Präambel VO (EU) 2025/81

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 16. Mai 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung” ) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (im Folgenden „verzinnte Erzeugnisse” (2)) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” , „China” oder „VR China” ) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 2. April 2024 von EUROFER (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für verzinnte Erzeugnisse gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Zollamtliche Erfassung
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2731 der Kommission vom 24. Oktober 2024 (im Folgenden „Erfassungsverordnung” )(4) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von verzinnten Erzeugnissen.
1.3.
Interessierte Parteien
(4)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um sich an der Untersuchung zu beteiligen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(5)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen.
1.4.
Stellungnahmen zur Einleitung
(6)
Mehrere Parteien, die sich gegen die mögliche Einführung von Antidumpingzöllen aussprachen, gaben Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens ab und brachten vor, dass der Antrag keine Beweise dafür enthalte, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe oder dass ihm eine Schädigung drohe, und dass der Antrag daher verfahrenstechnische Mängel aufweise.
(7)
Zunächst wies ein unabhängiger Einführer, Steelforce Packaging BV (im Folgenden „Steelforce” ), zum Nachweis des angeblichen Mangels an Beweisen im Antrag für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die im Antrag dargelegte Leistung des Wirtschaftszweigs der Union hin. Insbesondere brachte Steelforce vor, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise sowohl im Jahr 2022 als auch im dem Antrag zugrunde gelegten Untersuchungszeitraum, der sich von Oktober 2022 bis September 2023 erstreckte (im Folgenden „Untersuchungszeitraum des Antrags” ), über den durchschnittlichen Herstellkosten geblieben seien, was dazu geführt habe, dass der Wirtschaftszweig der Union in diesem Zeitraum Gewinne erwirtschaftet habe.
(8)
Steelforce brachte ferner vor, dass es sich bei der positiven Leistung – entgegen der Behauptung des Antragstellers – nicht um einen vorübergehenden Trend handele, sondern dass vielmehr die negative Leistung in den Jahren 2020 und 2021, die aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten allgemeinen Störung der Wirtschaft der Union, die zu einem dramatischen Rückgang der Nachfrage geführt habe, vorübergehender Art gewesen sei. Auch für die Jahre 2018 oder 2019 sei eine allgemein positive Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Union zu verzeichnen.
(9)
Darüber hinaus sei der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sehr hoch und weitgehend stabil geblieben. All diese Elemente seien ein Indiz dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union keine Schädigung erlitten habe.
(10)
Der Wirtschaftszweig der Union sei auch nicht von einer weiteren unmittelbar bevorstehenden Schädigung bedroht, da er keine bedeutende Schädigung erleide und eine Bedrohung daher nur in einer künftigen Schädigung bestehen könne.
(11)
Überdies wandte Steelforce ein, dass die im Antrag geäußerte Behauptung, die Einfuhren aus China würden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union niedrig halten beziehungsweise nach unten drücken, unbegründet sei, da sie auf Daten von nur einem Unionshersteller beruhe, der im Antrag nicht namentlich genannt werde, und diese Daten zudem nicht offengelegt worden seien, was Steelforce daran gehindert habe, sein Recht auf Verteidigung ordnungsgemäß auszuüben, da das Unternehmen keine aussagekräftige Stellungnahme zu diesen Daten habe abgeben beziehungsweise die Größe des Unionsherstellers, von dem die Daten stammten, nicht habe einschätzen können.
(12)
Schließlich seien die im Antrag vorgelegten vierteljährlichen Rentabilitätsdaten aufgrund der natürlichen Saisonabhängigkeit der Nachfrage auf diesem Markt nicht beweiskräftig für das Vorliegen einer drohenden Schädigung.
(13)
Ungeachtet dessen führte Steelforce an, dass sämtliche im Antrag enthaltenen Beweise und Vorbringen veraltet seien. Erstens sei der Untersuchungszeitraum des Antrags im dritten Quartal 2023 abgelaufen, während die Untersuchung im Mai 2024 eingeleitet worden sei, sodass alle im Antrag vorgelegten Beweise allenfalls eine frühere Schädigung und nicht deren Fortbestehen in der Gegenwart belegten. Zweitens sei aus der Einleitungsbekanntmachung nicht ersichtlich, dass die Kommission sich um eine Aktualisierung der Zahlen im Antrag bemüht hätte, um Artikel 5 der Grundverordnung nachzukommen. Daher sei die Untersuchung rechtswidrig und verstoße gegen Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung.
(14)
Ähnlich den Vorbringen von Steelforce in den Erwägungsgründen 7 und 13 wandte der Verband der Eisen- und Stahlindustrie Chinas (China Iron and Steel Association, im Folgenden „CISA” ) ein, dass es im Antrag an eindeutigen Beweisen fehle, welche die Einleitung des Verfahrens rechtfertigten, und dass sich der Antragsteller übermäßig auf vertrauliche Informationen gestützt habe, die es anderen interessierten Parteien nicht ermöglichten, in zweckdienlicher Weise auf die im Antrag enthaltenen Behauptungen zu reagieren. Insbesondere behauptete der CISA, dass der im Antrag gewählte Bezugszeitraum aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Marktlage nicht repräsentativ sei, um in diesem Verfahren zu verlässlichen Ergebnissen zu führen, was im Widerspruch zu den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 der Grundverordnung stehe. Angesichts der Lockdowns in den Jahren 2020 und 2021 und der dadurch entstandenen Störungen der Produktion, der Nachfrage und der Lieferketten habe der CISA die Kommission aufgefordert, einen Zeitraum festzulegen, der 2019 oder 2018 beginnen und normale Geschäftsbedingungen widerspiegeln sollte, damit sich der außergewöhnliche Charakter der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2020 und 2021 in der Entwicklung bei den mikro- und makroökonomischen Indikatoren niederschlägt.
(15)
Der CISA argumentierte außerdem, dass im Antrag mehrere Faktoren unberücksichtigt geblieben seien, die sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten, darunter Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Cashflow, Löhne und Ausfuhrleistung. In Bezug auf die Qualität der nicht vertraulichen Fassung des Antrags führte der CISA an, der Umstand, dass der Unionsverbrauch, der Marktanteil und der makroökonomische Datensatz als Spannen statt als tatsächliche Zahlen dargestellt worden seien, die interessierten Parteien daran gehindert habe, auf die im Antrag enthaltenen Behauptungen zu reagieren, wodurch ihr Recht auf Verteidigung verletzt worden sei.
(16)
Der Antragsteller brachte vor, dass der Schwerpunkt der Bewertung der bedeutenden Schädigung im Antrag auf jährlichen Zahlen beruhe und dass vierteljährliche Trends für den weiteren Kontext und als Beweis für eine drohende Schädigung angegeben worden seien. In Bezug auf die nicht vertrauliche Fassung des Antrags brachte der Antragsteller vor, dass die Schadensdaten in Spannen angegeben worden seien, um den kartellrechtlichen Vorschriften nachzukommen, wonach aggregierte Daten von mindestens fünf Unternehmen stammen müssten, um weitergegeben werden zu können (die antragstellenden Hersteller seien aber nur vier an der Zahl).
(17)
Bezüglich der Behauptung, der Antrag enthalte keine hinreichenden Beweise für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, stellte die Kommission fest, dass nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung eine bedeutende Schädigung festgestellt werden kann, wenn sich die relevanten (nicht unbedingt alle) Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, verschlechtern.
(18)
Dem Antrag zufolge ging die durchschnittliche Gewinnspanne im Untersuchungszeitraum des Antrags nach einem Anstieg im Jahr 2022 erheblich zurück. Die Kommission stellte ferner fest, dass die allgemein einsehbare Fassung des Antrags tatsächliche Zahlen des Antragstellers zu den Unionsverkäufen enthielt, die auf einen erheblichen Rückgang zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraums des Antrags schließen lassen. Sowohl die Produktions- als auch die Beschäftigungszahlen des Antragstellers wiesen in diesem Zeitraum einen erheblichen Rückgang auf. Darüber hinaus ging aus dem Antrag eindeutig hervor, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum des Antrags zurückging, während sich die Einfuhren aus der VR China nahezu verdoppelten, was im Widerspruch zu der in Erwägungsgrund 9 dargelegten Behauptung von Steelforce steht. Die makroökonomischen Daten, die im Antrag in Spannen angegeben wurden, zeigten ebenfalls einen Rückgang bei der Produktion, den Verkäufen und der Beschäftigung. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die im Antrag vorgelegten Daten als hinreichende Beweise für eine Schädigung angesehen werden konnten.
(19)
Die Verwendung von Spannen anstelle tatsächlicher Zahlen für vertrauliche Informationen im Antrag ist gängige Praxis, sofern sie ausreichend detailliert sind, um ein angemessenes Verständnis des Inhalts der vertraulichen Informationen zu ermöglichen. Die im Antrag angegebenen Spannen zeigten die Entwicklung im Bezugszeitraum und wurden daher als ausreichend detailliert angesehen.
(20)
Was die in Erwägungsgrund 11 dargelegten Vorbringen von Steelforce betrifft, so stellte die Kommission fest, dass Anhang 12 der nicht vertraulichen Fassung des Antrags einen Preisvergleich zwischen dem Verkaufspreis aller antragstellenden Unionshersteller an unabhängige Abnehmer in der EU und dem Preis der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage von Statistiken enthielt, aus dem hervorging, dass die chinesischen Preise im Untersuchungszeitraum des Antrags niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.
(21)
Anhang 12 des Antrags enthielt auch die aggregierten Mengen der Verkäufe der antragstellenden Unionshersteller an unabhängige Abnehmer in der EU, die im Bezugszeitraum einen stetigen Rückgang aufwiesen, mit einem starken Einbruch zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum des Antrags, während die Menge der Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum erheblich zunahm.
(22)
Darüber hinaus legte der Antragsteller in der vertraulichen Fassung des Antrags einzelne Beispiele von Unionsherstellern vor, die ihren Verkaufspreis senken mussten, um ihre Waren verkaufen zu können, und fasste den wesentlichen Inhalt dieser vertraulichen Dokumente in den Randnummern 194 und 195 des Antrags zusammen.
(23)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller hinreichende Beweise für eine Preisunterbietung, eine mengenmäßige Schädigung und eine Verhinderung von Preiserhöhungen vorgelegt hat, wie sie nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung für die Einleitung der Untersuchung erforderlich sind.
(24)
Die Kommission wies darauf hin, dass der für die Anträge verwendete Untersuchungszeitraum aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen der Stellung des Antrags und der Einleitung der Untersuchung häufig ein anderer ist als für das Verfahren selbst. Die Grundverordnung beinhaltet keine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich des Zeitraums für die im Antrag enthaltenen Daten, sie besagt jedoch, dass der Zeitraum Informationen umfassen sollte, die dem Antragsteller in zumutbarem Umfang zur Verfügung stehen. Die Kommission war der Ansicht, dass die Daten im Antrag aktuell genug waren, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen.
(25)
Was den Bezugszeitraum für die Schadensentwicklung anbelangt, so wies die Kommission darauf hin, dass sie die Schadensindikatoren gemäß ihrer üblichen Praxis für einen Zeitraum von vier Jahren vor dem Untersuchungszeitraum analysiert hat und dass die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Analyse der Schädigung und der Schadensursache in den Erwägungsgründen 235, 293, 300 und 323 bewertet wurden. Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Bezugszeitraum für die Bewertung der Schadensentwicklung angemessen war.
(26)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag ausreichende Hinweise darauf enthielt, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wurde, dass die Einfuhren aus China gedumpt waren und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung bestand. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass diese Hinweise für die Einleitung der Untersuchung ausreichten, und wies die diesbezüglichen Argumente der anderen Parteien zurück.
1.5.
Stichprobenverfahren
(27)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(28)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Repräsentativität in Bezug auf die Produktions- und Verkaufsmengen der untersuchten Ware im Untersuchungszeitraum und der geografischen Lage. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als 80 % der geschätzten Unionsproduktion insgesamt und mehr als 70 % der geschätzten Unionsverkäufe der gleichartigen Ware. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.
(29)
Da keine Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe eingingen, bestätigte die Kommission die vorläufige Stichprobe als endgültige Stichprobe. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(30)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
(31)
Ein einzelner unabhängiger Einführer legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl der Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(32)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
(33)
Elf ausführende Hersteller in China übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte.
(34)
Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
1.6.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(35)
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(36)
Darüber hinaus legte der Antragsteller in seinem Antrag ausreichende Beweise für Verzerrungen bei den Rohstoffpreisen in China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Verzerrungen des Rohstoffangebots ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung anzuwenden sind. Aus diesem Grund sandte die Kommission zusätzliche Fragebogen an die chinesische Regierung.
(37)
Die Fragebögen für die ausführenden Hersteller, die Unionshersteller, die unabhängigen Einführer und die Verwender wurden am Tag der Einleitung der Untersuchung online(5) zur Verfügung gestellt.
(38)
Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, einem unabhängigen Einführer und zwei Verwendern. Außerdem erhielt sie vom Antragsteller einen ausgefüllten Fragebogen zu makroökonomischen Daten.
(39)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.7.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(40)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 30. März 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Untersuchte Ware
(41)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um verzinnte Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert (im Folgenden „verzinnte Erzeugnisse” ), die derzeit unter den KN-Codes 72101100, 721012, ex721070, 72109040, ex72109080, 721210 und ex721240 (TARIC-Codes 7210701015, 7210708020, 7210708092, 7210908020, 7212402010, 7212408012, 7212408030, 7212408080 und 7212408085) eingereiht werden (im Folgenden „untersuchte Ware” ).
(42)
Verzinnte Erzeugnisse dienen als Verpackungsmaterial, das hauptsächlich bei der Herstellung von Blechdosen verwendet wird. Sie sind dem Stahlsektor zuzuordnen, da sie hauptsächlich aus kaltgewalzten Stahl-Coils hergestellt werden, die dann elektrolytisch verzinnt werden.
2.2.
Betroffene Ware
(43)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware” ).
2.3.
Gleichartige Ware
(44)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(45)
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
2.4.
Vorbringen zur Warendefinition
(46)
Ein ausführender Hersteller, die Baosteel Group, sowie der CISA beantragten jeweils eine Ausklammerung von doppeltreduzierten verzinnten Erzeugnissen (double reduced tinplated products, im Folgenden „DRT” ) aus der Warendefinition. Beide brachten vor, dass DRT ein anderes Herstellungsverfahren und andere materielle Eigenschaften als andere verzinnte Erzeugnisse aufwiesen, da DRT dünner, flacher und leichter zu verarbeiten seien und gleichzeitig eine höhere Streckgrenze hätten. Darüber hinaus gebe es für DRT eigene Produktionsnormen (DIN EN 10203, DIN EN 10202 und JIS G3303); die Baosteel Group führte zudem an, dass es in der Union einen Mangel an derartigen verzinnten Erzeugnissen gebe.
(47)
Der CISA forderte außerdem, auch tiefgezogene und abgestreckte verzinnte Erzeugnisse (drawn and ironed tinplated products, im Folgenden „DIT” ) aus der Warendefinition auszuklammern. Die Herstellung von DIT umfasse das Abstrecken des bereits zu einem Zylinder tiefgezogenen Erzeugnisses – ein Verfahren, bei dem die Wandstärke verringert, der Durchmesser des Zylinders aber beibehalten werde. Dadurch seien die Dosen leicht und stabil genug, um dem Innendruck standzuhalten, und speziell auf ihre Hauptanwendung – die Verwendung als Getränkedosen für kohlensäurehaltige Getränke – zugeschnitten. Der CISA führte an, dass DIT und andere verzinnte Erzeugnisse daher nicht austauschbar seien, und betonte, dass es für DIT auch eine eigene Produktionsnorm gebe (DIN EN 10202). Ferner brachte der CISA vor, dass die Nachfrage nach DIT in der EU häufig das Angebot übersteige, und wies darauf hin, dass das US-Handelsministerium diese Ausklammerung im Rahmen der Maßnahmen nach Abschnitt 232 für Stahl und Aluminium (Section 232 des US-amerikanischen Trade Expansion Act von 1962) akzeptiert habe.
(48)
Der Antragsteller bestritt die Aussagen in diesen Vorbringen, die von keinem Verwender bestätigt wurden. Er argumentierte, dass DRT auf derselben Produktionslinie und mit derselben Ausrüstung hergestellt würden und dass die einzige Spezifität darin bestehe, dass die Walzgeschwindigkeiten in der Endphase des Verfahrens höher seien. Darüber hinaus beträfen die Normen DIN EN 10203, DIN EN 10202 und JIS G3303 nicht nur DRT, sondern auch einfach reduzierte verzinnte Erzeugnisse, während aus den Katalogen der Unionshersteller hervorgehe, dass DRT und einfach reduzierte verzinnte Erzeugnisse häufig für dieselben Verwendungszwecke eingesetzt würden. Darüber hinaus argumentierte der Antragsteller, dass die Tatsache, dass bestimmte Einführer in den Vereinigten Staaten vom Amt für Industrie und Sicherheit der USA eine befristete Genehmigung zur Einfuhr von DIT erhalten hätten, weil es keine US-amerikanische Produktion dieser Art von verzinnten Erzeugnissen gebe, für diese Untersuchung unerheblich sei.
(49)
Die Baosteel Group und der CISA legten keine Beweise vor, sodass die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen konnte, dass DRT über besondere materielle, chemische oder technische Eigenschaften verfügen, die ihre Ausklammerung aus der Warendefinition rechtfertigen würden. Gleichzeitig fallen sie eindeutig unter die Warendefinition in Abschnitt 2 der Einleitungsbekanntmachung. DRT sind somit Teil der betroffenen Ware und folglich Gegenstand der Untersuchung. In den Randnummern 28, 30 und 32 des Antrags werden speziell DRT im Herstellungsprozess erörtert und berücksichtigt, während die Struktur der Warenkennnummern (product control numbers, im Folgenden „PCN” ) in den Fragebögen eine Kategorie für die Dicke ( „bis zu 0,179 mm” ) beinhaltet, die DRT(6) abdeckt. Die Kommission beschloss daher, diesen Antrag vorläufig zurückzuweisen.
(50)
Was DIT wie auch DRT anbelangt, so deckt die (für beide geltende) Produktionsnorm DIN EN 10202 nicht nur diesen einen bestimmten Warentyp ab. Außerdem geht aus den Katalogen der Hersteller hervor, dass sie DIT-Dosen an die Lebensmittel- und Getränkeverpackungsindustrie verkaufen, also an dieselben Verwender wie im Fall anderer verzinnter Erzeugnisse. Selbst wenn die Herstellung von DIT einen bestimmten Verfahrensschritt umfasst, bedeutet dies nicht, dass DIT in irgendeiner Weise nicht unter die Warendefinition in Abschnitt 2 der Einleitungsbekanntmachung fallen. Was schließlich die Tatsache betrifft, dass die Vereinigten Staaten diese Ware im Rahmen der Maßnahmen nach Abschnitt 232 ausgeklammert haben, so wurde diese Entscheidung in einem Rechtsrahmen getroffen, der völlig anders ist als der der vorliegenden Untersuchung. In jedem Fall wurde diese Entscheidung getroffen, weil es in den Vereinigten Staaten von Amerika keine ausreichende Produktion von DIT in zufriedenstellender Qualität gab, was für die Union nicht nachgewiesen werden konnte. Deshalb wies die Kommission diesen Einwand vorläufig zurück.
3.
DUMPING
3.1.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(51)
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.
(52)
Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von verzinnten Erzeugnissen verwendeten Inputs vorzulegen. Elf ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Informationen.
(53)
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien darum gebeten, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.
(54)
Eine Antwort der chinesischen Regierung blieb aus. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen wird.
(55)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könnte, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.
(56)
Mit einem Vermerk vom 19. August 2024 (im Folgenden „erster Vermerk” ) unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren – wie Rohstoffe, Arbeit und Energie –, die bei der Herstellung von verzinnten Erzeugnissen eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte Argentinien, Brasilien, Malaysia, Thailand und die Türkei als mögliche repräsentative Länder.
(57)
Die Kommission erhielt Stellungnahmen zum ersten Vermerk vom Antragsteller sowie von den chinesischen ausführenden Herstellern Baoshan Iron and Steel und WISCO-Nippon Steel (im Folgenden „Baosteel Group” ) und Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd. (im Folgenden „Shougang Jingtang” oder „Shougang” ). Diese Stellungnahmen wurden im zweiten Vermerk behandelt und sind nachstehend zusammengefasst.
(58)
Eurofer forderte die Kommission auf, wie im Antrag dargelegt, Brasilien und, falls dies nicht möglich sei, Argentinien als repräsentatives Land heranzuziehen.
(59)
Die Kommission wies Brasilien im ersten Vermerk als repräsentatives Land zurück, da der im Antrag genannte Hersteller von verzinnten Erzeugnissen im Jahr 2023 nicht rentabel war und Eurofer keine Alternative vorschlug.
(60)
Die Kommission zog im ersten Vermerk Argentinien als geeignetes repräsentatives Land in Erwägung und es war vorgesehen, diese Option im zweiten Vermerk weiter zu prüfen.
(61)
Eurofer gab auch eine Stellungnahme zur Heranziehung von Malaysia, Thailand und der Türkei als repräsentatives Land ab und argumentierte, dass asiatische Länder und andere Nachbarländer, darunter die Türkei, stark von billigen Stahleinfuhren aus der VR China betroffen seien und dass sowohl in der Türkei als auch in Malaysia derzeit Antidumpinguntersuchungen betreffend warmgewalzten Stahl aus China laufen würden. Darüber hinaus brachte Eurofer vor, dass die Ausfuhr von Eisenerz in Malaysia Genehmigungsanforderungen unterliege und dass sich die Jahresberichte der malaysischen Hersteller auf ein anderes Geschäftsjahr bezögen als die der chinesischen Hersteller. In Bezug auf Thailand wandte Eurofer ein, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf weniger als die Hälfte des Pro-Kopf-BIP in China betrage, dass der thailändische Markt für Kesselkohle verzerrt sei und dass Finanzdaten für das Jahr 2023 für keinen der thailändischen Hersteller der untersuchten Ware ohne Weiteres verfügbar seien. Im Hinblick auf die Türkei brachte Eurofer vor, dass der türkische Kohlemarkt durch Einfuhren aus Russland verzerrt sei. Allerdings bedeutet keine dieser Stellungnahmen einen Ausschluss eines der beiden Länder von der Berücksichtigung im zweiten Vermerk.
(62)
Die Baosteel Group stimmte mit der Kommission darin überein, Brasilien als repräsentatives Land abzulehnen, und bestätigte die im ersten Vermerk genannten Schwierigkeiten in Bezug auf die Heranziehung von Argentinien – aufgrund des Fehlens von Einfuhren von kaltgewalztem Stahl und des unverhältnismäßig hohen Gewinns des ermittelten Herstellers von verzinnten Erzeugnissen – und der Türkei – wegen des hohen Niveaus der Einfuhren verschiedener Produktionsfaktoren aus Russland – und merkte an, dass entweder Malaysia oder Thailand als repräsentatives Land geeignet sein könnte.
(63)
Shougang nahm die Argumente der Kommission im ersten Vermerk zur Kenntnis und merkte an, dass Argentinien bzw. Thailand als repräsentatives Land geeignet seien.
(64)
Am 18. Oktober 2024 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Malaysia als repräsentatives Land an.
(65)
Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Perusahaan Sadur Timah Malaysia (Perstima) Berhad, einen Hersteller im repräsentativen Land, ermitteln werde.
