Präambel VO (EU) 2025/630

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2)
Die Stoffe ätherisches Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L’Hér., ätherisches Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherisches Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3)
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L’Hér., ätherischem Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherischem Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Aromastoffe” beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Der Antragsteller beantragte, dass die betreffenden Stoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen” zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2023(3)(4)(5) den Schluss, dass ätherisches Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L’Hér. in Futtermitteln bis zu den vorgeschlagenen Verwendungshöchstmengen sicher ist und dass ätherisches Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherisches Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson in bestimmten, für jede Art näher festgelegten Höchstkonzentrationen sicher sind. Sie stellte ferner fest, dass die Verwendung von ätherischem Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L’Hér., ätherischem Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherischem Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson in Futtermitteln voraussichtlich kein Risiko für die Umwelt darstellt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass ätherisches Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L’Hér., ätherisches Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherisches Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens und seine Zubereitungen, die Zubereitungen aus den Blättern von Eucalyptus globulus einschließlich seines Öls sowie der oberirdische Teil von Cymbopogon flexuosus und seine Zubereitungen als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat, geprüft.
(6)
In Anbetracht obiger Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass ätherisches Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L’Hér., ätherisches Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherisches Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.
(7)
Nach Auffassung der Kommission ist eine Festlegung von Höchstgehalten für ätherisches Rosengeranienöl aus Pelargonium graveolens L‘Hér., ätherisches Eukalyptusöl aus Eucalyptus globulus Labill. und ätherisches Zitronengrasöl aus Cymbopogon flexuosus (Nees ex Steud.) Will. Watson aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollte der empfohlene Höchstgehalt auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe angegeben werden. Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der betreffenden Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.
(8)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)

Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).

(3)

EFSA Journal, 21(7), e08161. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8161.

(4)

EFSA Journal, 21(7), e08178. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8178.

(5)

EFSA Journal, 21(7), e08180. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8180.

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