Artikel 5 VO (EU) 2025/625

Zertifizierung juristischer Personen

(1) Eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 6 stellt einer juristischen Person für die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 2 ein Zertifikat aus, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die juristische Person beschäftigt eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an natürlichen Personen, die in Bezug auf die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikats gemäß Artikel 3 sind;
b)
sie erbringt den Nachweis, dass Personal, das zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausübt, über alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren verfügt.

(2) Das Zertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Nummer des Zertifikats sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;
b)
die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf;
c)
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

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