(66)
Stellungnahmen gingen von der Baosteel Group und Shougang Jingtang United Iron and Steel ein.
(67)
Die Baosteel Group gab spezifische Stellungnahmen zur Zugrundelegung bestimmter Vergleichswerte für Rohstoffe ab, auf die im Folgenden eingegangen wird. Sie nahm auch zur Berechnung der VVG-Kosten für das Unternehmen Stellung, das für diese Datenquelle ausgewählt wurde.
(68)
Ferner gab Shougang Jingtang Stellungnahmen zur Zugrundelegung bestimmter Vergleichswerte ab, auf die im Folgenden ebenfalls eingegangen wird.
3.2.
Normalwert
(69)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(70)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
(71)
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.2.1.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(72)
Bei jüngsten Untersuchungen in Bezug auf den Stahlsektor in China(7) stellte die Kommission fest, dass nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen.
(73)
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen.(8)
(74)
Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich ist(9), sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann(10).
(75)
Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Tatsächlich führt das Planungssystem in China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren konzentriert sind, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden.(11)
(76)
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in China geht.(12)
(77)
Die Kommission stellte Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(13) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in China zu Kapital(14), fest.
(78)
Wie bereits bei früheren Untersuchungen in Bezug auf den Eisen- und Stahlsektor in China prüfte die Kommission auch bei dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen.
(79)
Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations” (15) (im Folgenden „Bericht” ) enthaltenen Beweise. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in der betreffenden Branche, insbesondere in Bezug auf die untersuchte Ware.
(80)
Die Kommission ergänzte diese Beweise durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.
(81)
In dem Antrag wurde unter Bezugnahme auf das erstmals am 20. Dezember 2017 veröffentlichte Dokument „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations” (16) (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen) und den aktualisierten Bericht vorgebracht, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen, einschließlich des Konzepts der „sozialistischen Marktwirtschaft” , der führenden Rolle der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ) bzw. des komplexen industriellen Planungssystems, beruhe, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern.
(82)
Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. Da die Märkte für chinesische Stahlerzeugnisse von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind, die sich aus diesen Grundlagen des chinesischen Wirtschaftsmodells ergeben, sollte laut Antrag der Normalwert anhand der unverzerrten Herstellkosten in einem repräsentativen Land ermittelt werden.
(83)
Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Zusätzlich zu den Verweisen auf die einschlägigen Teile des Berichts wurde im Antrag Folgendes vorgebracht:
(84)
Im Sektor der überprüften Ware, d. h. im Eisen- und Stahlsektor, ist der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich. In diesem Sektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Beispiele sind die Ansteel Group(17) und die Baowu Steel Group(18) (beides staatseigene Unternehmen, die der zentralen Kommission des Staatsrats für die Überwachung und Verwaltung staatlicher Vermögenswerte (State-owned Assets Supervision and Administration Commission of the State Council, im Folgenden „SASAC” ) unterstehen), die Baotou Steel Group – ein staatseigenes Unternehmen der Regierung der Inneren Mongolei(19) sowie die Shougang Group(20) – ein zu 100 % im Besitz der Beijing State-Owned Asset Management Ltd. befindliches staatseigenes Unternehmen(21).
(85)
Auch wenn für die untersuchte Ware möglicherweise keine spezifischeren Informationen verfügbar sind, können die Feststellungen hinsichtlich des Eisen- und Stahlsektors auch für die untersuchte Ware als Anhaltspunkt gelten, da es sich beim Sektor der untersuchten Ware um einen Teilsektor der Eisen- und Stahlindustrie handelt.
(86)
Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Eisen- und Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird deutlich in einer Leitlinie des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (MIIT) zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie, in der eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der Industriekette gefordert werden.(22)
(87)
In dieser Leitlinie wird die chinesische Regierung insbesondere aufgefordert, „Fusionen und Umstrukturierungen von Unternehmen zu fördern, führende Unternehmen in dem Wirtschaftszweig zu ermutigen, Fusionen und Umstrukturierungen durchzuführen, und eine Reihe extrem großer Stahlkonzerne von Weltrang aufzubauen sowie – gestützt auf die marktbeherrschenden Unternehmen des Wirtschaftszweigs – 1-2 führende spezialisierte Unternehmen in den Bereichen Edelstahl, Sonderstahl … aufzubauen.”
(88)
Ein weiteres Beispiel für die Absicht der chinesischen Regierung, in diesen Sektor einzugreifen, findet sich im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie (im Folgenden „14. Fünfjahresplan” ), dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen” und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen [wird], die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen” (23), sowie im Arbeitsplan des MIIT für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie(24) von 2023, in dem folgende Ziele festgelegt sind: „Im Jahr 2023 sollen … die Anlageinvestitionen in der gesamten Industrie ein stetiges Wachstum beibehalten und der wirtschaftliche Nutzen deutlich verbessert werden, die FuE-Investitionen der Industrie sollen schließlich 1,5 % erreichen, das Wertschöpfungswachstum der Industrie soll etwa 3,5 % betragen, im Jahr 2024 sollen das Umfeld für die industrielle Entwicklung und die Struktur der Industrie weiter optimiert werden, der Übergang zu hochwertigen, intelligenten und umweltfreundlichen Waren soll fortgesetzt werden und das Wertschöpfungswachstum der Industrie mehr als 4 % betragen.”
(89)
In dem Arbeitsplan ist auch eine von der Regierung angeordnete Unternehmenskonsolidierung des Stahlsektors vorgesehen: „Die führenden Unternehmen der Industrie sollen ermutigt werden, Fusionen und Übernahmen durchzuführen, Supergroßkonzerne für Eisen und Stahl von Weltrang aufzubauen und die optimale Strukturierung der nationalen Produktionskapazitäten für Eisen und Stahl zu fördern. Spezialisierte Unternehmen mit Führungsmacht, insbesondere in Stahlmarktsegmenten, sollen bei der weiteren Integration von Ressourcen und der Schaffung eines Umfelds für die Stahlindustrie unterstützt werden. Die Eisen- und Stahlunternehmen sollen zur Durchführung überregionaler … Fusionen und Umstrukturierungen … ermutigt werden. Es soll in Erwägung gezogen werden, den Ersatz von Kapazitäten für Eisen- und Stahlunternehmen, die wesentliche Fusionen und Umstrukturierungen abgeschlossen haben, stärker politisch zu unterstützen.”
(90)
Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Sektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. in Hebei, wo die Provinzregierung den Dreijahres-Aktionsplans zur Entwicklung von Clustern in der Stahlindustriekette 2020 veröffentlichte. In diesem Plan wird die Regierung dazu verpflichtet, „die Entwicklung von Gruppen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1-2 große Gruppen von Weltrang, 3-5 große Gruppen mit Einfluss auf dem Inlandsmarkt als Unterstützung zu gründen” und „die Recycling- und Absatzkanäle für Stahlschrott weiter auszubauen sowie das Screening und die Klassifizierung von Stahlschrott zu stärken” .(25)
(91)
In dem Plan für den Stahlsektor in Hebei heißt es: „der strukturellen Anpassung folgen und die Produktdiversifizierung hervorheben; unermüdlich die strukturelle Anpassung und strukturelle Optimierung der Eisen- und Stahlindustrie fördern, die gemeinsame Umstrukturierung, Umgestaltung und Modernisierung von Unternehmen fördern und die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie hin zu Großunternehmen, Modernisierung der technischen Ausrüstung, Diversifizierung der Produktionsprozesse und Diversifizierung nachgelagerter Produkte umfassend fördern.”
(92)
Im Umsetzungsplan zur Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie in der Provinz Henan im Rahmen des 14. Fünfjahresplans ist der „Bau charakteristischer Stahlproduktionsstätten” sowie „die Errichtung sechs charakteristischer Stahlproduktionsstätten in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhouou usw. sowie die Ausweitung, Intensivierung und Spezialisierung des Wirtschaftszweigs” vorgesehen. „Bis zum Jahr 2025 wird die Produktionskapazität von Roheisen in Anyang auf unter 14 Mio. Tonnen gehalten und die Produktionskapazität von Rohstahl nicht mehr als 15 Mio. Tonnen betragen.” (26)
(93)
Weitere industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu(27), Shandong(28), Shanxi(29), Liaoning Dalian(30) oder Zhejiang(31). zu finden.
(94)
Ein weiteres Beispiel für die effektive Steuerung durch die chinesische Regierung über die Pläne ist die Bekanntmachung des Parteikomitees der Ansteel Group Co., Ltd. über die gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem Geist des 20. Nationalkongresses der Partei sowie dessen Propagierung und Umsetzung.(32) In der Bekanntmachung wird angeführt, dass die Ansteel Group die Leitpläne gewissenhaft umsetzen und dass sie die Parteimitglieder, Kader und Mitarbeiter der gesamten Gruppe besser daran heranführen werde.
(95)
Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, so sind die verfügbaren Informationen über Stahlhersteller auch für die untersuchte Ware relevant, da diese einem Teilsektor des Stahlsektors angehört.
(96)
So fungieren beispielsweise der Vorstandsvorsitzende und der Generaldirektor von Baoshan Iron and Steel Ltd., einem Hersteller von verzinnten Erzeugnissen, dessen kontrollierende Anteilseignerin die Baowu Steel Group ist, auch als Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens bzw. stellvertretender Sekretär.(33)
(97)
Auch der Vorstandsvorsitzende der Wuhan Iron and Steel Group, die ebenfalls von der Baowu Steel Group kontrolliert wird, fungiert als Sekretär des Parteikomitees.(34)
(98)
Ferner: „Die Wuhan Iron and Steel Group führte im Jahr 2022 die zehnte zentralisierte Studie und Diskussion der Theorie-Studiengruppe des Parteikomitees durch, um den Geist der Zentralen Wirtschaftskonferenz zu vermitteln und zu untersuchen und die Umsetzung der Beschlüsse und Vereinbarungen des 20. Nationalkongresses der Partei und den Geist der Zentralen Wirtschaftskonferenz in der Wuhan Iron and Steel Group zu fördern. Der Generalvertreter von China Baowu Wuhan Headquarters – Sekretär des Parteikomitees und Vorsitzender der Wuhan Iron and Steel Group – führte den Vorsitz und legte die Vorschriften für die Umsetzung der Anforderungen des Zentralkomitees der Partei, des Parteikomitees der Provinz Hubei und des Parteikomitees von Chinas Baowu sowie für die weitere Umsetzung des Geistes der Zentralen Wirtschaftskonferenz dar.” (35)
(99)
Der Vorsitzende des Leitungsgremiums der Baotou Steel Union, die zur Baotou Steel Group gehört, ist gleichzeitig Parteisekretär des Unternehmens, und der Geschäftsführer des Unternehmens sowie der Vorsitzende der Gewerkschaft des Unternehmens sind stellvertretende Parteisekretäre.(36)
(100)
Schließlich fungiert innerhalb der Shougang Group der Vorsitzende des Leitungsgremiums als Sekretär des Parteikomitees, während der Geschäftsführer der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens ist.(37)
(101)
In bestimmten Fällen belegt die Satzung eines Unternehmens die Loyalität gegenüber der Kommunistischen Partei. So heißt es beispielsweise in Artikel 134 der Satzung des Herstellers von verzinnten Erzeugnissen Baoshan Iron and Steel Ltd., dass das Parteikomitee des Unternehmens seine Aufgaben „im Einklang mit dem Statut der Kommunistischen Partei Chinas und anderen Parteivorschriften wahrnimmt: 1) Gewährleistung und Überwachung der Umsetzung der Politik der Partei und des Staates in dem Unternehmen” .(38)
(102)
In Artikel 3 der Satzung der China Foundry Association (chinesischer Gießereiverband) ist festgelegt, dass der Verband die geschäftliche Ausrichtung, die Beaufsichtigung und die Verwaltung durch die jeweiligen Stellen der Partei, wie die SASAC und das Ministerium für zivile Angelegenheiten, akzeptiert und die notwendigen Voraussetzungen für ihre Beteiligung schafft.(39)
(103)
Eine identische Bestimmung findet sich in Artikel 3 der Satzung des CISA(40), dem die größten Eisen- und Stahlhersteller angehören.
(104)
Im Eisen- und Stahlsektor gibt es die Strategie, inländische Hersteller zu begünstigen oder den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen; da die untersuchte Waren einem Teilsektor des Eisen- und Stahlsektors angehört, betrifft dies im Allgemeinen auch die untersuchte Ware.
(105)
Die Eisen- und Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen.(41) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten bestätigt, in denen der Schwerpunkt auf diesem Sektor liegt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Umgestaltung und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben.(42)
(106)
Der Sektor wird im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Eisen- und Stahlindustrie gilt, als „Grundpfeiler der Realwirtschaft” und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt” , genannt und es wird dort eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Sektors im Zeitraum 2021-2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel.(43)
(107)
Der Arbeitsplan für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie (siehe Erwägungsgrund 88) zeigt, wie sich das Augenmerk, das die chinesischen Behörden auf den Sektor legen, in das größere Bild der Steuerung der chinesischen Wirtschaft durch die chinesische Regierung einfügt: Unterstützung von Stahlunternehmen bei der möglichst lückenlosen Deckung des Bedarfs, der sich aus neuen Infrastrukturen, der zunehmenden Verstädterung, der Wiederbelebung des ländlichen Raums und aufstrebenden Industrien ergibt, und Anknüpfung an große Bauvorhaben im Rahmen des „14. Fünfjahresplans” in verschiedenen Regionen sowie Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Stahlversorgung; Einrichtung und Vertiefung von Mechanismen zur vor- und nachgelagerten Kooperation zwischen den Sektoren der Stahlindustrie und wichtigen stahlverarbeitenden Sektoren – wie Schiffbau, Transport, Bau, Energie, Kraftfahrzeuge, Haushaltsgeräte, landwirtschaftliche Maschinen und schwere Ausrüstungen – sowie Durchführung von Aktivitäten zur Verknüpfung von Produktion und Nachfrage und aktive Erweiterung der Anwendungsbereiche von Stahl.(44)
(108)
Darüber hinaus plant der Staat in Bezug auf Eisenerz – einen wichtigen zur Herstellung der untersuchten Ware verwendeten Rohstoff – gemäß dem 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie eine „sinnvolle Entwicklung der Erschließung inländischer Bodenschätze, die verstärkte Erkundung von Eisenerz …, die Umsetzung einer Steuervergünstigungspolitik, die Förderung der Einführung fortschrittlicher Technologien und Ausrüstungen zur Reduktion von Festabfällen im Bergbau” (45); damit wird ein System für den Abbau von Eisenerzvorkommen und für Mineralflächen geschaffen, das „eine wichtige Maßnahme zur Stabilisierung des Marktpreises von Eisenerz und zur Gewährleistung der Sicherheit der Industriekette” sein wird.(46)
(109)
Auf lokaler Ebene, z. B. in der Provinz Hebei, sehen die Behörden Folgendes für den Eisen- und Stahlsektor vor: „Subventionen in Form von Ermäßigungen bei Investitionen in neue Projekte, Sondierung der Möglichkeiten und Anleitung von Finanzinstituten, niedrig verzinsliche Kredite für Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zu gewähren, damit diese in neue Industrien investieren, während die Regierung gleichzeitig Subventionen in Form von Ermäßigungen gewährt” (47).
(110)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Herstellung des Hauptrohstoffs für die Herstellung der untersuchten Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
(111)
In dieser Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass sich die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und des Eigentumsrechts im Eisen- und Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf die Hersteller der untersuchten Ware auswirken würde.
(112)
Die untersuchte Ware ist auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar auf den Sektor aus (bei der Herstellung der untersuchten Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).(48)
(113)
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der untersuchten Ware auswirken.
(114)
Auch der Arbeitsplan für ein stabiles Wachstum ist ein gutes Beispiel für diese Art der staatlichen Intervention: „Die Finanzinstitute sollen ermutigt werden, aktiv Finanzdienstleistungen für Stahlunternehmen anzubieten, die Fusionen und Umstrukturierungen, strukturelle Anpassungen, Umgestaltungen und Modernisierungen vornehmen, die mit den Grundsätzen der Risikokontrolle und der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens im Einklang stehen.” Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(115)
Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der untersuchten Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der untersuchten Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
(116)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die untersuchte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben sind. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie, und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.
(117)
Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
3.2.2.
Stellungnahmen interessierter Parteien
(118)
Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.
(119)
Während der Untersuchung gingen Stellungnahmen des CISA und von Baoshan Iron and Steel Ltd. ein.
(120)
Erstens brachte der CISA vor, dass der Bericht nicht den Anforderungen an unparteiische und objektive Beweise sowie Beweise mit ausreichender Beweiskraft entspreche. Dadurch, dass der Bericht mit einem bestimmten Ziel vor Augen erstellt worden sei, nämlich den Wirtschaftszweigen der Union die Einreichung eines Antrags auf dem Gebiet der Handelsmaßnahmen zu erleichtern, werde automatisch jede Wahrscheinlichkeit einer unparteiischen und objektiven Analyse der chinesischen Wirtschaft ausgeschlossen.
(121)
Der CISA führte ferner an, dass der Beweiswert des Berichts zweifelhaft sei, da der Bericht bewusst keine tatsächlichen Umstände, Elemente und Schlussfolgerungen enthalte, die dem Teilzweck, für den er erstellt wurde, zuwiderlaufen oder ihn abschwächen würden.
(122)
Außerdem könne sich die Kommission bei der vorliegenden Untersuchung nicht auf frühere Fälle stützen, um eindeutige Beweise für Dumpingpraktiken zu finden, wie es der Antragsteller getan habe, um das Vorliegen erheblicher Verzerrungen nachzuweisen. Die Beweislast bei Antidumpinguntersuchungen setzt voraus, dass eine Untersuchungsbehörde das Vorliegen von Dumpingpraktiken eindeutig nachweist.
(123)
In Bezug auf das Vorbringen des CISA, der Bericht sei nicht objektiv oder unparteiisch, stellt die Kommission fest, dass dieser Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, u. a. auf Rechtsvorschriften, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Er ist seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen.
(124)
Die Kommission hat den Bericht seither überprüft und im April 2024 eine aktualisierte Fassung veröffentlicht, wie bereits in Erwägungsgrund 81 dargelegt(49). Der CISA brachte keine Gegenargumente zum Inhalt und zu den im Bericht enthaltenen Beweisen vor. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(125)
Ferner können sich die Antragsteller auf Beweise und Feststellungen aus früheren Untersuchungen stützen, soweit sie relevant sind und ihre Rechtmäßigkeit nicht von einer Justizbehörde abgelehnt wird. Durch Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung wird sichergestellt, dass die Verfahren neutral und unparteiisch sind und dass die Verteidigungsrechte sämtlicher Parteien während der gesamten Untersuchung geachtet werden.
(126)
Die Kommission stellte fest, dass die den Antragstellern eingeräumte Möglichkeit, Behauptungen und Beweise zu möglichen Verzerrungen der Preise und Kosten in Ländern vorzulegen, in denen es möglicherweise nennenswerte Verzerrungen durch den Staat geben würde, nicht als unfaire und ungerechte Praxis ausgelegt werden kann, die das Erheben solcher Vorwürfe begünstigt.
(127)
Darüber hinaus erfolgt die Feststellung der Kommission bezüglich des tatsächlichen Vorliegens und der Auswirkungen nennenswerter Verzerrungen und der daraus folgenden Anwendung des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung als Ergebnis einer Untersuchung. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(128)
Zweitens brachten der CISA und Baoshan Iron and Steel Ltd. vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung offenbar nicht mit dem Antidumpingübereinkommen der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) (im Folgenden „WTO-Antidumping-Übereinkommen” ) vereinbar sei. In Artikel 2.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens werde der Begriff der nennenswerten Verzerrungen nicht anerkannt, und die Zugrundelegung von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land oder von internationalen Preisen zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts sei nach diesem Artikel nicht zulässig. Insbesondere sei nach Artikel 2.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nur die Verwendung der Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne zulässig.
(129)
Baoshan Iron and Steel Ltd. brachte vor, dass auf die nennenswerten Verzerrungen im Ausfuhrland entweder die Definition für nicht im „normalen Handelsverkehr” getätigte Verkäufe oder die Definition für eine „besondere Marktlage” zutreffen müsse, dass aber der Begriff der nennenswerten Verzerrungen in keine dieser Kategorien falle.
(130)
Laut CISA und Baoshan Iron and Steel Ltd. sei Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung offenbar nicht mit Artikel 2.2.1.1 und dessen Auslegung durch das Rechtsmittelgremium in der Streitsache EU – Biodiesel (Argentinien) (DS473) (im Folgenden „EU – Biodiesel” ) vereinbar; im Urteil zu dieser Streitsache würde klargestellt, dass die untersuchenden Behörden bei der Berechnung der rechnerisch ermittelten Normalwerte die den Herstellern oder Ausführern tatsächlich entstandenen Warenkosten zugrunde legen müssen.
(131)
Daher beantragten der CISA und Baoshan Iron and Steel Ltd., dass die Kommission die von den mitarbeitenden chinesischen Ausführern angegebenen Inlandspreise und -kosten akzeptiert, und wiesen daher das Vorliegen angeblicher nennenswerter Verzerrungen zurück.
(132)
Die Kommission war der Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der von der CISA und von Baoshan Iron and Steel Ltd. zitierten Rechtsprechung im Einklang steht. Zunächst betraf der WTO-Bericht zu der Streitsache EU – Biodiesel nicht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern eine besondere Bestimmung des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung. Darüber hinaus gestattet das WTO-Recht in der Auslegung durch das WTO-Panel und das Rechtsmittelgremium in der Sache EU – Biodiesel die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind.
(133)
In jedem Fall hat die Rechtsprechung der EU-Gerichte bereits bestätigt, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zwar „eine besondere Regelung [vorsieht], die Vorschriften für die Ermittlung des Normalwerts bei Ausfuhren aus Ländern festlegt, deren Inlandsmarkt erwiesenermaßen nennenswerte Verzerrungen im Sinne dieser Bestimmung aufweist” , dass das WTO-Recht „jedoch keine speziellen Regeln für die Berechnung des Normalwerts in solchen Fällen” enthält.(50) Daher kann den Argumenten von CISA und Baoshan Iron and Steel Ltd. nicht gefolgt werden.
(134)
Unter diesen Umständen ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand.
(135)
Daher wies die Kommission dieses Vorbringen des CISA und von Baoshan Iron and Steel Ltd. zurück.
3.2.3.
Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(136)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
3.2.4.
Repräsentatives Land
3.2.4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(137)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
(138)
Wie in den Erwägungsgründen 56 und 64 dargelegt, erstellte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen.
(139)
In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall Malaysia als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen, falls das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt wird.

