ANHANG VO (EU) 2025/97

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Isomalto-Oligosaccharid Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
1.
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Isomalto-Oligosaccharid” .
2.
Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen, dass es sich bei Isomalto-Oligosaccharid um eine Glucosequelle handelt.
3.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Isomalto-Oligosaccharid enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Kindern unter zehn Jahren verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 11. Februar 2025. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: BioNeutra North America Inc., 9608 25 Avenue NW, Edmonton, Alberta T6N 1J4, Kanada. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Isomalto-Oligosaccharid nur von BioNeutra North America Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von BioNeutra North America Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Februar 2030.

Speiseeis, Milchdesserts 8 %
Instant-Kaffee und -Tee 10 %
Tafelsüßen 100 %
Kuchen, Muffins und Pies 20 %
Gebäck 15 %
Frühstückscerealien 10 %
Gewürzsoßen, Bratensoßen und Würzmittel 10 %
Gelatinen und Puddings 15 %
Obstpiefüllungen 15 %
Fruchtaufstriche (ausgenommen die in Anhang I Teil I der Richtlinie 2001/113/EG definierten Erzeugnisse) 50 %
Joghurt 2,5 %
Getränke auf Milchbasis 5 %
Snacks auf Getreide-, Obst- oder Gemüsebasis 5 %
süße Soßen, Toppings und Sirupe 50 %
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter zehn Jahren 10 g/Tag

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Isomalto-Oligosaccharid

Pulver

Löslichkeit (Wasser) (%): > 99,0

Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0

Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90,0

Feuchtigkeit (%): ≤ 4,0

Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3

Schwermetalle:

Blei (mg/kg): ≤ 0,5

Arsen (mg/kg): ≤ 0,5

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 1000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Sirup

Trockenmasse (g/100 g): > 75

Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0

Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90

pH: 4-6

Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3

Schwermetalle:

Blei (mg/kg): ≤ 0,5

Arsen (mg/kg): ≤ 0,5

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 1000 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten

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