER ERZEUGT, AUFBEREITET UND GELAGERT WURDEN (MUSTER „OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Das Ausfuhrland …

(Name des Ausfuhrlandes(1)

II.1.1.
war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme der zur Ausfuhr bestimmten [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) und bis zum Tag des Versands in die Union frei von Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer, Schaf- und Ziegenpocken, Lungenseuche der Ziegen und Rifttalfieber, und im selben Zeitraum wurde nicht gegen diese Krankheiten geimpft.

(2) Entweder:
[II.1.2.
war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) frei von Maul- und Klauenseuche, und im selben Zeitraum wurde nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.]
(2) Oder:
[II.1.2.
war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) nicht frei von Maul- und Klauenseuche und/oder im selben Zeitraum wurde gegen Maul- und Klauenseuche geimpft, und die weiblichen Spendertiere kommen aus Betrieben, in denen kein Tier in den 30 Tagen vor der Entnahme gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und kein Tier einer empfänglichen Art in den 30 Tagen vor sowie mindestens 30 Tage nach der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) klinische Anzeichen von Maul- und Klauenseuche zeigte, und die Zona pellucida der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) wurde nicht durchdrungen.]
II.2.
Für die zur Ausfuhr bestimmten [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) gilt:

II.2.1.
Sie wurden in einer Einrichtung [entnommen] (2) [erzeugt] (2) und aufbereitet, um die in einem Radius von 10 km in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme keine Maul- und Klauenseuche, vesikuläre Stomatitis und kein Rifttalfieber aufgetreten ist.
II.2.2.
Sie wurden stets in einer zugelassenen Einrichtung gelagert, um die in einem Radius von 10 km ab dem Zeitpunkt der Entnahme bis zu 30 Tagen danach keine Maul- und Klauenseuche, vesikuläre Stomatitis und kein Rifttalfieber aufgetreten ist.
II.2.3.
Sie wurden von der in Feld I.11. bezeichneten Einheit [entnommen] (2) [erzeugt] (2), die gemäß den Bestimmungen für die Zulassung und Überwachung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten (3) in Anhang D Kapitel I Abschnitt III der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen und überwacht wurde.
II.2.4.
Sie erfüllen die Anforderungen an Eizellen und Embryonen gemäß Anhang D Kapitel III Nummer II der Richtlinie 92/65/EWG.
II.2.5.
Sie kommen von [Spenderschafen] (2) [Spenderziegen] (2), für die gilt:
(2) Entweder:
[II.2.5.1.
Sie wurden mindestens in den 60 Tagen vor sowie während der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) in einem Land oder Gebiet gehalten, das frei vom Blauzungenvirus ist.]
(2) Oder:
[II.2.5.1.
Sie wurden zu einer Jahreszeit, in der das Blauzungenvirus nicht auftritt, in einem aufgrund der Jahreszeit virusfreien Gebiet gehalten.]
(2) Oder:
[II.2.5.1.
Sie waren mindestens in den 60 Tagen vor sowie während der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) gegen den Vektor geschützt;]
(2) Oder:
[II.2.5.1.
Sie wurden zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) gemäß dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere mit Negativbefund einem serologischen Test auf Antikörper gegen die Serogruppe des Blauzungenvirus unterzogen.]
(2) Oder:
[II.2.5.1.
Sie wurden gemäß dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf das Blauzungenvirus anhand einer Blutprobe unterzogen, die am Tag der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) oder am Tag der Schlachtung genommen wurde.]
II.2.5.2.
Sie stammen meines Wissens nicht aus Betrieben und sind nicht mit Tieren aus Betrieben in Berührung gekommen, in denen während der in den Buchstaben a bis d angegebenen Zeiträume vor der Entnahme der zur Ausfuhr bestimmten [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) nach dem amtlichen Meldeverfahren und nach schriftlicher Erklärung des Tiereigentümers eine der folgenden Krankheiten klinisch nachgewiesen wurde:

a)
infektiöse Agalaktie der Schafe und Ziegen (Mycoplasma agalactiae, Mycoplasma capricolum, Mycoplasma mycoides var. mycoides „large colony” ) in den letzten 6 Monaten;
b)
Paratuberkulose oder Lymphadenitis caseosa in den letzten 12 Monaten;
c)
Lungenadenomatose in den letzten 3 Jahren;

(2) Entweder:
[d)
Maedi/Visna bei Schafen oder virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege in den letzten 3 Jahren.]
(2) Oder:
[d)
Maedi/Visna bei Schafen oder virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege in den letzten 12 Monaten, und alle infizierten Tiere wurden geschlachtet und die verbleibenden Tiere anschließend zweimal im Abstand von mindestens 6 Monaten mit Negativbefund untersucht.]
II.2.5.3.
Sie zeigten am Tag der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) keine klinischen Krankheitsanzeichen.
(2)(4) Entweder:
[II.2.5.4.
Sie stammen aus der in Feld I.8. genannten Region, die als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt ist, und:]
(2) Oder:
[II.2.5.4.
Sie wurden in einem Betrieb gehalten, der gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt wurde und nach wie vor diesen Status aufweist, und:]
(2) Oder:
[II.2.5.4.
Sie stammen aus einem Betrieb, in dem in Bezug auf Brucellose (B. melitensis) in den letzten 12 Monaten alle empfänglichen Tiere frei von klinischen oder sonstigen Anzeichen dieser Krankheit waren, kein Schaf und keine Ziege gegen diese Krankheit geimpft wurde – ausgenommen Tiere, die vor mehr als 2 Jahren mit Rev.-1-Impfstoff geimpft wurden –, und alle über 6 Monate alten Schafe und Ziegen mit Negativbefund mindestens zwei Tests (5) im Abstand von mindestens sechs Monaten, und zwar am … (Datum) und am … (Datum) unterzogen wurden, wobei letzterer Test innerhalb von 30 Tagen vor der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) erfolgte.]
Und:
Sie wurden zuvor nicht in einem Betrieb mit niedrigerem Status gehalten.
(2) Entweder:
[II.2.5.5.
Sie wurden mindestens in den letzten sechs Monaten vor der Entnahme der zur Ausfuhr bestimmten [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) im Ausfuhrland gehalten.]
(2) Oder:
[II.2.5.5.
Sie erfüllten in den letzten 6 Monaten vor der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) die Veterinärbedingungen für Spendertiere, deren [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, und sie wurden mindestens 30 Tage vor der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) aus … (1) in das Ausfuhrland eingeführt.]
II.2.5.6.
Sie genügen in Bezug auf die klassische Scrapie folgenden Bedingungen:

II.2.5.6.1.
Sie wurden seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Voraussetzungen gegeben sind:

II.2.5.6.1.1.
Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht.
II.2.5.6.1.2.
Es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung.
II.2.5.6.1.3.
An klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet.
II.2.5.6.1.4.
die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens 7 Jahren verboten, und das Verbot wird wirksam durchgesetzt.

Und:

(2) Entweder:
[II.2.5.6.2.
Sie wurden in den letzten 3 Jahren vor der Entnahme der für die Ausfuhr bestimmten Embryonen ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten, der/die in den letzten drei Jahren vor der Entnahme der für die Ausfuhr bestimmten Embryonen die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt hat/haben.]
(2) Oder:
[II.2.5.6.2.
Es handelt sich um Schafe, und auf die Embryonen trifft Folgendes zu:
(2) Entweder:
[Sie gehören dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR an.]
(2) Oder:
[Sie weisen mindestens ein ARR-Allel auf und wurden nach dem 1. Januar 2015 entnommen.]]
[II.2.6.
Sie wurden im Ausfuhrland [entnommen] (2) [erzeugt] (2),
(2) Entweder:
[II.2.6.1.
das laut amtlicher Feststellung frei von Epizootischer Hämorrhagie (EHD) ist;]]
(2) (6) Oder:
[II.2.6.1.
in dem laut amtlicher Feststellung folgende Serotypen der epizootischen Hämorrhagie (EHD) vorkommen: ____________________, und die [Spenderschafe] (2) [Spenderziegen] (2) wurden jeweils mit Negativbefund folgenden Untersuchungen in einem zugelassenen Labor unterzogen:
(2) Entweder:
[einem serologischen Test (7) zum Nachweis von Antikörpern gegen die Serogruppe des EHD-Virus anhand von zwei Blutproben, die in einem Abstand von höchstens 12 Monaten vor und frühestens 21 Tagen nach der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) für diese Sendung genommen wurden.]]
(2) Oder:
[einem serologischen Test (7) zum Nachweis von Antikörpern gegen die Serogruppe des EHD-Virus anhand von Blutproben, die in Abständen von höchstens 60 Tagen in der Entnahmeperiode und zwischen dem 21. und dem 60. Tag nach der letzten Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) für diese Sendung genommen wurden.]]
(2) Oder:
[einem Erreger-Identifizierungstest (7) anhand von Blutproben, die zu Beginn und zum Schluss der Entnahme und mindestens alle 7 Tage (im Fall eines Virusisolationstests) oder mindestens alle 28 Tage (im Fall einer Polymerase-Kettenreaktion) während der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) für diese Sendung genommen wurden.]]
II.2.7.
Sie wurden nach dem Datum [entnommen] (2) [erzeugt] (2), an dem die Embryo-Entnahmeeinheit von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassen wurde.
II.2.8.
Sie wurden unmittelbar nach der [Entnahme] (2) [Erzeugung] (2) aufbereitet und unter zugelassenen Bedingungen mindestens 30 Tage lang gelagert und unter Bedingungen für Eizellen und Embryonen befördert, die den Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen.
II.2.9.
Sie wurden gemäß den Anforderungen an die Beförderung von Embryonen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 6 der Richtlinie 92/65/EWG in einem verplombten Container, versehen mit der in Feld I.19. angegebenen Nummer, an den Verladeort versandt.
(2)[II.2.10.
Die Sendung besteht aus Embryonen von Schafen oder Ziegen, die [durch künstliche Besamung] (2) [durch in-vitro-Fertilisierung] (2) mit Samen aus Besamungsstationen (8) erzeugt wurden, die
(2) Entweder:
[II.2.10.1.
gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen sind und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden, und der Samen entspricht den Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG.]]
(2) Oder:
[II.2.10.1.
gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen sind und sich in einem in der Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/472/EU aufgeführten Drittland oder einem Teil davon befinden, und der Samen entspricht den Anforderungen in Anhang II Teil 2 des genannten Beschlusses.]]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eizellen und Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit oder Erzeugungseinheit an, die die Sendung von Eizellen oder Embryonen versendet. Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder -Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie Ovis aries oder Capra hircus an.

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette oder anderen Verpackungen, in denen die Eizellen und/oder Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” ist für in vivo gewonnene Embryonen in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station/ des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit oder -Erzeugungseinheit an, in der die Eizellen oder Embryonen der Sendung entnommen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nur ein in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für Eizellen/Embryonen von Schafen und Ziegen gelistetes Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder -Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
(4)
Nur für das Gebiet mit Eintrag „V” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
(5)
Tests gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG.
(6)
Siehe Anmerkungen zum betreffenden ausführenden Drittland oder Gebiet oder Teil davon in Anhang III des Beschlusses 2010/472/EU.
(7)
Die Normenempfehlungen für EHD-Virusdiagnosemethoden sind im Kapitel über die Blauzungenkrankheit im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere beschrieben.
(8)
Nur Besamungsstationen, die von der zuständigen Behörde eines in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für Samen von Schafen und Ziegen gelisteten Drittlandes, Gebietes oder einer Zone derselben oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates zugelassen wurden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 52

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DEM ZUCHTMATERIAL-VERARBEITUNGSBETRIEB VERSANDTEN SENDUNGEN DES NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN ZUCHTMATERIALS:

Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

(MUSTER „OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Der in Feld I.11. bezeichnete Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb (1), in dem der/die für den Versand in die Union vorgesehene(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [in vivo gewonnenen Embryonen] (2) [in vitro erzeugten Embryonen] (2) [mikromanipulierten Embryonen] (2) verarbeitet und gelagert wurde(n), erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.
Er liegt in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben,

II.1.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) von [Schafen] (2) [Ziegen] (2) zugelassen und in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

(2) Entweder:
[II.1.1.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
(2) (3) Oder:
[II.1.1.2.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT/MM/JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) beginnenden Zeitraums und bis zum Datum seines/ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
II.1.1.3.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen gemeldet wurde.
II.1.1.4.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) und bis zum Datum seines/ihres Versands nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht. Und:
(2) Entweder:
[Während desselben Zeitraums wurde keine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(2) Oder:
[Während desselben Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft, oder während dieses Zeitraums wurden geimpfte Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
II.1.2.
Er ist von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebietes zugelassen und gelistet.
II.1.3.
Er erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

II.2.
Der/Die in Teil I bezeichnete(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) ist/sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt. Und:

II.2.1.
Er/Sie wurde(n) [in einer Besamungsstation] (2) (4) [von einer Embryo-Entnahmeeinheit] (2) (4) [von einer Embryo-Erzeugungseinheit] (2) (4) [gewonnen] (2) [erzeugt] (2) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) und in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb (4) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) [und in einem Zuchtmaterialdepot gelagert] (2) (4), die/der/das die Anforderungen erfüllt, die in Anhang I [Teil 1] (2) [Teil 2] (2) [Teil 3] (2) [Teil 4] (2) [Teil 5] (2) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 niedergelegt sind, und
(2) Entweder:
[sich in dem Drittland oder Gebiet des Versands in die Union befindet.]
(2) (5) Und/Oder:
[sich in _________________________, befindet, und er/sie wurde(n) in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union unter Bedingungen verbracht, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) von [Schafen] (2) [Ziegen] (2).]
II.2.2.
Er/Sie wurde(n) unter Bedingungen in den in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb verbracht, die mindestens so streng waren wie die in den folgenden Mustern genannten:
(2) Entweder:
[Muster OV/CAP-SEM-A-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster OV/CAP-SEM-B-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY (6)]
II.2.3.
Er/Sie wurde(n) im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.2.4.
Er/Sie wurde(n) in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.2.5.
Er/Sie wird/werden in einem Transportbehälter/Container transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.2.5.1.
Er wurde vor dem Datum des Versands aus dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb unter der Verantwortung eines/einer Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.2.5.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(2) (7)[II.2.5.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(2) (8)[II.2.6.
Er/Sie ist/sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.2.7.
Er/Sie werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des/der Samens, Eizellen und Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs an, der die Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen versendet. Nur Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen, Eizellen und/oder Embryonen an.
Feld I.17.:
„Begleitdokumente” : Die Nummer(n) der zugehörigen Original-Veterinärbescheinigung(en) entspricht/entsprechen der/den Seriennummer(n) des/der einzelnen amtlichen Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en), das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahme- und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder die Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), und/oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen gelagert wurde(n) zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb begleitete(n). Das/die Originaldokument(e) bzw. -Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um Samen, in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Art” : Geben Sie Ovis aries bzw. Capra hircus an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Samens, der Eizellen und/oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung gewonnen wurde und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder Embryonen der Sendung gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nur Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur bei einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(4)
Nur zugelassene Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
(5)
Nur ein in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistetes Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben und die EU-Mitgliedstaaten.
(6)
Das/die Original(e) des/der Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben, das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen und/oder Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), und/oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen gelagert wurde(n), bis zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, von dem der/die Samen, Eizellen und/oder Embryonen versandt wird/werden, begleitete(n), ist/sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
(7)
Für gefrorene(n) Samen, Eizellen oder Embryonen.
(8)
Für Sendungen, bei denen Samen, Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Schafen und/oder Ziegen in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 53

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DEM ZUCHTMATERIALDEPOT VERSANDTEN SENDUNGEN DES NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN ZUCHTMATERIALS:

Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde;

Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden;

Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden;

(MUSTER „OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Das in Feld I.11. bezeichnete Zuchtmaterialdepot (1), in dem der/die für den Versand in die Union vorgesehene(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [in vivo gewonnenen Embryonen] (2) [in vitro erzeugten Embryonen] (2) [mikromanipulierten Embryonen] (2) gelagert wurde(n), erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.
Es liegt in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben,

II.1.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) von [Schafen] (2) [Ziegen] (2) zugelassen und in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

(2) Entweder:
[II.1.1.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
(2) (3) Oder:
[II.1.1.2.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT/MM/JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) beginnenden Zeitraums und bis zum Datum seines/ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
II.1.1.3.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen gemeldet wurde.
II.1.1.4.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) und bis zum Datum seines/ihres Versands nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht. Und:
(2) Entweder:
[Während desselben Zeitraums wurde keine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(2) Oder:
[Während desselben Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft, oder während dieses Zeitraums wurden geimpfte Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
II.1.2.
Es ist von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebietes zugelassen und gelistet.
II.1.3.
Es erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

II.2.
Der/Die in Teil I bezeichnete(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) ist/sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt. Und:

II.2.1.
Er/Sie wurde(n) [in einer Besamungsstation] (2) (4) [von einer Embryo-Entnahmeeinheit] (2) (4) [von einer Embryo-Erzeugungseinheit] (2) (4) [gewonnen] (2) [erzeugt] (2) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) [und] (2) [in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb] (2) (4) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) und in einem Zuchtmaterialdepot gelagert (4), die/der/das die Anforderungen erfüllt, die in Anhang I [Teil 1] (2) [Teil 2] (2) [Teil 3] (2) [Teil 4] (2) [Teil 5] (2) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 niedergelegt sind, und
(2) Entweder:
[sich in dem Drittland oder Gebiet des Versands in die Union befindet;]
(2) (5) Und/Oder:
[sich in _________________________, befindet, und er/sie wurde(n) in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union unter Bedingungen verbracht, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) von [Schafen] (2) [Ziegen] (2).]
II.2.2.
Er/Sie wurde(n) unter Bedingungen in das in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterialdepot verbracht, die mindestens so streng waren wie die in den folgenden Mustern genannten:
(2) Entweder:
[Muster OV/CAP-SEM-A-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster OV/CAP-SEM-B-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster 1 in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/472/EU (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster 2 in Anhang II Teil 2 Abschnitt B des Beschlusses 2010/472/EU (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY (6)]
II.2.3.
Er/Sie wurde(n) im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.2.4.
Er/Sie wurde(n) in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.2.5.
Er/Sie wird/werden in einem Transportbehälter/Container transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.2.5.1.
Er wurde vor dem Datum des Versands aus dem Zuchtmaterialdepot unter der Verantwortung eines/einer Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.2.5.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(2) (7)[II.2.5.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(2) (8)[II.2.6.
Er/Sie ist/sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.2.7.
Er/Sie werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des/der Samens, Eizellen und Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift des Zuchtmaterialdepots an, das die Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen versendet. Nur Zuchtmaterialdepots, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen, Eizellen und/oder Embryonen an.
Feld I.17.:
„Begleitdokumente” : Die Nummer(n) der zugehörigen Original-Veterinärbescheinigung(en) entspricht/entsprechen der/den Seriennummer(n) des/der einzelnen amtlichen Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en), das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahme- und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder die Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), und/oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen gelagert wurde(n) zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterialdepot begleitete(n). Das/die Originaldokument(e) bzw. -Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie Ovis aries bzw. Capra hircus an.

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um Samen, in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Samens, der Eizellen und/oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung gewonnen wurde und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen, in vivo gewonnenen Embryonen oder in vitro erzeugten Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nur Zuchtmaterialdepots, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur bei einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(4)
Nur zugelassene Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm.
(5)
Nur ein in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistetes Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben und die EU-Mitgliedstaaten.
(6)
Das/die Original(e) des/der Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben, das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen und/oder Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), und/oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen gelagert wurde(n), bis zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterialdepot, von dem der/die Samen, Eizellen und/oder Embryonen versandt wird/werden, begleitete(n), ist/sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
(7)
Für gefrorene(n) Samen, Eizellen oder Embryonen.
(8)
Für Sendungen, bei denen Samen, Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Schafen und/oder Ziegen in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 54:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON VON DER BESAMUNGSSTATION, VON DER DER SAMEN GEWONNEN WURDE, VERSANDTEN SENDUNGEN VON SCHWEINESAMEN, DER NACH DEM 20. APRIL 2021 GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES UND DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION GEWONNEN, VERARBEITET UND GELAGERT WURDE (MUSTER „POR-SEM-A-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung POR-SEM-A-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Der in Teil I bezeichnete Samen ist für die künstliche Fortpflanzung bestimmt und wurde von Spendertieren gewonnen, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen,

II.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von Samen von Schweinen zugelassen und im Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

(1) Entweder:
[II.1.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum seines Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
(1) (2) Oder:
[II.1.2.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens beginnenden Zeitraums und bis zum Datum seines Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
(1) Entweder:
[II.1.3.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum seines Versands keine klassische Schweinepest gemeldet wurde.]
(1) (2) Oder:
[II.1.3.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens beginnenden Zeitraums und bis zum Datum seines Versands keine klassische Schweinepest gemeldet wurde.]
II.1.4.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum seines Versands keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus und keine Afrikanische Schweinepest gemeldet wurde.
II.1.5.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens und bis zum Datum seines Versands nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus und klassische Schweinepest geimpft wurde und während dieses Zeitraums keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht wurden. Und:
(1) Entweder:
[Während desselben Zeitraums wurde keine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(1) Oder:
[Während desselben Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft oder während dieses Zeitraums wurden geimpfte Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
II.2.
Der in Teil I bezeichnete Samen wurde von Spendertieren gewonnen, die vor dem Datum des Beginns der Quarantäne nach Nummer II.4.6. aus Betrieben stammten,

II.2.1.
die in einem Gebiet mit einem Radius von 10 km um die Betriebe liegen, in dem mindestens in den letzten 30 Tagen keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, und in denen mindestens in den letzten 3 Monaten keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde, und:
(1) Entweder:
[in denen sie nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurden.]
(1) Oder:
[in denen sie 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens, jedoch nicht in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens, gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurden, und in denen 5 % der jeweils von einem Spendertier zu einem beliebigen Zeitpunkt gewonnenen Samenmenge (mindestens fünf Pailletten) mit Negativbefund einem Virusisolationstest auf Maul- und Klauenseuche unterzogen wurden.]
II.2.2.
die gemäß den Anforderungen des Anhangs II Teil 5 Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind.
II.2.3.
in denen mindestens in den letzten 12 Monaten keine klinischen, serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit festgestellt wurden.
II.2.4.
in denen mindestens 3 Monate unmittelbar vor dem Datum der Verbringung in die Quarantäneeinrichtung kein Tier gegen eine Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurde und keine Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine festgestellt wurde.

