Präambel VO (EU) 2025/86
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 22. April 2024 gab der Ständige Ausschuss für Biozidprodukte (im Folgenden „Ausschuss” ) eine befürwortende Stellungnahme zum Entwurf eines Rechtsakts zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „ClearKlens wipes based on IPA” einschließlich seines Anhangs mit der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts ab.
- (2)
- Am 3. September 2024 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2189 der Kommission(2) zur Erteilung der Zulassung erlassen und anschließend veröffentlicht, jedoch ohne die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.
- (3)
- Folglich sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2189 dahin gehend berichtigt werden, dass die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts mit hineingenommen wird.
- (4)
- Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Berichtigung unverzüglich vorgenommen werden und sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend gelten, da die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „ClearKlens wipes based on IPA” enthält.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte, die vor dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2189 abgegeben wurde —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.
- (2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2189 der Kommission vom 3. September 2024 wurde für das Biozidprodukt „ClearKlens wipes based on IPA” eine Unionszulassung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt (
ABl. L, 2024/2189, 4.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2189/oj ).
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