ANHANG V VO (EU) 2026/101

Digitaler Verfahrensstandard für die Digitalisierung der Richtlinie 2014/41/EU

1.
Einleitung und Geltungsbereich

In Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/850 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) wird der Begriff „digitaler Verfahrensstandard” als die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle und Datenschemata definiert, mit denen die elektronische Struktur der im Rahmen des e-CODEX-Systems ausgetauschten Daten bestimmt wird. Das Geschäftsprozessmodell wird unter Anwendung der Business Process Model and Notation (BPMN) oder anderer branchenweiter Standards für die Geschäftsprozessmodellierung entwickelt, gepflegt und aktualisiert. Die Datenschemata müssen einen interoperablen Datenaustausch über e-CODEX ermöglichen. Daher werden für die Zwecke der Digitalisierung der Richtlinie 2014/41/EU in diesem Anhang die technischen Spezifikationen für Folgendes festgelegt:
a)
Geschäftsprozessmodelle,
b)
Datenschemata.

2.
Technische Spezifikationen für die Geschäftsprozessmodelle gemäß der Richtlinie 2014/41/EU

Die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle gelten als Mindestspezifikationen und bestimmen die wichtigsten Aspekte, die erforderlich sind, um die elektronische Kommunikation für die Zwecke der Richtlinie 2014/41/EU über das dezentrale IT-System zu ermöglichen; sie umfassen sowohl grenzüberschreitende Kommunikationsvorgänge als auch, sofern die Mitgliedstaaten beschließen, das dezentrale IT-System zu diesem Zweck zu nutzen, Kommunikationsvorgänge zwischen nationalen Akteuren, etwa im Falle einer Übermittlung oder eines Empfangs über eine zentrale Behörde, sofern zutreffend. Dabei gilt Folgendes:

2.1.
Europäische Ermittlungsanordnung

Prozessmodell zur Ausstellung und Übermittlung einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA)

Ausstellung und Übermittlung einer Europäischen Ermittlungsanordnung (Anhang A): Die ausstellende Behörde stellt eine Europäische Ermittlungsanordnung aus und übermittelt sie an die vollstreckende Behörde (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);

Bereitstellung zusätzlicher Informationen: Die ausstellende Behörde stellt der vollstreckenden Behörde zusätzliche Informationen zur Verfügung (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);

Änderung der Europäischen Ermittlungsanordnung (Anhang A): Die ausstellende Behörde ersetzt die ursprüngliche Europäische Ermittlungsanordnung durch eine geänderte Fassung und übermittelt diese an die vollstreckende Behörde (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);

Erlass und Übermittlung einer ergänzenden Europäischen Ermittlungsanordnung (Anhang A): Die ausstellende Behörde erlässt eine Europäische Ermittlungsanordnung, die eine frühere Europäische Ermittlungsanordnung ergänzt, und übermittelt sie der vollstreckenden Behörde (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);

Übermittlung einer Mitteilung: Die ausstellende Behörde übermittelt der vollstreckenden Behörde (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde) eine Mitteilung über die gegen den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung eingelegten Rechtsbehelfe;

Rücknahme einer EEA: Die ausstellende Behörde unterrichtet die vollstreckende Behörde über die vollständige Rücknahme der Europäischen Ermittlungsanordnung (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);

Anforderung einer Statusaktualisierung: Die ausstellende Behörde ersucht die vollstreckende Behörde (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde) um eine Statusaktualisierung zum Stand der Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung;

Alle sonstigen im Zusammenhang mit einer Europäischen Ermittlungsanordnung erforderlichen Mitteilungen werden an die oder von der vollstreckenden Behörde oder gegebenenfalls an die oder von der benannten Zentralbehörde übermittelt.

