Artikel 1 VO (EU) 2025/82

Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erhält folgende Fassung:

(2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission Name und Anschrift der Behörden mit, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] zuständig sind. Die Kommission übermittelt diese Namen und Anschriften an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.