Artikel 3 VO (EU) 2025/647
Übergangsmaßnahmen
(1) Der in den Anhängen I und II beschriebene Stoff und Vormischungen, die diesen Stoff enthalten und für Katzen bestimmt sind und vor dem 23. Oktober 2025 gemäß den vor dem 23. April 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den in den Anhängen I und II genannten Stoff enthalten und für Katzen bestimmt sind und vor dem 23. April 2027 gemäß den vor dem 23. April 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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