Artikel 2 VO (EU) 2025/97

Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung, 11. Februar 2025, darf nur das Unternehmen BioNeutra North America Inc.(1) Isomalto-Oligosaccharid, wie im Anhang beschrieben, in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von BioNeutra North America Inc.

Fußnote(n):

(1)

Adresse: 9608 25 Avenue NW, Edmonton, Alberta T6N 1J4, Kanada.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.