Artikel 1 VO (EU) 2025/780

(1) Auf die Einfuhren von bestimmten Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3000 mm, die für derzeit in die Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit in die Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

Die vom vorläufigen Antidumpingzoll betroffene Ware wird derzeit in die KN-Codes ex84313900, ex84314920 und ex84314980 (TARIC-Codes 8431390021, 8431390025, 8431390026, 8431390029, 8431492011, 8431492015, 8431492016, 8431492019, 8431498011, 8431498015, 8431498016 und 8431498019) eingereiht.

(2) Die vorläufigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware betragen 62,5 %.

(3) Für die zu einer Laufkette zusammengesetzten Kettenplatten aus Stahl wird der in Absatz 2 genannte Antidumpingzoll auf den folgenden Anteil des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, der eingeführten zusammengesetzten Waren angewandt:

55 % für Laufkettenbaugruppen;

50 % für vollständige Laufkettenbaugruppen.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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