II.3.
Der in Teil I bezeichnete Samen wurde in einer Besamungsstation (3) gewonnen, verarbeitet und gelagert sowie versandt,

II.3.1.
die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet ist.
II.3.2.
die die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erfüllt.

II.4.
Der in Teil I bezeichnete Samen wurde von Spendertieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllten:

II.4.1.
Sie wurden nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus, klassische Schweinepest und Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft.
II.4.2.
Sie sind mindestens 3 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens in einem in Feld I.7. bezeichneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben verblieben.
II.4.3.
Sie zeigten am Tag ihrer Einstallung in eine Besamungsstation und am Tag der Gewinnung des Samens weder Symptome noch klinische Anzeichen einer übertragbaren Tierseuche.
II.4.4.
Sie sind gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet.
II.4.5.
Sie wurden mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens und während des Gewinnungszeitraums:

II.4.5.1.
in Betrieben gehalten, die nicht in einer Sperrzone liegen, die aufgrund des Auftretens von Maul- und Klauenseuche, einer Infektion mit dem Rinderpest-Virus, klassischer Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest oder einer neu auftretenden, für Schweine relevanten Seuche eingerichtet wurde;
II.4.5.2.
in einem einzigen Betrieb gehalten, in dem keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, keine Infektion mit dem Tollwut-Virus, kein Milzbrand, keine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und keine Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine gemeldet wurden;
II.4.5.3.
weder in Berührung mit Tieren aus Betrieben gebracht, die in einer Sperrzone liegen, die aufgrund des Auftretens von Seuchen nach Nummer II.4.5.1. eingerichtet wurde, noch in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die die Bedingungen nach Nummer II.4.5.2. nicht erfüllen;
II.4.5.4.
nicht im Natursprung eingesetzt.

II.4.6.
Sie haben eine Quarantäne von wenigstens 28 Tagen in einer Quarantäneeinrichtung durchlaufen, in der sich ausschließlich andere Klauentiere mit mindestens demselben Gesundheitsstatus befanden, und die am Tag ihrer Einstallung in die Besamungsstation folgenden Bedingungen genügte:

II.4.6.1.
Sie lag nicht in einer aufgrund von Seuchen nach Nummer II.4.5.1. eingerichteten Sperrzone.
II.4.6.2.
Mindestens in den letzten 30 Tagen wurde keine der Seuchen nach Nummer II.4.5.2. gemeldet.
II.4.6.3.
Sie lag in einem Gebiet mit einem Radius von 10 km um die Quarantäneeinrichtung, in dem mindestens in den letzten 30 Tagen keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.
II.4.6.4.
Mindestens 3 Monate unmittelbar vor dem Datum der Einstallung der Tiere in die Besamungsstation wurde in der Einrichtung kein Ausbruch der Maul- und Klauenseuche verzeichnet.
II.4.6.5.
Sie war mindestens während der vorangegangenen 3 Monate frei von Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis.

II.4.7.
Sie wurden in Besamungsstationen gehalten, die folgenden Bedingungen genügten:

II.4.7.1.
Sie lagen nicht in einer aufgrund von Seuchen nach Nummer II.4.5.1. eingerichteten Sperrzone.
II.4.7.2.
Dort wurde mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens keine der Seuchen nach Nummer II.4.5.2. gemeldet, und:
(1) (4) Entweder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum der Gewinnung.]
(1) (5 ) Oder:
[bis zum Datum des Versands der Sendung von Samen in die Union.]
II.4.7.3.
Sie lagen in einem Gebiet mit einem Radius von 10 km um die Besamungsstationen, in dem mindestens in den letzten 30 Tagen keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde. Und:
(1) (4) Entweder:
[Sie waren mindestens 3 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens und 30 Tage ab dem Datum seiner Gewinnung frei von Maul- und Klauenseuche.]
(1) (5 ) Oder:
[Sie waren mindestens in den letzten 3 Monaten unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens und bis zum Datum des Versands der Sendung von Samen in die Union frei von Maul- und Klauenseuche, und die Spendertiere wurden mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens in der Besamungsstation gehalten.]
II.4.7.4.
In ihnen wurde während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Einstallung und von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Samengewinnung kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet.

II.4.8.
Sie wurden innerhalb von 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum des Beginns der Quarantäne nach Nummer II.4.6. jeweils mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen, die gemäß Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erforderlich sind:

II.4.8.1.
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis: einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem kompetitiven ELISA oder einem indirekten ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen die glatte Brucella-Spezies;
II.4.8.2.
in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit:
(1) Entweder:
[bei nicht geimpften Tieren einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das vollständige Virus der Aujeszkyschen Krankheit oder gegen Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) des Virus, oder einem Serumneutralisationstest;]
(1) Oder:
[bei mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpften Tieren einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen Glykoprotein E (ADV-gE) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit;]
(1)[II.4.8.3.
in Bezug auf die klassische Schweinepest: einem ELISA oder Serumneutralisationstest, falls die Tiere aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem/der das Auftreten der klassischen Schweinepest gemeldet wurde oder in dem/der in den vorangegangenen 12 Monaten gegen diese Seuche geimpft wurde;]
II.4.8.4.
in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine: einem serologischen Test (Immunperoxidase-Test (IPMA), Immunfluoreszenz-Test (IFA) oder ELISA).

II.4.9.
Sie wurden anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach dem Beginn der Quarantäne nach Nummer II.4.6. entnommen wurden, jeweils mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen, die gemäß Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erforderlich sind:

II.4.9.1.
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis: einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem kompetitiven ELISA oder einem indirekten ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen die glatte Brucella-Spezies;
II.4.9.2.
in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit:
(1) Entweder:
[bei nicht geimpften Tieren einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das vollständige Virus der Aujeszkyschen Krankheit oder gegen Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) des Virus, oder einem Serumneutralisationstest;]
(1) Oder:
[bei mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpften Tieren einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen Glykoprotein E (ADV-gE) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit;]
II.4.9.3.
in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine: einem serologischen Test (IPMA, IFA oder ELISA) sowie einem Test auf das Virus-Genom (Reserve-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR), nested set RT-PCR, RT-PCR in Echtzeit).

II.4.10.
Sie wurden in der Besamungsstation folgenden verpflichtenden Routinetests im Einklang mit Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 unterzogen:

II.4.10.1.
in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis: einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test), einem kompetitiven ELISA oder einem indirekten ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen die glatte Brucella-Spezies;
II.4.10.2.
in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit:
(1) Entweder:
[bei nicht geimpften Tieren einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das vollständige Virus der Aujeszkyschen Krankheit oder gegen Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD) des Virus, oder einem Serumneutralisationstest;]
(1) Oder:
[bei mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpften Tieren einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen Glykoprotein E (ADV-gE) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit;]
(1)[II.4.10.3.
in Bezug auf die klassische Schweinepest: einem ELISA oder Serumneutralisationstest, falls die Tiere aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem/der das Auftreten der klassischen Schweinepest gemeldet wurde oder in dem/der in den vorangegangenen 12 Monaten gegen diese Seuche geimpft wurde;]
II.4.10.4.
in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine: einem serologischen Test (IPMA, IFA oder ELISA).

II.4.11.
Sie wurden im Einklang mit Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 den in Nummer II.4.10. genannten Tests anhand von Proben unterzogen, die wie folgt genommen wurden:

(1) Entweder:
[von allen Tieren unmittelbar vor dem Datum der Versendung aus der Besamungsstation oder am Datum der Ankunft im Schlachtbetrieb, in keinem Fall jedoch später als 12 Monate nach dem Datum der Einstallung in die Besamungsstation.]
(1) Oder:
[von mindestens 25 % der Tiere in der Besamungsstation alle 3 Monate zwecks Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis, eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und die klassische Schweinepest, sowie von mindestens 10 % der Tiere in der Besamungsstation jeden Monat zwecks Untersuchung auf eine Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine.]
(1) Oder:
[von mindestens 10 % der Tiere in der Besamungsstation jeden Monat zwecks Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis, eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit, die klassische Schweinepest und eine Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine.]

II.5.
Der in Teil I bezeichnete Samen erfüllt folgende Anforderungen:

II.5.1.
Er wurde im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.5.2.
Er wurde in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.5.3.
Er wird in einem Behälter transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.5.3.1.
Er wurde vor dem Datum seines Versands aus der Besamungsstation unter der Verantwortung eines/einer Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.5.3.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(1) (4)[II.5.3.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(1)[II.6.
Wenn dem Samen ein Antibiotikum oder eine Antibiotika-Mischung zugesetzt wurde:

II.6.1.
Das folgende Antibiotikum oder die folgende Antibiotika-Mischung wurde dem Samen nach der letzten Verdünnung zugegeben oder ist in den verwendeten Samenverdünnern enthalten: …. (6)
II.6.2.
Der verdünnte Samen wurde unmittelbar nach der Antibiotikumzugabe und vor einem möglichen Einfrieren bei einer Temperatur von mindestens 15 °C für einen Zeitraum von mindestens 45 Minuten oder bei einer Zeit-Temperatur-Regelung mit nachweislich gleichwertiger bakterizider Aktivität aufbewahrt.]

Erläuterungen „Schwein” bezeichnet ein Schwein im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686. Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Schweinesamen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Name und Anschrift der Besamungsstation an, die die Sendung von Samen versendet. Ausschließlich Besamungsstationen, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/porcine_en.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie „Samen” an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung entnommen wurde.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Nur bei einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/porcine_en.
(4)
Für gefrorenen Samen.
(5)
Für frischen und gekühlten Samen.
(6)
Geben Sie die Bezeichung(en) des/der Antibiotikums/Antibiotika und seine/ihre Konzentration oder die Handelsbezeichnung des antibiotikumhaltigen Samenverdünners an.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 55:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DER BESAMUNGSSTATION, VON DER DER SAMEN ENTNOMMEN WURDE, VERSANDTEN SENDUNGEN VON BESTÄNDEN VON SCHWEINESAMEN, DER VOR DEM 21. APRIL 2021 GEMÄẞ DER RICHTLINIE 90/429/EWG DES RATES ENTNOMMEN, AUFBEREITET UND GELAGERT WURDE (MUSTER „POR-SEM-B-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung POR-SEM-B-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Das Ausfuhrland …

(Name des Ausfuhrlandes) (1)

(2) Entweder:
[II.1.1.
war in den letzten 12 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest,
Und:
in den letzten 12 Monaten wurde gegen keine dieser Krankheiten geimpft;]
(2) Oder:
[II.1.1.
ist von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) als „MKS-frei ohne Impfung” und gemäß den Empfehlungen des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere als frei von klassischer Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest anerkannt.]
II.2.
Die Besamungsstation (3), in der der Samen dieser Sendung gewonnen wurde, erfüllt folgende Anforderungen:

II.2.1.
Sie wurde von den Veterinärdiensten von/der/des … (Name des Drittlands (2)) zur Ausfuhr in die Union zugelassen und zum Datum der Samengewinnung erfüllte sie die Anforderungen für die Zulassung und die Überwachung gemäß Anhang A Kapitel I und II der Richtlinie 90/429/EWG.
II.2.2.
Sie lag in einem Gebiet, für das in den letzten 3 Monaten vor der Entnahme des Samens und bis zum Datum seiner Versendung keine Beschränkungen wegen eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest, Afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit oder vesikulärer Stomatitis galten.
II.2.3.
Sie war in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Entnahme des Samens und bis zum Datum seiner Versendung frei von Brucellose und der Aujeszky-Krankheit.

(2) Entweder:
[II.2.4.
In ihr werden nur Tiere gehalten, die nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft wurden und die Anforderungen von Anhang B der Richtlinie 90/429/EWG erfüllen.]
(2)(4) Und/Oder:
[II.2.4.
Es handelt sich um eine Besamungsstation, in der einige oder alle Tiere mit Impfstoff mit negativem gE-Marker gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft wurden und die Anforderungen in Anhang B der Richtlinie 90/429/EWG erfüllen.]
Bedingungen für die Einstallung von Tieren in die Besamungsstation
II.3.
Vor der Einstallung in die Besamungsstation erfüllten alle Tiere folgende Bedingungen:

II.3.1.
Sie wurden mindestens 30 Tage lang in eigens von der zuständigen Behörde zugelassenen Räumen unter Quarantäne gestellt, in denen sich nur Tiere mit mindestens demselben Gesundheitsstatus befanden (Quarantäneräume);
II.3.2.
sie wurden vor ihrer Einstallung in die Quarantäneräume aus Beständen oder Betrieben ausgewählt,

II.3.2.1.
die gemäß dem Kapitel über Schweinebrucellose des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) als brucellosefrei galten;
II.3.2.2.
in denen sich in den letzten 12 Monaten keine gegen MKS geimpften Tiere befanden;
II.3.2.3.
die nicht in einem Gebiet lagen, für das nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Beschränkungen wegen eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest, Afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer Stomatitis oder der Aujeszky-Krankheit galten;
II.3.2.4.
in denen in den letzten 12 Monaten weder klinische noch serologische noch virologische noch pathologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden;

II.3.3.
sie wurden vor ihrer Einstallung in die Quarantäneräume nicht in Beständen mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten als in Nummer II.3.2. beschrieben;
II.3.4.
sie wurden 30 Tage vor der Einstallung in die Quarantäneräume gemäß Nummer II.3.1. im Einklang mit internationalen Normen folgenden Tests unterzogen, wobei die Ergebnisse negativ waren:

II.3.4.1.
bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test) oder einem cELISA oder iELISA,
II.3.4.2.
bezüglich der Aujeszky-Krankheit
(2) Entweder:
[II.3.4.2.1.
im Fall nicht geimpfter Tiere einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das komplette Aujeszky-Virus oder sein Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD);]
(2) Oder:
[II.3.4.2.1.
im Fall von Tieren, die mit Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpft waren, einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E (ADV-gE);]

(2) Entweder:
[II.3.5.
sie wurden in die Besamungsstation eingestallt, nachdem alle Tiere mit negativem Ergebnis einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test) oder einem cELISA oder einem iELISA unterzogen worden waren, durchgeführt mittels Proben, die in den letzten 15 Tagen der Quarantäne gemäß Nummer II.3.1. genommen wurden;]
(2) Oder:
[II.3.5.
sie wurden in die Besamungsstation eingestallt, nachdem nicht alle Tiere mit negativem Ergebnis einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test) oder einem cELISA oder einem iELISA unterzogen worden waren, durchgeführt mittels Proben, die in den letzten 15 Tagen der Quarantäne gemäß Nummer II.3.1. genommen wurden, und der Verdacht auf Brucellose wurde gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1.5. der Richtlinie 90/429/EWG ausgeschlossen;]
II.3.6.
Sie wurden folgenden Tests auf die Aujeszky-Krankheit unterzogen, durchgeführt mittels Proben, die in den letzten 15 Tagen der Quarantäne gemäß Nummer II.3.1. genommen wurden:
(2) Entweder:
[II.3.6.1.
im Fall nicht geimpfter Tiere einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das komplette Aujeszky-Virus oder sein Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD);]
(2) Oder:
[II.3.6.1.
im Fall von Tieren, die mit Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpft waren, einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E (ADV-gE);]
(2) Entweder:
[II.3.6.2.
die in Nummer II.3.6.1. genannten Tests erbrachten in allen Fällen ein negatives Ergebnis;]
(2) Oder:
[II.3.6.2.
die bei einem in Nummer II.3.6.1. genannten Test positiv getesteten Tiere wurden unverzüglich aus den Quarantäneräumen entfernt, und die zuständige Behörde hat alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die verbleibenden Tiere einen zufriedenstellenden Gesundheitsstatus aufwiesen, bevor sie gemäß Nummer II.3. in die Besamungsstation eingestallt wurden;]
II.3.7.
alle Tests wurden in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Labor durchgeführt;
II.3.8.
die Tiere wurden nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Stationstierarztes/der Stationstierärztin in die Besamungsstation eingestallt, und alle Einstallungen und Ausstallungen werden erfasst;
II.3.9.
die Tiere wurden am Tag ihrer Einstallung in die Besamungsstation für frei von klinischen Zeichen einer Krankheit befunden; alle Tiere kamen unmittelbar aus den Quarantäneräumen, die am Tag der Versendung und während der Haltungsdauer nach amtlicher Feststellung folgende Anforderungen erfüllten:

II.3.9.1.
sie lagen nicht in einem Gebiet, für das nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Beschränkungen wegen eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest, Afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer Stomatitis oder der Aujeszky-Krankheit galten;
II.3.9.2.
in den letzten 30 Tagen waren weder klinische noch serologische noch virologische noch pathologische Anzeichen von Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest, Afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer Stomatitis oder der Aujeszky-Krankheit protokolliert worden.

Obligatorische Routinetests für Tiere in der Besamungsstation
II.4.
Alle in der Besamungsstation gehaltenen Tiere werden folgenden Routinetests unterzogen, die in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Labor durchzuführen sind:

II.4.1.
bezüglich Brucellose einem gepufferten Brucella-Antigen-Test (Rose-Bengal-Test) oder einem cELISA oder iELISA;
II.4.2.
bezüglich der Aujeszky-Krankheit
(1) Entweder:
[II.4.2.1.
im Fall nicht geimpfter Tiere einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das komplette Aujeszky-Virus oder sein Glykoprotein B (ADV-gB) oder Glykoprotein D (ADV-gD);]
(1) Oder:
[II.4.2.1.
im Fall von Tieren, die mit Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpft waren, einem ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das Glykoprotein E (ADV-gE);]
II.4.3.
die in den Nummern II.4.1. und II.4.2. genannten Routinetests werden mittels Proben durchgeführt, die gemäß Anhang B Kapitel II Nummer 1.2. der Richtlinie 90/429/EWG genommen wurden, um sicherzustellen, dass alle Tiere in der Station mindestens einmal während ihres Aufenthalts in dieser Station und — falls die Einstallungsdauer 12 Monate übersteigt — mindestens alle 12 Monate ab dem Datum ihrer Einstallung getestet wurden;

(2) Entweder:
[II.4.4.
alle Tiere wurden mit negativen Ergebnissen den Routinetests gemäß den Nummern II.4.1. und II.4.2. unterzogen, durchgeführt mittels Proben gemäß Nummer II.4.3.;]
(2) Oder:
[II.4.4.
nicht alle Tiere wurden mit negativen Ergebnissen den Tests gemäß den Nummern II.4.1. und II.4.2. unterzogen, durchgeführt mittels Proben gemäß Nummer II.4.3.:

a)
die positiv getesteten Tiere wurden isoliert,
b)
Samen, der von einem Tier in der Besamungsstation nach dem Datum gewonnen wurde, an dem dieses Tier zuletzt negativ auf einen Test reagiert hatte, wurde separat von Samen gelagert, der zur Ausfuhr in die Europäische Union zugelassen war und entnommen wurde, bevor das Tier zuletzt negativ auf einen Test reagiert hat oder nachdem der Gesundheitsstatus der Besamungsstation unter der Verantwortung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes wiederhergestellt wurde.]

Bedingungen für Samen, der in einer Besamungsstation gewonnen wurde und zur Ausfuhr in die Union bestimmt ist
II.5.
Der in dieser Sendung enthaltene Samen wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:

II.5.1.
Sie wurden unmittelbar vor der Entnahme mindestens 3 Monate lang in … (Name des Drittlands (1)) gehalten;
II.5.2.
sie wurden am Tag der Samengewinnung für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden;
II.5.3.
sie waren nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;
II.5.4.
sie erfüllen die Anforderungen gemäß Nummer II.3.;
II.5.5.
sie wurden nicht im Natursprung eingesetzt;
II.5.6.
sie wurden in Besamungsstationen gehalten, die nicht in einem Gebiet lagen, für das nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Beschränkungen im Hinblick auf die Maul- und Klauenseuche, klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest, vesikuläre Schweinekrankheit, vesikuläre Stomatitis oder die Aujeszky-Krankheit galten;
II.5.7.
sie wurden in Besamungsstationen gehalten, in denen in dem Zeitraum von 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme weder klinische noch serologische noch virologische noch pathologische Anzeichen von Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest, Afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit, vesikulärer Stomatitis oder der Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden.

II.6.
Dem Samen in seiner Endverdünnung oder dem Samenverdünner wurde eine insbesondere gegen Leptospiren wirksame Antibiotika-Kombination zugesetzt. Bei gefrorenem Samen wurden die Antibiotika vor dem Einfrieren zugesetzt.

II.6.1.
Die in Nummer II.6. genannte Antibiotika-Kombination erzielte eine Wirkung, die der folgenden Konzentration im fertigen verdünnten Samen mindestens gleichwertig ist:

a)
mindestens 500 μg Streptomycin je ml Endverdünnung,
b)
mindestens 500 IE Penicillin je ml Endverdünnung,
c)
mindestens 150 μg Lincomycin je ml Endverdünnung,
d)
mindestens 300 μg Spectinomycin je ml Endverdünnung;

II.6.2.
der verdünnte Samen wurde unmittelbar nach Zugabe der Antibiotika mindestens 45 Minuten lang bei mindestens 15 °C gelagert.

II.7.
Der in dieser Sendung enthaltene Samen erfüllt folgende Anforderungen:

II.7.1.
Er wurde vor der Versendung gemäß Anhang A Kapitel I Nummer 2 Buchstabe d und Kapitel II Nummer 6 Buchstaben a, b, e und f der Richtlinie 90/429/EWG gelagert;
II.7.2.
er wird in Behältern in das Bestimmungsland befördert, die vor ihrer Verwendung gereinigt und desinfiziert oder sterilisiert und vor ihrem Versand aus dem zugelassenen Samendepot verplombt wurden.