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China

(140)
Im ersten Vermerk über die Produktionsfaktoren nannte die Kommission Argentinien, Brasilien, Malaysia, die Türkei und Thailand als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China – d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft werden –, in denen die untersuchte Ware bekanntermaßen hergestellt wird.

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(141)
Im ersten und zweiten Vermerk wurden die Recherchen der Kommission zu ohne Weiteres verfügbaren öffentlichen Daten in den möglichen repräsentativen Ländern dargelegt. Dabei handelte es sich um die Daten des Unternehmens, das als Quelle für die Beträge der VVG-Kosten und Gewinne herangezogen werden sollte, und die erforderlichen Daten für die Vergleichswerte, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts benötigt werden.
(142)
Im ersten Vermerk wurden ohne Weiteres verfügbare Daten von Herstellern verzinnter Erzeugnisse in Argentinien, Brasilien, Malaysia, der Türkei und Thailand ermittelt, die für die Eignung dieser Länder als repräsentatives Land sprechen. Es wurde darin jedoch festgestellt, dass der Hersteller verzinnter Erzeugnisse in Brasilien im Jahr 2023 keine Gewinne erzielte und dass Brasilien nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden konnte.
(143)
Im ersten Vermerk analysierte die Kommission außerdem die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die vier potenziellen repräsentativen Länder.
(144)
Die Analyse ergab, dass die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren (warmgewalzter Stahl, kaltgewalzter Stahl, Koks, Kokskohle, Gaskohle, Kesselkohle und heiß brikettiertes Eisen (hot briquetted iron – HBI)) in die Türkei durch erhebliche Einfuhren aus der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland” ) gekennzeichnet waren. All diese Produktionsfaktoren wurden unter anderem von der Union nach der groß angelegten Invasion der Ukraine sanktioniert, sodass bedeutende Ausfuhrmärkte den Herstellern dieser Inputs nicht mehr zur Verfügung standen. Dies wiederum ließ die einschlägigen Kapazitätsreserven in Russland ansteigen und beeinflusste möglicherweise die Preise der Ausfuhren in andere Märkte in der Nähe Russlands, einschließlich der Türkei, die für die fraglichen Ausfuhren offen blieb.
(145)
Die Überkapazitäten in der russischen Stahlproduktion wurden im „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the Russian Federation for the Purposes of Trade Defence Investigations” (51) (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Russischen Föderation) dargelegt. Darüber hinaus ist für die kommenden Jahre ein weiterer Ausbau der Stahlkapazität geplant.(52)
(146)
Die Kommission wies ferner darauf hin, dass das Handelsministerium der Republik Türkei im Oktober 2024 mit dem Kommuniqué 2024/33(53) Antidumpingzölle auf die Einfuhren warmgewalzter Flachstahlerzeugnisse aus China, Indien, Japan und der Russischen Föderation eingeführt hat. In seiner Untersuchung analysierte das Handelsministerium die Auswirkungen der russischen Einfuhren auf die Stahlindustrie in der Türkei und stellte fest, dass diese Einfuhren einen Preisdruck in einer Größenordnung von 15 % bis 20 % auf die Inlandsproduktion ausübten. Warmgewalzter Flachstahl ist einer der wichtigsten Produktionsfaktoren für die untersuchte Ware.
(147)
Was Kohle anbelangt, so verfügt Russland über die zweitgrößten Kohlevorkommen der Welt und hat seine Produktion aufgrund wachsender Ausfuhren in den letzten zehn Jahren ausgeweitet.(54) Zusammen mit den Sanktionen hat dieser Umstand den Preis der russischen Ausfuhren sinken lassen, und die türkischen Einfuhren russischer Kohle sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen.(55)
(148)
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Preise der wichtigsten Produktionsfaktoren in der Türkei verzerrt waren und dass die Türkei nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden konnte.
(149)
Im ersten Vermerk wurde ferner festgehalten, dass Argentinien keine Einfuhren von kaltgewalztem Stahl – einem für nicht integrierte Hersteller zentralen Input für die Herstellung von verzinnten Erzeugnissen – aufwies. Folglich wurde im zweiten Vermerk der Schluss gezogen, dass Argentinien nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden konnte.
(150)
Dieselbe Analyse ergab, dass Malaysia als geeignetes repräsentatives Land in Betracht kam, weil seine Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren, mit Ausnahme von Kesselkohle, nicht wesentlich von Einfuhren aus China oder einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(56) aufgeführten Länder gekennzeichnet waren.
(151)
Auch wenn die Türkei und Argentinien aufgrund der in den Erwägungsgründen 144 und 149 dargelegten Sachverhalte nicht als geeignete repräsentative Länder angesehen werden konnten, aktualisierte die Kommission im zweiten Vermerk die verfügbaren Informationen für die Hersteller von verzinnten Erzeugnissen in diesen Ländern zusammen mit denen zu Malaysia und Thailand und stellte fest, dass die Hersteller in Argentinien, Malaysia und der Türkei 2023 Gewinne erzielten. Der Hersteller in Thailand erreichte mit einem Gewinn von weniger als 0,5 % des Umsatzes im Wesentlichen die Kostendeckungsschwelle; dieser Gewinn wurde jedoch nicht als angemessen erachtet.
(152)
Im zweiten Vermerk wurde daher festgehalten, dass die Kommission beabsichtigte, Malaysia als geeignetes repräsentatives Land und Perusahaan Sadur Timah Malaysia (PERSTIMA) Berhad (im Folgenden „Perstima” ) gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.
(153)
Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.
(154)
Keine interessierte Partei schlug ein anderes repräsentatives Land oder ein anderes Unternehmen als Quelle für die VVG-Kosten und Gewinne vor. Es gingen jedoch spezifische Stellungnahmen zu einigen Produktionsfaktoren und zur Berechnung der VVG-Kosten und Gewinne ein, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.

Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(155)
Nachdem Malaysia angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung, da für diese Bestimmung mehr als ein geeignetes Land vorhanden sein muss.
3.2.5.
Schlussfolgerung
(156)
Die vorstehende Analyse ergab, dass Malaysia alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.
3.2.6.
Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(157)
In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.
(158)
Im zweiten Vermerk erklärte die Kommission, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Zudem erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten Kosten für Arbeit und Energie inländische Quellen heranziehen werde.(57)
(159)
Im zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass bestimmte Produktionsfaktoren, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, die vollständige Informationen vorgelegt hatten, angegeben wurden, vernachlässigbare Auswirkungen auf die Gesamtproduktionskosten hatten. Daher wurden diese Posten unter der Kategorie „Hilfs- und Betriebsstoffe” zusammengefasst.
(160)
Die Kommission berechnete dann den prozentualen Anteil der Hilfs- und Betriebsstoffe an den Gesamtrohstoffkosten und wandte diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land an.
3.2.6.1.
Produktionsfaktoren
(161)
Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Rohstoffe und Inputs

(162)
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises von Rohstoffen und Inputs bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis der Einfuhren in das repräsentative Land laut GTA auf Ebene des nationalen Tarifs, zuzüglich Einfuhrzöllen und Transportkosten, zugrunde.
(163)
Der Preis der Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(58) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet.
(164)
Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen.
(165)
Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Rohstoffe und Inputs auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.
(166)
Nach der Veröffentlichung des zweiten Vermerks beantragte die Baosteel Group, dass die Kommission die Quelle der folgenden Vergleichswerte ändert, anstatt Einfuhrdaten aus Malaysia zu verwenden:
(167)
Die Baosteel Group vertrat die Auffassung, dass der Preis der nach Malaysia eingeführten Eisenerzpellets pro Tonne im Vergleich zum Preis von verzinnten Erzeugnissen pro Tonne in China zu hoch sei, und wies auf den Preisunterschied zwischen den beiden Untercodes für Eisenerzpellets, nämlich „Haematit” und „andere” , hin.
(168)
Die von der Baosteel Group in der Fragebogenantwort bereitgestellten sowie die während des Kontrollbesuchs gesammelten Informationen über die Käufe von Eisenerzpellets zeigten, dass die Einreihung von Eisenerzpellets in den HS-Code 260112 korrekt war.
(169)
Die Einfuhren von Eisenpellets nach Malaysia waren von beträchtlichem Umfang (über 300000 Tonnen), und daher erachtete die Kommission den auf den Einfuhren nach Malaysia beruhenden Vergleichswert als korrekt und repräsentativ.
(170)
Die Kommission lehnt daher den Antrag der Baosteel Group ab, stattdessen einen Vergleich mit „Hochofen-Pellets” vorzunehmen, da das Unternehmen nicht nachgewiesen hat, dass dieser Index angemessener wäre als der Preis der Einfuhren nach Malaysia.
(171)
Nach der Stellungnahme der Baosteel Group zum Vergleichswert für warmgewalzten Stahl stimmte die Kommission ihrer Einschätzung zu, dass die Daten zu den malaysischen Einfuhren möglicherweise nicht repräsentativ seien, da der Stückpreis für warmgewalzten Stahl niedriger sei als der Stückpreis der Einfuhren von kaltgewalztem Stahl. Die Kommission beschloss, den Preis der Einfuhren nach Malaysia durch Daten von Fastmarkets zu ersetzen und den Index „Steel hot-rolled coil (Japan, Korea, Taiwan-origin), import, CFR Vietnam” als unverzerrten internationalen Vergleichswert heranzuziehen.
(172)
In Bezug auf kaltgewalzten Stahl fand die Kommission keine Gründe, warum der malaysische Einfuhrpreis nicht repräsentativ sein sollte. Darüber hinaus erstreckten sich die von der Baosteel Group vorgeschlagenen Alternativen auf „East Asia” , und die Kommission konnte nicht bestätigen, ob dieser Index die Preise für kaltgewalzten Stahl mit Ursprung in China enthält und durch diese Preise verzerrt sein könnte.
(173)
Nach der Veröffentlichung des zweiten Vermerks beantragte die Baosteel Group, dass die Kommission sowohl Kalkstein als auch Branntkalk als Hilfs- und Betriebsstoffe für Baoshan Iron and Steel einbezieht, anstatt den Verbrauch dieser Produktionsfaktoren anhand des Vergleichswerts der Preise der Einfuhren nach Malaysia zu messen.
(174)
Die Kommission gab diesem Antrag statt, und sowohl Kalkstein als auch Branntkalk wurden als Hilfs- und Betriebsstoffe berücksichtigt.
(175)
Wie in Erwägungsgrund 160 dargelegt, berechnete die Kommission dann den prozentualen Anteil der Hilfs- und Betriebsstoffe an den Gesamtrohstoffkosten und wandte diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land an.
(176)
Selbst hergestellte Produktionsfaktoren, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten der ausführenden Hersteller ebenso wie auf der Ebene der PCN nur ein unbedeutender Anteil entfiel, wurden auch unter den „Hilfs- und Betriebsstoffen” zusammengefasst.
(177)
Nach der Offenlegung des zweiten Vermerks überprüfte die Kommission die Quelle des Vergleichswerts für Mangan und Kohlenstaub. Aufgrund der begrenzten Einfuhren von Mangan nach Malaysia und der Tatsache, dass die Einfuhren von Kohlenstaub in den Daten zu den Einfuhren nach Malaysia nicht auf granularer Ebene angegeben wurden, beschloss die Kommission, den Preis der Einfuhren aus Malaysia durch einen unverzerrten internationalen Vergleichswert zu ersetzen. Die Kommission ermittelte diese Vergleichswerte auf Fastmarkets. Für Mangan war dies der Index „Manganese 99.7% electrolytic manganese flake, in-whs Rotterdam, USD/tonne” und für Kohlenstaub der Index „PCI low-vol, fob DBCT, USD/wmt” .
(178)
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt.
(179)
In Fällen, in denen es Transportkosten gab, gab die Kommission die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln.
(180)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

Arbeit

(181)
Die Kommission verwendete die Daten des Statistikamtes Malaysias zu Löhnen im verarbeitenden Gewerbe im Teilsektor „24 – Metallerzeugung und -bearbeitung” , die in der Monatsstatistik für das verarbeitende Gewerbe vom März 2024 veröffentlicht wurden(59). Die Kommission schlug dann die Arbeitskosten des Arbeitgebers für die folgenden Programme auf:

Strom

(182)
Die Kommission zog die von Tenaga Nasional Berhad veröffentlichten Strompreisstatistiken heran, insbesondere die Daten zu den Tarifen für Industriestrom in der Verbrauchsspanne „Tariff E2 – Medium Voltage Peak/Off-Peak Industrial Tariff” für den Verbrauch in Spitzenlastzeiten in kWh(60).

Erdgas

(183)
Der Erdgastarif für Industriekunden in Malaysia wurde von der malaysischen Energiekommission (Suruhanjaya Tenaga) bis Ende 2021 veröffentlicht.(61)
(184)
Im zweiten Vermerk erklärte die Kommission, dass sie beabsichtigte, die Erdgastarife aus einem auf der Website von Suruhanjaya Tenaga erhältlichen Dokument zu verwenden, in dem die Erdgastarife für 2022 für vier Gasanlagen aufgeführt sind, die für die industrielle Gasversorgung über Rohrleitungen auf der Halbinsel Malaysia und in Sabah verantwortlich sind(62).
(185)
Diese Methode wurde aus einem früheren Fall übernommen, in dem Malaysia als repräsentatives Land herangezogen wurde. Die Kommission stellte jedoch fest, dass in diesem Fall schließlich eine andere Methode angewandt wurde, bei der die auf der Website von Suruhanjaya Tenaga veröffentlichten Preise zugrunde gelegt und anschließend inflationsbereinigt wurden.
(186)
Nach weiteren Überlegungen beschloss die Kommission, dieselbe Methode anzuwenden und zur Berechnung des Erdgaspreises für 2023 die Angaben der Weltbank zur Energieinflation(63) heranzuziehen.

Wasser

(187)
Die Wassertarife werden von der nationalen Wasserbehörde (National Water Services Commission, SPAN) auf ihrer Website nach Staat veröffentlicht. Die Kommission verwendete den Wassertarif, der in Johor für Industriekunden ( „Nicht-Haushaltslieferungen” ) im Jahr 2024 erhoben wurde(64).

Kohle und Koksgas

(188)
Die Kommission berechnete den Preis für Kohle und Koksgas in Malaysia anhand des Preises für Erdgas und unter Berücksichtigung des Heizwerts der betreffenden Gase.

Dampf

(189)
Die Kommission berechnete den Preis für Dampf in Malaysia anhand der vom US-Energieministerium vorgeschlagenen Methode(65), die auf den Kosten der für die Erzeugung benötigten Kohle beruht.
(190)
Für diese Berechnung zog die Kommission den von der Weltbank veröffentlichten Kohlepreis heran.

