ANHANG VO (EU) 2025/99

1.
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

(1)
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 74 zu Ziram wird das Datum ersetzt durch 31. Januar 2027;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 88 zu Phenmedipham wird das Datum ersetzt durch 30. September 2026;
(3)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 110 zu Milbemectin wird das Datum ersetzt durch 31. Mai 2026;
(4)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 124 zu Pirimicarb wird das Datum ersetzt durch 31. Oktober 2026;
(5)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 127 zu Triticonazol wird das Datum ersetzt durch 31. Januar 2027;
(6)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 130 zu Cyprodinil wird das Datum ersetzt durch 31. Oktober 2026;
(7)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 131 zu Fosetyl wird das Datum ersetzt durch 31. Oktober 2026;
(8)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 133 zu Dichlorprop-P wird das Datum ersetzt durch 31. Oktober 2026;
(9)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 135 zu Pyrimethanil wird das Datum ersetzt durch 30. Juni 2026;
(10)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 139 zu Spinosad wird das Datum ersetzt durch 31. Oktober 2026;
(11)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 147 zu Formetanat wird das Datum ersetzt durch 30. September 2026;
(12)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 204 zu Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11 wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(13)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 206 zu Trichoderma harzianum Rifai Stämme T-22 und ITEM 908 wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(14)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 207 zu Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1 wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(15)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 208 zu Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080 wird das Datum ersetzt durch 30. November 2026;
(16)
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 292 zu Schwefel wird das Datum ersetzt durch 31. Juli 2026.

2.
Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

(1)
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 35 zu Halosulfuron-methyl wird das Datum ersetzt durch 15. November 2026;
(2)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 50 zu Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 wird das Datum ersetzt durch 30. Juni 2027;
(3)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 52 zu Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) wird das Datum ersetzt durch 30. Juni 2027;
(4)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 53 zu Pyriofenon wird das Datum ersetzt durch 30. Juni 2027;
(5)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 58 zu Benalaxyl-M wird das Datum ersetzt durch 30. September 2027;
(6)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 61 zu Pyroxsulam wird das Datum ersetzt durch 30. September 2027;
(7)
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 83 zu Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum D747 wird das Datum ersetzt durch 31. August 2027.

3.
In Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 8 zu Imazamox das Datum ersetzt durch 30. Juni 2027.

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