Artikel 2 VO (EU) 2025/625
Zertifikate für natürliche Personen
(1) Natürliche Personen, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausüben, müssen im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 3 sein.
(2) Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausüben, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie nehmen an einem Ausbildungskurs teil, um ein Zertifikat für die betreffende Tätigkeit zu erhalten, und
- b)
- sie üben die Tätigkeit unter der Aufsicht einer Person aus, die im Besitz eines Zertifikates für diese Tätigkeit ist und die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit trägt.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme gilt für die Dauer der Zeiträume, in denen die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 durchgeführt werden, höchstens jedoch für insgesamt 24 Monate.
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