ANHANG II VO (EU) 2025/647

Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verringerung der Ausscheidung von Phosphor über den Urin)
4d23 Porus GmbH Lanthancarbonat-Octahydrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Lanthancarbonat-Octahydrat mit mindestens 85 % Lanthancarbonat-Octahydrat als Wirkstoff.

Fest.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lanthancarbonat-Octahydrat

La2(CO3)3*8H2O

CAS-Nummer: 6487-39-4

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung des Gehalts an Carbonat im Futtermittelzusatzstoff: Unionsmethode, eingeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(2).

Zur Bestimmung des Gehalts an Lanthan im Futtermittelzusatzstoff und in Mischfuttermitteln: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES).

Katzen 1500 7500
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Der Zusatzstoff darf nur an ausgewachsene Katzen verfüttert werden.
3.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff ist Folgendes anzugeben:

Für ausgewachsene Katzen.

Zeitgleiche Verwendung von Futtermitteln mit hohem Phosphorgehalt vermeiden.

4.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind der Zusatzstoff und die Vormischungen mit persönlicher Atemschutzausrüstung zu verwenden.
26. September 2032

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/152/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.