Nebenerzeugnisse und Schrott

(191)
Im zweiten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass sie – wenn es keinen Zollcode für das Schrottmaterial getrennt vom ursprünglichen Rohstoff gibt – das Verhältnis zwischen dem Kauf des unbearbeiteten Rohstoffs und dem Schrott zugrunde legen werde. Die Kommission hat diese Verhältnis-Methode auch auf Stahlschrott als Nebenerzeugnis ausgeweitet, wie in der Stellungnahme von Shougang Jingtang gefordert.
(192)
Die Kommission hat daher die Verhältnis-Methode zur Berechnung des Vergleichswerts für die folgenden Produktionsfaktoren angewandt:
3.2.6.2.
VVG-Kosten und Gewinn
(193)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.”
(194)
Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und den Gewinn schlug die Kommission im zweiten Vermerk vor, die Finanzdaten des malaysischen Hersteller Perstima für 2023auf der Grundlage seines veröffentlichten Jahresabschlusses zu verwenden.
(195)
Die vorgeschlagenen VVG-Kosten und der vorgeschlagene Gewinn wurden im zweiten Vermerk mitgeteilt. Die Kommission erhielt Stellungnahmen zur Berechnung dieser beiden Indikatoren von der Baosteel Group.
(196)
Die Kommission stimmte mit der Baosteel Group darin überein, dass die VVG-Kosten nur aus Kosten bestehen sollten, die mit Verkäufen und der allgemeinen Verwaltung verbunden sind. Die Kommission stimmte auch zu, dass der Gewinn von Perstima hauptsächlich auf „sonstigen Erträgen” und nicht auf Erträgen aus Verkäufen beruhte.
(197)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Gewinn von Perstima nicht als angemessen angesehen werden konnte und deshalb eine andere Quelle gefunden werden musste, um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne zu ermitteln.
(198)
Anhand der Informationen in dem an die malaysischen Behörden gerichteten Antrag Perstimas auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von verzinnten Erzeugnissen aus China, die am 14. August 2024 eingeleitet wurde(66), wurde festgestellt, dass Perstima der einzige Hersteller von verzinnten Erzeugnissen in Malaysia war.
(199)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Absatz prüfte die Kommission dann Unternehmen in anderen Ländern mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, die Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe wie die untersuchte Ware herstellten, d. h. Unternehmen im Bereich der Stahlproduktion.
(200)
Die Kommission wählte ein Unternehmen mit ohne Weiteres verfügbaren, öffentlichen Finanzausweisen aus, die VVG-Kosten und Gewinnspannen für die Stahlindustrie in angemessener Höhe auswiesen, nämlich das malaysische Unternehmen Alliance Steel (M) Sdn. Bhd(67). Das Unternehmen erwirtschaftete im Jahr 2023 (auf das drei Viertel des Untersuchungszeitraums entfallen) Gewinne.
3.2.7.
Berechnung
(201)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(202)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Diese von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern angegebenen Verbrauchsmengen wurden bei dem Kontrollbesuch überprüft. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land.
(203)
Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die Eisenerz aus Ländern einführten, für die nicht behauptet wurde, dass Verzerrungen gemäß Artikel 2 Absatz 6a bestehen, zog die Kommission den von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gezahlten unverzerrten Preis anstelle des vorstehend festgelegten Vergleichswerts auf Grundlage der malaysischen Einfuhrpreise heran.
(204)
Anschließend wandte die Kommission die VVG-Kosten und Gewinne von Alliance Steel (M) Sdn. Bhd auf die Herstellungseinzelkosten an. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 6,6 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 8,1 %.
(205)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
3.3.
Ausfuhrpreis
(206)
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen ab, die als Einführer oder als Händler in einem Drittland fungierten.
(207)
Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union ist der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
(208)
Bei Verkäufen ausführender Hersteller in die Union über als Einführer fungierende verbundene Unternehmen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde.
(209)
In diesem Fall wurden Berichtigungen des Preises für alle Kosten vorgenommen, die normalerweise von einem Einführer getragen würden und den mit dem Ausführer verbundenen Parteien entstanden waren, die an den Verkäufen der betroffenen Ware beteiligt waren. Die betreffenden Kosten umfassten die VVG-Kosten der jeweiligen Tochtergesellschaften, die an den Verkäufen beteiligt waren, und einen nominalen Gewinn, der normalerweise von einem Einführer erzielt wird.
(210)
Die Kommission legte 4,72 % für die anfallenden Gewinne zugrunde, d. h. den Gewinn eines mitarbeitenden unabhängigen Einführers von verzinnten Erzeugnissen in der Europäischen Union im Untersuchungszeitraum.
3.4.
Vergleich
(211)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(212)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission aufgrund von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung dazu verpflichtet ist, unter Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe durchzuführen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
3.4.1.
Berichtigungen des Normalwerts
(213)
Wie in Erwägungsgrund 201 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen.
(214)
Eine Berichtigung des Normalwerts erfolgte, um der unterschiedlichen mehrwertsteuerlichen Behandlung der Inlandsverkäufe und der Ausfuhr von verzinnten Erzeugnissen Rechnung zu tragen. Die Ausfuhr unterliegt einer Steuer von 13 %, die nicht über das Mehrwertsteuersystem erstattet werden, während der Hersteller im Falle eines Inlandsverkaufs 13 % Mehrwertsteuer beim Käufer erhebt und an die chinesische Regierung abführt. Die Kommission fand weder Gründe für sonstige Berichtigungen des Normalwerts, noch wurden solche Berichtigungen von einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beantragt.
3.4.2.
Berichtigungen des Ausfuhrpreises
(215)
Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen, wurden Berichtigungen für Transport, Versicherung, Bereitstellung und Verladung sowie Verpackung vorgenommen.
(216)
Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten und Bankgebühren.
(217)
Shougang Jingtang verkaufte verzinnte Erzeugnisse über sein verbundenes Handelsunternehmen in Hongkong an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union. Da das Handelsunternehmen als auf Provisionsbasis arbeitender Vertreter tätig war und dafür eine Vergütung in Form eines Aufschlags erhielt, wurden die VVG-Kosten des Unternehmens in Hongkong und der in Erwägungsgrund 210 für die anfallenden Gewinne festgelegte fiktive Gewinn von 4,72 % dann als Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i abgezogen.
3.5.
Dumpingspannen
(218)
Bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(219)
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
(220)
Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung.
(221)
Diese Spanne wurde auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet. Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, 25,3 %.
(222)
Bei allen anderen ausführenden Herstellern in China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller.
(223)
Die Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage von Eurostat ermittelt wurden.
(224)
Nach Ansicht der Kommission ist der Grad der Mitarbeit in diesem Fall als niedrig einzustufen, da die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller etwa 61 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten.
(225)
Die Kommission erinnerte daran, dass die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung(68) darüber informiert worden waren, dass eine fehlende oder nur eingeschränkte Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung zu Feststellungen führen könnte, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden, was möglicherweise auf weniger günstige Ergebnisse für diese Parteien hinauslaufen könnte. Da die interessierten Parteien eindeutig vor den Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit gewarnt wurden und der Grad der Mitarbeit in diesem Fall besonders gering war, hielt es die Kommission für angemessen, den residualen Antidumpingzoll auf der Grundlage einer repräsentativen Menge der von Shougang Jingtang im Untersuchungszeitraum in die Union getätigten Verkäufe festzusetzen. Diese Verkäufe wurden als geeigneter Näherungswert angesehen, um das Dumpingverhalten von Unternehmen widerzuspiegeln, die sich gegen eine Mitarbeit entschieden haben.
(226)
Die residuale Dumpingspanne wurde daher auf 62,6 % festgesetzt.
(227)
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(228)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von sechs Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(229)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 2,1 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, d. h. der geprüften Fragebogenantworten des Antragstellers und der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Wie bereits in Erwägungsgrund 28 dargelegt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als 80 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.
4.2.
Unionsverbrauch
(230)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Antwort auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten, die, soweit möglich, mit den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurde, sowie anhand der Einfuhren der betroffenen Ware aus Drittländern in die Union auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken.
(231)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(232)
Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.
(233)
Die Kommission stellte fest, dass ein vernachlässigbarer Teil der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den Eigenbedarf bestimmt war. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, blieben die Mengen des Eigenbedarfsmarkts während des gesamten Bezugszeitraums bei rund 1 % des Verbrauchs auf dem freien Markt und wiesen einen rückläufigen Trend auf. Der Verbrauch auf dem freien Markt entwickelte sich in jedem Jahr des Bezugszeitraums genauso wie der gesamte Unionsverbrauch.
(234)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es nicht nötig ist, zwischen Eigenbedarfsmarkt und freiem Markt zu unterscheiden, da ein etwaiges unterschiedliches Verhalten auf dem Eigenbedarfsmarkt angesichts des vernachlässigbaren Anteils des Eigenbedarfsmarkts am gesamten Unionsverbrauch für die Schadensanalyse nicht von Belang ist.
(235)
Im Gegensatz zu einigen anderen Märkten hat die COVID-19-Pandemie den Markt für verzinnte Erzeugnisse während der Lockdowns in der Union im Zeitraum 2020-2021 nicht beeinträchtigt. Da die Menschen zu Hause blieben, war die Nachfrage nach Konserven hoch, was sich in beiden Jahren in einer relativ stabilen Nachfrage nach verzinnten Erzeugnissen niederschlug.
(236)
So war der Unionsverbrauch (einschließlich des freien Marktes und des Eigenbedarfsmarktes) zwischen 2020 und 2022 unter Schwankungen leicht rückläufig und ging 2023 aufgrund des Abbaus von Lagerbeständen und der schlechten Gemüseernte in der Union drastisch um 19 Prozentpunkte zurück und fiel im Untersuchungszeitraum um weitere 3 Prozentpunkte. Zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum ging der Verbrauch insgesamt um 25 % zurück.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(237)
Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Verbrauch auf dem Markt der Union ermittelt.
(238)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
(239)
Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände der Lockdowns in China und der Störungen des Seehandels im Jahr 2021 ging die Menge der Einfuhren aus der VR China zwischen 2020 und 2021 zunächst um 20 % zurück. Da die Nachfrage in der Union nach wie vor stark war, büßten die Einfuhren aus der VR China in jenem Jahr einen gewissen Marktanteil ein.
(240)
Mit dem Nachlassen der außergewöhnlichen Umstände im Jahr 2022 begannen die Mengen und der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China in den Jahren 2022 und 2023 deutlich zu steigen, wobei der Trend von 2023 bis zum Untersuchungszeitraum leicht rückläufig war. Die Einfuhren aus China nahmen im Bezugszeitraum insgesamt um 69 % zu, während der chinesische Marktanteil von 10,5 % im Jahr 2022 auf 23,5 % im Untersuchungszeitraum stieg, was einem Gesamtanstieg von 125 % entspricht.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(241)
Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde anhand der geprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.
(242)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:
(243)
Die Preise der Einfuhren aus China stiegen, bis sie 2022 in einer Preissteigerung von 89 % gegenüber 2020 gipfelten, und gingen dann wieder zurück, sodass im Bezugszeitraum ein Anstieg von insgesamt 36 % zu verzeichnen war.
(244)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
(245)
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von [15 % bis 25 %] für die Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum.
(246)
Die chinesischen Preise lagen 2020, 2023 und im Untersuchungszeitraum unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union. Außerdem war das Jahr 2021 von historisch hohen Transportkosten geprägt, was darauf hindeutet, dass der Warenpreis ohne Seefrachtkosten möglicherweise deutlich niedriger war.
(247)
Durch diese Preise waren die Unionshersteller in allen Jahren außer 2022 gezwungen, unter ihren Herstellkosten zu verkaufen. Der Grund dafür ist, dass die meisten Kunden die Preise für verzinnte Erzeugnisse jährlich mit den Unionsherstellern aushandeln (im Gegensatz zu Einfuhren aus der VR China, die in der Regel als Spotverkäufe getätigt werden), und dass die Hersteller im vierten Quartal 2021 in einer besseren Position waren, angemessene Preise auszuhandeln.
(248)
Die einzigartigen Umstände des Jahres 2021 führten nämlich zu Unsicherheiten auf dem Markt: Da aufgrund von Störungen des internationalen Handels in diesem Jahr weniger verzinnte Erzeugnisse aus China und anderen Drittländern erhältlich waren, die Nachfrage nach Dosen aber weiterhin hoch blieb, waren die Verwender im Jahr 2022 bereit, einen höheren Preis zu zahlen, um die Versorgung durch die Unionshersteller zu sichern. Da die Herstellkosten im Jahr 2021 ebenfalls zu steigen begannen, konnten die Hersteller der Union ferner hohe Preise für 2022 aushandeln.
(249)
Sobald jedoch diese günstigen Marktbedingungen nicht mehr gegeben waren und Einfuhren aus der VR China in größeren Mengen eintrafen, waren die Unionshersteller nicht mehr in der Lage, ausreichend hohe Preise auszuhandeln, um ihre Herstellkosten zu decken. Stattdessen mussten sie sie sowohl im Jahr 2023 als auch im Untersuchungszeitraum senken, obwohl die Herstellkosten im Jahr 2023 immer noch stiegen.
(250)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass es in den Jahren 2020 und 2023 sowie im Untersuchungszeitraum zu einer Verhinderung einer Preiserhöhung und im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum zu einem Preisrückgang kam. Die Kommission hielt es daher nicht für notwendig, angesichts der außerordentlich hohen Seefrachtkosten im Jahr 2021 weiter zu untersuchen, ob es auch im Jahr 2021 zur Verhinderung einer ausreichenden Preiserhöhung kam oder nicht.
4.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(251)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(252)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Daten in der vom Antragsteller übermittelten Antwort auf den Fragebogen, welche Daten enthielt, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(253)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(254)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.4.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(255)
Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(256)
Während die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2020 und 2021 leicht stiegen, wiesen sie im restlichen Bezugszeitraum einen stetig rückläufigen Trend auf. Die Produktionsmenge ging von 2021 bis 2022 um 8 Prozentpunkte zurück, 2023 um weitere 15 Prozentpunkte und im Untersuchungszeitraum um weitere 2 Prozentpunkte. Die Produktionsmenge nahm zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum aufgrund des Rückgangs der Verkäufe um insgesamt 34 % ab.
(257)
Der Rückgang der Produktionsmenge wirkte sich negativ auf die Kapazitätsauslastung aus, die im gleichen Maße sank – von 85 % im Jahr 2020 auf 57 % im Untersuchungszeitraum, was einem Rückgang von 33 % entspricht.
4.4.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(258)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(259)
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union blieben von 2020 bis 2021 relativ konstant, gingen im Bezugszeitraum dann aber stetig zurück (insgesamt um 36 %).
(260)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stieg zwischen 2020 und 2021 um 5 Prozentpunkte (von 78 % auf 83 %) und nahm im restlichen Bezugszeitraum kontinuierlich ab, wobei er im Untersuchungszeitraum bei 67 % lag.
4.4.2.3.
Wachstum
(261)
Verbrauch, Produktion und Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt waren im Bezugszeitraum rückläufig. Im selben Zeitraum nahmen die Einfuhren aus China zu, was dazu führte, dass sich ihr Marktanteil auf dem Unionsmarkt mehr als verdoppelte.
(262)
Wie aus Tabelle 2 ersichtlich, ging der Unionsverbrauch in den Jahren 2021 und 2022 kontinuierlich zurück, bevor er 2023 deutlich einbrach und im Untersuchungszeitraum weiter zurückging. Der Verbrauch ging im Bezugszeitraum um insgesamt 25 % zurück, was auf einen schrumpfenden Markt hindeutet.
(263)
Auch die Produktions- und Verkaufsmengen der Union wiesen mit einem zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum verzeichneten Rückgang von 34 % bzw. 36 % einen allgemeinen Abwärtstrend auf (siehe Tabellen 5 und 6). Dieser Rückgang war wesentlich stärker ausgeprägt als der Rückgang des Unionsverbrauchs um 25 % im selben Zeitraum. Auch der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum zurück – von 78 % auf 66 %.
(264)
Gleichzeitig war bei den Einfuhren aus China im Bezugszeitraum ein allgemeiner Aufwärtstrend in Bezug auf Mengen und Marktanteile zu beobachten. Die Einfuhren aus China nahmen um 69 Prozentpunkte zu, und ihr Marktanteil stieg zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum von 10,4 % auf 23,4 %.
(265)
Die vorstehend dargelegten Trends wurden nur im Jahr 2021 vorübergehend umgekehrt. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände der Lockdowns in China und der Störungen des Seehandels gingen die Einfuhren aus China zwischen 2020 und 2021 um 15 % zurück und ihr Marktanteil fiel von 10,4 % auf 8,7 %. Gleichzeitig stiegen die Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union, was mit einer Erhöhung seines Marktanteils um 5 Prozentpunkte einherging.
(266)
Sobald sich der internationale Handel im Jahr 2022 jedoch zu normalisieren begann, stiegen die Einfuhren aus der VR China und ihr Marktanteil deutlich an, und zwar auf ein Niveau, das über dem von 2020 lag; dieser Trend setzte sich 2023 fort, wobei es im Untersuchungszeitraum zu einer leichten Abschwächung kam.
(267)
Gleichzeitig gingen die Produktionsmengen, die Verkaufsmengen und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2022 auf einen Stand zurück, der unter dem von 2020 lag, und verzeichneten im Jahr 2023 einen weiteren Rückgang. Aufgrund eines leicht schrumpfenden Marktes im Untersuchungszeitraum ist der Marktanteil der einzige dieser drei Indikatoren, der zwischen 2023 und dem Untersuchungszeitraum relativ stabil blieb (die Produktions- und die Verkaufsmengen waren auch im Untersuchungszeitraum rückläufig).
4.4.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(268)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(269)
Auch die Zahl der Beschäftigten ging im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück, wobei nur 2022 leichte Schwankungen nach oben zu verzeichnen waren. Die Zahl der Beschäftigten ging 2021 um 6 Prozentpunkte zurück, bevor sie 2022 um 3 Prozentpunkte stieg. Im Jahr 2023 ging sie dann erneut deutlich um 9 Prozentpunkte zurück und sank im Untersuchungszeitraum weiter. Insgesamt war bei der Zahl der Beschäftigten eine Abnahme um 23 % zu beobachten.
(270)
Die Produktivität entwickelte sich im Einklang mit den Veränderungen bei Produktion und Beschäftigung. Zwischen 2020 und 2021 stieg sie leicht an und ging dann bis zum Untersuchungszeitraum auf 86 % der Produktivität von 2020 zurück. Die Produktivität stieg im Jahr 2021, da die Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Jahr die höchsten im gesamten Bezugszeitraum waren.
(271)
Der Rückgang der Produktivität in den verbleibenden Jahren lässt sich auch dadurch erklären, dass die Produktionsmenge zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum stärker zurückging als die Zahl der Beschäftigten.
4.4.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(272)
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.
(273)
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.
4.4.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(274)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(275)
Die Herstellkosten in der Union begannen 2021 aufgrund der höheren Rohstoffkosten beispielsweise für Eisenerz und Kokskohle zu steigen. Der Anstieg der Energiepreise und der weitere Anstieg der Rohstoffkosten führten zu einer deutlichen Erhöhung der Herstellkosten um 67 Prozentpunkte im Jahr 2022 und um weitere 5 Prozentpunkte im Jahr 2023, wobei sie im Untersuchungszeitraum nur um 8 Prozentpunkte sanken. Die Herstellkosten stiegen von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum insgesamt um 64 %.
(276)
Der durchschnittliche Verkaufspreis der Union stieg zwischen 2020 und 2022 und ging 2023 und im Untersuchungszeitraum zurück. Insgesamt erhöhten sich die Verkaufspreise zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum um 64 %.
(277)
Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union blieben in allen Jahren außer 2022 unter den durchschnittlichen Herstellkosten. Wie bereits in den Erwägungsgründen 246 bis 250 erläutert, war die Folge der gedumpten Einfuhren aus der VR China, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2020 nicht oder nicht in ausreichendem Maße erhöht werden konnten und dass es im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum zur Verhinderung einer Preiserhöhung sowie zu einem Preisrückgang kam, wodurch der Wirtschaftszweig der Union mit Verlust verkaufte.
(278)
Wie auch bereits in den Erwägungsgründen 247 und 248 dargelegt, konnten die Unionshersteller aufgrund der Tatsache, dass die Kunden die Preise mit dem Wirtschaftszweig der Union in der Regel auf Jahresbasis aushandeln, und aufgrund der 2021 bestehenden Marktunsicherheiten im Jahr 2022 hohe Preise aushandeln, die es ihnen ermöglichten, mit Gewinn zu verkaufen.
(279)
Mit der Normalisierung des internationalen Handelsstroms mussten die Unionshersteller ihre Preise jedoch erneut senken.
4.4.3.2.
Arbeitskosten
(280)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(281)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Vollzeitbeschäftigtem stiegen 2021 um 17 Prozentpunkte und 2022 um weitere 11 Prozentpunkte, fielen dann 2023 um 16 Prozentpunkte und nahmen im Untersuchungszeitraum um weitere 7 Prozentpunkte zu. Die Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum insgesamt um 19 %.
4.4.3.3.
Lagerbestände
(282)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(283)
Trotz sinkender Produktionsmengen im Bezugszeitraum blieben die absoluten Lagerbestände während des gesamten Bezugszeitraums relativ stabil und erreichten 2023 einen Tiefpunkt von 85 % der Menge der Schlussbestände von 2020.
(284)
Der relative Bestand als Prozentsatz der Produktion stieg nach einer anfänglichen Stagnation zwischen 2020 und 2021 im restlichen Bezugszeitraum stetig an und erreichte bis zum Untersuchungszeitraum einen Anstieg von 38 %.
4.4.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(285)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(286)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität war im gesamten Bezugszeitraum negativ, mit Ausnahme des Jahres 2022, in dem ein Gewinn von 5,4 % erzielt wurde.
(287)
Die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2021 waren auf spezifische Marktbedingungen in diesem Jahr zurückzuführen. Denn wie bereits in den Erwägungsgründen 247 und 301 ausgeführt, werden die Preise zwischen den Unionsherstellern verzinnter Erzeugnisse und ihren Kunden typischerweise für ein Kalenderjahr festgelegt, wobei kaum Spielraum für Preisanpassungen bleibt. Die Preise der Unionshersteller für 2021 wurden auf der Grundlage der Kosten von 2020 festgesetzt, während die Herstellkosten 2021 erheblich stiegen. Daher war der Wirtschaftszweig der Union verpflichtet, seine Waren unter seinen Herstellkosten zu verkaufen, während die Verkaufsmengen gleich blieben oder sogar leicht stiegen, was in diesem Jahr zu erheblichen Verlusten führte.
(288)
Nach den Verlusten aufgrund niedriger Preise und steigender Herstellkosten im Jahr 2021 handelte der Wirtschaftszweig der Union für das Jahr 2022 um 70 % höhere Preise aus, um dem erheblichen Anstieg der Herstellkosten Rechnung zu tragen. Wie bereits in den Erwägungsgründen 247 bis 249 sowie 277 und 278 erläutert, war 2022 das einzige Jahr, in dem der Wirtschaftszweig der Union verzinnte Erzeugnisse über seinen Herstellkosten verkaufen konnte, was auf die günstige Position zurückzuführen war, in der er sich befand, als er Ende 2021 die Preise für dieses Jahr aushandelte. Dies führte natürlich zu einer positiven Rentabilität.
(289)
Die Entwicklung des Nettocashflows folgte weitgehend der Entwicklung des Gewinns, blieb jedoch 2023 und im Untersuchungszeitraum aufgrund der Ausfuhrverkäufe und der Bestandsbewertungsänderungen in diesen Jahren positiv.
(290)
Die Investitionen gingen 2021 zwar zurück, stiegen 2022 jedoch um mehr als das Doppelte an und legten 2023 um weitere 72 Prozentpunkte zu, bevor sie im Untersuchungszeitraum leicht abnahmen.
(291)
Der größte Teil dieser Investitionen ist jedoch auf eine große Instandhaltungsinvestition zurückzuführen, die von nur einem Unionshersteller für die regelmäßige Instandhaltung eines seiner Hochöfen getätigt wurde. Dieses Projekt konnte nach vernünftigem Ermessen nicht aufgeschoben werden, da eine solche Generalüberholung in regelmäßigen Abständen vorgenommen werden muss, um die Funktionsfähigkeit eines Hochofens zu gewährleisten, und somit für die Aufrechterhaltung des Betriebs des gesamten Unternehmens notwendig ist. Darüber hinaus wurden in diesem Zeitraum mehrere Investitionen in die Einhaltung von Umweltvorschriften getätigt, wodurch sich die Investitionszahlen weiter erhöhten.
(292)
Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Die Kapitalrendite blieb während des gesamten Zeitraums negativ und stabil, mit einer bemerkenswerten negativen bzw. positiven Ausnahme in den Jahren 2021 und 2022 – eine Entwicklung, die im Großen und Ganzen den Trends bei der Rentabilität der Verkäufe entsprach.
4.4.4.
Schlussfolgerungen zur Schädigung
(293)
Die wichtigen Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. In Bezug auf Verkäufe, Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2022 vorübergehend, verschlechterte sich jedoch ab 2023 wieder. Die Rentabilität blieb im gesamten Bezugszeitraum negativ, mit Ausnahme des vorübergehenden Anstiegs auf 5,4 % im Jahr 2022, der auf außergewöhnliche Umstände auf dem Markt nach der COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Wie in den Erwägungsgründen 287 und 301 erläutert, war der Rückgang der Rentabilität im Jahr 2021 auf besondere Umstände zurückzuführen, nämlich auf einen unerwarteten Anstieg mehrerer Elemente der Produktionskosten, während die Unionshersteller ihre Preise aufgrund der Art der Verträge, die sie mit ihren Kunden unterhalten, nicht ausreichend erhöhen konnten.
(294)
Investitionen waren offenbar der einzige Indikator, der positive Trends aufwies. Diese Investitionen waren jedoch nicht – wie bereits erwähnt – ein Zeichen für eine gesunde Lage des Wirtschaftszweigs der Union, sondern vielmehr auf die notwendige Instandhaltung und Einhaltung von Umweltvorschriften zurückzuführen.
(295)
Bei allen anderen Schadensindikatoren waren rückläufige Trends zu beobachten. Die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union gingen um 34 % zurück, was mit dem Rückgang der Unionsverkäufe um 36 % zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum im Einklang steht. Dieser Rückgang war stärker ausgeprägt als der Rückgang des Unionsverbrauchs, der im selben Zeitraum um 25 % fiel. Folglich sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 78 % im Jahr 2020 auf 66 % im Untersuchungszeitraum.
(296)
Indes stiegen die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 69 %. Der größte Anstieg der Einfuhren fand 2023 statt, als die Nachfrage am stärksten zurückging, was zu einem Anstieg des chinesischen Marktanteils von 10,4 % im Jahr 2020 auf 23,4 % im Untersuchungszeitraum führte.
(297)
Vor dem Hintergrund eines schrumpfenden Marktes wäre ein gewisser Rückgang der Verkaufsmengen zu erwarten gewesen. Der Rückgang bei den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union war jedoch viel stärker ausgeprägt als der Rückgang bei der Unionsnachfrage, während die Mengen der Einfuhren aus China sogar mit sinkender Nachfrage zunahmen. Folglich wurde die Entwicklung der Marktanteile zwischen den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union und den chinesischen Verkäufen nahezu vollkommen umgekehrt, was eine eindeutige Mengenschädigung erkennen lässt.
(298)
Der Wirtschaftszweig der Union war mit einem erheblichen Anstieg der Herstellkosten konfrontiert, die im Bezugszeitraum um 65 % stiegen. Der Kostenanstieg war hauptsächlich auf die höheren Kosten der wichtigsten Rohstoffe und Energie zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Verkaufspreise in ausreichendem Maße erhöhen, um diesen erheblichen Kostenanstieg auszugleichen (Erhöhung um 64 % zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum).
(299)
Der Wirtschaftszweig der Union machte fast während des gesamten betreffenden Zeitraums Verluste, mit Ausnahme des Jahres 2022. Seine Gesamtrentabilität ging jedoch im Bezugszeitraum von –4,6 % im Jahr 2020 auf –7,6 % im Untersuchungszeitraum zurück, wobei 2021 ein außergewöhnlicher Einbruch zu verzeichnen war, gefolgt von einem außergewöhnlichen Anstieg im Jahr 2022, wie in den Erwägungsgründen 287 bis 288 dargelegt.
(300)
Diese rückläufigen Trends wurden 2021 und 2022 vorübergehend umgekehrt, als die COVID-19-Pandemie den Markt beeinflusste. Da die Menschen zu Hause blieben, war die Nachfrage nach Konserven im Jahr 2021 hoch, was sich in einer stabilen Nachfrage nach verzinnten Erzeugnissen niederschlug. Gleichzeitig gingen die Einfuhren aus China im Jahr 2021 um 20 % zurück, wahrscheinlich aufgrund der Störungen des Seeverkehrs und der strengen Lockdowns in China, was die Verwender dazu veranlasste, sich verstärkt an Lieferanten aus der Union zu wenden. Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union stiegen folglich leicht an, und sein Marktanteil nahm in diesem Jahr um 5 Prozentpunkte zu.
(301)
Wie vorstehend erläutert, werden die Preise mit den Unionsherstellern in der Regel am Ende des Vorjahres auf Jahresbasis ausgehandelt, sodass der Wirtschaftszweig der Union nicht in ausreichendem Maße von einem solchen Anstieg der Verkaufsmengen im Jahr 2021 profitieren konnte, da er an die im Jahr 2020 ausgehandelten Preise gebunden war.
(302)
Umgekehrt waren die Verwender angesichts der oben beschriebenen Marktunsicherheiten, die 2021 bei den Verhandlungen über die Verträge für 2022 auftraten, bereit, höhere Preise zu zahlen, um eine stetige Versorgung sicherzustellen. Da die Herstellkosten im Jahr 2021 ebenfalls zu steigen begannen, konnten die Hersteller der Union hohe Preise für 2022 aushandeln. Somit konnte der Wirtschaftszweig der Union in diesem Jahr einen hohen Cashflow und eine positive Rentabilität erzielen.
(303)
Mit der einsetzenden Normalisierung der internationalen Handelsströme begannen alle diese Indikatoren wieder zu sinken, da der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile verlor und seine Preise sowohl 2023 als auch im Untersuchungszeitraum trotz steigender Herstellkosten senken musste.
(304)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
(305)
Die Kommission hielt es daher nicht für erforderlich, die Vorbringen zur drohenden Schädigung in dieser Phase zu prüfen.
5.
SCHADENSURSACHE
(306)
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: rückläufiger Verbrauch, Einfuhren aus Drittländern und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(307)
Wie aus Tabelle 1 ersichtlich, ging der Unionsverbrauch in den Jahren 2021 und 2022 kontinuierlich zurück, bevor er 2023 deutlich und im Untersuchungszeitraum weiter zurückging. Der Verbrauch ging im Bezugszeitraum um insgesamt 25 % zurück, was auf einen schrumpfenden Markt hindeutet.
(308)
Auch die Produktions- und Verkaufsmengen der Union wiesen mit einem zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum verzeichneten Rückgang von 34 % bzw. 36 % einen allgemeinen Abwärtstrend auf (siehe Tabellen 5 und 6). Dieser Rückgang war wesentlich stärker ausgeprägt als der Rückgang des Unionsverbrauchs um 25 % im selben Zeitraum. Auch der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum zurück – von 78 % auf 66 %.
(309)
Gleichzeitig war bei den Einfuhren aus China im Bezugszeitraum ein allgemeiner Aufwärtstrend in Bezug auf Mengen und Marktanteile zu beobachten. So nahm die Menge der Einfuhren aus China von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum in absoluten Zahlen um 69 % zu, und ihr Marktanteil stieg von 10,4 % auf 23,4 % (d. h. um 125 %).
(310)
Die vorstehend dargelegten Trends wurden nur im Jahr 2021 vorübergehend umgekehrt. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände der Lockdowns in China und der Störungen des Seehandels gingen die Einfuhren aus China zwischen 2020 und 2021 um 15 % zurück und ihr Marktanteil fiel von 10,4 % auf 8,7 %. Gleichzeitig stiegen die Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union, was mit einer Erhöhung seines Marktanteils um 5 Prozentpunkte einherging. Wie in Erwägungsgrund 287 erläutert, war der Wirtschaftszweig der Union jedoch aufgrund der niedrigen Jahresverkaufspreise für 2021 und des Anstiegs der Herstellkosten gezwungen, unter seinen Herstellkosten zu verkaufen, und verzeichnete daher in diesem Jahr erhebliche Verluste.
(311)
Sobald sich der internationale Handel im Jahr 2022 jedoch zu normalisieren begann, stiegen die Einfuhren aus der VR China und ihr Marktanteil deutlich an, und zwar auf ein Niveau, das über dem von 2020 lag; dieser Trend setzte sich 2023 fort, wobei es im Untersuchungszeitraum zu einer leichten Abschwächung kam.
(312)
Gleichzeitig gingen die Produktionsmengen, die Verkaufsmengen und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf einen Stand zurück, der unter dem von 2020 lag, und verzeichneten im Jahr 2023 sowie im Untersuchungszeitraum einen weiteren Rückgang. Aufgrund eines leicht schrumpfenden Marktes ist der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union der einzige dieser drei Indikatoren, der zwischen 2023 und dem Untersuchungszeitraum relativ stabil blieb.
(313)
Der CISA und Steelforce brachten vor, dass eine Schädigung nicht durch die gedumpten Einfuhren aus China verursacht worden sein könne. Der CISA führte an, dass die Mengen der Einfuhren aus der VR China in keinem Zusammenhang mit der Entwicklung der Schadensindikatoren stünden, während Steelforce behauptete, dass sie zwar vielleicht Marktanteile gewinnen würden, dies jedoch auf Kosten der Marktanteile anderer Länder geschehe.
(314)
Darüber hinaus brachte der CISA vor, dass die chinesischen Preise keine Schädigung hätten verursachen können, da sie sich im Einklang mit den Markttrends bewegen würden. Steelforce fügte hinzu, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2021 unter denen des chinesischen Wirtschaftszweig gelegen hätten und im Jahr 2022 praktisch gleich gewesen seien, was darauf hindeute, dass die Unionshersteller in der Lage waren, ihre eigene Preispolitik zu verfolgen. Ferner führte Steelforce an, dass die Unionshersteller, falls dies tatsächlich wirtschaftlich sinnvoller wäre, von Jahresverträgen zu Spot-Verkäufen hätten wechseln können, um sicherzustellen, dass sie ihre Waren gewinnbringend verkaufen können.
(315)
Wie in den Erwägungsgründen 307 bis 312 zusammenfassend dargestellt, verlaufen die Trends bei den Mengen und Marktanteilen der Einfuhren aus der VR China und den Verkäufen und Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union fast genau umgekehrt. Entgegen den Behauptungen des CISA weist dies eine eindeutige Korrelation mit der Entwicklung der Verkaufsmengen und der Schadensindikatoren auf.
(316)
Was die Preise betrifft, so waren die Preise der Einfuhren aus der VR China im Jahr 2021 zwar tatsächlich höher als die Preise der Union und im Jahr 2022 in etwa gleich hoch, doch war dies auf die oben genannten außergewöhnlichen Umstände und auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Unionshersteller bei den meisten ihrer Kunden an Jahresverträge gebunden sind.
(317)
Wie unter anderem in den Erwägungsgründen 239, 246, 265 und 310 erläutert, ging die Menge der Einfuhren in die Union im Jahr 2021 aufgrund der Störungen des Seehandels und strenger Lockdowns in China zurück, und die Anlandepreise schienen über die Verkaufspreise der Unionshersteller zu steigen. Da die Unionshersteller jedoch durch langfristige Verträge, die Ende 2020 ausgehandelt worden waren, an die festgesetzten Preise gebunden waren, konnten sie nicht in ausreichendem Maße von diesen günstigen Bedingungen profitieren, um ihre Verkaufspreise zu erhöhen. Gleichzeitig begannen die Herstellkosten 2021 erheblich zu steigen, wodurch die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Jahr noch größer ausfielen.
(318)
Wie in Erwägungsgrund 288 erläutert, führten Marktstörungen im Jahr 2021 und jährlich ausgehandelte Verträge auf der anderen Seite dazu, dass sich die Unionshersteller bei der Aushandlung der Preise für 2022 gegenüber ihren Kunden in einer günstigen Position befanden – aufgrund von Unsicherheiten im Jahr 2021 waren die Verwender bestrebt, 2022 eine ausreichende Versorgung sicherzustellen. Dies ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Preise zu erhöhen und im Jahr 2022 zum einzigen Mal im Bezugszeitraum rentabel zu sein.
(319)
Darüber hinaus wurde, wie in den Erwägungsgründen 244 und 245 erläutert, für die einzelnen Warentypen eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt. Darüber hinaus wurden die Entwicklung und die Auswirkungen der chinesischen Preise in den Erwägungsgründen 246 bis 250 beschrieben, und die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China in den Jahren 2020 und 2023 sowie im Untersuchungszeitraum zur Verhinderung einer Preiserhöhung und im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum zu einem Preisrückgang führten.
(320)
Dies wird auch nicht dadurch entkräftet, dass sich die chinesischen Preise, wie der CISA behauptet, ähnlich wie die Preise auf anderen Drittmärkten oder die Preise des Wirtschaftszweigs der Union entwickelt haben. Die chinesischen Preise waren in fast allen Jahren des Bezugszeitraums niedriger als die Preise fast aller anderen Drittländer, mit Ausnahme von Indien (siehe Tabelle 12). Überdies entfiel auf die Einfuhren aus der VR China der mit Abstand größte Marktanteil aller Einfuhren, wobei die fünf nächstgrößten Einfuhrländer in jedem Jahr des Bezugszeitraums jeweils zwischen 0,7 % und 3,2 % des Marktanteils hielten. Von den Einfuhren aus der VR China ging somit eindeutig der größte Einfluss auf das Preisverhalten auf dem Markt aus.
(321)
Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass die Unionshersteller – entsprechend dem Vorbringen von Steelforce – zweifelsohne ihre eigene Preispolitik verfolgen und/oder auf Spotverkäufe umsteigen würden, was in allen Jahren Gewinne bedeuten würde, wenn sie dazu in der Lage wären. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Wirtschaftszweig der Union sich bewusst selbst schädigen würde.
(322)
Stattdessen handelt es sich bei den jährlich ausgehandelten Preisen für verzinnte Erzeugnisse – wie vom Antragsteller erläutert – um einen Marktstandard, der vom unteren Ende der Lieferkette erzwungen wird. Große Einzelhändler verlangen jährlich ausgehandelte Preise von ihren Konservenlieferanten, die ihrerseits selbiges von ihren Dosenlieferanten verlangen. Die Dosenhersteller können somit als Hauptverwender von verzinnten Erzeugnissen selbiges vom Wirtschaftszweig der Union verlangen, um eine stabile Bezugsquelle zu gewährleisten.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Verbrauch
(323)
Die Nachfrage nach verzinnten Erzeugnisse wurde durch die COVID-19-Pandemie in besonderer Weise beeinflusst. Während der Lockdowns in den Jahren 2020 und 2021 haben die Menschen mehr Konserven konsumiert und auf Vorrat gekauft. Die Nachfrage nach Dosen und damit auch nach verzinnten Erzeugnissen blieb in diesen Jahren relativ stabil und schwankte im Jahr 2022 leicht nach unten.
(324)
Am Ende dieses Zeitraums ging der Verbrauch in der Union im Jahr 2023 drastisch um 19 Prozentpunkte und im Untersuchungszeitraum um weitere 3 Prozentpunkte zurück. Der drastische Rückgang im Jahr 2023 ist auf den Abbau von Lagerbeständen aus den Vorjahren und die schlechte Gemüseernte in Europa im Jahr 2022 zurückzuführen. Der Gesamtverbrauch ging zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum um 25 % zurück.
(325)
Der CISA und Steelforce brachten vor, dass die Schädigung in erster Linie durch diesen Markteinbruch verursacht worden sei.
(326)
Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass die Nachfrage in der Union zwar rückläufig war, dass dies aber nicht als Erklärung für den Rückgang der Verkaufsmengen und die sinkende Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum herangezogen werden kann.
(327)
Wie vorstehend bereits erläutert, gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union um 36 % zurück, was fast 50 % mehr ist als beim Verbrauch, während die Mengen der Einfuhren aus der VR China trotz des schrumpfenden Marktes weiter zunahmen.
(328)
Außerdem gelangten diese Einfuhren zu Preisen in die Union, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, Preiserhöhungen verhinderten und auch zu Preisrückgängen beim Wirtschaftszweig der Union führten.
(329)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die chinesischen Einfuhren selbst auf dem schrumpfenden Markt, auf dem der Wirtschaftszweig der Union einige Verkaufsmengen eingebüßt hätte, nach wie vor die Hauptursache für die Schädigung waren.
5.2.2.
Einfuhren aus Drittländern
(330)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(331)
Wie aus Tabelle 12 hervorgeht, waren die Einfuhren aus anderen Drittländern (außer China) in der Vergangenheit niedrig. Insgesamt entfiel auf diese Einfuhren im Jahr 2020 ein Marktanteil von 12 %, der im Untersuchungszeitraum auf 10 % sank, da die entsprechenden Einfuhrmengen in diesem Zeitraum um 37 % zurückgingen. China ist der mit Abstand größte Einführer in die Union, während die nächsten fünf größten Einführer im Bezugszeitraum jeweils einen Marktanteil zwischen 0,7 % und 3,2 % aufwiesen.
(332)
Die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern lagen 2020 und 2021 über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und 2022 auf demselben Niveau. Im Jahr 2023 lagen sie 7 % und im Untersuchungszeitraum 10 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.
(333)
Die Menge dieser Einfuhren und ihr Marktanteil waren jedoch gering und gingen darüber hinaus zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum erheblich zurück. Sie konnten daher nicht annähernd so starke Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben wie die Einfuhren aus der VR China, die sowohl bei der Menge als auch beim Marktanteil erheblich zulegten.
(334)
Die bemerkenswerte Ausnahme sind dabei die Einfuhren aus Indien, die zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum um 4000 Tonnen zunahmen und in diesem Zeitraum ihren Marktanteil um insgesamt 0,6 % ausbauten und die in allen Jahren außer 2021 zu Preisen in die Union verkauft wurden, die unter denen der Einfuhren aus der VR China lagen.
