Präambel VO (EU) 2025/544

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(2), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 126 Absatz 3,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden(3), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission(4) sind unter anderem Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 14 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 muss die Veterinär-/amtliche Bescheinigung, die für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland zu verwenden ist, dem Muster „OV/CAP-X-NI” in Anhang II Kapitel 4a der genannten Durchführungsverordnung entsprechen. Dieses Muster war bis zum 31. Dezember 2024 gültig, weshalb dieser Buchstabe und dieses Muster nun gestrichen werden sollten.
(3)
Darüber hinaus sind in Anhang II Kapitel 1 (Muster „BOV-X” ), 2 (Muster „BOV-Y” ), 4 (Muster „OV/CAP-X” ), 5 (Muster „OV/CAP-Y” ), 7 (Muster „SUI-X” ), 8 (Muster „SUI-Y” ), 12 (Muster „CAM-CER” ), 13 (Muster „EQUI-X” ), 14 (Muster „EQUI-Y” ) 22 (Muster „BPP” ), 23 (Muster „BPR” ), 29 (Muster „SP” ), 30 (Muster „SR” ) und 31 (Muster „POU-LT20” ) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 Muster für Veterinärbescheinigungen und für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission(5) enthält die Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 der Eingang in die Union bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel zulässig ist. Die Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 in diesen Musterbescheinigungen sollte daher dahin gehend geändert werden, dass sie auf diese Liste in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 verweist. Es ist somit notwendig, die genannten Musterbescheinigungen entsprechend zu ändern.
(4)
Anhang II Kapitel 4 (Muster „OV/CAP-X” ) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthält das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schafen und Ziegen. Die Änderung von Anhang IX Kapitel E Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) durch die Verordnung (EU) 2024/887 der Kommission(7) betreffend Ziegen, die genetisch gegen Stämme klassischer Scrapie resistent sind, sollten in Nummer II.2.12 dieser Musterbescheinigung berücksichtigt werden. Es ist daher notwendig, die genannte Musterbescheinigung entsprechend zu ändern.
(5)
Nummer II.1.11.4 der Musterbescheinigung in Kapitel 18 (Muster „CONFINED-RUM” ) und Nummer II.1.11.5 der Musterbescheinigung in Kapitel 21 (Muster „CONFINED-HIPPO” ) von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollten dahin gehend geändert werden, dass sie die Seuchen auflisten, auf die in Artikel 33 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 verwiesen wird. Die Verweise auf Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) sollten daher aus diesen Nummern gestrichen werden. Die genannten Musterbescheinigungen sollten folglich entsprechend geändert werden.
(6)
Anhang II Kapitel 22 (Muster „BPP” ), Kapitel 23 (Muster „BPR” ), Kapitel 24 (Muster „DOC” ), Kapitel 25 (Muster „DOR” ), Kapitel 26 (Muster „HEP” ), Kapitel 27 (Muster „HER” ), Kapitel 29 (Muster „SP” ), Kapitel 30 (Muster „SR” ), Kapitel 31 (Muster „POU-LT20” ) und Kapitel 32 (Muster „HE-LT20” ) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten die Musterbescheinigungen für den Eingang in die Union bestimmter Kategorien von Geflügel und Laufvögeln sowie deren Zuchtmaterial. Unter den entsprechenden Nummern dieser Musterbescheinigungen sollte für Sendungen aus Zonen, die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 den Eintrag „N” führen, eine alternative Zertifizierungsoption hinsichtlich der Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit hinzugefügt werden. Die genannten Musterbescheinigungen sollten daher entsprechend geändert werden.
(7)
Kapitel 48 (Muster „OV/CAP-SEM-A-ENTRY” ) und Kapitel 50 (Muster „OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY” ) von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 enthalten Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union bestimmter Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen. Die Änderung von Anhang IX Kapitel H Nummer 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EU) 2024/887 hinsichtlich Spenderziegen, die genetisch gegen Stämme klassischer Scrapie resistent sind, sollte in den Auswahlmöglichkeiten für Nummer II.4.13.2 im Muster „OV/CAP-SEM-A-ENTRY” und Nummer II.4.9.2 im Muster „OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY” berücksichtigt werden. Die genannten Musterbescheinigungen sollten daher entsprechend geändert werden.
(8)
Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Unionsvorschriften sollten die Musterbescheinigungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 einschließlich ihrer Verweise, Erläuterungen und Gliederungselemente aktualisiert und durch die Musterbescheinigungen im Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Um Störungen des Handels im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union zu vermeiden, die von den mit der vorliegenden Verordnung an Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vorzunehmenden Änderungen betroffen sind, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, unter bestimmten Bedingungen während eines Übergangszeitraums weiterhin zugelassen werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

(3)

ABl. L 116 vom 4.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/905/oj.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/403/oj).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission vom 4. Oktober 2024 zur Festlegung der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang in die Union bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist, im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel (ABl. L, 2024/2598, 7.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2598/oj).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/999/oj).

(7)

Verordnung (EU) 2024/887 der Kommission vom 22. März 2024 zur Änderung der Anhänge IV, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tierfutter, Inverkehrbringen und Einfuhr in die Union (ABl. L, 2024/887, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/887/oj).

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