Artikel 1 VO (EU) 2025/897

Genehmigung von Häfen zur Aufnahme in die Liste

Die Kommission genehmigt die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Häfen, die den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 entsprechen.

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