Artikel 8 VO (EU) 2025/625

Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

(1) Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt nur für Zertifikate, die gemäß Artikel 3 (natürliche Personen) und gemäß Artikel 5 (juristische Personen) ausgestellt wurden, und nur für die in diesen Zertifikaten angegebenen Tätigkeiten.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Inhaber von Zertifikaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, nicht dazu verpflichten, für die Anerkennung dieser Zertifikate oder für eine Beschäftigung im Zusammenhang mit den darin genannten Tätigkeiten Bewertungs- oder andere Arten von Beurteilungsverfahren zu durchlaufen, oder ihnen unverhältnismäßige Verwaltungsanforderungen auferlegen.

(3) Die Mitgliedstaaten können Inhaber von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, dazu verpflichten, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Union vorzulegen.

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