Artikel 1 VO (EU) 2025/73

Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster.

2.
In der gesamten Verordnung wird der Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster” durch den Begriff „Unionsgeschmacksmuster” ersetzt, und es werden alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.
3.
In Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 4, Artikel 80 Buchstabe c, Artikel 81 Absatz 2 sowie in Artikel 82 Absätze 1, 3 und 4 wird das Wort „Gemeinschaft” durch das Wort „Union” ersetzt und es werden alle notwenigen grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
4.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
eine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4;.

b)
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
eine einzige Beschreibung je Geschmacksmuster in höchstens 100 Worten zur Erläuterung der Wiedergabe des Geschmacksmusters; die Beschreibung darf sich nur auf die Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Geschmacksmusters ersichtlich sind; sie darf keine Aussagen über die angebliche Neuheit, die Eigenart des Geschmacksmusters oder seinen technischen Wert enthalten;.

5.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Eine Anmeldung kann eine Sammelanmeldung sein, in der bis zu 50 Geschmacksmuster zur Eintragung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusammengefasst werden.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

6.
Artikel 3 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Die Erzeugnisse sind so zu benennen, dass sich die Art der Erzeugnisse klar erkennen lässt und jedes dieser Erzeugnisse in nur jeweils eine Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation eingeordnet werden kann; dabei sind vorzugsweise die Bezeichnungen zu benutzen, die im Verzeichnis der Erzeugnisse der Klassifikation verwendet werden.

(4) Die Erzeugnisse sind nach den Klassen der Locarno-Klassifikation zu gruppieren, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse und Unterklasse voranzustellen ist; ferner sind sie in der Reihenfolge der Klassen und Unterklassen der genannten Klassifikation zu ordnen.

7.
In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 5, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 51, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 58 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 66 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 2 und Artikel 85 Absatz 1 wird das Wort „Präsident” durch das Wort „Exekutivdirektor” ersetzt und es werden alle notwenigen grammatikalischen Änderungen vorgenommen.
8.
Artikel 5, 6, 7 und 10 werden gestrichen.
9.
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Kommt das Amt gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Prüfung auf Eintragungshindernisse zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Nummer 1 der genannten Verordnung nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, teilt es dem Anmelder unter Angabe des Eintragungshindernisses mit, dass das Geschmacksmuster nicht eingetragen werden kann.

10.
Artikel 11a wird wie folgt geändert:

a)
Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Kommt das Amt gemäß Artikel 106e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der Prüfung einer internationalen Eintragung zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz begehrt wird, der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters nach Artikel 3 Nummer 1 dieser Verordnung nicht entspricht oder gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro” ) spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung, in der es gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (im Folgenden „Genfer Akte” ) die Gründe für die Verweigerung angibt.

(2) Das Amt setzt dem Inhaber der internationalen Eintragung eine Frist, innerhalb derer er gemäß Artikel 106e Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Gelegenheit hat, in Bezug auf die Union auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten, die internationale Eintragung in Bezug auf die Union auf eines oder mehrere Geschmacksmuster zu begrenzen oder eine Stellungnahme einzureichen.

(*)

b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Verzichtet der Inhaber auf den Schutz der internationalen Eintragung oder begrenzt er die internationale Eintragung in Bezug auf die Union auf ein oder mehrere gewerbliche(s) Geschmacksmuster, so setzt er das Internationale Büro davon im Wege des Eintragungsverfahrens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Ziffern iv und v der Genfer Akte in Kenntnis. Der Inhaber kann das Amt durch Übermittlung einer entsprechenden Erklärung unterrichten.

11.
Artikel 13 wird gestrichen.
12.
Artikel 15 wird gestrichen.
13.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16 Bekanntmachung nach der Aufschiebungsfrist

Hat der Inhaber die Erfordernisse des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erfüllt, so veranlasst das Amt, dass nach Ablauf der Aufschiebungsfrist oder im Falle eines Antrags auf vorgezogene Bekanntmachung so schnell, wie es technisch möglich ist,

a)
das eingetragene Unionsgeschmacksmuster mit den Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 im Blatt für Unionsgeschmacksmuster bekannt gemacht wird, einschließlich des Vermerks, dass die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthielt;
b)
alle das Geschmacksmuster betreffenden Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen;
c)
alle Eintragungen im Register zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 von der Einsicht ausgeschlossen waren.