Empfang und Ausführung des Prozessmodells für die Europäische Ermittlungsanordnung

Empfang einer Europäischen Ermittlungsanordnung und Übermittlung einer Empfangsbestätigung (Anhang B): Die vollstreckende Behörde erhält die ausgestellte Europäische Ermittlungsanordnung von der ausstellenden Behörde und übermittelt eine Empfangsbestätigung (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde). Im Falle einer Weiterleitung einer Europäischen Ermittlungsanordnung gilt diese Verpflichtung sowohl für die Behörde, die die Anordnung ursprünglich erhalten hat, einschließlich der benannten Zentralbehörde, als auch für die Behörde, an die die Anordnung weitergeleitet wurde;

Weiterleitung einer Europäischen Ermittlungsanordnung und Unterrichtung der ausstellenden Behörde über die Weiterleitung (Anhang B): Ist die Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erhalten hat, nicht oder nur teilweise zuständig oder geht die Anordnung bei der benannten Zentralbehörde ein (falls zutreffend), wird sie an die zuständige vollstreckende Behörde im Vollstreckungsstaat weitergeleitet. Die Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung weiterleitet, unterrichtet die ausstellende Behörde über die Weiterleitung (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);

Rücksendung einer Europäischen Ermittlungsanordnung: Wurde eine Europäische Ermittlungsanordnung nicht von einer ausstellenden Behörde im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/41/EU erlassen, sendet die vollstreckende Behörde die Anordnung an die ausstellende Behörde zurück (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);

Übermittlung einer Mitteilung: Die vollstreckende Behörde unterrichtet die ausstellende Behörde über eine bestimmte Situation gemäß den folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/41/EU: Erwägungsgrund 22, Artikel 10 Absätze 4 und 5, Artikel 12 Absätze 5 und 6, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 5 (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);

Anforderung zusätzlicher Informationen: Die vollstreckende Behörde ersucht die ausstellende Behörde um zusätzliche Informationen (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);

Information über den Fortgang der Europäischen Ermittlungsanordnung: Die vollstreckende Behörde informiert die ausstellende Behörde über den Fortgang der Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);

Übermittlung der Ergebnisse der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung: Die vollstreckende Behörde übermittelt die Ergebnisse der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung (ganz oder teilweise) an die ausstellende Behörde (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);

Ablehnung einer Europäischen Ermittlungsanordnung: Die vollstreckende Behörde informiert die ausstellende Behörde über die Ablehnung der Europäischen Ermittlungsanordnung (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);

Beendigung des Verfahrens nach Rücknahme einer Europäischen Ermittlungsanordnung durch die ausstellende Behörde;

Alle sonstigen im Zusammenhang mit einer Europäischen Ermittlungsanordnung erforderlichen Mitteilungen werden an die oder von der ausstellenden Behörde oder gegebenenfalls an die oder von der benannten Zentralbehörde übermittelt.

Prozessmodell für die Ausstellung und Übermittlung eines Durchbeförderungsersuchens

Ausstellung und Übermittlung eines Durchbeförderungsersuchens: Die ersuchende Durchbeförderungsbehörde (eine Behörde des Ausstellungsstaats, die für die Ausstellung eines Durchbeförderungsersuchens zuständig ist) stellt ein Durchbeförderungsersuchen aus und übermittelt es an die die Durchbeförderung bewilligende Behörde (eine Behörde des Durchbeförderungsmitgliedstaats, die für die Bewilligung der Durchbeförderung zuständig ist);

Bereitstellung zusätzlicher Informationen: Die ersuchende Durchbeförderungsbehörde stellt der die Durchbeförderung bewilligenden Behörde zusätzliche Informationen zur Verfügung;

Rücknahme eines Durchbeförderungsersuchens: Die ersuchende Durchbeförderungsbehörde informiert die die Durchbeförderung bewilligende Behörde über die vollständige Rücknahme des Durchbeförderungsersuchens;

Alle sonstigen im Zusammenhang mit einem Durchbeförderungsersuchen erforderlichen Mitteilungen werden an die oder von der die Durchbeförderung bewilligenden Behörde übermittelt.

