Artikel 2 VO (EU) 2025/97
Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung, 11. Februar 2025, darf nur das Unternehmen BioNeutra North America Inc.(1) Isomalto-Oligosaccharid, wie im Anhang beschrieben, in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von BioNeutra North America Inc.
Fußnote(n):
- (1)
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