Artikel 1 VO (EU) 2025/637

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
die Positionen des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS-Positionen” ) 0901, 1301, 1702, 1806, 2105, 2106, 2301, 3001, 3002, 3203, 3204, 3302, 3501, 3502, 3503, 3504, 3507, 3823, 3824, 3913, 3926, 4101, 4102, 4103 oder 9602 und KN-Codes 220299 und 39171010;

2.
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
die HS-Positionen 1702, 1806, 2105, 2106, 2301, 2932, 3001, 3002, 3501, 3502, 3503, 3504, 4101, 4102 oder 4103 und KN-Codes 220299 und 39171010;

3.
In Artikel 15 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung:

    „Sendungen der folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Rohstoffen hergestellt wurden, die in Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Betrieben, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch herstellen, und Betrieben, die Fischereierzeugnisse handhaben, gewonnen werden, die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Listen der Betriebe aufgeführt sind, oder die in den Mitgliedstaaten gewonnen werden:”

4.
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

ii)
die HS-Positionen 0901, 1702, 1806, 2105, 2106, 2301, 3001, 3002, 3302, 3501, 3502, 3503, 3504, 3507, 3913, 3926, 4101, 4102, 4103 oder 9602 und KN-Codes 220299 und 39171010;

5.
Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

a)
bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die gemäß Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen nicht amtlich kontrolliert werden müssen, begleitet die private Bestätigung die zusammengesetzten Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, mit Ausnahme der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Erzeugnisse, für die eine private Bestätigung nicht erforderlich ist;
b)
eine private Bestätigung ist nicht erforderlich für den Eingang zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union, die als einziges verarbeitetes Erzeugnis tierischen Ursprungs Gelatinekapseln enthalten, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden.

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