Erläuterungen „Schwein” bezeichnet ein Schwein im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686. Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Schweinesamen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Besamungsstation an, aus der die Sendung in die Union versandt wird. Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/porcine/index_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie „Samen” an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum an, an dem das Sperma der Sendung entnommen wurde.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung entnommen wurde.

Teil II:

(1)
Nur ein Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für Schweinesamen gelistet ist.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/porcine_en.
(4)
Diese Option ist zu streichen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder ein Teil davon gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG frei von der Aujeszky-Krankheit ist, die Kommission gemäß Anhang C Nummer 4 der Richtlinie 90/429/EWG unterrichtet hat und auf der nachstehenden Website der Kommission aufgeführt ist: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/porcine_en.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 56:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON VON DER EMBRYO-ENTNAHMEEINHEIT ODER EMBRYO ERZEUGUNGSEINHEIT, VON DER DIE EIZELLEN UND EMBRYONEN GEWONNEN ODER ERZEUGT WURDEN, VERSANDTE SENDUNGEN VON EIZELLEN UND EMBRYONEN VON SCHWEINEN, DIE NACH DEM 20. APRIL 2021 GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES UND DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION GEWONNEN ODER ERZEUGT, VERARBEITET UND GELAGERT WURDEN (MUSTER „POR-OOCYTES-EMB-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung POR-OOCYTES-EMB-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt und wurden von Spendertieren gewonnen, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen,

II.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von Samen von [Eizellen] (1) [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) von Schweinen zugelassen und in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

(1) Entweder:
[II.1.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
(1) (2) Oder:
[II.1.2.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) beginnenden Zeitraums sowie bis zum Datum ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.]
(1) Entweder:
[II.1.3.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands keine klassische Schweinepest gemeldet wurde.]
(1) (2) Oder:
[II.1.3.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) beginnenden Zeitraums sowie bis zum Datum ihres Versands keine klassische Schweinepest gemeldet wurde.]
II.1.4.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus und keine Afrikanische Schweinepest gemeldet wurde.
II.1.5.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und bis zum Datum ihres Versands nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus und klassische Schweinepest geimpft wurde und während dieses Zeitraums keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht wurden, und:
(1) Entweder:
[Während desselben Zeitraums wurde keine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(1) Oder:
[Während desselben Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft oder während dieses Zeitraums wurden geimpfte Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(1) (3)[II.1.6.
das/die frei von Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist.]
II.2.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) wurden von Spendertieren gewonnen, die aus Betrieben stammen,

II.2.1.
in denen 42 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schweinen gemeldet wurde, und in denen mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1):
(1) Entweder:
[II.2.2.1.
[Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt wurden, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in den Betrieben gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren wurden eingestallt.]
(1) Und/Oder:
[II.2.2.2.
bei den in den Betrieben gehaltenen Schweinen Überwachungsmaßnahmen auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission durchgeführt wurden, und in diesem Zeitraum:

a)
wurden ausschließlich Schweine aus Betrieben eingestallt, die derartige Überwachungsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchführen, die erforderlich sind, um die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in den Betrieben gehaltenen Schweine zu verhindern, und:
b)
wurden im Falle einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.]

II.2.2.
in denen mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine klinischen, serologischen, virologischen oder pathologischen Anzeichen einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit festgestellt wurden.

(1)[II.3.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) wurden von der Embryo-Entnahmeeinheit (4) gewonnen, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.3.1.
Sie ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.3.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.]

(1)[II.3.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) wurden in einer Embryo-Erzeugungseinheit (5) gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.3.1.
Sie ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.3.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 2 und Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

II.4.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) wurden von Spendertieren gewonnen, für die Folgendes gilt:

II.4.1.
Sie wurden nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus, klassische Schweinepest und Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft.
II.4.2.
Sie sind mindestens 3 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) in einem in Feld I.7. bezeichneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben verblieben.
II.4.3.
Sie wurden mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während des Gewinnungszeitraums:

II.4.3.1.
in Betrieben gehalten, die nicht in einer Sperrzone liegen, die aufgrund des Auftretens von Maul- und Klauenseuche, einer Infektion mit dem Rinderpest-Virus, klassischer Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest oder einer neu auftretenden, für Schweine relevanten Seuche eingerichtet wurde;
II.4.3.2.
in einem einzigen Betrieb gehalten, in dem keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, eine Infektion mit dem Tollwut-Virus, Milzbrand, eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und eine Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine gemeldet wurden;
II.4.3.3.
weder in Berührung mit Tieren aus Betrieben gebracht, die in einer Sperrzone liegen, die aufgrund des Auftretens von Seuchen nach Nummer II.4.3.1. eingerichtet wurde, noch in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die die Bedingungen nach Nummer II.4.3.2. nicht erfüllen;
II.4.3.4.
nicht im Natursprung eingesetzt.

II.4.4.
Sie wurden von dem/der verantwortlichen Tierarzt/Tierärztin der Einheit oder einem Mitglied der Einheit klinisch untersucht und zeigten am Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Symptome übertragbarer Seuchen.
II.4.5.
Sie sind gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet.
II.4.6.
Sie genügen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche folgenden Bedingungen:

II.4.6.1.
Sie kommen aus Betrieben,

a)
die in einem Gebiet mit einem Radius von 10 km um die Betriebe liegen, in dem mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;
b)
[in denen mindestens 3 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde.

(1) Entweder:
[II.4.6.2.
[Sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft.]
(1) (5) Oder:
[II.4.6.2.
Sie wurden 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der Embryonen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft. Und:

II.4.6.2.1.
Sie sind innerhalb von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der Embryonen nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden.
II.4.6.2.2.
Der zur Befruchtung verwendete Samen wurde von einem männlichen Spendertier gewonnen, das die Bedingungen gemäß Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 erfüllt, oder der Samen erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.
II.4.6.2.3.
Die Embryonen wurden vor dem Einfrieren gemäß den Empfehlungen des IETS-Handbuchs (6) mittels Trypsin-Behandlung gewaschen.
II.4.6.2.4.
Die Embryonen wurden mindestens 30 Tage ab dem Datum der Gewinnung tiefgefroren gelagert, und das Spendertier hat in diesem Zeitraum keine klinischen Anzeichen der Maul- und Klauenseuche gezeigt.]

(1) (7)[II.4.7.
Sie wurden zweimalig im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine unterzogen, wobei der zweite Untersuchungstermin innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) lag.]

II.5.
Für die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) gilt Folgendes:

II.5.1.
Sie wurden im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III [Teil 2] (1) [Teil 3] (1) [Teil 4] (1) [Teil 5] (1) und Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.5.2.
Sie wurden in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.5.3.
Sie werden in einem Behälter transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.5.3.1.
Er wurde vor dem Datum des Versands durch die Embryo-Entnahmeeinheit bzw. -Erzeugungseinheit unter der Verantwortung des/der verantwortlichen Tierarztes/Tierärztin der Einheit bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.5.3.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(1) (8)[II.5.3.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(1) (9)[II.5.4.
Sie sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.5.5.
Sie werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]

(1) (10)[II.6.
Die in Teil I bezeichneten [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) wurden durch künstliche Besamung unter Verwendung von Samen erzeugt, der von einer Besamungsstation, einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder einem Zuchtmaterialdepot kommt, die/der/das für die Gewinnung, Verarbeitung oder Lagerung von Samen von der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets oder einer Zone derselben, das/die für Schweinesamen in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist, oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates zugelassen wurde, und sie wurden im Einklang mit den Anforderungen von Anhang II Teil 2 Kapitel I sowie Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.]
(1) (11)[II.7.
Das folgende Antibiotikum oder die folgende Antibiotika-Mischung (12) wurde den Medien zur Gewinnung, Verarbeitung, zum Waschen und zur Lagerung zugesetzt: ….]
Erläuterungen „Schwein” bezeichnet ein Schwein im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686. Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eizellen und Embryonen von Schweinen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eizellen und Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit an, die die Sendung von Eizellen oder Embryonen versendet. Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/porcine_en.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Eizellen oder Embryonen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette oder anderen Verpackungen, in denen die Eizellen und/oder Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Eizellen oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder -Erzeugungseinheit an, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Nur bei einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(3)
Nicht für in vivo entnommene, einer Trypsin-Behandlung zu unterziehende Embryonen.
(4)
Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/porcine_en.
(5)
Diese Option ist nur für Sendungen von in vivo gewonnenen Embryonen verfügbar.
(6)
Manual of the International Embryo Technology Society — A procedural guide and general information for the use of embryo transfer technology emphasising sanitary procedures, veröffentlicht von der International Embryo Technology Society, 1111 North Dunlap Avenue, Savoy, Illinois 61874, USA (http://www.iets.org/).
(7)
Für in vivo erzeugte Embryonen.
(8)
Für gefrorene Eizellen oder Embryonen.
(9)
Für Sendungen, bei denen Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Schweinen in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
(10)
Nicht für Eizellen.
(11)
Obligatorische Bescheinigung, wenn Antibiotika hinzugefügt wurden.
(12)
Geben Sie die Bezeichnung(en) des Antibiotikums/der Antibiotika sowie seine/ihre Konzentration an.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 57:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 AUS DEM ZUCHTMATERIAL-VERARBEITUNGSBETRIEB VERSANDTEN SENDUNGEN DES NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN ZUCHTMATERIALS:

Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

(MUSTER „POR-GP-PROCESSING-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung POR-GP-PROCESSING-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Der in Feld I.11. bezeichnete Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb (1), in dem der/die für den Versand in die Union vorgesehene(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [in vivo gewonnenen Embryonen] (2) [in vitro erzeugten Embryonen] (2) [mikromanipulierten Embryonen] (2) verarbeitet und gelagert wurde(n), erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.
Er liegt in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben,

II.1.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [in vivo gewonnenen Embryonen] (2) [in vitro erzeugten Embryonen] (2) [mikromanipulierten Embryonen] (2) von Schweinen zugelassen und in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;

(2) Entweder:
[II.1.1.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;]
(2) (3) Oder:
[II.1.1.2.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) beginnenden Zeitraums und bis zum Datum seines/ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;]
(2) Entweder:
[II.1.1.3.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine klassische Schweinepest gemeldet wurde;]
(2) (3) Oder:
[II.1.1.3.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) beginnenden Zeitraums und bis zum Datum seines/ihres Versands keine klassische Schweinepest gemeldet wurde;]
II.1.1.4.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus und keine Afrikanische Schweinepest gemeldet wurde;
II.1.1.5.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus und klassische Schweinepest geimpft wurde und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht. Und:
(2) Entweder:
[Während desselben Zeitraums wurde keine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(2) Oder:
[Während desselben Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft, oder während dieses Zeitraums wurden geimpfte Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
II.1.2.
Er ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.1.3.
Er erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

II.2.
Der/Die in Teil I bezeichnete(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) ist/sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt. Und:

II.2.1.
Er/Sie wurde(n) [in einer Besamungsstation] (2) (4) [von einer Embryo-Entnahmeeinheit] (2) (4) [von einer Embryo-Erzeugungseinheit] (2) (4) [gewonnen] (2) [erzeugt] (2) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) und in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb (4) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) [und in einem Zuchtmaterialdepot gelagert] (2) (4), die/der/das die Anforderungen erfüllt, die in Anhang I [Teil 1] (2) [Teil 2] (2) [Teil 3] (2) [Teil 4] (2) [Teil 5] (2) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 niedergelegt sind, und
(2) Entweder:
[sich in dem Drittland oder Gebiet des Versands in die Union befindet.]
(2) (5) Und/Oder:
[sich in _________________________ befindet, und er/sie wurde(n) in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union unter Bedingungen verbracht, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) von Schweinen.]
II.2.2.
Er/Sie wurde(n) unter Bedingungen in den in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb verbracht, die mindestens so streng waren wie die in den folgenden Mustern genannten:
(2) Entweder:
[Muster POR-SEM-A-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster POR-SEM-B-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster POR-OOCYTES-EMB-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster POR-GP-PROCESSING-ENTRY (6)]
(2) Und/Oder:
[Muster POR-GP-STORAGE-ENTRY (6)]
II.2.3.
Er/Sie wurde(n) im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.2.4.
Er/Sie wurde(n) in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.2.5.
Er/Sie wird/werden in einem Transportbehälter/Container transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.2.5.1.
Er wurde vor dem Datum des Versands aus dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb unter der Verantwortung eines/einer Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.2.5.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(2)(7)[II.2.5.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(2)(8)[II.2.6.
Er/Sie ist/sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.2.7.
Er/Sie werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]

Erläuterungen „Schwein” bezeichnet ein Schwein im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686. Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Samen, Eizellen und Embryonen von Schweinen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens, der Eizellen und der Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs an, der die Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen versendet. Ausschließlich Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/bovine/ova_embryos_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen, Eizellen und/oder Embryonen an.
Feld I.17.:
„Begleitdokumente” : Die Nummer(n) der zugehörigen Original-Veterinärbescheinigung(en) entspricht/entsprechen der/den Seriennummer(n) des/der einzelnen amtlichen Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en), das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahme- und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder die Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gelagert wurde(n) zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb begleitete(n). Das/die Originaldokument(e) bzw. -Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um Samen, in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Samens, der Eizellen und/oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung gewonnen wurde und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen der Sendung gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Ausschließlich Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/porcine_en.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur bei einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(4)
Nur zugelassene Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/porcine_en.
(5)
Nur ein in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistetes Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben und die EU-Mitgliedstaaten.
(6)
Das/die Original(e) des/der Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben, das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen und/oder Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), und/oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gelagert wurde(n), bis zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, von dem der/die Samen, Eizellen oder Embryonen versandt wird/werden, begleitete(n), ist/sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
(7)
Für gefrorene(n) Samen, Eizellen oder Embryonen.
(8)
Für Sendungen, bei denen Samen, Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Schweinen in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 58:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DEM ZUCHTMATERIALDEPOT VERSANDTEN SENDUNGEN DES NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN ZUCHTMATERIALS:

Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

(MUSTER „POR-GP-STORAGE-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung POR-GP-STORAGE-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Das in Feld I.11. bezeichnete Zuchtmaterialdepot (1), in dem der/die für den Versand in die Union vorgesehene(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [in vivo gewonnenen Embryonen] (2) [in vitro erzeugten Embryonen] (2) gelagert wurde(n), erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.
Es liegt in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben,

II.1.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [in vivo gewonnenen Embryonen] (2) [in vitro erzeugten Embryonen] (2) [mikromanipulierten Embryonen] (2) von Schweinen zugelassen und in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;

(2) Entweder:
[II.1.1.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;]
(2) (3) Oder:
[II.1.1.2.
in dem/der während eines am Datum ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) beginnenden Zeitraums und bis zum Datum seines/ihres Versands keine Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde;]
(2) Entweder:
[II.1.1.3.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine klassische Schweinepest gemeldet wurde;]
(2) (3) Oder:
[II.1.1.3.
in dem/der während eines am Datum ___ ___ ____ (TT.MM.JJJJ) unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) beginnenden Zeitraums und bis zum Datum seines/ihres Versands keine klassische Schweinepest gemeldet wurde;]
II.1.1.4.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus und keine Afrikanische Schweinepest gemeldet wurde;
II.1.1.5.
in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands nicht gegen Infektion mit dem Rinderpest-Virus und klassische Schweinepest geimpft wurde und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht. Und:
(2) Entweder:
[Während desselben Zeitraums wurde keine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt, und während dieses Zeitraums wurden keine geimpften Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
(2) Oder:
[Während desselben Zeitraums wurde gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft, oder während dieses Zeitraums wurden geimpfte Tiere in das Drittland oder Gebiet oder die Zone derselben verbracht.]
II.1.2.
Es ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.1.3.
Es erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

II.2.
Der/Die in Teil I bezeichnete(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) ist/sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt. Und:

II.2.1.
Er/Sie wurde(n) [in einer Besamungsstation] (2) (4) [von einer Embryo-Entnahmeeinheit] (2) (4) [von einer Embryo-Erzeugungseinheit] (2) (4) [gewonnen] (2) [erzeugt] (2) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) [und] (2) [in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb] (2) (4) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) und in einem Zuchtmaterialdepot gelagert (4), die/der/das die Anforderungen erfüllt, die in Anhang I [Teil 1] (2) [Teil 2] (2) [Teil 3] (2) [Teil 4] (2) [Teil 5] (2) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 niedergelegt sind, und
(2) Entweder:
[sich in dem Drittland oder Gebiet des Versands in die Union befindet.]
(2) (5) Und/Oder:
[sich in _________________________ befindet, und er/sie wurde(n) in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union unter Bedingungen verbracht, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) von Schweinen.]
II.2.2.
Er/Sie wurde(n) unter Bedingungen in das in Feld I.11. bezeichnete Zuchtmaterialdepot verbracht, die mindestens so streng waren wie die in den folgenden Mustern genannten:
(2) Entweder:
[Muster POR-SEM-A-ENTRY (6)]
(2) and/or
[Muster POR-SEM-B-ENTRY (6)]
(2) and/or
[Muster POR-OOCYTES-EMB-ENTRY (6)]
(2) and/or
[Muster POR-GP-PROCESSING-ENTRY (6)]
(2) and/or
[Muster POR-GP-STORAGE-ENTRY (6)]
II.2.3.
Er/Sie wurde(n) im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.2.4.
Er/Sie wurde(n) in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.2.5.
Er/Sie wird/werden in einem Transportbehälter/Container transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.2.5.1.
Er wurde vor dem Datum des Versands aus dem Zuchtmaterialdepot unter der Verantwortung eines/einer Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.2.5.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(2) (7)[II.2.5.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(2) (8)[II.2.6.
Er/Sie ist/sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.2.7.
Er/Sie werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]

Erläuterungen „Schwein” bezeichnet ein Schwein im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686. Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Samen, Eizellen und Embryonen von Schweinen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens, der Eizellen und der Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift des Zuchtmaterialdepots an, das die Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen versendet. Ausschließlich Zuchtmaterialdepots, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/porcine_en.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen, Eizellen und/oder Embryonen an.
Feld I.17.:
„Begleitdokumente” : Die Nummer(n) der zugehörigen Original-Veterinärbescheinigung(en) entspricht/entsprechen der/den Seriennummer(n) des/der einzelnen amtlichen Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en), das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahme- und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder die Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gelagert wurde(n) zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb begleitete(n). Das/die Originaldokument(e) bzw. -Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um Samen, in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Samens, der Eizellen und/oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung gewonnen wurde und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen der Sendung gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Ausschließlich Zuchtmaterialdepots, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/porcine_en.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur bei einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(4)
Nur zugelassene Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/porcine_en.
(5)
Nur ein Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für Schweinesamen gelistet ist, und Mitgliedstaaten.
(6)
Das/die Original(e) des/der Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben, das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen und/oder Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), und/oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gelagert wurde(n), bis zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterialdepot, von dem der/die Samen, Eizellen oder Embryonen versandt wird/werden, begleitete(n), ist/sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
(7)
Für gefrorene(n) Samen, Eizellen oder Embryonen.
(8)
Für Sendungen, bei denen Samen, Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Schweinen in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 59:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON VON DER BESAMUNGSSTATION, VON DER DER SAMEN GEWONNEN WURDE, VERSANDTEN SENDUNGEN VON EQUIDENSAMEN, DER NACH DEM 20. APRIL 2021 GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES UND DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION GEWONNEN, VERARBEITET UND GELAGERT WURDE (MUSTER „EQUI-SEM-A-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-SEM-A-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Der in Teil I bezeichnete Samen ist für die künstliche Fortpflanzung bestimmt und wurde von Spendertieren gewonnen, für die Folgendes gilt:

II.1.1.
Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben,

II.1.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von Samen von Equiden zugelassen und im Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;
II.1.1.2.
das/die mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum seines Versands gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 frei von Afrikanischer Pferdepest war und in dem mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum seines Versands gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung keine systematische Impfung gegen Afrikanische Pferdepest durchgeführt wurde;
II.1.1.3.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum seines Versands keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.

II.1.2.
Sie stammen aus einem Betrieb in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben,
(1) Entweder:
[II.1.2.1.
in dem/der mindestens 36 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum seines Versands keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde;]
(1) Oder:
[II.1.2.1.
in dem/der mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum seines Versands keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde, und die Kommission hat das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb bei Zuchtequiden zum Nachweis der Infektionsfreiheit während dieses Zeitraums durchgeführt wurde, anerkannt;]
(1) Entweder:
[II.1.2.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum seines Versands keine Beschälseuche gemeldet wurde;]
(1) Oder:
[II.1.2.2.
in dem/der mindestens 6 Monate unmittelbar vor der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum seines Versands keine Beschälseuche gemeldet wurde, und die Kommission hat das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb bei Zuchtequiden zum Nachweis der Infektionsfreiheit während dieses Zeitraums durchgeführt wurde, anerkannt;]
(1) Entweder:
[II.1.2.3.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum seines Versands keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde;]
(1) Oder:
[II.1.2.3.
in dem/der während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten unmittelbar vor der Gewinnung des Samens sowie bis zum Datum seines Versands keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und die Kommission hat das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb bei Zuchtequiden zum Nachweis der Infektionsfreiheit während dieses Zeitraums durchgeführt wurde, anerkannt.]

II.2.
Der in Teil I bezeichnete Samen wurde von Spendertieren gewonnen, die vor dem Datum der Einstallung in die Besamungsstation aus Betrieben stammen,

II.2.1.
in denen:
(1) Entweder:
[in den 2 Jahren vor dem Datum der Gewinnung des Samens keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[in den 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den Betrieben in den 2 Jahren vor dem Datum der Gewinnung des Samens gemeldet wurde, unterlagen die Betriebe nach dem letzten Ausbruch Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in den Betrieben verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Ausstallung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage ab dem Datum der Reinigung und Desinfektion, nachdem das letzte Tier einer gelisteten Art in den Betrieben entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde.]]

