Artikel 1 VO (EU) 2025/82
Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erhält folgende Fassung:
(2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission Name und Anschrift der Behörden mit, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] zuständig sind. Die Kommission übermittelt diese Namen und Anschriften an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
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