Präambel VO (EU) 2025/80
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
- (2)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
- (4)
- Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.
- (5)
- Kanada hat der Kommission vier Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Provinz Ontario gemeldet, die zwischen dem 14. Dezember 2024 und dem 20. Dezember 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
- (6)
- Das Vereinigte Königreich hat der Kommission vier Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Norfolk, England, gemeldet, die am 17. Dezember 2024 bzw. am 24. Dezember 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
- (7)
- Die Vereinigten Staaten haben der Kommission 38 Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Alabama (1) Kalifornien (11), Illinois (2), Iowa (4), Kansas (2), Michigan (2), Minnesota (3), Mississippi (1), Missouri (1), Nebraska (1), Ohio (2), Oklahoma (2), South Dakota (4) und Wisconsin (2) gemeldet, die zwischen dem 12. Dezember 2024 und dem 27. Dezember 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
- (8)
- Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
- (9)
- Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI ergriffen haben.
- (10)
- Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von den jüngsten Ausbrüchen betroffenen Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.
- (11)
- Außerdem haben Kanada, das Vereinigten Königreich und die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihren Hoheitsgebieten vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gab, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.
- (12)
- Kanada hat aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI in der Provinz Alberta vorgelegt, der am 14. November 2024 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
- (13)
- Das Vereinigte Königreich hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf zwei Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Grafschaften Yorkshire und Cornwall, England, vorgelegt, die am 5. November 2024 bzw. am 17. November 2024 bestätigt wurden.
- (14)
- Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf sieben Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien und Washington vorgelegt, die zwischen dem 15. Oktober 2024 und dem 14. November 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
- (15)
- Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen.
- (16)
- Die Kommission hat die von Kanada, vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs von Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus den betroffenen Zonen in die Union gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte.
- (17)
- Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.
- (18)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3141 der Kommission(4) wurden die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus drei neuen Zonen in Kanada, in denen Ausbrüche der HPAI aufgetreten sind, ausgesetzt wurde: CA-2.245, CA-2.246 und CA-2.247. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3141 fehlten jedoch die Beschreibungen dieser drei Zonen in Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 in den Einträgen für Kanada. Anhang V Teil 2 sollte daher durch Hinzufügung dieser Beschreibungen entsprechend berichtigt werden.
- (19)
- Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und um unnötige Störungen des Handels mit den genannten Drittländern zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. Es herrscht Unklarheit über die jeweilige genaue geografische Lage der Zonen CA-2.245, CA-2.246 und CA-2.247, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3141 ausgesetzt wurde. Die Berichtigung der Weglassung der Beschreibungen dieser drei Zonen in den Einträgen für Kanada in Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3141 gelten.
- (20)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3141 der Kommission vom 11. Dezember 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (
ABl. L, 2024/3141, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3141/oj ).
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