ANHANG VO (EU) 2025/89
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g/100 g)
(Höchstgehalte an Vitamin D3 (μg/100 g Lebensmittel))
- 1.
- Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet UV-behandeltes Larvenpulver von Tenebrio molitor (Mehlwurm).
- 2.
- Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann.
Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.
- 3.
- Wird das neuartige Lebensmittel einem Enderzeugnis mit einem Vitamin-D-Gehalt hinzugefügt, der gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 als signifikant erachtet wird, so wird der Bezeichnung der Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D” beigefügt und der Vitamin-D-Gehalt in der Nährwertdeklaration angegeben.
Zugelassen am 10. Februar 2025. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Nutri’Earth, 68 rue Louis Joseph Gay Lussac, 62220 Carvin, Frankreich.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm) nur von „Nutri’Earth” in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von „Nutri’Earth” .
Datum, an dem der Datenschutz erlischt: 10. Februar 2030
Brot und Brötchen 4,0 (≤ 3,2 μg Vitamin D3/100 g Lebensmittel) Kuchen 4,0 (≤ 3,2 μg Vitamin D3/100 g Lebensmittel) Erzeugnisse aus Teigwaren 3,5 (≤ 2,8 μg Vitamin D3/100 g Lebensmittel) Verarbeitete Kartoffelprodukte 3,0 (≤ 2,4 μg Vitamin D3/100 g Lebensmittel) Käse und Käseprodukte 1,0 (≤ 0,8 μg Vitamin D3/100 g Lebensmittel) Obst- und Gemüsekompotte 3,5 (≤ 2,8 μg Vitamin D3/100 g Lebensmittel) - 2.
- In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm) Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um mit ultraviolettem (UVB-)Licht behandeltes Pulver aus ganzen, thermisch behandelten und gemahlenen Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm).
Der Begriff „Mehlwurm” bezieht sich auf die Larvenform von Tenebrio molitor, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarz- oder Dunkelkäfer) gehört. Ein weiteres identifiziertes wissenschaftliches Synonym ist Tenebrio molitor Linnaeus.
Vor der thermischen Trocknung ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Larven ihres Darminhalts entledigen können.
Merkmale/Zusammensetzung:
Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 50,0-55,0
Fett (% Massenanteil): 30,0-37,0
Kohlenhydrate insgesamt (% Massenanteil): 6,0-7,5
Rohfaser (% Massenanteil): 3,0-4,5
Chitin* (% Massenanteil): 5,5-8,5
Asche (% Massenanteil): 3,0-4,0
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 1,4-3,5
Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤ 5,0
Wasseraktivität (aw): < 0,6
Vitamin D3 (μg/100 g): 35,0-79,0
Mangan (mg/kg): ≤ 11,5
Kupfer (mg/kg): ≤ 16,0
Schwermetalle:
Blei (mg/kg): ≤ 0,02
Cadmium (mg/kg): ≤ 0,1
Quecksilber (mg/kg): ≤ 0,005
Arsen (mg/kg): ≤ 0,05
Mykotoxine:
Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2
Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2, μg/kg): ≤ 4
Desoxynivalenol (μg/kg): ≤ 200
Ochratoxin A (μg/kg): ≤ 1
Dioxine und PCB:
PCDD/F + PCB TEQ (pg/g Fett): ≤ 0,75
Mikrobiologische Kriterien:
Bacillus cereus: ≤ 100 KBE**/g
Clostridium perfringens: ≤ 10 KBE/g
β-Glucuronidase-positive Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g
Aerobe mesophile Bakterien: ≤ 105 KBE/g
Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Enterobacteriaceae: < 10 KBE/g
Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g
Sulfitreduzierende Anaerobier: < 10 KBE/g
Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar
- *
- Chitin berechnet als Differenz zwischen der Säure-Detergenzienfaser-Fraktion und der Säure-Detergenzien-Lignin-Fraktion (ADF-ADL), wie von Hahn et al. (2018) beschrieben; PCDD/F + PCB TEQ: Obergrenze Summe von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEQ) der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHP-TEF (2005))
- **
- KBE: koloniebildende Einheiten
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