II.2.2.
in denen in den 6 Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Samens keine Beschälseuche gemeldet wurde. Und:
(1) Entweder:
[In den Betrieben wurde 2 Jahre vor dem Datum der Gewinnung des Samens keine Beschälseuche gemeldet.]
(1) Oder:
[In den 2 Jahren vor dem Datum der Gewinnung des Samens wurde(n) in den Betrieben ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet, und nach dem letzten Ausbruch unterlagen die Betriebe Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in den Betrieben verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, mithilfe einer der in Anhang I Teil 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Beschälseuche unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder der Kastration der infizierten unkastrierten männlichen Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in den Betrieben entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde, und die Räumlichkeiten gereinigt und desinfiziert wurden.]]

II.2.3.
in denen:
(1) Entweder:
[12 Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[in den 12 Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Samens ein Fall/Fälle von Ansteckender Blutarmut der Einhufer in den Betrieben gemeldet wurde(n), und nach dem letzten Ausbruch unterlag der Betrieb Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in den Betrieben verbliebenen Equiden mithilfe einer der in Anhang I Teil 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden, der anhand von Proben, die zwei Mal im Abstand von mindestens 3 Monaten nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion der Betriebe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde und die Betriebe gereinigt und desinfiziert wurden.]]

II.2.4.
in denen 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens kein Equide Anzeichen einer Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis oder mit der Ansteckenden Pferdemetritis aufgewiesen hatte.

II.3.
Der in Teil I bezeichnete Samen wurde in einer Besamungsstation (2) gewonnen, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.3.1.
Sie ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.3.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.

II.4.
Der in Teil I bezeichnete Samen wurde von Spendertieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllten:

II.4.1.
Sie wurden mindestens 40 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft.
II.4.2.
Sie wurden mindestens 60 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft.
II.4.3.
Sie sind mindestens 3 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens in einem in Feld I.7. bezeichneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben verblieben.
II.4.4.
Sie wurden mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des Samens und während des Gewinnungszeitraums:

II.4.4.1.
in Betrieben gehalten, die nicht in einer Sperrzone lagen, die aufgrund des Auftretens der Afrikanischen Pferdepest, der Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) oder einer für Equiden relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde;
II.4.4.2.
in Betrieben gehalten, in denen Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Beschälseuche, Surra (Trypanosoma evansi), Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Ansteckende Pferdemetritis (Taylorella equigenitalis), eine Infektion mit dem Tollwut-Virus und Milzbrand nicht gemeldet wurden;
II.4.4.3.
weder in Berührung mit Tieren aus Betrieben gebracht, die in einer Sperrzone liegen, die aufgrund des Auftretens von Seuchen nach Nummer II.4.4.1. eingerichtet wurde, noch in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die die Bedingungen nach Nummer II.4.4.2. nicht erfüllen.

II.4.5.
Sie wurden mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der ersten Samengewinnung sowie zwischen den Daten der ersten Probenahme gemäß den Nummern II.4.8.1., II.4.8.2. und/oder II.4.8.3. und dem Ende des Gewinnungszeitraums nicht im Natursprung eingesetzt.
II.4.6.
Sie zeigten am Datum ihrer Einstallung in eine Besamungsstation und am Datum der Gewinnung des Samens keine Symptome einer übertragbaren Tierseuche.
II.4.7.
Sie sind gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet.
II.4.8.
Sie wurden den folgenden Tests gemäß Anhang II Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 wie folgt unterzogen:

(3) II.4.8.1.
im Hinblick auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (EIA) einem Agargel-Immunodiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) mit Negativbefund;
II.4.8.2.
im Hinblick auf Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis (EVA)
(1) Entweder:
[II.4.8.2.1.
einem Serumneutralisationstest mit negativem Befund bei einer Serumverdünnung von 1:4;]
(1) Und/Oder:
[II.4.8.2.2.
einem Virusisolierungstest, einer Polymerasekettenreaktion (PCR) oder einer Echtzeit-Polymerase-Kettenreaktion anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes, mit negativem Befund;]
II.4.8.3.
im Hinblick auf Ansteckende Pferdemetritis (CEM) einem Erreger-Identifizierungstest, durchgeführt in zwei Testserien an drei im Abstand von mindestens 7 Tagen entnommenen Proben (Abstrichen), die mindestens am Penisschaft (Vorhaut), der Harnröhre oder der Fossa glandis entnommen wurden.

Die Proben wurden in keinem Fall früher als 7 Tage (systemische Behandlung) oder 21 Tage (lokale Behandlung) nach einer antimikrobiellen Behandlung des Spenderhengstes genommen und in einem Transportmedium mit Aktivkohle, etwa Amies medium, an das Labor geliefert, in dem sie mit negativem Ergebnis folgenden Tests unterzogen wurden:

(1) Entweder:
[II.4.8.3.1.
Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers unter mikroaerophilen Bedingungen während mindestens 7 Tagen; die Kultur ist innerhalb von 24 Stunden nach Entnahme der Proben vom Spendertier oder bei kühl transportierten Proben innerhalb von 48 Stunden anzulegen;]
(1) Und/Oder:
[II.4.8.3.2.
Nachweis des Genoms von Taylorella equigenitalis durch PCR oder Echtzeit-PCR, die innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme der Probe vom Spendertier erfolgen muss.]

II.4.9.
Sie wurden jeweils mit den in Nummer II.4.8. genannten Ergebnissen mindestens einer der Testreihen in Anhang II Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 unterzogen, und zwar wie folgt:

(4)[II.4.9.1.
Der Spenderhengst wurde mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Erstgewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des in Teil I bezeichneten Samens ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, und in dieser Zeit kam keiner der in der Station eingestellten Equiden direkt mit Equiden in Berührung, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus als der Spenderhengst hatten.

Die in Nummer II.4.8. genannten Tests wurden anhand von Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal jährlich zu Beginn der Zuchtsaison oder vor dem Datum der ersten Gewinnung von Samen für den Eingang in die Union von frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen und frühestens 14 Tage nach Beginn des Haltungszeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor der ersten Samengewinnung entnommen wurden (5).]

(4)[II.4.9.2.
Der Spenderhengst wurde mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Erstgewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des in Teil I bezeichneten Samens in der Besamungsstation gehalten, hat jedoch die Station während des Gewinnungszeitraums unter der Verantwortung des Stationstierarztes/der Stationstierärztin für einen ununterbrochenen Zeitraum von weniger als 14 Tagen verlassen, oder in der Station eingestellte andere Equiden kamen direkt mit in Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus als dem des Spenderhengstes in Berührung.

Die in Nummer II.4.8. genannten Tests wurden anhand von Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal jährlich zu Beginn der Reproduktionssaison oder vor der ersten Gewinnung von Samen für den Eingang in die Union in Form von frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen frühestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns des Haltungszeitraums von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der ersten Samengewinnung entnommen (5) wurden, und während des Zeitraums der Gewinnung von Samen für den Eingang in die Union in Form von frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen wurde der Spenderhengst den Tests nach Nummer II.4.8. unterzogen:

a)
im Hinblick auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer wurde einer der Tests gemäß Nummer II.4.8.1 zuletzt anhand einer frühestens 90 Tage vor dem Datum der Gewinnung des in Teil I beschriebenen Samens entnommenen (5) Blutprobe durchgeführt;
b)
im Hinblick auf Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis:
(1) Entweder:
[wurde der in Nummer II.4.8.2. beschriebene Test zuletzt an frühestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des in Teil I bezeichneten Samens entnommenen (5) Proben durchgeführt;]
(1) Oder:
[sofern der Status des auf die Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis serologisch positiv reagierenden Spenderhengstes als Nichtausscheider bestätigt wurde, wurde der in Nummer II.4.8.2.2. beschriebene Test anhand eines aliquoten Teils des gesamten von dem Spenderhengst gewonnenen Samens, der höchstens 6 Monate vor dem Datum der Gewinnung des in Teil I bezeichneten Samens gezogen (5) wurde, durchgeführt, und eine in den letzten 6 Monaten dem Spenderhengst entnommene (5) Blutprobe reagierte bei einem Serumneutralisationstest auf Infektion mit dem Virus der equinen viralen Arteritis bei einer Serumverdünnung von mehr als 1:4 mit Positivbefund;]
c)
im Hinblick auf Ansteckende Pferdemetritis wurden die Tests gemäß Nummer II.4.8.3. zuletzt an drei Proben (Abstrichen) durchgeführt, die frühestens 60 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des in Teil I bezeichneten Samens entnommen wurden (5), und zwar
(1) Entweder:
[in zwei Testreihen.]]
(1) Oder:
[in einer einzigen Testreihe mithilfe einer PCR oder einer Echtzeit-PCR.]]

(4)[II.4.9.3.
Der Spenderhengst erfüllte nicht die Bedingungen gemäß Anhang II Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686, und der Samen wird für den Eingang in die Union in Form von gefrorenem Samen gewonnen.

Die in den Nummern II.4.8.1., II.4.8.2. und II.4.8.3. beschriebenen Tests wurden anhand von Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal jährlich zu Beginn der Reproduktionssaison entnommen (5) wurden, und die in den Nummern II.4.8.1. und II.4.8.3. beschriebenen Tests wurden anhand von Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst während der Lagerzeit des Samens von mindestens 30 Tagen ab dem Datum der Samengewinnung und vor der Beförderung des Samens aus der Besamungsstation entnommen wurden (5), und zwar mindestens 14 Tage und höchstens 90 Tage nach dem Datum der Gewinnung des in Teil I bezeichneten Samens. Und:

(1) Entweder:
[Die in Nummer II.4.8.2. beschriebenen Tests auf Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis wurden anhand von Proben durchgeführt, die während der Lagerzeit des Samens von mindestens 30 Tagen ab der Samengewinnung und vor dem Datum der Beförderung des Samens aus der Besamungsstation oder vor seiner Verwendung entnommen (5) wurden, und zwar frühestens 14 Tage und höchstens 90 Tage nach dem Datum der Gewinnung des in Teil I bezeichneten Samens.]]
(1) Oder:
[Der Status des auf die Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis serologisch positiv reagierenden Spenderhengstes als Nichtausscheider wurde durch eine mit Negativbefund durchgeführte Untersuchung mittels Virusisolierung, PCR oder Echtzeit-PCR anhand von Proben eines aliquoten Teils des Gesamtsamens des Spenderhengstes, die zweimal jährlich im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen (5) wurden, bestätigt, und der Spenderhengst reagierte bei einem Serumneutralisationstest auf Infektion mit dem Virus der equinen viralen Arteritis bei einer Serumverdünnung von mindestens 1:4 mit Positivbefund.]]

II.4.10.
Sie wurden den in Nummer II.4.9. genannten Tests anhand von Proben unterzogen, die zu den nachstehenden Daten genommen wurden:

Identifizierung des Samens Testprogramm Anfangsdatum (5) Datum der Probenahme für die Gesundheitstests (5)
Haltungsort des Spenders Samengewinnung EIA II.4.8.1

EVA

II.4.8.2

CEM

II.4.8.3

Blutprobe Samenprobe 1. Probe 2. Probe

II.5.
Der in Teil I bezeichnete Samen erfüllt folgende Anforderungen:

II.5.1.
Er wurde im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.5.2.
Er wurde in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.5.3.
Er wird in einem Behälter transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.5.3.1.
Er wurde vor dem Datum seines Versands aus der Besamungsstation unter der Verantwortung eines/einer Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.5.3.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(1) (6)[II.5.3.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(1) (7)[II.6.
Wenn dem Samen ein Antibiotikum/Antibiotika zugesetzt wurde(n), gilt Folgendes:

II.6.1.
Das folgende Antibiotikum oder die folgende Antibiotika-Mischung wurde dem Samen nach der letzten Verdünnung zugegeben oder ist in den verwendeten Samenverdünnern enthalten: (8) … ;
II.6.2.
Der verdünnte Samen wurde unmittelbar nach der Antibiotikumzugabe und vor einem möglichen Einfrieren bei einer Temperatur von mindestens 5 °C oder bei einer Zeit-Temperatur-Regelung mit nachweislich gleichwertiger bakterizider Aktivität aufbewahrt.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Equidensamen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Name und Anschrift der Besamungsstation an, die die Sendung von Samen versendet. Ausschließlich Besamungsstationen, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie „Samen” an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung in folgendem Format an: TT.MM.JJJJ.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung entnommen wurde.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

„Test” : Geben Sie „Ja, siehe Nummern II.4.9. und II.4.10.” an.

Teil II: Anleitung zum Ausfüllen der Tabelle in II.4.10: Abkürzungen:
EIA-1
Untersuchung auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (EIA), erster Test
EIA-2
Untersuchung auf EIA, zweiter Test
EVA-B1
Untersuchung auf Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis (EVA) anhand einer Blutprobe, erster Test
EVA-B2
Untersuchung auf EVA anhand einer Blutprobe, zweiter Test
EVA-S1
Untersuchung auf EVA anhand einer Samenprobe, erster Test
EVA-S2
Untersuchung auf EVA anhand einer Samenprobe, zweiter Test
CEM-11
Untersuchung auf Ansteckende Pferdemetritis (CEM), erster Test anhand der ersten Probe
CEM-12
Untersuchung auf CEM, erster Test anhand der zweiten Probe, entnommen 7 Tage nach CEM-11
CEM-21
Untersuchung auf CEM, zweiter Test anhand der ersten Probe
CEM-22
Untersuchung auf CEM, zweiter Test anhand der zweiten Probe, entnommen 7 Tage nach CEM-21
Anleitung: Für jede in Spalte A gemäß Feld I.27. eingetragene Spermamenge muss in Spalte B die Testreihe (Nummer II.4.9.1., II.4.9.2. und/oder II.4.9.3.) angegeben werden, und in den Spalten C und D ist jeweils das betreffende Datum einzutragen. Das jeweilige Datum, an dem die Proben für die Laboruntersuchung vor der Erstentnahme des in Teil I bezeichneten Spermas gemäß den Nummern II.4.9.1., II.4.9.2. und II.4.9.3. entnommen wurden, ist in der oberen Zeile der Spalten 5 bis 9 der Tabelle einzutragen, d. h. den im nachstehenden Beispiel mit EIA-1, EVA-B1 oder EVA-S1 sowie CEM-11 und CEM-12 bezeichneten Feldern. Das jeweilige Datum, an dem die Proben für eine erneute Laboruntersuchung gemäß Nummer II.4.9.2. oder II.4.9.3. entnommen wurden, ist in der unteren Zeile der Spalten 5 bis 9 der Tabelle einzutragen, d. h. in die Felder EIA-2, EVA-B2 oder EVA-S2 sowie CEM-21 und CEM-22 im nachstehenden Beispiel).
Identifizierung des Spermas Testprogramm Anfangsdatum Datum der Probenahme für Gesundheitstests
Haltungsort des Spenders Samengewinnung EIA II.4.8.1

EVA

II.4.8.2

CEM

II.4.8.3.

Blutprobe Samenprobe 1. Probe 2. Probe
A B C D EIA-1 EVA-B1 EVA-S1 CEM-11 CEM-12
EIA-2 EVA-B2 EVA-S2 CEM-21 CEM-22
(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
(3)
Der Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder der ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer sind nicht bei Spenderequiden erforderlich, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Island gehalten wurden, sofern Island nach wie vor als amtlich frei von Ansteckender Blutarmut der Einhufer gilt und sofern vor und in dem Zeitraum der Spermaentnahme keine Equiden, ihr Samen, ihre Eizellen oder ihre Embryonen nach Island verbracht wurden.
(4)
Für die Sendung nicht zutreffende Testreihe durchstreichen.
(5)
Eintragung des Datums in die Tabelle in Nummer II.4.10 (nach Anleitung in Teil II der Erläuterungen).
(6)
Für gefrorenen Samen.
(7)
Obligatorische Bescheinigung, wenn ein Antibiotium/Antibiotika hinzugefügt wurde(n).
(8)
Geben Sie die Bezeichung(en) des/der Antibiotikums/Antibiotika und seine/ihre Konzentration oder die Handelsbezeichnung des antibiotikumhaltigen Samenverdünners an.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 60:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DER BESAMUNGSSTATION, VON DER DAS SPERMA ENTNOMMEN WURDE, VERSANDTEN SENDUNGEN VON BESTÄNDEN VON EQUIDENSPERMA, DAS NACH DEM 30. SEPTEMBER 2014 UND VOR DEM 21. APRIL 2021 GEMÄẞ DER RICHTLINIE 92/65/EWG DES RATES ENTNOMMEN, AUFBEREITET UND GELAGERT WURDE (MUSTER „EQUI-SEM-B-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitäts-kennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-SEM-B-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin des Ausfuhrlandes (1) … bescheinigt hiermit Folgendes: __________________________________________ (Name des Ausfuhrlandes)
II.1.
Die Besamungsstation (2), in der das in Teil I bezeichnete Sperma zur Ausfuhr in die Union entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, ist der zuständigen Behörde zugelassen und wird von dieser überwacht, wie in Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG (3) festgelegt.
II.2.
Während eines Zeitraums ab 30 Tage vor dem Datum der ersten Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas und bis zu dem Datum, an dem das frische oder gekühlte Sperma versendet wurde, bzw. bis zum Ablauf des 30-tägigen Lagerzeitraums für tiefgefrorenes Sperma erfüllte die Besamungsstation folgende Anforderungen:

II.2.1.
Sie befand sich im Ausfuhrland bzw. im Fall einer Regionalisierung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG (4) in dem Teil des Hoheitsgebiets des Ausfuhrlandes, das/der

als nicht von Afrikanischer Pferdepest befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG galt,

seit mindestens 2 Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis war,

seit mindestens 6 Monaten frei von Rotz und Beschälseuche war;

II.2.2.
Sie entsprach den in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG festgelegten Anforderungen an einen Haltungsbetrieb; insbesondere
(5) Entweder:
[II.2.2.1.
wurden nach einem Fall einer der nachstehenden Krankheiten nicht alle in dem Haltungsbetrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet, und der Haltungsbetrieb war frei von

allen Formen von Pferdeenzephalomyelitis während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten ab dem Tag, an dem die von der Krankheit befallenen Equiden geschlachtet wurden,

Ansteckender Blutarmut der Einhufer (EIA) während mindestens des Zeitraums, der nötig war, um mit negativem Befund einen Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) anhand von zwei Proben durchzuführen, die nach der Schlachtung der infizierten Tiere im Abstand von 3 Monaten allen noch verbleibenden Tieren entnommen wurden,

Stomatitis vesicularis (VS) während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall,

Tollwut während eines Zeitraums von mindestens einem Monat, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall,

Milzbrand während eines Zeitraums von mindestens 15 Tagen, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall;]

[II.2.2.1.
wurden nach einem Fall einer der nachstehenden Krankheiten alle im Haltungsbetrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet und die Räumlichkeiten desinfiziert, und der Haltungsbetrieb war mindestens 30 Tage lang frei von allen Formen von Pferdeenzephalomyelitis, Ansteckender Blutarmut der Einhufer, Stomatitis vesicularis und Tollwut bzw. 15 Tage lang frei von Milzbrand, gerechnet ab dem Tag, an dem nach der Keulung der Tiere die Desinfektion der Räumlichkeiten in zufriedenstellender Weise abgeschlossen worden war.]
II.2.3.
In der Besamungsstation befanden sich ausschließlich Equiden, die keine klinischen Anzeichen der Equinen Viralen Arteritis und der Ansteckenden Pferdemetritis aufwiesen.

II.3.
Vor ihrer Einstellung in die Besamungsstation erfüllten die Spenderhengste und alle anderen in der Station befindlichen Equiden folgende Bedingungen:

II.3.1.
Sie wurden ununterbrochen 3 Monate lang (oder, falls sie während des Zeitraums von 3 Monaten direkt aus einem Mitgliedstaat eingeführt wurden, seit ihrem Eingang) in dem Ausfuhrland bzw. im Fall der Regionalisierung nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG in dem Teil des Gebiets des Ausfuhrlandes gehalten, das/der in dem genannten Zeitraum

als nicht von Afrikanischer Pferdepest befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG galt,

seit mindestens 2 Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis war,

seit mindestens 6 Monaten frei von Rotz und Beschälseuche war;

(5) Entweder:
[II.3.2.
sie stammten aus einem Ausfuhrland, das am Tag der Einstellung der Tiere in die Station seit mindestens 6 Monaten frei von Stomatitis vesicularis (VS) war.]
(5) Oder:
[II.3.2.
sie wurden mit negativem Befund einem Virusneutralisationstest auf Stomatitis vesicularis (VS) bei einer Serumverdünnung von 1:32 oder mit negativem Befund einem VS-ELISA-Test unterzogen, durchgeführt gemäß dem einschlägigen Kapitel der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE, anhand einer innerhalb von 14 Tagen vor der Einstellung der Tiere in die Station entnommenen Blutprobe (6).]
II.3.3.
Sie stammten aus Haltungsbetrieben, die am Tag der Einstellung in die Station die Anforderungen gemäß Nummer II.2.2. erfüllten.
II.4.
Das in Teil I bezeichnete Sperma wurde Spenderhengsten entnommen, die folgende Anforderungen erfüllten:

II.4.1.
Sie wiesen bei der Einstellung in die Besamungsstation und am Tag der Entnahme des Spermas keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Seuche auf.
II.4.2.
Sie wurden mindestens in den 30 Tagen vor dem Datum der Entnahme des Spermas in Haltungsbetrieben gehalten, in denen während dieses Zeitraums keiner der Equiden klinische Anzeichen der Equinen Viralen Arteritis oder der Ansteckenden Pferdemetritis aufwies.
II.4.3.
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum der ersten Spermaentnahme sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Nummern II.4.5.1., II.4.5.2. und/oder II.4.5.3. und dem Ende des Entnahmezeitraums nicht im Natursprung eingesetzt.
II.4.4.
Sie wurden folgenden Untersuchungen unterzogen, die mindestens die Anforderungen des einschlägigen Kapitels der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE erfüllen, durchgeführt in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor, dessen Akkreditierung, die gleichwertig mit der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (7) vorgesehenen ist, die genannten Untersuchungen umfasst:

(8)[II.4.4.1.
im Hinblick auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (EIA) einem Agargel-Immunodiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) mit Negativbefund;]
II.4.4.2.
im Hinblick auf Equine Virale Arteritis (EVA)
(5) Entweder:
[II.4.4.2.1.
einem Serumneutralisationstest mit negativem Befund bei einer Serumverdünnung von 1:4;]
(5) Und/Oder:
[II.4.4.2.2.
einem Virusisolierungstest, einer Polymerasekettenreaktion (PCR) oder einer Echtzeit-PCR anhand eines aliquoten Teils des Gesamtspermas des Spenderhengstes, mit negativem Befund;]
II.4.4.3.
im Hinblick auf Ansteckende Pferdemetritis (CEM) einem Erreger-Identifizierungstest, durchgeführt in zwei Testserien an drei im Abstand von mindestens 7 Tagen entnommenen Proben (Abstrichen), die mindestens am Penisschaft (Vorhaut), der Harnröhre oder der Fossa glandis entnommen wurden.