(335)
Da die Gesamtnachfrage der Union im Untersuchungszeitraum jedoch bei über 2 Mio. Tonnen lag, war die Kommission der Ansicht, dass jedwede Auswirkung, die dieser Anstieg der Einfuhren aus Indien auf den Unionsmarkt haben könnte, vernachlässigbar ist und keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben kann, selbst wenn die Preise dieser Einfuhren unter denen des Wirtschaftszweigs der Union gelegen haben.
(336)
Zudem lagen die Preise der Einfuhren aus der VR China im Jahr 2023 um durchschnittlich 14 % und im Untersuchungszeitraum 19 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Daher wurde geschlussfolgert, dass die Einfuhren aus Drittländern keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätten verursacht haben können.
5.2.3.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(337)
Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(338)
Die Ausfuhrmengen des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich ähnlich wie seine Verkäufe in die Union: Sie gingen von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum schrittweise zurück, insbesondere ohne den 2022 auf dem Unionsmarkt beobachteten Anstieg, was die Schlussfolgerung weiter untermauert, dass es sich um ein außergewöhnliches Jahr auf dem Unionsmarkt handelte.
(339)
Dieser Rückgang der Ausfuhrmengen betrug zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum jedoch nur 24 %, während die Verkäufe auf dem Unionsmarkt im selben Zeitraum um 36 % abnahmen.
(340)
Der durchschnittliche Ausfuhrpreis stieg bis 2022 an und hat sich im Vergleich zu 2020 mehr als verdoppelt. Ab 2022 begannen die Ausfuhrpreise zu sinken, lagen aber im Untersuchungszeitraum noch 75 % über den Preisen von 2020.
(341)
Überdies lagen die Ausfuhrpreise in den Jahren 2020 und 2021 leicht unter, in den Jahren 2022 und 2023 sowie im Untersuchungszeitraum jedoch über den Preisen der Verkäufe in die Union.
(342)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht die Ursache für die erlittene Schädigung war.
5.2.4.
Herstellkosten und Investitionen
(343)
CISA und Steelforce brachten vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union selbst verursacht worden sei, da der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen trotz steigender Herstellkosten erheblich erhöht habe.
(344)
Zunächst einmal stellte die Kommission in diesem Zusammenhang klar, dass sich der weltweite Anstieg der Herstellkosten, insbesondere der Rohstoff- und Energiekosten, in ähnlicher Weise auf alle Marktteilnehmer ausgewirkt hat, was durch die Tatsache belegt wird, dass die Preise der Einfuhren aus allen anderen Drittländern, einschließlich Chinas, im Bezugszeitraum erheblich gestiegen sind. Folglich war ein solcher Kostenanstieg nichts, was nur beim Wirtschaftszweig der Union vorkam.
(345)
Gleichzeitig legten weder der CISA noch Steelforce oder eine andere interessierte Partei Beweise dafür vor, dass andere Marktteilnehmer, wie die chinesischen ausführenden Hersteller, nicht gleichermaßen betroffen gewesen wären.
(346)
Wie in den Erwägungsgründen 291 und 294 erläutert, waren die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum erforderlich, um Umweltnormen zu erfüllen, oder mussten vorgenommen werden, um bestehende Kapazitäten durch wesentliche Reparaturen und Ersetzungen zu erhalten.
(347)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die steigenden Herstellkosten nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum beitrugen. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass Investitionen, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder zur Aufrechterhaltung einer sicheren Produktion erforderlich sind, zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.
5.2.5.
Langfristige Verträge zwischen Unionsherstellern und Verwendern
(348)
Wie in Erwägungsgrund 317 erläutert, beruhten die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt in der Regel auf mit den Kunden geschlossenen Jahresverträgen, in denen die Preise für das folgende Jahr festgelegt wurden, wobei nur ausnahmsweise Anpassungen möglich waren. Dies bedeutet, dass die Preise nicht auf kurzfristige Kostenschwankungen innerhalb des betreffenden Jahres reagieren können. Der Wirtschaftszweig der Union benötigt daher eine gewisse Zeit, um seine Preise an veränderte Marktbedingungen anzupassen. De facto war er im gesamten Jahr 2021 gezwungen, die im vierten Quartal 2020 ausgehandelten Preise anzubieten, während die Herstellkosten von 2020 bis 2021 um 15 % stiegen. Wie jedoch in Erwägungsgrund 318 erläutert, ermöglichten Marktstörungen im Jahr 2021 und der daraus resultierende Rückgang der niedrigpreisigen Einfuhren aus China es den Unionsherstellern, für 2022 deutlich höhere Preise auszuhandeln, die ihren gestiegenen Herstellkosten Rechnung trugen, und ihre Rentabilität wiederzuerlangen.
(349)
Daher hatte es nicht den Anschein, dass die durch die Jahresverträge bedingte zeitliche Verzögerung zwischen dem Anstieg der Rohstoffkosten und dem Anstieg der Verkaufspreise den Wirtschaftszweig der Union daran hinderte, seine Verkaufspreise im Bezugszeitraum an die steigenden Herstellkosten anzupassen. Dementsprechend gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Festsetzung der Verkaufspreise in Jahresverträgen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung nicht abgeschwächt hat.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(350)
Auf einem schrumpfenden Markt und nachdem der Unionsmarkt 2021 vorübergehend vor Einfuhren aus der VR China abgeschirmt wurde, nahmen die Einfuhren aus China im Jahr 2022, 2023 und im Untersuchungszeitraum mengenmäßig zu und gewannen an Marktanteilen, und zwar auf Kosten der Verkaufsmengen und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, die im gleichen Maße zurückgingen.
(351)
Diese Einfuhren aus der VR China gelangten zu Preisen in die Union, die die Unionspreise unterboten, was zur Verhinderung einer Preiserhöhung und zu einem Preisrückgang führte. Die einzige Ausnahme war das Jahr 2022, als der Wirtschaftszweig der Union infolge von Marktunsicherheiten im Vorjahr in der Lage war, Preise in ausreichender Höhe zu erzielen, um seine Herstellkosten zu decken. Durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China wurde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in Mitleidenschaft gezogen, der bereits zu Beginn des Bezugszeitraums Verluste verzeichnete.
(352)
Es wurden keine anderen Faktoren ermittelt, die eine solche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.
(353)
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Auswirkungen des Rückgangs beim Verbrauch, den Einfuhren aus anderen Drittländern und der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union auf die negativen Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Union in puncto Verkaufsmengen, Preise und Rentabilität waren, wenn überhaupt, begrenzt.
(354)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Die Schädigung zeigte sich vor allem in Marktanteileinbußen, der Preisunterbietung, der Verhinderung einer Preiserhöhung, einem Preisrückgang sowie einer rückläufigen Rentabilität.
6.
HÖHE DER MAẞNAHMEN
(355)
Im vorliegenden Fall brachte der Antragsteller vor, dass Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung in Bezug auf warmgewalzten Stahl vorlägen. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre Schadensspanne überschreiten würden.
6.1.
Schadensspanne
(356)
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erzielen könnte.
(357)
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.
(358)
In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Da nicht alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zuverlässige Daten vorlegen konnten, die die Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land belegen, setzte die Kommission die Zielgewinnspanne zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung auf 6 % fest.
(359)
Auf dieser Grundlage wurde der nicht schädigende Preis berechnet, indem die oben genannte Gewinnspanne von 6 % auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum angewandt wurde.
(360)
Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgelegten Beweise ermittelte die Kommission für jeden Unionshersteller zusätzliche Kosten, von denen sie die effektiven Kosten für die Einhaltung dieser Übereinkommen im Untersuchungszeitraum für den jeweiligen Hersteller abzog, was zu einem Ergebnis von [0-70] EUR/Tonne führte. Diese Differenz wurde zu dem in Erwägungsgrund 359 genannten nicht schädigenden Preis hinzugerechnet.
(361)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen endgültigen Zielstückpreis zwischen 1323 und 1821 EUR/Tonne für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die vorgenannte Zielgewinnspanne (siehe Erwägungsgrund 358) auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum für jeden Warentyp getrennt anwandte und dann die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug.
(362)
Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen, mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(363)
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen” und für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China” wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (siehe Erwägungsgründe 220 bis 227).
6.2.
Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
(364)
Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass im betroffenen Land Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorlagen. Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, um beurteilen zu können, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.
(365)
Da jedoch die zur Beseitigung der Schädigung ausreichenden Spannen höher sind als die Dumpingspannen, befand die Kommission, dass die Prüfung dieses Aspekts in dieser Phase nicht erforderlich war.
6.3.
Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
(366)
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
7.
UNIONSINTERESSE
(367)
Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(368)
Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus vier Herstellern, deren Verkäufe und Marktanteil sich in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums erheblich verschlechterten, was negative Auswirkungen auf die Rentabilität, die Lagerbestände und die Beschäftigung des Wirtschaftszweigs hatte. Die Kommission kam in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung erlitt.
(369)
Bei einem Verzicht auf vorläufige Maßnahmen dürften aufgrund des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdrucks die Marktanteilseinbußen und die akkumulierten Verluste den Wirtschaftszweig der Union dazu zwingen, seine Produktion von verzinnten Erzeugnissen einzustellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen die Verkaufsmengen und -preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt steigen werden, wodurch sich die Rentabilität und andere Finanzindikatoren dieses Wirtschaftszweigs verbessern werden und eine Stilllegung von Produktionsanlagen verhindert wird.
(370)
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass vorläufige Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
(371)
Ein Einführer, Steelforce, übermittelte eine Fragebogenantwort, die geprüft wurde. Die Kommissionsdienststellen hielten auch eine Anhörung mit Steelforce, bei der das Unternehmen seinen Standpunkt erläuterte.
(372)
Steelforce beschäftigt etwa [50-70] Mitarbeiter und war im Untersuchungszeitraum für einen großen Teil der gesamten Einfuhren aus der VR China verantwortlich. Der Einführer brachte vor, dass die Einführung von Zöllen dem Interesse der Union zuwiderliefe. Da sich die meisten Argumente von Steelforce zur Stützung dieses Vorbringens auf die Auswirkungen der Zölle auf die Verwender bezogen, werden diese Stellungnahmen zusammen mit den Stellungnahmen der Verwender in Abschnitt 7.3 analysiert.
(373)
Bei der Bewertung der Auswirkungen, die die Zölle auf diesen Einführer hätten, stellte die Kommission fest, dass zwar ein erheblicher Anteil der gesamten Einfuhren aus der VR China in die Union auf Steelforce entfiel, das Unternehmen aber auch zahlreiche andere Waren einführte. Tatsächlich machte der Weiterverkauf verzinnter Erzeugnisse nur einen relativ geringen Anteil am Gesamtumsatz des Unternehmens aus.
(374)
In Anbetracht dessen, dass das Unternehmen im Untersuchungszeitraum in allen Geschäftsbereichen Gewinne erzielte und einen bedeutenden Anteil am Markt für Einfuhren verzinnter Erzeugnisse hielt, während der Großteil seiner Geschäftstätigkeit nicht mit verzinnten Erzeugnissen in Zusammenhang stand, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Zölle keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf diesen Einführer hätten.
(375)
Da sich keine anderen Einführer oder Händler gegen die Zölle ausgesprochen haben, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Zölle keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Einführer und Händler in der Union haben dürften.
7.3.
Interesse der Verwender
(376)
Zwei Verwender übermittelten Fragebogenantworten, nämlich Massilly Holding S.A.S (im Folgenden „Massilly” ) und Trivium Packaging B.V. (im Folgenden „Trivium” ). Massilly und ein weiterer Verwender, die Pirlo Holding GmbH (im Folgenden „Pirlo” ), sowie der Verwenderverband Metal Packaging Europe (im Folgenden „MPE” ) sprachen sich ebenfalls gegen die Einführung von Zöllen aus.
(377)
Massilly, Pirlo und MPE brachten allesamt vor, dass die Einführung von Zöllen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde, da sie schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Unternehmen der Verwender hätte. Steelforce äußerte sich ähnlich, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz, den der Sektor der verzinnten Erzeugnisse bereits durch die Schutzmaßnahmen genießt.
(378)
Steelforce und MPE brachten ferner vor, dass die Produktionskapazität in der Union unzureichend sei und die Einfuhren daher von wesentlicher Bedeutung seien, um die Stabilität der Versorgung sicherzustellen, da die Verwender in der Union bereits mit erheblichen Lieferverzögerungen seitens der Unionshersteller konfrontiert seien. Da zudem weltweit eine hohe Nachfrage nach verzinnten Erzeugnissen bestehe, seien die Kapazitätsreserven für Ausfuhren in die Union begrenzt und in jedem Fall bestehe ein Schutz aufgrund der Schutzmaßnahmen.
(379)
Darüber hinaus führten MPE, Steelforce, Pirlo und Massilly an, dass sich Antidumpingzölle negativ auf die Rentabilität der Hersteller von Metalldosen auswirken würden, da deren Hauptmarkt (verpackte Lebensmittel und Getränke) äußerst preisempfindlich sei und sie die Preiserhöhungen nicht an ihre nachgelagerten Abnehmer weitergeben könnten. Zudem würde jede Preiserhöhung ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Herstellern anderer Arten von Verpackungen, insbesondere Kunststoff und Tetra Pak, beeinträchtigen.
(380)
Steelforce und Massilly brachten vor, dass sich dies außerdem nachteilig auf die Umweltpolitik der Union auswirken würde, da Stahldosen viel besser recycelt werden könnten als andere Verpackungsarten.
(381)
Steelforce und CISA führten überdies an, dass Antidumpingzölle der gesamten Lieferkette, insbesondere der Konservenindustrie, schaden und Desinvestitionen in der Union zugunsten von Drittländern beschleunigen würden. Da die Einfuhren von nachgelagerten Produkten (leere Dosen) oder Fertigprodukten (mit Lebensmitteln/Getränken befüllte Dosen) in die Union zunähmen, würden Antidumpingzölle auf verzinnte Erzeugnisse sicherlich zu solchen Desinvestitionstrends beitragen.
(382)
In Bezug auf die in Erwägungsgrund 244 genannten Schutzmaßnahmen und die in den Erwägungsgründen 363 und 378 zusammengefassten diesbezüglichen Vorbringen der interessierten Parteien stellte die Kommission fest, dass Schutzmaßnahmen nicht vor gedumpten Einfuhren schützen sollen und können. Wie in Erwägungsgrund 244 erwähnt, berücksichtigte die Kommission die Zölle, die für die Mengen der untersuchten Ware entrichtet wurden, die über die mit den Schutzmaßnahmen festgesetzten zollfreien Kontingente hinaus eingeführt wurden, und stellte fest, dass die Preisunterbietungsspanne mit [15-25] % nach wie vor erheblich war.
(383)
Was die verfügbaren Kapazitäten betrifft, so überstieg die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union selbst im Jahr 2020, wo die Nachfrage am höchsten war, die Gesamtnachfrage nach verzinnten Erzeugnissen in der Union um fast eine Million Tonnen. Darüber hinaus wurden Einfuhren aus mehreren Drittländern beständig auf dem Unionsmarkt verkauft. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass keine Gefahr eines Versorgungsengpasses besteht.
(384)
Was die Auswirkungen der Zölle auf die Verwender betrifft, so ging aus den Fragebogenantworten von Trivium und Massilly hervor, dass rund [35-55] % der gesamten Herstellkosten dieser Verwender auf verzinnte Erzeugnisse entfallen, während ein relativ geringer Anteil ihrer verzinnten Erzeugnisse aus China bezogen wird.
(385)
Sowohl Massilly als auch Trivium waren im Jahr 2023 rentabel, und Trivium konnte im Untersuchungszeitraum ein ähnliches Rentabilitätsniveau aufrechterhalten, während Massilly keine Rentabilitätszahlen für den Untersuchungszeitraum vorlegte.
(386)
Auf der Grundlage der verfügbaren, nicht überprüften Daten schätzte die Kommission, dass selbst bei einem Zoll von 50 % auf die von diesen Verwendern bezogenen verzinnten Erzeugnisse aus China die Gesamtherstellkosten dieser beiden Verwender im Geschäftssegment, das auf verzinnte Erzeugnisse angewiesen ist, bei ansonsten unveränderten Bedingungen um weniger als 2 % steigen würden.
(387)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass diese Verwender, selbst wenn sie einen Teil des Kostenanstiegs nicht an ihre Abnehmer weitergeben könnten, weiterhin Gewinne erzielen würden und die Auswirkungen der Zölle auf sie vernachlässigbar wären.
(388)
Die Behauptungen, dass die Antidumpingzölle zu mehr Wettbewerb aus dem Ausland in nachgelagerten Sektoren und zur Umstellung auf andere Materialien in der Verpackungsindustrie führen würden, wurden nicht durch umfassende Beweise belegt. Die Kommission war daher nicht in der Lage, die Richtigkeit dieser Behauptungen zu überprüfen oder das Ausmaß der möglichen Auswirkungen zu quantifizieren.
(389)
Ebenso konnte die Kommission nicht abschätzen, inwieweit sich die Zölle negativ auf ihre Umweltpolitik auswirken würden.
(390)
Die Kommission kam folglich zu dem Schluss, dass die Einführung von Zöllen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Verwender hätte.
7.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(391)
Wie oben dargelegt, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union für verzinnte Erzeugnisse in einer prekären Lage, da er während des überwiegenden Teils des Bezugszeitraums Verluste verzeichnete. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass der mitarbeitende Einführer und beide Verwender, die den Fragebogen beantworteten, hingegen Gewinne erzielten.
(392)
Ebenso konnte die Kommission auf der Grundlage der ihr von den mitarbeitenden Verwendern zur Verfügung gestellten Daten nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Geschäftstätigkeit eines Verwenders von verzinnten Erzeugnissen durch die Zölle ernsthaft beeinträchtigt würde. Ein Anstieg der Herstellkosten um 2 % könnte für einen Verwender nicht so nachteilig sein wie ein sich ständig verschlechterndes Geschäftsumfeld für die Unionshersteller.
(393)
Schließlich wies einer der Verwender selbst in seiner Fragebogenantwort darauf hin, dass die Unionshersteller Flexibilität im Dienstleistungsangebot und kurze Vorlaufzeiten bieten würden, was darauf hindeutet, dass die Verwender selbst von der Präsenz der Unionshersteller profitieren und es daher in ihrem Interesse liegt, dass der Wirtschaftszweig nicht verschwindet.
(394)
Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von verzinnten Erzeugnissen mit Ursprung in China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.
8.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(395)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(396)
Auf die Einfuhren von verzinnten Erzeugnissen mit Ursprung in China sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen (siehe Erwägungsgrund 363). Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.
(397)
Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(398)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen aus dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(399)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle ist nur möglich, wenn den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China” gilt.
(400)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(401)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden.
(402)
Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
9.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(403)
Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.
(404)
Angesichts der Feststellungen in der vorläufigen Phase sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.
(405)
In dieser Phase des Verfahrens kann keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen werden.
10.
INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(406)
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch der Öffentlichkeit über die Website der Generaldirektion Handel zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.
(407)
Von der Baosteel Group und Shougang Jingtang gingen Stellungnahmen ein, von denen jedoch keine Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnungen gab; die Kommission wird sich im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung mit den Stellungnahmen dieser Parteien befassen.
11.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(408)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung bei der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(409)
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde die Kurzbezeichnung „Weißbleche und -bänder” verwendet. In der Zusätzlichen Anmerkung 1 (zweiter Gedankenstrich) zu Kapitel 72 der Kombinierten Nomenklatur (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402522) ist der Begriff „Weißbleche und -bänder” jedoch wie folgt definiert: Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 72101220, 72107010, 72121010 und 72124020) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von

weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr. Da die Definition der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, über diese Definition hinausgeht, beschloss die Kommission, als Umschreibung für die untersuchte Ware stattdessen den Begriff „verzinnte Erzeugnisse” zu verwenden.

(3)

ABl. C, C/2024/3112, 16.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3112/oj.

(4)

ABl. L, 2024/2731, 25.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2731/oj.

(5)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2726.

(6)

Nach Angaben der Baosteel Group weisen DRT in der Regel eine Dicke von weniger als 0,17 mm auf.

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1666/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1444/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/100/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2068/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/191/oj.

(8)

Siehe Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 80 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission sowie Erwägungsgrund 208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission.

(9)

Siehe Erwägungsgrund 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission sowie Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission.

(10)

Siehe Erwägungsgründe 66-68 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission sowie Erwägungsgründe 193-194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht Chinas muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt – so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Sie übt Berichten zufolge außerdem Druck auf private Unternehmen dahin gehend aus, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der untersuchten Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(11)

Siehe Erwägungsgründe 61-65 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 43 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission sowie Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission.

(12)

Siehe Erwägungsgrund 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission sowie Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission.

(13)

Siehe Erwägungsgrund 72 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission sowie Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission.

(14)

Siehe Erwägungsgrund 73 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission sowie Erwägungsgrund 204 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission.

(15)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2024) 91 vom 10. April 2024, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2024)91&lang=en.

(16)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 vom 20. Dezember 2017, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang=en.

(17)

Siehe http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 24. September 2024).

(18)

Siehe http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 24. September 2024).

(19)

Siehe https://www.baoganggf.com/gsjj (abgerufen am 24. September 2024).

(20)

Siehe https://www.shougang.com.cn/en/ehtml/ShougangNews/20180416/1028.html (abgerufen am 2. Oktober 2024).

(21)

Siehe https://www.shougang.com.cn/sgweb/html/index.html (abgerufen am 24. September 2024).

(22)

Siehe https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-02/08/content_5672513.htm (abgerufen am 26. September 2024).

(23)

Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(24)

Siehe https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 26. September 2024).

(25)

Siehe Kapitel I Abschnitt 3 des Dreijahres-Aktionsplans für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (abgerufen am 3. Oktober 2024).

(26)

Siehe Kapitel II Abschnitt 3 des Umsetzungsplans für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie in der Provinz Henan im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (abgerufen am 26. September 2024).

(27)

Arbeitsplan zur Umgestaltung, Modernisierung und strukturellen Optimierung des Stahlsektors in der Provinz Jiangsu 2019-2025, abrufbar unter: http://www.jiangsu.gov.cn/art/2019/5/5/art_46144_8322422.html (abgerufen am 26. September 2024).

(28)

14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Shandong, abrufbar unter: https://m.mysteel.com/21/1119/11/DFD9D26D73D90F7D_abc.html (abgerufen am 4. Oktober 2024).

(29)

Aktionsplan 2020 für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie in der Provinz Shanxi, abrufbar unter: https://m.mysteel.com/20/0715/11/7BF7729C99CEB3EA_abc.html (abgerufen am 14. Oktober 2024).

(30)

14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der verarbeitenden Industrie in der Provinz Liaoning Dalian: „Bis 2025 wird der Produktionswert der Industrie für neue Materialien 15 Mio. CNY erreichen und das Niveau der Ausrüstung und die Fähigkeit, Schlüsselmaterialien zu garantieren, wird deutlich verbessert.” , abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (abgerufen am 5. Dezember 2023).

(31)

Aktionsplan zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Zhejiang: „Förderung von Unternehmensfusionen und Umstrukturierungen, Beschleunigung des Konzentrationsprozesses, Verringerung der Zahl der Stahlhüttenunternehmen auf etwa zehn Unternehmen” , abrufbar unter: https://www.jiaxing.gov.cn/art/2022/4/20/art_1228922756_59529426.html (abgerufen am 14. Oktober 2024).

(32)

Siehe: http://www.ansteel.cn/dangdejianshe/dangjiandongtai/2023-03-17/12429.html (abgerufen am 26. September 2024).

(33)

Siehe S. 41 des Jahresberichts 2023 von Baoshan Iron and Steel Ltd., abrufbar unter: https://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/new/2024-04-27/600019_20240427_B5D4.pdf (abgerufen am 4. Oktober 2024).

(34)

Siehe https://www.wuganggroup.cn/people/3143 (abgerufen am 3. Oktober 2024).

(35)

Siehe https://mp.weixin.qq.com/s?__biz=MjM5Njg2NjIwMQ==&mid=2654952836&idx=1&sn=505b807e2826f1e3e6f08ba15b727722&chksm=bd294c728a5ec5641240246649545fda2b2065c015f861fa599249b2165962ca848a25a1faa2&token=1369557425&lang=zh_CN#rd (abgerufen am 3. Oktober 2024).

(36)

Siehe https://www.baoganggf.com/ggry (abgerufen am 3. Oktober 2024).

(37)

Siehe https://www.shougang.com.cn/sgweb/html/gsld.html (abgerufen am 3. Oktober 2024).

(38)

Siehe S. 32 der Satzung von Baoshan Iron and Steel Ltd., abrufbar unter: https://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2023/2023-11/2023-11-22/9654968.PDF (abgerufen am 4. Oktober 2024).

(39)

Siehe https://foundry.org.cn/%e5%8d%8f%e4%bc%9a%e7%ab%a0%e7%a8%8b (abgerufen am 27. September 2024).

(40)

Siehe https://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=5b2ddec5eba936fba45d7bd801b09f6ff30d867762906011672eaeda213c54ac&columnId=0227750914a0f2a722c5b71b220e0aa19ceb0ee2cd7a7e325a35f6591cdbf66a (abgerufen am 27. September 2024).

(41)

Teil III Kapitel 14 des Berichts (S. 346 und folgende Zeilen).

(42)

Siehe Teil III Artikel VIII des 14. Fünfjahresplans der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (zuletzt abgerufen am 26. September 2024).

(43)

Siehe insbesondere Abschnitte I und II des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(44)

Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 3. Oktober 2024).

(45)

Siehe S. 22 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(46)

Siehe https://en.ndrc.gov.cn/news/mediarusources/202203/t20220325_1320408.html (abgerufen am 26. September 2024).

(47)

Siehe Kapitel 4 Abschnitt 2 des Aktionsplans „1+3” von Tangshan für den Eisen- und Stahlsektor in Hebei von 2022, abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=e2bb5519aa49b566863081d57aea9dfdd59e1a4f482bb7acd243e3ae7657c70b&columnId=3683d857cc4577e4cb75f76522b7b82cda039ef70be46ee37f9385ed3198f68a (abgerufen am 26. September 2024).

(48)

Siehe Erwägungsgrund 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission sowie Erwägungsgrund 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission.

(49)

Siehe Fußnote 15.

(50)

Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2024, Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd u. a./Kommission, T-762/20, ECLI:EU:T:2024:113, Rn. 43, gegen das mit C-319/24 P, Kommission/Sinopec u. a, ein Rechtsmittel eingelegt wurde (anhängig).

(51)

Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the Russian Federation for the Purposes of Trade Defence Investigations, SWD(2020) 242 final vom 22.10.2020, https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2020)242&lang=en, siehe Kapitel 14.1 (abgerufen am 18. Dezember 2024).

(52)

OECD, Latest developments in steelmaking capacity and outlook to 2026, DSTI/SC(2024)3/FINAL, 12.6.2024, https://one.oecd.org/document/DSTI/SC(2024)3/FINAL/en/pdf.

(53)

https://www.ticaret.gov.tr/ithalat/ticaret-politikasi-savunma-araclari/damping-ve-subvansiyon/sorusturmalar/tamamlanan-sorusturmalar-completed-investigations/ds-teblig-no2024-33-sicak-haddelenmis-yassi-celik-cin-halk-cumhuriyeti-hindistan-cumhuriyeti-japonya-rusya-federasyonu-hot-rolled-flat-steel-china-p-r-republic-of-india-japan-russian-federation (abgerufen am 18. Dezember 2024).

(54)

Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the Russian Federation for the Purposes of Trade Defence Investigations, siehe Kapitel 10.2.3.

(55)

Siehe zum Beispiel: https://www.reuters.com/markets/commodities/turkey-track-become-europes-top-coal-burner-2024-2024-01-30/ (abgerufen am 18. Dezember 2024).

(56)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11) geänderten Fassung.

(57)

Für Arbeit: https://www.dosm.gov.my/portal-main/release-subthemes/manufacturing, für Strom: https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1, für Erdgas: https://www.st.gov.my/ sowie https://www.st.gov.my/contents/files/highlights/2022-12-27/1672105122.pdf und für Wasser: https://www.span.gov.my/document/upload/n8sVd7sPHPq3A68TTVeLYLvJiU1sC3Ta.pdf.

(58)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(59)

https://www.dosm.gov.my/portal-main/release-subthemes/manufacturing (abgerufen am 12. November 2024).

(60)

https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1 (abgerufen am 12. November 2024).

(61)

https://www.st.gov.my/en/web/consumer/details/2/10 (abgerufen am 25. November 2024).

(62)

https://www.st.gov.my/contents/files/highlights/2022-12-27/1672105122.pdf (abgerufen am 12. November 2024).

(63)

https://www.worldbank.org/en/research/brief/inflation-database (abgerufen am 25. November 2024).

(64)

https://www.span.gov.my/document/upload/n8sVd7sPHPq3A68TTVeLYLvJiU1sC3Ta.pdf (abgerufen am 12. November 2024).

(65)

https://www1.eere.energy.gov/manufacturing/tech_assistance/pdfs/steam15_benchmark.pdf.

(66)

MITI.S.600-2/2/34; PN(PU2)529/JLD.32.

(67)

http://alliancesteel.com.my/?lang=en (abgerufen am 18. Dezember 2024).

(68)

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Weißbleche und -bänder) mit Ursprung in der Volksrepublik China vom 16. Mai 2024 (C/2024/3112).

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