Artikel 3 VO (EU) 2025/627

Zertifizierung natürlicher Personen

(1) Eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 stellt natürlichen Personen, die eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben, die von einer Prüfstelle gemäß Artikel 5 organisiert wurde und die in Anhang I vorgegebenen Mindestfertigkeiten und -kenntnisse betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.

(2) Das Zertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Nummer des Zertifikats sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;
b)
die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf;
c)
das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Zertifizierungsstellen gestatten, Antragsteller von der in Absatz 1 genannten Prüfpflicht auszunehmen, wenn sie zuvor Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die den in Anhang I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen gleichwertig sind.

Die Mitgliedstaaten können den Zertifizierungsstellen gestatten, von den Antragstellern nur das Bestehen einer zusätzlichen Prüfung zu verlangen, wenn die zuvor erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse teilweise die in Anhang I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse abdecken.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.