Artikel 2 VO (EU) 2025/630
Übergangsmaßnahmen
(1) Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe ätherisches Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L’Hér., ätherisches Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherisches Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson und die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 21. Oktober 2025 gemäß den vor dem 21. April 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 21. April 2026 gemäß den vor dem 21. April 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 21. April 2027 gemäß den vor dem 21. April 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
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