Die Proben wurden in keinem Fall früher als 7 Tage (systemische Behandlung) oder 21 Tage (lokale Behandlung) nach einer antimikrobiellen Behandlung des Spenderhengstes entnommen und wurden in einem Transportmedium mit Aktivkohle, etwa Amies-Medium, an das Labor geliefert, in dem sie mit Negativbefund einem der folgenden Tests unterzogen wurden:

(5) Entweder:
[II.4.4.3.1.
Isolierung des unter mikroaerophilen Bedingungen kultivierten Taylorella-equigenitalis-Erregers für mindestens 7 Tage; die Kultur wurde innerhalb von 24 Stunden nach Entnahme der Proben vom Spendertier oder bei kühl transportierten Proben innerhalb von 48 Stunden angelegt.]
(5) Und/Oder:
[II.4.4.3.2.
Nachweis des Genoms von Taylorella equigenitalis durch PCR oder Echtzeit-PCR, die innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme der Probe vom Spendertier erfolgen muss.]

II.4.5.
Sie wurden jeweils mit den in Nummer II.4.4 genannten Ergebnissen mindestens einer der Testreihen gemäß Anhang D Kapitel II Nummer 1.6 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 92/65/EWG unterzogen, und zwar wie folgt:

(9)[II.4.5.1.
Der Spenderhengst wurde mindestens in den 30 Tagen vor dem Datum der Erstentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, und in dieser Zeit kam keiner der in der Station eingestellten Equiden direkt mit Equiden in Kontakt, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus als der Spenderhengst hatten.

Die in Nummer II.4.4. genannten Tests wurden anhand von Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal jährlich zu Beginn der Zuchtsaison oder vor der ersten Entnahme von Sperma für die Einfuhr in die Union von frischem, gekühltem oder gefrorenem Sperma und frühestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns des Haltungszeitraums von mindestens 30 Tagen vor der ersten Spermaentnahme entnommen wurden (6).]

(9)[II.4.5.2.
Der Spenderhengst wurde mindestens in den 30 Tagen vor dem Datum der Erstentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas in der Besamungsstation gehalten, hat jedoch die Station unter der Verantwortung des Stationstierarztes/der Stationstierärztin für eine ununterbrochene Dauer von weniger als 14 Tagen verlassen und/oder in der Station eingestellte andere Equiden kamen direkt mit Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Kontakt.

Die in Nummer II.4.4. genannten Tests wurden anhand von Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal jährlich zu Beginn der Zuchtsaison oder vor der ersten Entnahme von Sperma für die Einfuhr in die Union von frischem, gekühltem oder gefrorenem Sperma und frühestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns des Haltungszeitraums von mindestens 30 Tagen vor der ersten Spermaentnahme entnommen wurden (6),

Und:
während des Zeitraums der Samengewinnung für die Einfuhr in die Union von frischem, gekühltem oder gefrorenem Sperma wurde der Spenderhengst den in Nummer II.4.4 beschriebenen Tests wie folgt unterzogen:

a)
im Hinblick auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer wurde einer der Tests gemäß Nummer II.4.4.1 zuletzt anhand einer frühestens 90 Tage vor der Entnahme des in Teil I beschriebenen Spermas entnommenen Blutprobe (6) durchgeführt;
b)
im Hinblick auf Equine Virale Arteritis wurde einer der Tests, die
(5) Entweder:
[in Nummer II.4.4.2. beschrieben werden, zuletzt an frühestens 30 Tage vor der Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas entnommenen Proben durchgeführt (6);]
(5) Oder:
[in Nummer II.4.4.2.2. beschrieben werden, anhand eines aliquoten Teils des gesamten, dem Spenderhengst entnommenen Spermas durchgeführt, gewonnen (6) höchstens 6 Monate vor dem Datum der Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas, und eine dem Spenderhengst während des Zeitraums von 6 Monaten entnommene (6) Blutprobe ergab bei einem Serumneutralisationstest auf Equine Virale Arteritis bei einer Serumverdünnung von mehr als 1:4 einen positiven Befund;]
c)
im Hinblick auf Ansteckende Pferdemetritis wurde der Test gemäß Nummer II.4.4.3. zuletzt an drei Proben (Abstrichen) durchgeführt, die frühestens 60 Tage vor dem Datum der Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas entnommen wurden (6), und zwar
(5) Entweder:
[in zwei Testreihen;]
(5) Oder:
[in einer einzigen Testreihe mithilfe einer PCR oder einer Echtzeit-PCR.]]

(9) [II.4.5.3.
Der Spenderhengst erfüllt nicht die Bedingungen gemäß Anhang D Kapitel II Nummer 1.6 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/65/EWG und das Sperma wird für die Einfuhr von gefrorenem Sperma in die Union gewonnen.

Die in den Nummern II.4.4.1., II.4.4.2. und II.4.4.3. beschriebenen Tests wurden anhand von Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal jährlich zu Beginn der Zuchtsaison entnommen wurden (6),

Und:
die in den Nummern II.4.4.1. und II.4.4.3. beschriebenen Tests wurden anhand von Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst während der Lagerzeit des Spermas von mindestens 30 Tagen ab dem Datum der Spermaentnahme und vor der Beförderung des Spermas aus der Besamungsstation entnommen wurden (6), und zwar frühestens 14 Tage und höchstens 90 Tage nach Gewinnung des in Teil I bezeichneten Spermas.
Und:
(5) Entweder:
[die in Nummer II.4.4.2. beschriebenen Tests auf Equine Virale Arteritis wurden anhand von Proben durchgeführt, die während der Lagerzeit des Spermas von mindestens 30 Tagen ab dem Datum der Spermaentnahme und vor der Beförderung des Spermas aus der Besamungsstation oder vor der Verwendung entnommen wurden (6), und zwar frühestens 14 Tage und höchstens 90 Tage nach Gewinnung des in Teil I bezeichneten Spermas.]
(5) Oder:
[der Status als Nichtausscheider eines seropositiv auf Equine Virale Arteritis getesteten Spenderhengstes wurde bestätigt durch eine mit negativem Befund durchgeführte Untersuchung mittels Virusisolierung, PCR oder Echtzeit-PCR anhand von Proben eines aliquoten Teils des Gesamtspermas des Spenderhengstes, die zweimal jährlich im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden (6), und ein Serumneutralisationstest auf Equine Virale Arteritis mit einer Serumverdünnung von mindestens 4:1 ergab einen positiven Befund bei dem Spenderhengst.]]
II.4.6.
Sie wurden den Tests gemäß den Nummern II.3.2. (5) und II.4.5. anhand von Proben unterzogen, die an folgenden Daten entnommen wurden:

Identifizierung des Spermas Testreihe Anfangsdatum (6) Datum der Probenahme für Gesundheitstests (6)
Haltungsort des Spenders Samengewinnung VS (5) II.3.2 EIAII.4.4.1

EVA

II.4.4.2

CEM

II.4.4.3

Blutprobe Spermaprobe 1. Probe 2. Probe

(5) Entweder:
[II.5.
Dem Sperma wurden keine Antibiotika zugesetzt.]
(5) Oder:
[II.5.
Folgendes Antibiotikum oder die folgende Kombination von Antibiotika wurde zugesetzt, sodass eine Konzentration im endgültigen verdünnten Sperma erreicht wurde von mindestens (10)

….]

II.6.
Das in Teil I bezeichnete Sperma

II.6.1.
wurde gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt I Nummer 1 und Anhang D Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert;
II.6.2.
wurde in einem verplombten Container gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG, versehen mit der Nummer gemäß Feld I.19., an den Verladeort verschickt.

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Equidensperma bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Spermas ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” bezeichnet die Besamungsstation, in der das Sperma entnommen wurde.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie „Samen” an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung in folgendem Format an: TT.MM.JJJJ.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung entnommen wurde.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II: Anleitung zum Ausfüllen der Tabelle in Nummer II.4.6. Abkürzungen:
VS
Gegebenenfalls Untersuchung auf Stomatitis vesicularis (VS) gemäß Nummer II.3.2.
EIA-1
Untersuchung auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (EIA), erster Test
EIA-2
Untersuchung auf EIA, zweiter Test
EVA-B1
Equine Virale Arteritis (EVA), Tests an Blutproben, erste Reihe
EVA-B2
Untersuchung auf EVA anhand einer Blutprobe, zweiter Test
EVA-S1
Untersuchung auf EVA anhand einer Samenprobe, erster Test
EVA-S2
Untersuchung auf EVA anhand einer Samenprobe, zweiter Test
CEM-11
Untersuchung auf Ansteckende Pferdemetritis (CEM), erster Test anhand der ersten Probe
CEM-12
Untersuchung auf CEM, erster Test anhand der zweiten Probe, entnommen 7 Tage nach CEM-11
CEM-21
Untersuchung auf CEM, zweiter Test anhand der ersten Probe
CEM-22
Untersuchung auf CEM, zweiter Test anhand der zweiten Probe, entnommen 7 Tage nach CEM-21
Anleitung: Für jede in Spalte A gemäß Feld I.27. eingetragene Spermamenge muss in Spalte B die Testreihe (Nummer II.4.5.1., II.4.5.2. und/oder II.4.5.3.) angegeben werden, und in den Spalten C und D ist jeweils das betreffende Datum einzutragen. Das jeweilige Datum, an dem die Proben für die Laboruntersuchung vor der Erstentnahme des in Teil I bezeichneten Spermas gemäß den Nummern II.4.5.1., II.4.5.2. und II.4.5.3. entnommen wurden, ist in der oberen Zeile der Spalten 5 bis 9 der Tabelle einzutragen, d. h. den im nachstehenden Beispiel mit EIA-1, EVA-B1 oder EVA-S1 sowie CEM-11 und CEM-12 bezeichneten Feldern. Das jeweilige Datum, an dem die Proben für eine erneute Laboruntersuchung gemäß Nummer II.4.5.2. oder II.4.5.3. entnommen wurden, ist in der unteren Zeile der Spalten 5 bis 9 der Tabelle einzutragen, d. h. in die Felder EIA-2, EVA-B2 oder EVA-S2 sowie CEM-21 und CEM-22 im nachstehenden Beispiel).
Identifizierung des Spermas Testreihe Anfangsdatum Datum der Probenahme für Gesundheitstests
Haltungsort des Spenders Spermaentnahme VSII.3.2 EIAII.4.4.1

EVA

II.4.4.2

CEM

II.4.4.3

Blutprobe Spermaprobe 1. Probe 2. Probe
A B C D VS EIA-1 EVA-B1 EVA-S1 CEM-11 CEM-12
EIA-2 EVA-B2 EVA-S2 CEM-21 CEM-22
(1)
Der Eingang von Equidensperma in die Union aus einem in Spalte 1 der Tabelle in Anhang XII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission aufgeführten Drittland oder Gebiet ist gestattet, sofern das Sperma in der in Spalte 2 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs genannten Zone einem Spenderhengst entnommen wurde, der in die Kategorie von Equiden gemäß Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs einzustufen ist.
(2)
Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
(3)
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
(4)
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).
(5)
Nichtzutreffendes streichen.
(6)
Eintragung des Datums in die Tabelle in Nummer II.4.6 (nach Anleitung in Teil II der Erläuterungen).
(7)
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(8)
Der Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder der ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer sind nicht bei Spenderequiden erforderlich, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Island gehalten wurden, sofern Island nach wie vor als amtlich frei von Ansteckender Blutarmut der Einhufer gilt und sofern vor und in dem Zeitraum der Spermaentnahme keine Equiden, ihr Sperma, ihre Eizellen oder ihre Embryonen nach Island verbracht wurden.
(9)
Für die Sendung nicht zutreffende Testreihe durchstreichen.
(10)
Bezeichnungen und Konzentrationen angeben.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 61:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DER BESAMUNGSSTATION, VON DER DAS SPERMA ENTNOMMEN WURDE, VERSANDTEN SENDUNGEN VON BESTÄNDEN VON EQUIDENSPERMA, DAS NACH DEM 31. AUGUST 2010 UND VOR DEM 1. OKTOBER 2014 GEMÄẞ DER RICHTLINIE 92/65/EWG DES RATES ENTNOMMEN, AUFBEREITET UND GELAGERT WURDE (MUSTER „EQUI-SEM-C-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-SEM-C-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin des Ausfuhrlandes (1) … bescheinigt hiermit Folgendes: (Name des Ausfuhrlandes)
II.1.
Die Besamungsstation (2), in der das in Teil I bezeichnete Sperma zur Ausfuhr in die Union entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, ist gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen und von dieser überwacht.
II.2.
Während eines Zeitraums, der 30 Tage vor dem Datum der ersten Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas begann, bis zum Ablauf des 30-tägigen Lagerzeitraums für tiefgefrorenes Sperma erfüllte die Besamungsstation folgende Anforderungen:

II.2.1.
Sie befand sich im Ausfuhrland bzw. im Fall einer Regionalisierung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG (3) in dem Teil des Hoheitsgebiets des Ausfuhrlandes, das/der

als nicht von Afrikanischer Pferdepest befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG (3) galt,

seit 2 Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis war,

seit 6 Monaten frei von Rotz und Beschälseuche war.

II.2.2.
Sie entsprach den in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG (3) festgelegten Anforderungen an einen Haltungsbetrieb; insbesondere
(4) Entweder:
[II.2.2.1.
wurden nach einem Fall einer der nachstehenden Krankheiten nicht alle in dem Haltungsbetrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet, und der Haltungsbetrieb war frei von

allen Formen von Pferdeenzephalomyelitis während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten ab dem Tag, an dem die von der Krankheit befallenen Equiden geschlachtet wurden,

Ansteckender Blutarmut der Einhufer während mindestens des Zeitraums, der nötig war, um mit negativem Befund einen Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) anhand von zwei Proben durchzuführen, die nach der Schlachtung der infizierten Tiere im Abstand von 3 Monaten allen noch verbleibenden Equiden entnommen wurden,

Stomatitis vesicularis während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall,

Tollwut während eines Zeitraums von mindestens einem Monat, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall,

Milzbrand während eines Zeitraums von mindestens 15 Tagen, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall;]

(4) Oder:
[II.2.2.1.
wurden nach einem Fall einer der nachstehenden Krankheiten alle im Haltungsbetrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet und die Räumlichkeiten desinfiziert, und der Betrieb war mindestens 30 Tage lang frei von allen Formen von Pferdeenzephalomyelitis, Ansteckender Blutarmut der Einhufer, Stomatitis vesicularis und Tollwut bzw. 15 Tage lang frei von Milzbrand, gerechnet ab dem Tag, an dem nach der Beseitigung der Tiere die Desinfektion der Räumlichkeiten in zufriedenstellender Weise abgeschlossen worden war;]
II.2.3.
In der Besamungsstation befanden sich ausschließlich Equiden, die keine klinischen Anzeichen der Equinen Viralen Arteritis und der Ansteckenden Pferdemetritis aufwiesen.

II.3.
Vor ihrer Einstellung in die Besamungsstation erfüllten die Spenderhengste und alle anderen in der Station befindlichen Equiden folgende Bedingungen:

II.3.1.
Sie wurden ununterbrochen 3 Monate lang (oder, falls sie während des Zeitraums von 3 Monaten direkt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt wurden, seit ihrem Eingang) in dem Ausfuhrland bzw. im Fall einer Regionalisierung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG (3) in dem Teil des Hoheitsgebiets des Ausfuhrlandes gehalten, das/der in dem genannten Zeitraum

als nicht von Afrikanischer Pferdepest befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG (3) galt,

seit mindestens 2 Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis war,

seit mindestens 6 Monaten frei von Rotz und Beschälseuche war.

(4) Entweder:
[II.3.2.
Sie stammten aus dem Ausfuhrland, das am Tag der Einstellung der Tiere in die Station seit mindestens 6 Monaten frei von Stomatitis vesicularis (VS) war.]
(4) Oder:
[II.3.2.
Sie wurden mit negativem Befund einem Virusneutralisationstest auf Stomatitis vesicularis (VS) unterzogen, durchgeführt anhand einer innerhalb von 14 Tagen vor Einstellung der Tiere in die Station entnommenen Blutprobe (5) bei einer Serumverdünnung von 1:12.]
II.3.3.
Sie stammten aus Haltungsbetrieben, die am Tag der Einstellung in die Station die Anforderungen gemäß Nummer II.2.2. erfüllten.
II.4.
Das in Teil I bezeichnete Sperma wurde Spenderhengsten entnommen, die folgende Anforderungen erfüllten:

II.4.1.
Sie zeigten bei der Einstellung in die Besamungsstation und am Tag der Spermaentnahme keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Seuche.
II.4.2.
Sie wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Spermaentnahme in Haltungsbetrieben gehalten, in denen während dieses Zeitraums keine Equiden klinische Anzeichen der Equinen Viralen Arteritis oder der Ansteckenden Pferdemetritis aufwiesen.
II.4.3.
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum der ersten Samenentnahme sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Nummern II.4.5.1, II.4.5.2 und/oder II.4.5.3 und dem Ende des Entnahmezeitraums nicht im Natursprung eingesetzt.
II.4.4.
Sie wurden folgenden Untersuchungen unterzogen, die mindestens die Anforderungen des einschlägigen Kapitels der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE erfüllen, durchgeführt in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor anhand von Proben, die gemäß einer der in Nummer II.4.5 genannten Testreihen entnommen wurden:
(4)(6) Entweder:
[II.4.4.1.
einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (EIA) mit negativem Befund;]
(4)(6) Oder:
[II.4.4.1.
einem ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (EIA) mit negativem Befund;]

Und:
(4) Entweder:
[II.4.4.2.
einem Serumneutralisationstest auf Equine Virale Arteritis (EVA) bei einer Serumverdünnung von 1:4 mit negativem Befund;]
(4) Oder:
[II.4.4.2.
einem Virusisolationstest auf Equine Virale Arteritis (EVA) anhand eines aliquoten Teils des Gesamtspermas des Spenderhengstes mit negativem Befund;]
Und:
II.4.4.3.
einem Erreger-Identifizierungstest auf Ansteckende Pferdemetritis (CEM), durchgeführt in zwei Testserien an im Abstand von 7 Tagen entnommenen Proben durch Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers nach Kultivierung zwischen 7 und 14 Tagen aus dem Vorsekret oder einer Spermaprobe und aus Genitalabstrichen, die zumindest an Penisschaft, Harnröhre und Fossa glandis entnommen wurden, jeweils mit negativem Ergebnis.
II.4.5.
Sie wurden jeweils mit den in Nummer II.4.4. festgelegten Ergebnissen mindestens einer der Testreihen (7) gemäß den Nummern II.4.5.1., II.4.5.2. und II.4.5.3. wie folgt unterzogen:

(4) [II.4.5.1.
Der Spenderhengst wurde mindestens in den 30 Tagen vor dem Datum der Erstentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, und in dieser Zeit kamen keine in der Station eingestellten Equiden direkt mit Equiden in Kontakt, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus als der Spenderhengst hatten.

Die in Nummer II.4.4. beschriebenen Tests wurden anhand von Proben durchgeführt, die vor der ersten Spermaentnahme und mindestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen entnommen wurden (5).]

(4) [II.4.5.2.
Der Spenderhengst wurde mindestens in den 30 Tagen vor dem Datum der Erstentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas in der Besamungsstation gehalten, hat jedoch die Station unter der Verantwortung des Stationstierarztes/der Stationstierärztin für eine ununterbrochene Dauer von weniger als 14 Tagen verlassen oder in der Station eingestellte andere Equiden kamen direkt mit Equiden mit einem niedrigerem Gesundheitsstatus in Kontakt.

Die in Nummer II.4.4. beschriebenen Tests wurden anhand von Proben durchgeführt, die vor dem Datum der ersten Spermaentnahme in der Zuchtsaison bzw. im Entnahmezeitraum des Jahres, in dem die Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas erfolgte, und mindestens 14 Tage nach dem Beginn des Haltungszeitraums von mindestens 30 Tagen entnommen wurden (5);

Und:
der in Nummer II.4.4.1 beschriebene Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer wurde zuletzt anhand einer Blutprobe durchgeführt, die höchstens 90 Tage vor der Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas entnommen wurde (5);

Und:
(4) Entweder:
[einer der in Nummer II.4.4.2 genannten Tests auf Equine Virale Arteritis wurde zuletzt anhand einer Probe durchgeführt, die spätestens 30 Tage vor der Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas entnommen wurde (5),]
(4) Oder:
[ein Virusisolationstest auf Equine Virale Arteritis erfolgte mit negativem Befund anhand eines aliquoten Teils des gesamten, dem Spenderhengst entnommenen Spermas, gewonnen (5) höchstens sechs Monate vor der Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas, und eine am selben Datum (5) entnommene Blutprobe ergab bei einem Serumneutralisationstest auf Equine Virale Arteritis bei einer Serumverdünnung von mehr als 1:4 einen positiven Befund,]
Und:
der in Nummer II.4.4.3 beschriebene Test auf Ansteckende Pferdemetritis wurde zuletzt an Proben durchgeführt, die spätestens 60 Tage vor der Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas entnommen wurden (5).]
(4) [II.4.5.3.
Die in Nummer II.4.4. beschriebenen Tests wurden anhand von Proben durchgeführt, die vor dem Datum der ersten Spermaentnahme in der Zuchtsaison oder im Entnahmezeitraum des Jahres, in dem die Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas erfolgte, entnommen wurden (5),
Und:
die in Nummer II.4.4. beschriebenen Tests wurden anhand von Proben durchgeführt, die 14 bis 90 Tage nach der Entnahme des in Teil I bezeichneten Spermas entnommen wurden (5).]
II.4.6.
Sie wurden den Tests gemäß den Nummern II.3.2. (4) und II.4.5. anhand von Proben unterzogen, die an folgenden Daten entnommen wurden:

Identifizierung des Spermas Testreihe Anfangsdatum (5) Datum der Probenahme für die Gesundheitstests (5)
Haltungsort des Spenders Spermaentnahme VS (4) II.3.2 EIII.4.4.1

EVA

II.4.4.2

CEM

II.4.4.3

Blutprobe Spermaprobe 1. Probe 2. Probe

(4) Entweder:
[II.5.
Dem Sperma wurden keine Antibiotika zugesetzt.]
(4) Oder:
[II.5.
Folgendes Antibiotikum oder die folgende Kombination von Antibiotika wurde zugesetzt, sodass eine Konzentration im endgültigen verdünnten Samen erreicht wurde von mindestens (8): …

….]