14.
Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Nach der Bekanntmachung stellt das Amt dem Inhaber eine Eintragungsurkunde aus, die alle in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 genannten Eintragungen in das Register und die Erklärung enthält, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind.

15.
Kapitel III wird gestrichen.
16.
Artikel 23 Absatz 3 wird gestrichen.
17.
Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Wurde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster aufgrund von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vor einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Klage erhoben, so reicht als Beweis für die Zustimmung des Klägers zu dem Verzicht aus, dass der Kläger oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmungserklärung zu dem Verzicht unterzeichnet.

18.
Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ist in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder in der vorliegenden Verordnung eine Frist vorgesehen, die vom Amt festzulegen ist, so beträgt diese Frist, wenn der Beteiligte seinen Wohnsitz oder seinen Sitz oder eine Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, nicht weniger als einen Monat oder, wenn diese Bedingungen nicht vorliegen, nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als sechs Monate.

19.
Artikel 60 wird gestrichen.
20.
Artikel 62 Absatz 2 wird gestrichen.
21.
Artikel 64 erhält folgende Fassung:

Artikel 64 Änderung der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten

(1) Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der besonderen Liste der zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird auf Antrag des zugelassenen Vertreters gelöscht.

(2) Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters in der in Absatz 1 genannten Liste wird automatisch gestrichen:

a)
im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters;
b)
wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR besitzt, sofern der Exekutivdirektor nicht eine Befreiung gemäß Artikel 78 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erteilt hat;
c)
wenn sich der Geschäftssitz oder der Arbeitsplatz des zugelassenen Vertreters nicht mehr im EWR befindet;
d)
wenn der zugelassene Vertreter die Befugnis gemäß Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht mehr besitzt.

(3) Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters in die in Absatz 1 genannte Liste wird von Amts wegen vorübergehend außer Kraft gesetzt, wenn die Befugnis des zugelassenen Vertreters zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des EWR gemäß Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorübergehend außer Kraft gesetzt wurde.

(4) Ein zugelassener Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, wird auf Antrag gemäß Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wieder in die in Absatz 1 genannte Liste eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind.

(5) Das Benelux-Amt für geistiges Eigentum und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der betreffenden Mitgliedstaaten des EWR teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 2 und 3 genannten Ereignisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind.

(6) Die Änderungen der in Absatz 1 genannten Liste werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

22.
Artikel 65 erhält folgende Fassung:

Artikel 65 Schriftliche und andere Übermittlungen

Anmeldungen eines Unionsgeschmacksmusters sowie alle anderen in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehenen Anträge und Mitteilungen sind dem Amt auf eine der folgenden Arten zu übermitteln:

a)
das unterzeichnete Originalschriftstück durch die Post, durch eigenhändige Übergabe oder andere Mittel; die Anhänge zu den jeweiligen Schriftstücken brauchen nicht unterzeichnet zu werden;
b)
das unterzeichnete Originalschriftstück durch Fernkopierer gemäß Artikel 66;
c)
durch Übermittlung des Inhalts auf elektronischem Wege gemäß Artikel 67.

23.
Artikel 67 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Anmeldungen für Unionsgeschmacksmuster können einschließlich der Wiedergabe des Geschmacksmusters auf elektronischem Wege eingereicht werden.

Die Bedingungen werden vom Exekutivdirektor festgelegt.

(2) Der Exekutivdirektor legt die Modalitäten für die Übermittlung auf elektronischem Wege fest, darunter die zu verwendenden Geräte, technische Einzelheiten der Übermittlung und die Methoden zur Identifizierung des Absenders.

24.
Artikel 69 erhält folgende Fassung:

Artikel 69 Register der Unionsgeschmacksmuster

Zusätzlich zu den in Artikel 72 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgeführten Eintragungen sind gegebenenfalls folgende Eintragungen in das Register unter Angabe des Tages der jeweiligen Eintragung erforderlich:

a)
Änderungen des Namens oder des Orts und Landes des Inhabers;
b)
ein Hinweis auf eine Änderung des Geschmacksmusters gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, gegebenenfalls mit Hinweis auf die Erklärung über den Teilverzicht oder die Gerichtsentscheidung oder die Entscheidung des Amtes über die Teilnichtigkeit des Geschmacksmusterrechts oder auf die Berichtigung von Fehlern gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung;
c)
die Erteilung oder Übertragung einer Lizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und gegebenenfalls die Art der Lizenz gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung;.

25.
Artikel 71 wird gestrichen.
26.
Kapitel XVI wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/954/oj.

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