Artikel 1 VO (EU) 2025/74
(1) Auf die Einfuhren von Lysin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffen, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT Lysinsulfat, und nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren, die derzeit unter den KN-Codes ex23099031, ex23099096 und 29224100 (TARIC-Codes 2309903151, 2309903159, 2309903161, 2309903169, 2309909651, 2309909659, 2309909661, 2309909669) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
|
Meihua Group:
|
84,8 | 89IE |
|
Eppen Group:
|
58,3 | 89IF |
| Sonstige im Anhang genannte mitarbeitende Unternehmen | 71,6 | |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 84,8 | 8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Tonnen] Lysin von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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