II.6.
Das in Teil I bezeichnete Sperma

II.6.1.
wurde gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt I Nummer 1 und Anhang D Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert;
II.6.2.
wurde in einem verplombten Container gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG, versehen mit der Nummer gemäß Feld I.19., an den Verladeort verschickt.

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Equidensperma bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Spermas ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” bezeichnet die Besamungsstation, in der das Sperma entnommen wurde.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie „Samen” an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung in folgendem Format an: TT.MM.JJJJ.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung entnommen wurde.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II: Anleitung zum Ausfüllen der Tabelle in Nummer II.4.6. Abkürzungen:
VS
Gegebenenfalls Untersuchung auf Stomatitis vesicularis (VS) gemäß Nummer II.3.2.
EIA-1
Untersuchung auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (EIA), erster Test
EIA-2
Untersuchung auf EIA, zweiter Test
EVA-B1
Equine Virale Arteritis (EVA), Tests an Blutproben, erste Reihe
EVA-B2
Untersuchung auf EVA anhand einer Blutprobe, zweiter Test
EVA-S1
Untersuchung auf EVA anhand einer Samenprobe, erster Test
EVA-S2
Untersuchung auf EVA anhand einer Samenprobe, zweiter Test
CEM-11
Untersuchung auf Ansteckende Pferdemetritis (CEM), erster Test anhand der ersten Probe
CEM-12
Untersuchung auf CEM, erster Test anhand der zweiten Probe, entnommen 7 Tage nach CEM-11
CEM-21
Untersuchung auf CEM, zweiter Test anhand der ersten Probe
CEM-22
Untersuchung auf CEM, zweiter Test anhand der zweiten Probe, entnommen 7 Tage nach CEM-21
Anleitung: Für jede in Spalte A gemäß Feld I.27. eingetragene Spermamenge muss in Spalte B die Testreihe (Nummer II.4.5.1., II.4.5.2. und/oder II.4.5.3.) angegeben werden, und in den Spalten C und D ist jeweils das betreffende Datum einzutragen. Das jeweilige Datum, an dem die Proben für die Laboruntersuchung vor der Erstentnahme des in Teil I bezeichneten Spermas gemäß den Nummern II.4.5.1., II.4.5.2. und II.4.5.3. entnommen wurden, ist in der oberen Zeile der Spalten 5 bis 9 der Tabelle einzutragen, d. h. den im nachstehenden Beispiel mit EIA-1, EVA-B1 oder EVA-S1 sowie CEM-11 und CEM-12 bezeichneten Feldern. Das jeweilige Datum, an dem die Proben für eine erneute Laboruntersuchung gemäß Nummer II.4.5.2. oder II.4.5.3. entnommen wurden, ist in der unteren Zeile der Spalten 5 bis 9 der Tabelle einzutragen (d. h. in die Felder EIA-2, EVA-B2 oder EVA-S2 sowie CEM-21 und CEM-22 im nachstehenden Beispiel).
Identifizierung des Spermas Testreihe Anfangsdatum Datum der Probenahme für Gesundheitstests
Haltungsort des Spenders Spermaentnahme VS II.3.2 EIAII.4.4.1

EVA

II.4.4.2

CEM

II.4.4.3

Blutprobe Spermaprobe 1. Probe 2. Probe
A B C D VS EIA-1 EVA-B1 EVA-S1 CEM-11 CEM-12
EIA-2 EVA-B2 EVA-S2 CEM-21 CEM-22
(1)
Der Eingang von Equidensperma in die Union aus einem in Spalte 1 der Tabelle in Anhang XII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission aufgeführten Drittland oder Gebiet ist gestattet, sofern das Sperma in der in Spalte 2 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs genannten Zone einem Spenderhengst entnommen wurde, der in die Kategorie von Equiden gemäß Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs einzustufen ist.
(2)
Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
(3)
ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
(4)
Nichtzutreffendes streichen.
(5)
Eintragung des Datums in die Tabelle in Nummer II.4.6 (nach Anleitung in Teil II der Erläuterungen).
(6)
Der Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder der ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer sind nicht bei Spenderequiden erforderlich, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Island gehalten wurden, sofern Island nach wie vor als amtlich frei von Ansteckender Blutarmut der Einhufer gilt und sofern vor und in dem Zeitraum der Spermaentnahme keine Equiden, ihr Sperma, ihre Eizellen oder ihre Embryonen nach Island verbracht wurden.
(7)
Für die Sendung nicht zutreffende Testreihe durchstreichen.
(8)
Bezeichnungen und Konzentrationen angeben.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 62

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DER BESAMUNGSSTATION, VON DER DER SAMEN GEWONNEN WURDE, VERSANDTEN SENDUNGEN VON BESTÄNDEN VON EQUIDENSAMEN, DER VOR DEM 1. SEPTEMBER 2010 GEMÄẞ DER RICHTLINIE 92/65/EWG DES RATES ENTNOMMEN, AUFBEREITET UND GELAGERT WURDE (MUSTER „EQUI-SEM-D-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-SEM-D-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin des Ausfuhrlandes (1) … (Name des Ausfuhrlandes) bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die Besamungsstation (2), in der das in Teil I bezeichnete Sperma für die Ausfuhr in die Union entnommen, aufbereitet und gelagert wurde,

II.1.1.
ist gemäß Anhang D Kapitel I der Richtlinie 92/65/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen und von dieser überwacht,
II.1.2.
befindet sich im Hoheitsgebiet bzw. im Fall einer Regionalisierung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG (3) in einem Teil des Hoheitsgebiets des Ausfuhrlandes, das/der am Tag der Spermaentnahme und bis zum Versanddatum frei war von

Afrikanischer Pferdepest im Sinne der EU-Rechtsvorschriften,

Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis (seit 2 Jahren),

Rotz und Beschälseuche (seit 6 Monaten);

II.1.3.
war in dem Zeitraum beginnend ab 30 Tage vor der Spermaentnahme und bis zum Versanddatum des Spermas nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen mit einer der folgenden Auflagen gesperrt:

II.1.3.1.
Wurden nicht alle in dem Haltungsbetrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet, dauerte die Sperre

im Fall von Pferdeenzephalomyelitis 6 Monate ab dem Tag, an dem die infizierten Equiden geschlachtet wurden,

im Fall von Ansteckender Blutarmut der Einhufer so lange, bis alle nach Schlachtung der infizierten Tiere verbleibenden Equiden mit negativem Befund zwei im Abstand von 3 Monaten durchgeführten Coggins-Tests unterzogen wurden,

im Fall von Stomatitis vesicularis 6 Monate,

im Fall von Tollwut einen Monat, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall,

im Fall von Milzbrand 15 Tage, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall.

II.1.3.2.
Wurden alle im Betrieb eingestellten Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet und die Räumlichkeiten desinfiziert, so betrug die Dauer der Sperre 30 Tage bzw. im Fall von Milzbrand 15 Tage, gerechnet ab dem Tag, an dem nach der Beseitigung der Tiere die Desinfektion der Räumlichkeiten in zufriedenstellender Weise abgeschlossen war;

II.1.4.
beherbergte in dem Zeitraum ab 30 Tage vor der Spermaentnahme und bis zum Versanddatum dieses Spermas ausschließlich Equiden, die keine klinischen Anzeichen der Equinen Viralen Arteritis und der Ansteckenden Pferdemetritis aufwiesen.

II.2.
Vor ihrer Einstellung in die Besamungsstation erfüllten die Spenderhengste und alle anderen in der Station befindlichen Equiden folgende Bedingungen:

II.2.1.
Sie wurden ununterbrochen 3 Monate lang (oder, falls sie während des Zeitraums von 3 Monaten direkt aus einem Mitgliedstaat eingeführt wurden, seit ihrem Eingang) in dem Hoheitsgebiet bzw. im Fall einer Regionalisierung in einem Teil des Hoheitsgebiets (4) des Ausfuhrlandes gehalten, das/der in dem genannten Zeitraum frei war von

Afrikanischer Pferdepest im Sinne der EU-Rechtsvorschriften,

Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis (seit 2 Jahren),

Rotz (seit 6 Monaten),

Beschälseuche (seit 6 Monaten);

(4) Entweder:
[II.2.2.
sie stammten aus dem Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes, das am Tag der Einstellung der Tiere in die Station seit 6 Monaten frei von Stomatitis vesicularis war;]
(4) Oder:
[II.2.2.
sie wurden mit negativem Befund einem Virusneutralisationstest auf Stomatitis vesicularis unterzogen, durchgeführt innerhalb von 14 Tagen vor ihrer Einstellung in die Station anhand einer am … (5) entnommenen Blutprobe bei einer Serumverdünnung von 1:12;]
II.2.3.
sie stammten aus Haltungsbetrieben, die am Tag der Einstellung in die Station die Anforderungen gemäß Nummer II.1.3 erfüllten.
II.3.
Das in Teil I bezeichnete Sperma wurde Spenderhengsten entnommen, die folgende Anforderungen erfüllten:

II.3.1.
Sie wiesen am Tag der Spermaentnahme keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Seuche auf;
II.3.2.
sie wurden mindestens in den 30 Tagen vor der Spermaentnahme nicht im Natursprung eingesetzt;
II.3.3.
sie wurden in den letzten 30 Tagen vor der Spermaentnahme in Haltungsbetrieben gehalten, in denen keine Equiden klinische Anzeichen der Equinen Viralen Arteritis aufwiesen;
II.3.4.
sie wurden in den letzten 60 Tagen vor der Spermaentnahme in Haltungsbetrieben gehalten, in denen keine Equiden klinische Anzeichen der Ansteckenden Pferdemetritis aufwiesen;
II.3.5.
soweit bekannt und feststellbar, kamen sie in den 15 Tagen unmittelbar vor der Spermaentnahme nicht mit Equiden in Kontakt, die an einer infektiösen oder kontagiösen Seuche litten;
II.3.6.
sie wurden gemäß einer Testreihe entsprechend Nummer II.3.7 folgenden Tiergesundheitstests unterzogen, durchgeführt in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor:

II.3.6.1.
einem Agargel-Immunodiffusionstest (Coggins-Reaktion) auf infektiöse Anämie der Einhufer mit negativem Befund (6);

(4) Entweder:
[II.3.6.2.
einem Serumneutralisationstest auf Equine Virale Arteritis bei einer Serumverdünnung von 1:4 mit negativem Befund;]
(4) Oder:
[II.3.6.2.
einem Virusisolationstest auf Equine Virale Arteritis anhand eines aliquoten Teils des Gesamtspermas des Spenderhengstes mit negativem Befund;]
II.3.6.3.
einem Test auf Ansteckende Pferdemetritis, zweimal durchgeführt im Abstand von 7 Tagen durch Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers aus dem Vorsekret oder einer Samenprobe und aus Genitalabstrichen, die zumindest an Penisschaft, Harnröhre und Fossa glandis entnommen wurden, jeweils mit negativem Befund.
II.3.7.
Sie wurden einer der folgenden Testreihen (7) unterzogen:

(4) [II.3.7.1.
Der Spenderhengst wurde mindestens in den 30 Tagen vor der Spermaentnahme und während des Entnahmezeitraums ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, und in dieser Zeit kamen keine in der Station eingestellten Equiden direkt mit Equiden in Kontakt, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus als die Spenderhengste hatten.

Die Tests gemäß Nummer II.3.6. wurden anhand von Proben durchgeführt, die am … (5) und am … (5) entnommen wurden, und zwar frühestens 14 Tage nach Beginn des vorgenannten Haltungszeitraums und zumindest zu Beginn der Zuchtsaison.]

(4) [II.3.7.2.
der Spenderhengst wurde nicht ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, oder andere Equiden in der Station kamen direkt mit Equiden in Kontakt, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus als die Spenderhengste hatten.

Die Tests gemäß Nummer II.3.6. wurden anhand von Proben durchgeführt, die am … (5) und am … (5) entnommen wurden, und zwar innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor der ersten Spermaentnahme und zumindest zu Beginn der Zuchtsaison.

Der Test gemäß Nummer II.3.6.1. wurde zuletzt anhand einer Blutprobe durchgeführt, die spätestens 120 Tage vor der Spermaentnahme am … (5) entnommen wurde;

(4) Entweder:
[der Test gemäß Nummer II.3.6.2. wurde zuletzt spätestens 30 Tage vor der Spermaentnahme am … (5) durchgeführt;]]
(4) Oder:
[der Status als Nichtausscheider des auf Equine Virale Arteritis seropositiv getesteten Hengstes wurde durch einen Virusisolationstest bestätigt, der frühestens ein Jahr vor der Samenentnahme am … (5) durchgeführt wurde;]]
(4) [II.3.7.3.
die Tests gemäß Nummer II.3.6. wurden während der für gefrorenes Sperma obligatorischen Lagerzeit von 30 Tagen und frühestens 14 Tage nach der Spermaentnahme anhand von Proben durchgeführt, die am … (5) und am … (5) entnommen wurden.]

II.4.
Das in Teil I bezeichnete Sperma wurde unter Bedingungen gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert, die den Anforderungen des Anhangs D Kapitel II und III der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen.
Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Equidensamen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” bezeichnet die Besamungsstation, in der das Sperma entnommen wurde.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie „Samen” an.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen Samen der Sendung enthalten ist, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung des Samens der Sendung in folgendem Format an: TT.MM.JJJJ.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung entnommen wurde.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Der Eingang von Equidensperma in die Union aus einem in Spalte 1 der Tabelle in Anhang XII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission aufgeführten Drittland oder Gebiet ist gestattet, sofern das Sperma in der in Spalte 2 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs genannten Zone einem Spenderhengst entnommen wurde, der in die Kategorie von Equiden gemäß Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs einzustufen ist.
(2)
Nur Besamungsstationen, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission aufgeführt sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
(3)
ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
(4)
Nichtzutreffendes streichen.
(5)
Datum einsetzen.
(6)
Der Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder der ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer sind nicht bei Spenderequiden erforderlich, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Island gehalten wurden, sofern Island nach wie vor als amtlich frei von Ansteckender Blutarmut der Einhufer gilt und sofern vor und in dem Zeitraum der Spermaentnahme keine Equiden, ihr Sperma, ihre Eizellen oder ihre Embryonen nach Island verbracht wurden.
(7)
Für die Sendung nicht zutreffende Testreihe durchstreichen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 63

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON VON DER EMBRYO-ENTNAHMEEINHEIT ODER EMBRYO-ERZEUGUNGSEINHEIT, VON DER DIE EIZELLEN UND EMBRYONEN GEWONNEN ODER ERZEUGT WURDEN, VERSANDTEN SENDUNGEN VON EIZELLEN UND EMBRYONEN VON EQUIDEN, DIE NACH DEM 20. APRIL 2021 GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES UND DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION GEWONNEN ODER ERZEUGT, VERARBEITET UND GELAGERT, WURDEN (MUSTER „EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt und wurden Spendertieren entnommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben,

II.1.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) von Equiden zugelassen und in Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;
II.1.1.2.
das/die mindestens 24 Monate unmittelbar vor der [Entnahme] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission frei von Afrikanischer Pferdepest war und in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor der [Entnahme] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung keine systematische Impfung gegen Afrikanische Pferdepest durchgeführt wurde;
II.1.1.3.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.

II.1.2.
Sie stammen aus einem Betrieb in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben,
(1) Entweder:
[II.1.2.1.
in dem/der mindestens 36 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde;]
(1) Oder:
[II.1.2.1.
in dem/der mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde, und die Kommission hat das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb bei Zuchtequiden zum Nachweis der Infektionsfreiheit während dieses Zeitraums durchgeführt wurde, anerkannt;]
(1) Entweder:
[II.1.2.2.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands keine Beschälseuche gemeldet wurde;]
(1) Oder:
[II.1.2.2.
in dem/der mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands keine Beschälseuche gemeldet wurde, und die Kommission hat das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb bei Zuchtequiden zum Nachweis der Infektionsfreiheit während dieses Zeitraums durchgeführt wurde, anerkannt;]
(1) Entweder:
[II.1.2.3.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde;]
(1) Oder:
[II.1.2.3.
in dem/der mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie bis zum Datum ihres Versands keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und die Kommission hat das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb bei Zuchtequiden zum Nachweis der Infektionsfreiheit während dieses Zeitraums durchgeführt wurde, anerkannt.]

II.2.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) wurden von Spendertieren gewonnen, die aus Betrieben stammen,

II.2.1.
in denen:
(1) Entweder:
[2 Jahre unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Surra gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[in dem Zeitraum der 30 Tage vor der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Surra gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den Betrieben in den letzten 2 Jahren vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) nach dem letzten Ausbruch gemeldet wurde, galten für die Betriebe Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in den Betrieben verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Ausstallung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage ab dem Datum der Reinigung und Desinfektion und nach dem Datum, an dem das letzte Tier einer gelisteten Art in den Betrieben entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde.]]

II.2.2.
in denen:
(1) Entweder:
[2 Jahre vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Beschälseuche gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[6 Monate vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Beschälseuche gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den Betrieben in den letzten 2 Jahren vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) nach dem letzten Ausbruch gemeldet wurde, galten für die Betriebe Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in den Betrieben verbliebenen Equiden, ausgenommen kastrierte männliche Equiden, mithilfe einer der in Anhang I Teil 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Beschälseuche unterzogen wurden, der anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere oder der Kastration der infizierten unkastrierten männlichen Equiden entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in den Betrieben entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde, und die Räumlichkeiten gereinigt und desinfiziert wurden.]]

II.2.3.
in denen:
(1) Entweder:
[12 Monate vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde.]
(1) Oder:
[90 Tage vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde, und wenn die Seuche in den Betrieben in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) nach dem letzten Ausbruch gemeldet wurde, galten für die Betriebe Verbringungsbeschränkungen:

(1) Entweder:
[bis zu dem Datum, an dem die in den Betrieben verbliebenen Equiden mithilfe einer der in Anhang I Teil 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden, der anhand von Proben, die zwei Mal im Abstand von mindestens 3 Monaten nach dem Datum der Tötung und Beseitigung oder Schlachtung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfektion der Betriebe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
(1) Oder:
[mindestens 30 Tage nach dem Datum, an dem der letzte Equide in dem Betrieb entweder getötet und beseitigt oder geschlachtet wurde, und die Betriebe wurden gereinigt und desinfiziert.]]

(1) [II.3.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) wurden von der Embryo-Entnahmeeinheit (2) gewonnen, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.3.1.
Sie ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.3.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

(1) [II.3.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) wurden in einer Embryo-Erzeugungseinheit (2) gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert sowie versandt, die folgende Anforderungen erfüllt:

II.3.1.
Sie ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.3.2.
Sie erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

II.4.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) wurden von Spendertieren gewonnen, für die Folgendes gilt:

II.4.1.
Sie wurden mindestens in den letzten 40 Tagen unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft.
II.4.2.
Sie wurden mindestens in den letzten 60 Tagen unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft.
II.4.3.
Sie sind mindestens 3 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) in einem in Feld I.7. bezeichneten Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben verblieben.
II.4.4.
Sie wurden mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während des Gewinnungszeitraums:

II.4.4.1.
in Betrieben gehalten, die nicht in einer Sperrzone lagen, die aufgrund des Auftretens der Afrikanischen Pferdepest, der Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) oder einer für Equiden relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde;
II.4.4.2.
in Betrieben gehalten, in denen Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Beschälseuche, Surra (Trypanosoma evansi), Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Ansteckende Pferdemetritis (Taylorella equigenitalis), eine Infektion mit dem Tollwut-Virus und Milzbrand nicht gemeldet wurden;
II.4.4.3.
weder in Berührung mit Tieren aus Betrieben gebracht, die in einer Sperrzone liegen, die aufgrund des Auftretens von Seuchen nach Nummer II.4.4.1. eingerichtet wurde, noch in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die die Bedingungen nach Nummer II.4.4.2. nicht erfüllen.

II.4.5.
Sie wurden mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Nummern II.4.8.1. und II.4.8.2. entnommen wurden und dem Datum der Gewinnung der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) nicht im Natursprung eingesetzt.
II.4.6.
Sie wurden von dem/der verantwortlichen Tierarzt/Tierärztin der Einheit oder einem Mitglied der Einheit untersucht und zeigten am Datum der [Gewinnung] (1) [Erzeugung] (1) der [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) weder Symptome noch klinische Anzeichen übertragbarer Tierseuchen.
II.4.7.
Sie sind gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 einzeln gekennzeichnet.
II.4.8.
Sie wurden den folgenden Tests gemäß Anhang II Teil 4 Kapitel II Nummer 2 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 wie folgt unterzogen:

(3)[II.4.8.1.
im Hinblick auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (EIA) einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) mit negativem Befund, durchgeführt anhand einer Blutprobe, die am … (4) entnommen wurde, d. h. frühestens 14 Tage nach dem Beginn des Zeitraums gemäß Nummer II.4.5. und nicht mehr als 90 Tage vor dem Datum der Gewinnung der für den Eingang in die Union bestimmten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1);]
II.4.8.2.
im Hinblick auf Ansteckende Pferdemetritis (CEM) einem Erreger-Identifizierungstest mit Negativbefund, durchgeführt an mindestens zwei Proben (Abstrichen), die während des Zeitraums gemäß Nummer II.4.5. zumindest von den Schleimhäuten der Fossa clitoridis und des Sinus clitoridis der Spenderstute entnommen wurden, und zwar
(1) Entweder:
[II.4.8.2.1.
in zwei Testserien im Abstand von mindestens 7 Tagen am … (4) und am … (4) zur Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers unter mikroaerophilen Bedingungen während mindestens 7 Tagen; die Kultur ist innerhalb von 24 Stunden nach Entnahme der Proben vom Spendertier oder bei kühl transportierten Proben innerhalb von 48 Stunden anzulegen.]
(1) Und/Oder:
[II.4.8.2.2.
in einem Test am __________ (4) zum Nachweis des Genoms von Taylorella equigenitalis durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder Echtzeit-PCR, die innerhalb von 48 Stunden unmittelbar nach Entnahme der Probe vom Spendertier erfolgte.]

Die Proben gemäß den Nummern II.4.8.2.1. und II.4.8.2.2. wurden in keinem Fall früher als 7 Tage (systemische Behandlung) oder 21 Tage (lokale Behandlung) nach einer antimikrobiellen Behandlung der Spenderstute entnommen und in einem Transportmedium mit Aktivkohle, beispielsweise Amies-Medium, an das Labor geliefert.

II.5.
Für die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) gilt Folgendes:

II.5.1.
Sie wurden im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III [Teil 2] (1) [Teil 3] (1) [Teil 4] (1) [Teil 5] (1) und Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.5.2.
Sie wurden in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.5.3.
Sie werden in einem Behälter transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.5.3.1.
Er wurde vor seinem Versand durch die Embryo-Entnahmeeinheit bzw. Embryo-Erzeugungseinheit unter der Verantwortung des/der verantwortlichen Tierarztes/Tierärztin der Einheit bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.5.3.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(1) (5)[II.5.3.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(1) (6)[II.5.4.
Sie sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.5.5.
Sie werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]

(1) (7)[II.6.
Die in Teil I bezeichneten [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) wurden durch künstliche Besamung unter Verwendung von Samen erzeugt, der von einer Besamungsstation, einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder einem Zuchtmaterialdepot kommt, die/der/das für die Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Samen von der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets oder einer Zone derselben, das/die für Equidensamen in Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist, oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates (8) zugelassen wurde, und sie wurden im Einklang mit den Anforderungen von Anhang III Teil 4 Kapitel I sowie Anhang III Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.]
(1) (9)[II.7.
Das folgende Antibiotikum oder die folgende Antibiotika-Mischung (10) wurde den Medien zur Gewinnung, Verarbeitung, zum Waschen und zur Lagerung zugesetzt: … .]
Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eizellen und Embryonen von Equiden bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eizellen und Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit an, die die Sendung von Eizellen oder Embryonen versendet. Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Eizellen oder Embryonen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf den Pailletten oder anderen Verpackungen, in denen die Eizellen und/oder Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Eizellen oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder Embryo-Erzeugungseinheit an, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
(3)
Der Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder der ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer sind nicht bei Spenderequiden erforderlich, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Island gehalten wurden, sofern Island nach wie vor als amtlich frei von Ansteckender Blutarmut der Einhufer gilt und sofern vor und in dem Zeitraum der Gewinnung der Eizellen oder Embryonen und der Verwendung des Samens zur Fertilisation keine Equiden, ihr Samen, ihre Eizellen oder Embryonen nach Island verbracht wurden.
(4)
Geben Sie das Datum in folgendem Format an: TT.MM.JJJJ.
(5)
Für gefrorene Eizellen oder Embryonen.
(6)
Für Sendungen, bei denen Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Equiden in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
(7)
Nicht für Eizellen.
(8)
Nur eine Besamungsstation, ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot, die/der/das auf der Website der Kommission gelistet ist für:

a)
Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben: https://ec.europa.eu/food/animals/live_animals/approved-establishments_en;
b)
Mitgliedstaaten: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.

(9)
Obligatorische Bescheinigung, wenn ein Antibiotium/Antibiotika hinzugefügt wurde(n).
(10)
Geben Sie die Bezeichnung(en) des Antibiotikums/der Antibiotika sowie seine/ihre Konzentration an.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 64:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DER EMBRYO-ENTNAHMEEINHEIT ODER EMBRYO-ERZEUGUNGSEINHEIT, VON DER DIE EIZELLEN ODER EMBRYONEN ENTNOMMEN ODER ERZEUGT WURDEN, VERSANDTEN SENDUNGEN VON BESTÄNDEN VON EIZELLEN UND EMBRYONEN VON EQUIDEN, DIE NACH DEM 30. SEPTEMBER 2014 UND VOR DEM 21. APRIL 2021 GEMÄẞ DER RICHTLINIE 92/65/EWG DES RATES ENTNOMMEN ODER ERZEUGT, AUFBEREITET UND GELAGERT WURDEN (MUSTER „EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin des Ausfuhrlandes (1) … bescheinigt hiermit Folgendes: (Name des Ausfuhrlandes)
II.1.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (2) [Embryonen] (2):

II.1.2.
wurden von der in Feld I.11. bezeichneten Einheit (3) [entnommen] (2) [erzeugt] (2), die gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt III der Richtlinie 92/65/EWG (4) zugelassen und überwacht wurde und mindestens einmal im Kalenderjahr von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert wurde;
II.1.3.
wurden gemäß den Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG [entnommen] (2) [erzeugt] (2), aufbereitet und gelagert;
II.1.4.
wurden an einem von anderen Teilen der Räumlichkeiten/des Haltungsbetriebs abgetrennten Ort entnommen, der ordnungsgemäß instand gehalten wird und vor der Entnahme gereinigt und desinfiziert wurde;
II.1.5.
wurden in Laboreinrichtungen, die nicht in einer unter Sperr- oder Quarantänemaßnahmen gemäß Nummer II.1.6. fallenden Zone gelegen sind, untersucht, aufbereitet und verpackt, und zwar in einem abgetrennten Bereich von dem Bereich, in dem Ausrüstung und Materialien für den Kontakt mit Spendertieren gelagert werden, und von dem Bereich, in dem der Umgang mit den Spendertieren erfolgt;
II.1.6.
kommen von Spenderstuten, die

II.1.6.1.
ununterbrochen 3 Monate lang (oder, falls sie während des Zeitraums von 3 Monaten direkt aus einem Mitgliedstaat eingeführt wurden, seit ihrem Eingang) in dem Ausfuhrland bzw. im Fall einer Regionalisierung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG (5) in dem Teil des Hoheitsgebiets des Ausfuhrlandes gehalten wurden, das/der in dem genannten Zeitraum

als nicht von Afrikanischer Pferdepest befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG galt,

seit mindestens 2 Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis war,

seit mindestens 6 Monaten frei von Rotz und Beschälseuche war;

(2) Entweder:
[II.1.6.2.
aus einem Ausfuhrland stammten, das am Tag der Entnahme seit mindestens 6 Monaten frei von Stomatitis vesicularis (VS) war;]
(2) Oder:
[II.1.6.2.
einem Virusneutralisationstest auf Stomatitis vesicularis (VS) mit negativem Befund, durchgeführt bei einer Serumverdünnung von 1:32, oder einem VS-ELISA-Test mit negativem Befund, durchgeführt gemäß dem einschlägigen Kapitel der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE, anhand einer am … (6) innerhalb von 30 Tagen vor der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) entnommenen Blutprobe unterzogen wurden;]
(2) Entweder:
[II.1.6.3.
in den 30 Tagen vor der Entnahme in tierärztlich überwachten Haltungsbetrieben gehalten wurden, die ab dem Tag der Entnahme der Eizellen] (2) [Embryonen] (2) bis zum Datum ihres Versands die Anforderungen an einen Haltungsbetrieb gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllten, und insbesondere:]
(2) Oder:
[II.1.6.3.
im Fall gefrorener [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) in den 30 Tagen vor dem Datum der Entnahme in tierärztlich überwachten Haltungsbetrieben gehalten wurden, die ab dem Tag der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) und bis zum Ablauf der obligatorischen Lagerzeit von 30 Tagen in einem zugelassenen Betrieb die Anforderungen an einen Haltungsbetrieb gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllten, und insbesondere:]
(2) Entweder:
[II.1.6.3.1.
wurden nach einem Fall einer der nachstehenden Krankheiten nicht alle in dem Haltungsbetrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet, und der Haltungsbetrieb war frei von

allen Formen von Pferdeenzephalomyelitis während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten ab dem Tag, an dem die von der Krankheit befallenen Equiden geschlachtet wurden,

Ansteckender Blutarmut der Einhufer während mindestens des Zeitraums, der nötig war, um einen negativen Befund bei einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) zu erzielen, durchgeführt anhand von zwei Proben, die nach der Schlachtung der infizierten Tiere im Abstand von 3 Monaten allen noch verbleibenden Equiden entnommen wurden,

Stomatitis vesicularis (VS) während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall,

Tollwut während eines Zeitraums von mindestens einem Monat, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall,

Milzbrand während eines Zeitraums von mindestens 15 Tagen, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall;]

(2) Oder:
[II.1.6.3.1.
wurden nach einem Fall einer der nachstehenden Krankheiten wurden alle im Haltungsbetrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet und die Räumlichkeiten desinfiziert, und der Haltungsbetrieb war mindestens 30 Tage lang frei von allen Formen von Pferdeenzephalomyelitis, Ansteckender Blutarmut der Einhufer, Stomatitis vesicularis und Tollwut bzw. 15 Tage lang frei von Milzbrand, gerechnet ab dem Tag, an dem nach der Beseitigung der Tiere die Desinfektion der Räumlichkeiten in zufriedenstellender Weise abgeschlossen worden war;]
II.1.6.4.
in den 30 Tagen vor der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) in Haltungsbetrieben gehalten wurden, in denen mindestens 60 Tage lang keiner der Equiden klinische Anzeichen der Ansteckenden Pferdemetritis aufwies;
II.1.6.5.
mindestens 30 Tage vor dem Datum der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Nummern II.1.6.6.1. und II.1.6.6.2. und dem Datum der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) nicht im Natursprung eingesetzt wurden;
II.1.6.6.
folgenden Tests unterzogen wurden, die zumindest die Anforderungen der einschlägigen Kapitel der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE erfüllen, durchgeführt in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor, dessen Akkreditierung, die gleichwertig mit der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (7) vorgesehenen ist, die genannten Untersuchungen umfasst:

(8) [II.1.6.6.1.
im Hinblick auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer (EIA) einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder einem enzymgebundenen Immunoassay (ELISA) mit negativem Befund, durchgeführt anhand einer Blutprobe, die am … (6) entnommen wurde, d. h. frühestens 14 Tage nach dem Datum des Beginns des Zeitraums gemäß Nummer II.1.6.5. und nicht mehr als 90 Tage vor dem Datum der Entnahme der für die Einfuhr in die Union bestimmten [Eizellen] (2) [Embryonen] (2);]
II.1.6.6.2.
im Hinblick auf Ansteckende Pferdemetritis (CEM) einem Erreger-Identifizierungstest mit Negativbefund, durchgeführt an mindestens zwei Proben (Abstrichen), die während des Zeitraums gemäß Nummer II.1.6.5. zumindest von den Schleimhäuten der Fossa clitoridis und des Sinus clitoridis der Spenderstute entnommen wurden, und zwar
(2) Entweder:
[II.1.6.6.2.1.
in zwei Testserien im Abstand von mindestens 7 Tagen am … (6) und am … (6) zur Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers unter mikroaerophilen Bedingungen während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen; die Kultur ist innerhalb von 24 Stunden nach Entnahme der Proben vom Spendertier oder bei kühl transportierten Proben innerhalb von 48 Stunden anzulegen;]
(2) Und/Oder:
[II.1.6.6.2.2.
in einer Testserie am …(6) zum Nachweis des Genoms von Taylorella equigenitalis durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder Echtzeit-PCR, die innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme der Probe vom Spendertier erfolgen muss.]

Die Proben gemäß den Nummern II.1.6.6.2.1 und II.1.6.6.2.2 wurden in keinem Fall früher als 7 Tage (systemische Behandlung) oder 21 Tage (lokale Behandlung) nach einer antimikrobiellen Behandlung der Spenderstute entnommen und in einem Transportmedium mit Aktivkohle, beispielsweise Amies-Medium, an das Labor geliefert;

II.1.6.7.
soweit bekannt und feststellbar, in den 15 Tagen unmittelbar vor der Entnahme nicht mit Equiden in Kontakt kamen, die an einer infektiösen oder kontagiösen Seuche litten;
II.1.6.8.
am Tag der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Seuche aufwiesen;
II.1.7.
wurden nach dem Datum [entnommen] (2) [erzeugt] (2), an dem die in Feld I.11. bezeichnete Embryo-[Entnahmeeinheit] (2) [-Erzeugungseinheit] (2) von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassen wurde;
II.1.8.
wurden unmittelbar nach ihrer [Entnahme] (2) [Erzeugung] (2) aufbereitet und unter zugelassenen Bedingungen mindestens 30 Tage lang gelagert und unter Bedingungen befördert, die den Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen.

II.2.
Die in Teil I bezeichneten Embryonen wurden [durch künstliche Besamung] (1) [durch in-vitro-Fertilisation] (2) mit Sperma erzeugt, das die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG erfüllt und aus Besamungsstationen stammt, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG (9) zugelassen sind und sich in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem in den Spalten 2 und 4 der Tabelle in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission aufgeführten Drittland oder Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands befinden, aus dem die Einfuhr von Equidensperma von registrierten Pferden, registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission zugelassen ist, wie in deren Anhang I in den Spalten 11, 12 und 13 angegeben. (10) (11)
(12) [II.3.
Die zur in-vitro-Erzeugung der in Teil I bezeichneten Embryonen verwendeten Eizellen entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG und insbesondere den Anforderungen gemäß den Nummern II.1.1. bis II.1.8. dieser Bescheinigung.]
Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eizellen und Embryonen von Equiden bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eizellen und Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit an, die die Sendung von Eizellen oder Embryonen versendet. Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen und auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/equine/index_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Eizellen oder Embryonen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf den Pailletten oder anderen Verpackungen, in denen die Eizellen und/oder Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Eizellen oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder Embryo-Erzeugungseinheit an, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Ausschließlich Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, die in Spalte 1 der Tabelle in Anhang XII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission aufgeführt sind und aus denen auch der Eingang in die Union von nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden nach den Angaben in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs zugelassen ist.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
(4)
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
(5)
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).
(6)
Datum einfügen (siehe Anleitung in Teil II der Erläuterungen).
(7)
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(8)
Der Agargel-Immundiffusionstest (AGID- oder Coggins-Test) oder der ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer sind nicht bei Spenderequiden erforderlich, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Island gehalten wurden, sofern Island nach wie vor als amtlich frei von Ansteckender Blutarmut der Einhufer gilt und sofern vor und in dem Zeitraum der Entnahme der Eizellen oder Embryonen und der Verwendung des Spermas zur Fertilisation keine Equiden, ihr Sperma, ihre Eizellen oder Embryonen nach Island verbracht wurden.
(9)
Nur Besamungsstationen, die von der zuständigen Behörde eines in Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für Embryonen von Equiden aufgeführten Drittlands oder Gebiets oder einer Zone derselben oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates zugelassen wurden.
(10)
Der Eingang von Equidensperma in die Union aus in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission aufgeführten Drittländern ist gestattet, sofern das Sperma in dem in Spalte 4 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs genannten Teil einem Spenderhengst entnommen wurde, der in die Kategorie von Equiden gemäß den Spalten 11, 12 oder 13 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs einzustufen ist.
(11)
Gilt nicht für Eizellen.
(12)
Streichen, falls keine Embryonen in der Sendung durch In-vitro-Fertilisation erzeugt wurden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 65

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DER EMBRYO-ENTNAHMEEINHEIT ODER EMBRYO-ERZEUGUNGSEINHEIT, VON DER DIE EIZELLEN ODER EMBRYONEN ENTNOMMEN ODER ERZEUGT WURDEN, VERSANDTEN SENDUNGEN VON BESTÄNDEN VON EIZELLEN UND EMBRYONEN VON EQUIDEN, DIE NACH DEM 31. AUGUST 2010 UND VOR DEM 1. OKTOBER 2014 IM EINKLANG MIT DER RICHTLINIE 92/65/EWG DES RATES ENTNOMMEN ODER ERZEUGT, AUFBEREITET UND GELAGERT WURDEN (MUSTER „EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin des Ausfuhrlandes (1) … bescheinigt hiermit Folgendes: (Name des Ausfuhrlandes)
II.1.
Die in Teil I bezeichneten [Eizellen] (2) [Embryonen] (2):

II.1.2.
wurden von der in Feld I.11. bezeichneten Einheit (3) [entnommen] (2) [erzeugt] (2), die gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt III der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen und überwacht wurde und mindestens einmal im Kalenderjahr von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert wurde;
II.1.3.
wurden gemäß den Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG [entnommen] (2) [erzeugt] (2), aufbereitet und gelagert;
II.1.4.
wurden an einem von anderen Teilen der Räumlichkeiten/des Haltungsbetriebs abgetrennten Ort entnommen, der ordnungsgemäß instand gehalten wird und vor der Entnahme gereinigt und desinfiziert wurde;
II.1.5.
wurden in Laboreinrichtungen, die nicht in einer unter Sperr- oder Quarantänemaßnahmen gemäß Feld II.1.6. fallenden Zone gelegen sind, untersucht, aufbereitet und verpackt, und zwar in einem abgetrennten Bereich von dem Bereich, in dem Ausrüstung und Materialien für den Kontakt mit Spendertieren gelagert werden, und von dem Bereich, in dem der Umgang mit den Spendertieren erfolgt;
II.1.6.
kommen von Spenderstuten, die

II.1.6.1.
ununterbrochen 3 Monate lang (oder, falls sie während des Zeitraums von 3 Monaten direkt aus einem Mitgliedstaat eingeführt wurden, seit ihrem Eingang) in dem Ausfuhrland bzw. im Fall einer Regionalisierung nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/156/EG (4) in dem Teil des Gebiets des Ausfuhrlandes gehalten wurden, das/der in dem genannten Zeitraum

als nicht von Afrikanischer Pferdepest befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG galt,

seit mindestens 2 Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis war,

seit mindestens 6 Monaten frei von Rotz und Beschälseuche war;

(2) Entweder:
[II.1.6.2.
aus einem Ausfuhrland stammten, das am Tag der Entnahme seit mindestens 6 Monaten frei von Stomatitis vesicularis war;]
(2) Oder:
[II.1.6.2.
mit negativem Befund einem Virusneutralisationstest auf Stomatitis vesicularis unterzogen wurden, durchgeführt anhand einer innerhalb von 30 Tagen vor der Entnahme am … (5) entnommenen Blutprobe bei einer Serumverdünnung von 1:12;]
(2) Entweder:
[II.1.6.3.
in den letzten 30 Tagen vor der Entnahme in tierärztlich überwachten Haltungsbetrieben gehalten wurden, die ab dem Tag der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) bis zum Datum ihres Versands die Anforderungen an einen Haltungsbetrieb gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllten, und insbesondere:]
(2) Oder:
[II.1.6.3.
in den letzten 30 Tagen vor der Entnahme in tierärztlich überwachten Haltungsbetrieben gehalten wurden, die ab dem Tag der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) bis – im Fall gefrorener [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) – zum Ablauf der obligatorischen Lagerzeit von 30 Tagen in einem zugelassenen Betrieb die Anforderungen an einen Haltungsbetrieb gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllten, und insbesondere:]
(2) Entweder:
[II.1.6.3.1.
wurden nach einem Fall einer der nachstehenden Krankheiten nicht alle in dem Haltungsbetrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet, und der Haltungsbetrieb war frei von

allen Formen von Pferdeenzephalomyelitis während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten ab dem Tag, an dem die von der Krankheit befallenen Equiden geschlachtet wurden,

Ansteckender Blutarmut der Einhufer während mindestens des Zeitraums, der nötig war, um mit negativem Befund einen Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) anhand von zwei Proben durchzuführen, die nach der Schlachtung der infizierten Tiere im Abstand von 3 Monaten allen noch verbleibenden Equiden entnommen wurden,

Stomatitis vesicularis während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall,

Tollwut während eines Zeitraums von mindestens einem Monat, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall,

Milzbrand während eines Zeitraums von mindestens 15 Tagen, gerechnet ab dem letzten festgestellten Fall;]

(2) Oder:
[II.1.6.3.1.
wurden nach einem Fall einer der nachstehenden Krankheiten alle im Haltungsbetrieb eingestellten Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet bzw. getötet und die Räumlichkeiten desinfiziert, und der Betrieb war mindestens 30 Tage lang frei von allen Formen von Pferdeenzephalomyelitis, Ansteckender Blutarmut der Einhufer, Stomatitis vesicularis und Tollwut bzw. 15 Tage lang frei von Milzbrand, gerechnet ab dem Tag, an dem nach der Beseitigung der Tiere die Desinfektion der Räumlichkeiten in zufriedenstellender Weise abgeschlossen worden war;]
II.1.6.4.
in den letzten 30 Tagen vor der Entnahme in Haltungsbetrieben gehalten wurden, die allesamt mindestens 60 Tage lang frei von klinischen Anzeichen der Ansteckenden Pferdemetritis waren;
II.1.6.5.
mindestens 30 Tage vor dem Datum der Entnahme von Eizellen oder Embryonen sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Nummern II.1.6.6 und II.1.6.7 und dem Datum der Entnahme der Eizellen bzw. Embryonen nicht im Natursprung eingesetzt wurden;
II.1.6.6.
mit negativem Befund einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder einem ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer anhand einer Blutprobe unterzogen wurden, die am … (5) entnommen wurde, d. h. während der letzten 30 Tage vor dem Datum der Erstentnahme von Eizellen oder Embryonen und frühestens 90 Tage vor der Entnahme der Eizellen bzw. Embryonen(6);
II.1.6.7.
mit jeweils negativem Befund einem Erreger-Identifizierungstest auf Ansteckende Pferdemetritis durch Isolierung von Taylorella equigenitalis nach Kultivierung zwischen 7 und 14 Tagen anhand von Proben unterzogen wurden, die während der letzten 30 Tage vor dem Datum der Erstentnahme von Eizellen oder Embryonen von den Schleimhäuten der Fossa clitoridis und des Sinus clitoridis in zwei aufeinanderfolgenden Östrusperioden am … (5) und am … (5) entnommen wurden, sowie anhand einer zusätzlichen Kulturprobe, die während einer der Östrusperioden am … (5) an der Zervikalschleimhaut entnommen wurde;
II.1.6.8.
soweit bekannt und feststellbar, in den 15 Tagen unmittelbar vor der Entnahme nicht mit Equiden in Kontakt gekommen sind, die an einer infektiösen oder kontagiösen Seuche litten;
II.1.6.9.
am Tag der Entnahme der [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Seuche aufwiesen;
II.1.7.
wurden nach dem Datum [entnommen] (2) [erzeugt] (2), an dem die in Feld I.11. bezeichnete Embryo-[Entnahmeeinheit] (2) [-Erzeugungseinheit] (2) von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassen wurde;
II.1.8.
wurden unmittelbar nach ihrer [Entnahme] (2) [Erzeugung] (2) aufbereitet und unter zugelassenen Bedingungen mindestens 30 Tage lang gelagert und unter Bedingungen befördert, die den Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen.

II.2.
Die in Teil I bezeichneten Embryonen wurden [durch künstliche Besamung] (2) [durch in-vitro-Fertilisation] (2) mit Sperma erzeugt, das die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG erfüllt und aus Besamungsstationen stammt, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen sind und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem in den Spalten 2 und 4 der Tabelle in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission aufgeführten Drittland oder Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands befinden, aus dem die Einfuhr von Equidensperma von registrierten Pferden, registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission zugelassen ist, wie in deren Anhang I in den Spalten 11, 12 und 13 angegeben. (7) (8);
II.3.
Die zur in-vitro-Erzeugung der vorstehend bezeichneten Embryonen verwendeten Eizellen entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG und insbesondere den Anforderungen gemäß den Nummern II.1.1. bis II.1.8. dieser Veterinärbescheinigung (2).
Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eizellen und Embryonen von Equiden bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eizellen und Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit an, die die Sendung von Eizellen oder Embryonen versendet. Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG Rates zugelassen und auf der Website der Kommission gelistet sind: http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/equine/index_en.htm.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Eizellen oder Embryonen an.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Angabe, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf den Pailletten oder anderen Verpackungen, in denen die Eizellen und/oder Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung der Eizellen oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder Embryo-Erzeugungseinheit an, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Ausschließlich Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, die in Spalte 1 der Tabelle in Anhang XII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission aufgeführt sind und aus denen auch der Eingang in die Union von nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden nach den Angaben in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs zugelassen ist.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
(4)
ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
(5)
Datum einfügen.
(6)
Der Agargel-Immundiffusionstest (oder Coggins-Test) oder der ELISA-Test auf Ansteckende Blutarmut der Einhufer sind nicht bei Spenderequiden erforderlich, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Island gehalten wurden, sofern Island nach wie vor als amtlich frei von Ansteckender Blutarmut der Equiden und sofern vor und in dem Zeitraum der Spermaentnahme keine Equiden, ihr Sperma, ihre Eizellen oder ihre Embryonen nach Island verbracht wurden.
(7)
Nur Besamungsstationen, die von der zuständigen Behörde eines in Anhang XII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für Embryonen von Equiden aufgeführten Drittlands oder Gebiets oder einer Zone derselben oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates zugelassen wurden.
(8)
Gilt nicht für Eizellen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 66:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 AUS DEM ZUCHTMATERIAL-VERARBEITUNGSBETRIEB VERSANDTEN SENDUNGEN DES NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN ZUCHTMATERIALS:

Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates gewonnen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden.

(MUSTER „EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Der in Feld I.11. bezeichnete Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb (1), in dem der/die für den Versand in die Union vorgesehene(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [in vivo gewonnenen Embryonen] (2) [in vitro erzeugten Embryonen] (2) [mikromanipulierten Embryonen] (2) verarbeitet und gelagert wurde(n), erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.
Er liegt in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben,

II.1.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) von Equiden zugelassen und im Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;
II.1.1.2.
das/die mindestens 24 Monate unmittelbar vor der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum ihres Versands gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission frei von Afrikanischer Pferdepest war und in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung keine systematische Impfung gegen Afrikanische Pferdepest durchgeführt wurde;
II.1.1.3.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.

II.1.2.
Es handelt sich um einen Betrieb,
(2) Entweder:
[II.1.2.1.
in dem mindestens 36 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde;]
(2) Oder:
[II.1.2.1.
in dem mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde, und die Kommission hat das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb bei Zuchtequiden zum Nachweis der Infektionsfreiheit während dieses Zeitraums durchgeführt wurde, anerkannt;]
(2) Entweder:
[II.1.2.2.
in dem mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Beschälseuche gemeldet wurde;]
(2) Oder:
[II.1.2.2.
in dem mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Beschälseuche gemeldet wurde, und die Kommission hat das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb bei Zuchtequiden zum Nachweis der Infektionsfreiheit während dieses Zeitraums durchgeführt wurde, anerkannt;]
(2) Entweder:
[II.1.2.3.
in dem mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde;]
(2) Oder:
[II.1.2.3.
in dem mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und die Kommission hat das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb bei Zuchtequiden zum Nachweis der Infektionsfreiheit während dieses Zeitraums durchgeführt wurde, anerkannt.]
II.1.3.
Er ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.1.4.
Er erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

II.2.
Der/Die in Teil I bezeichnete(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) ist/sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt. Und:

II.2.1.
Er/Sie wurde(n) [in einer Besamungsstation] (2) (3) [von einer Embryo-Entnahmeeinheit] (2) (3) [von einer Embryo-Erzeugungseinheit] (2) (3) [gewonnen] (2) [erzeugt] (2) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) und in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb (3) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) [und in einem Zuchtmaterialdepot gelagert] (2) (3), die/der/das die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung erfüllt, die in Anhang I [Teil 1] (2) [Teil 2] (2) [Teil 3] (2) [Teil 4] (2) [Teil 5] (2) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 niedergelegt sind, und
(2) Entweder:
[sich in dem Drittland oder Gebiet des Versands in die Union befindet.]
(2) (4) Und/Oder:
[sich in ___________________ befindet, und er/sie wurde(n) in das Drittland des Versands in die Union unter Bedingungen verbracht, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) von Equiden.]
II.2.2.
Er/Sie wurde(n) unter Bedingungen in den in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb verbracht, die mindestens so streng waren wie die in den folgenden Mustern genannten:
(2) Entweder:
[Muster EQUI-SEM-A-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-SEM-B-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-SEM-C-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-SEM-D-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-GP-STORAGE-ENTRY (5)]
II.2.3.
Er/Sie wurde(n) im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.2.4.
Er/Sie wurde(n) in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.2.5.
Er/Sie wird/werden in einem Transportbehälter/Container transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.2.5.1.
Er wurde vor seinem Versand aus dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb unter der Verantwortung des/der Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.2.5.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(2) (6)[II.2.5.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(2) (7)[II.2.6.
Er/Sie ist/sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.2.7.
Er/Sie werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens, der Eizellen und Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs an, der die Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen versendet. Nur Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen an.
Feld I.17.:
„Begleitdokumente” : Die Nummer(n) der zugehörigen Original-Veterinärbescheinigung(en) entspricht/entsprechen der/den Seriennummer(n) des/der einzelnen amtlichen Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en), das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahme- und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder die Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gelagert wurde(n) zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb begleitete(n). Das/die Originaldokument(e) bzw. -Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um Samen, in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Samens, der Eizellen und/oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung gewonnen wurde und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen der Sendung gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nur Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Nur zugelassene Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
(4)
Nur ein in Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistetes Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben und die Mitgliedstaaten.
(5)
Das/die Original(e) des/der Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben, das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen und/oder Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), und/oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gelagert wurde(n), bis zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, von dem der/die Samen, Eizellen oder Embryonen versandt wird/werden, begleitete(n), ist/sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
(6)
Für gefrorene(n) Samen, Eizellen oder Embryonen.
(7)
Für Sendungen, bei denen Samen, Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Equiden in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 67:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NACH DEM 20. APRIL 2021 VON DEM ZUCHTMATERIALDEPOT VERSANDTEN SENDUNGEN DES NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN ZUCHTMATERIALS:

Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurden.

(MUSTER „EQUI-GP-STORAGE-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQUI-GP-STORAGE-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Das in Feld I.11. bezeichnete Zuchtmaterialdepot (1), in dem der/die für den Versand in die Union vorgesehene(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [in vivo gewonnenen Embryonen] (2) [in vitro erzeugten Embryonen] (2) [mikromanipulierten Embryonen] (2) gelagert wurde(n), erfüllt folgende Anforderungen:

II.1.1.
Es liegt in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben,

II.1.1.1.
das/die für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) von Equiden zugelassen und im Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;
II.1.1.2.
das/die mindestens 24 Monate unmittelbar vor der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum ihres Versands gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission frei von Afrikanischer Pferdepest war und in dem/der mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung keine systematische Impfung gegen Afrikanische Pferdepest durchgeführt wurde;
II.1.1.3.
in dem/der mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde.

II.1.2.
Es handelt sich um einen Betrieb:
(2) Entweder:
[II.1.2.1.
in dem mindestens 36 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde;]
(2) Oder:
[II.1.2.1.
in dem mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde, und die Kommission hat das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb bei Zuchtequiden zum Nachweis der Infektionsfreiheit während dieses Zeitraums durchgeführt wurde, anerkannt;]
(2) Entweder:
[II.1.2.2.
in dem mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Beschälseuche gemeldet wurde;]
(2) Oder:
[II.1.2.2.
in dem mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Beschälseuche gemeldet wurde, und die Kommission hat das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb bei Zuchtequiden zum Nachweis der Infektionsfreiheit während dieses Zeitraums durchgeführt wurde, anerkannt;]
(2) Entweder:
[II.1.2.3.
in dem mindestens 24 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde;]
(2) Oder:
[II.1.2.3.
in dem mindestens 6 Monate unmittelbar vor dem Datum der [Gewinnung] (2) [Erzeugung] (2) des/der [Samens] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) sowie bis zum Datum seines/ihres Versands keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und die Kommission hat das Überwachungsprogramm, das im Herkunftsbetrieb bei Zuchtequiden zum Nachweis der Infektionsfreiheit während dieses Zeitraums durchgeführt wurde, anerkannt.]
II.1.3.
Es ist von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassen und gelistet.
II.1.4.
Es erfüllt die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission.]

II.2.
Der/Die in Teil I bezeichnete(n) [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) ist/sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt. Und:

II.2.1.
Er/Sie wurde(n) [in einer Besamungsstation] (2) (3) [von einer Embryo-Entnahmeeinheit] (2) (3) [von einer Embryo-Erzeugungseinheit] (2) (3) [gewonnen] (2) [erzeugt] (2) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) [und] (2) [in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb] (2) (3) [verarbeitet] (2) [gelagert] (2) und in einem Zuchtmaterialdepot gelagert (3), die/der/das die Anforderungen in Bezug auf Zuständigkeiten, operative Verfahren, Einrichtungen und Ausrüstung erfüllt, die in Anhang I [Teil 1] (2) [Teil 2] (2) [Teil 3] (2) [Teil 4] (2) [Teil 5] (2) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 niedergelegt sind, und:
(2) Entweder:
[sich in dem Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder einer Zone derselben befindet (4).]
(2) (4) Und/Oder:
[sich in ______________________ befindet, und er/sie wurde(n) in das Drittland oder Gebiet des Versands in die Union oder eine Zone derselben unter Bedingungen verbracht, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für den Eingang in die Union von [Samen] (2) [Eizellen] (2) [Embryonen] (2) von Equiden.]
II.2.2.
Er/sie wurde(n) unter Bedingungen in das in Feld I.11. bezeichnete Zuchtmaterialdepot verbracht, die mindestens so streng waren wie die in den folgenden Mustern genannten:
(2) Entweder:
[Muster EQUI-SEM-A-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-SEM-B-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-SEM-C-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-SEM-D-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster EQUI-GP-STORAGE-ENTRY (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster 1 in Anhang III Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster 2 in Anhang III Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster 3 in Anhang III Teil 1 Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster 4 in Anhang III Teil 1 Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster 1 in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/471/EU (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster 2 in Anhang II Teil 2 Abschnitt B des Beschlusses 2010/471/EU (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster 3 in Anhang II Teil 2 Abschnitt C des Beschlusses 2010/471/EU (5)]
(2) Und/Oder:
[Muster im Anhang der Entscheidung 96/539/EG der Kommission (5)]
II.2.3.
Er/Sie wurde(n) im Einklang mit den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert.
II.2.4.
Er/Sie wurde(n) in Pailletten oder andere Verpackungen gegeben, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 angebracht ist, und diese Kennzeichnung ist in Feld I.27. angegeben.
II.2.5.
Er/Sie wird/werden in einem Transportbehälter/Container transportiert, der folgenden Bedingungen genügt:

II.2.5.1.
Er wurde vor dem Datum des Versands aus dem Zuchtmaterialdepot unter der Verantwortung eines/einer Stationstierarztes/Stationstierärztin bzw. eines/einer amtlichen Tierarztes/Tierärztin verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.2.5.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(2) (6)[II.2.5.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(2) (7)[II.2.6.
Er/Sie ist/sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.2.7.
Er/Sie werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]

Erläuterungen Diese Veterinärbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Samens, der Eizellen und Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer sowie Namen und Anschrift des Zuchtmaterialdepots an, das die Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen versendet. Ausschließlich Zuchtmaterialdepots, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie die Anschrift sowie die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen, Eizellen und/oder Embryonen an.
Feld I.17.:
„Begleitdokumente” : Die Nummer(n) der zugehörigen Original-Veterinärbescheinigung(en) entspricht/entsprechen der/den Seriennummer(n) des/der einzelnen amtlichen Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en), das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahme- und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder die Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gelagert wurde(n) zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb begleitete(n). Das/die Originaldokument(e) bzw. -Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
Feld I.19.:
Geben Sie die Plombennummer an.
Feld I.24.:
Die Anzahl der Packstücke entspricht der Anzahl der Transportbehälter/Container.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um Samen, in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen der Samen, die Eizellen und/oder die Embryonen der Sendung enthalten ist/sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Samens, der Eizellen und/oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer der Besamungsstation an, in der der Samen der Sendung gewonnen wurde und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit und/oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen der Sendung gewonnen oder erzeugt wurden.

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Ausschließlich Zuchtmaterialdepots, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Ausschließlich zugelassene Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe, die gemäß Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auf der Website der Kommission gelistet sind: https://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
(4)
Nur ein in Anhang XII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistetes Drittland oder Gebiet oder eine Zone derselben und die Mitgliedstaaten.
(5)
Das/die Original(e) des/der Dokuments/Dokumente oder Veterinärbescheinigung(en) oder amtlich beglaubigten Kopien derselben, das/die den/die in Teil I bezeichneten Samen, Eizellen und/oder Embryonen von der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen und/oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, und/oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen und/oder Embryonen verarbeitet und gelagert wurde(n), und/oder dem Zuchtmaterialdepot, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gelagert wurde(n), bis zu dem in Feld I.11. bezeichneten Zuchtmaterialdepot, von dem der/die Samen, Eizellen oder Embryonen versandt wird/werden, begleitete(n), ist/sind dieser Veterinärbescheinigung beizufügen.
(6)
Für gefrorene(n) Samen, Eizellen oder Embryonen.
(7)
Für Sendungen, bei denen Samen, Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Equiden in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 68

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SENDUNGEN VON SAMEN, EIZELLEN UND EMBRYONEN VON IN GESCHLOSSENEN BETRIEBEN GEHALTENEN LANDTIEREN, DIE GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES UND DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION GEWONNEN ODER ERZEUGT, VERARBEITET UND GELAGERT WURDEN (MUSTER „GP-CONFINED-ENTRY” )

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinärbescheinigung für die EU
I.1. Versender/ Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/ Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/ Zulassungsnr. Name Registrierungs-/ Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17.
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug
Kennzeichen
I.18. Beförderungsbedingungen ☐ Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt ☐ Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Zuchtmaterial
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26.
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie Identifikationsnummer Menge
Art Registrierungs-/ Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots Identitätskennzeichen Datum der Gewinnung/Erzeugung Test

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung GP-CONFINED-ENTRY
II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bestätigt Folgendes:
II.1.
Der/die in Teil I bezeichnete(n) [Samen] (1) [Eizellen] (1) [in vivo gewonnenen Embryonen] (1) [in vitro erzeugten Embryonen] (1) [mikromanipulierten Embryonen] (1) ist/sind für die künstliche Fortpflanzung bestimmt und wurde(n) von Spendertieren gewonnen, für die Folgendes gilt:

II.1.1.
Sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, aus dem/der der Eingang der jeweiligen Art und Kategorie von Tieren in die Union zulässig ist und das/die in den Anhängen II bis VII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist, oder das/die vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist – je nach Tierart.
II.1.2.
Sie stammen aus einem geschlossenen Betrieb in dem Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet oder einer Zone derselben, der in die vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 117 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission erstellte Liste der geschlossenen Betriebe aufgenommen ist, aus denen der Eingang in die Union von Tieren bestimmter Arten zulässig sein kann.
II.1.3.
Sie kommen nicht aus einem Betrieb und sind nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission oder einer neu auftretenden Seuche, die für die Arten der betreffenden gehaltenen Landtiere relevant ist, eingerichtet wurde.
II.1.4.
Sie kommen aus einem Betrieb, in dem mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des/der für den Eingang in die Union bestimmten [Samens] (1) [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine für die Arten dieser gehaltenen Landtiere relevante Seuche der Kategorie D gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gemeldet wurde.
II.1.5.
Sie verblieben mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des/der für den Eingang in die Union bestimmten [Samens] (1) [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb.

(1) (2)
Entweder:[II.1.6.
Es handelt sich um Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, und sie sind entsprechend Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 identifiziert.]
(1) (3)
Oder:[II.1.6.
Es handelt sich um sonstige Landtiere, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, und sie sind im Einklang mit den Regeln des geschlossenen Betriebs registriert und identifiziert.]
II.1.7.
Sie wurden von dem/der Tierarzt/Tierärztin des Betriebs, der/die für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht und zeigten am Datum der Gewinnung des/der [Samens] (1) [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) keine Krankheitssymptome.
II.1.8.
Sie wurden, soweit möglich, mindestens 30 Tage unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung des/der [Samens] (1) [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) und während des Zeitraums der Gewinnung nicht im Natursprung eingesetzt.
II.2.
Für den/die in Teil I bezeichneten [Samen] (1) [Eizellen] (1) [Embryonen] (1) gilt Folgendes:

II.2.1.
Er/sie wurde(n) in Pailletten oder andere Verpackungen verpackt, auf denen die Kennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen folgender Vorschriften angebracht ist:
(1) (2)
[Artikel 83 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, und das Kennzeichen ist in Feld I.27. angegeben;]
(1) (3)
[Artikel 119 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, und das Kennzeichen ist in Feld I.27. angegeben.]
II.2.2.
Er/sie wurde(n) in einen Transportbehälter gegeben, auf den Folgendes zutrifft:

II.2.2.1.
Er wurde vor dem Datum des Versands aus dem geschlossenen Betrieb von dem Betriebstierarzt/der Betriebstierärztin, der/die für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, verplombt und nummeriert, und die Plombe trägt die in Feld I.19. angegebene Nummer.
II.2.2.2.
Er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder es handelt sich um einen Einwegbehälter.
(1) (4)[II.2.2.3.
Er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.]

(1) (2) (5)[II.2.3.
Er/sie ist/sind in Pailletten oder anderen Verpackungen verpackt, die sicher und hermetisch verschlossen sind.
II.2.4.
Er/Sie werden in einem Behälter transportiert, in dem die unterschiedlichen Arten durch abgetrennte Räume, oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden, voneinander getrennt werden.]

II.3.
Die Sendung von [Samen] (1) [Eizellen] (1) [Embryonen] (1)

II.3.1.
ist für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist;
II.3.2.
wird auf direktem Weg zu dem geschlossenen Betrieb transportiert, wie in Feld I.12. angegeben.

Erläuterungen Diese Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Samen, Eizellen und Embryonen von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des/der Samens, Eizellen und Embryonen ist. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer, sofern von der zuständigen Behörde vergeben, sowie Namen und Anschrift des geschlossenen Betriebs an, der die Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen versendet.
Feld I.12.:
„Bestimmungsort” : Geben Sie den Namen und die Anschrift sowie die individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Bestimmungsbetriebs der Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen in der Union an.
Feld I.27.:

„Art” : Geben Sie an, ob es sich um Samen, in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt.

„Identifikationsnummer” : Geben Sie für jedes Spendertier die Identifikationsnummer an.

„Identitätskennzeichen” : Geben Sie die auf der Paillette und anderen Verpackungen, in denen der Samen, die Eizellen oder die Embryonen der Sendung enthalten sind, angebrachte Kennzeichnung an.

„Datum der Gewinnung/Erzeugung” : Geben Sie das Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Samens, der Eizellen oder Embryonen der Sendung an.

„Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / Station / des Betriebs / Depots” : Geben Sie die individuelle Zulassungsnummer, sofern von der zuständigen Behörde vergeben, sowie Namen und Anschrift des geschlossenen Betriebs an, in dem der/die Samen, Eizellen oder Embryonen der Sendung gewonnen oder erzeugt wurde(n).

„Menge” : Geben Sie die Anzahl der Pailletten oder anderen Verpackungen mit derselben Kennzeichnung an.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Für Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden.
(3)
Für Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden.
(4)
Für gefrorene(n) Samen, Eizellen oder Embryonen.
(5)
Für Sendungen, in denen Eizellen, in vivo gewonnene Embryonen, in vitro erzeugte Embryonen und mikromanipulierte Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden in einen einzigen Behälter gegeben und darin befördert werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.