Prozessmodell für den Empfang und die Beantwortung eines Durchbeförderungsersuchens

Empfang eines Durchbeförderungsersuchens: Die die Durchbeförderung bewilligende Behörde erhält ein Durchbeförderungsersuchen von der ersuchenden Durchbeförderungsbehörde;

Weiterleitung eines Durchbeförderungsersuchens: Ist die Behörde, die das Durchbeförderungsersuchen erhalten hat, nicht zuständig, leitet sie das Durchbeförderungsersuchen an die zuständige die Durchbeförderung bewilligende Behörde weiter;

Anforderung zusätzlicher Informationen: Die die Durchbeförderung bewilligende Behörde ersucht die ersuchende Durchbeförderungsbehörde um zusätzliche Informationen;

Übermittlung einer Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen: Die die Durchbeförderung bewilligende Behörde übermittelt der ersuchenden Durchbeförderungsbehörde die Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen (mit ihrer Entscheidung über die Bewilligung der Durchbeförderung);

Beendigung des Verfahrens nach Rücknahme des Durchbeförderungsersuchens durch die ersuchende Durchbeförderungsbehörde;

Alle sonstigen im Zusammenhang mit einem Durchbeförderungsersuchen erforderlichen Mitteilungen werden an die oder von der ersuchenden Durchbeförderungsbehörde übermittelt.

2.2.
Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

Prozessmodell zur Ausstellung und Übermittlung einer Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

Ausstellung und Übermittlung einer Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs (Anhang C): Die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats stellt eine Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs aus und übermittelt sie der zuständigen Behörde des benachrichtigten Mitgliedstaats;

Bereitstellung zusätzlicher Informationen: Die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats stellt der zuständigen Behörde des benachrichtigten Mitgliedstaats zusätzliche Informationen zur Verfügung;

Änderung einer Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs (Anhang C): Die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats ersetzt die ursprüngliche Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs durch eine geänderte Fassung und übermittelt diese an die zuständige Behörde des benachrichtigten Mitgliedstaats;

Rücknahme einer Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs: Die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats informiert die zuständige Behörde des benachrichtigten Mitgliedstaats über die vollständige Rücknahme der Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs;

Alle sonstigen im Zusammenhang mit einer Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs erforderlichen Mitteilungen werden an die oder von der zuständigen Behörde des benachrichtigten Mitgliedstaats übermittelt.

Prozessmodell für den Empfang und die Beantwortung einer Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

Empfang einer Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs: Die zuständige Behörde des benachrichtigten Mitgliedstaats erhält von der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaats eine Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs;

Weiterleitung einer Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs: Ist die Behörde, die die Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs erhalten hat, nicht die zuständige Behörde, leitet sie die Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs an die zuständige Behörde des benachrichtigten Mitgliedstaats weiter;

Anforderung zusätzlicher Informationen: Die zuständige Behörde des benachrichtigten Mitgliedstaats ersucht die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats um zusätzliche Informationen;

Übermittlung einer Mitteilung: Die zuständige Behörde des benachrichtigten Mitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats über eine Entscheidung, dass die Überwachung nicht durchgeführt werden darf oder zu beenden ist und dass gegebenenfalls Material, das bereits abgefangen wurde, während sich die Zielperson auf ihrem Hoheitsgebiet befand, nicht oder nur unter von ihr festgelegten Bedingungen verwendet werden darf;

Beendigung des Verfahrens nach Rücknahme der Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs durch die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats;

Alle sonstigen im Zusammenhang mit einer Mitteilung über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs erforderlichen Mitteilungen werden an die oder von der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaats übermittelt.

3.
Technische Spezifikationen für Datenschemata

In den folgenden Absätzen werden die Bestimmungen für die technischen Spezifikationen festgelegt, die als Grundlage für die Entwicklung von XML-Schemadefinitionen (XSD) für die Digitalisierung gemäß der Richtlinie 2014/41/EU dienen sollen. In diesen Spezifikationen werden die Schlüsselelemente und alle sonstigen Informationen für eine umfassende Beschreibung zur Erstellung dieser Schemata festgelegt. Die Beschreibung ist allgemein gehalten, sodass die erstellten XSD ohne Änderungen an diesen Spezifikationen geändert und erweitert werden können. Die Spezifikationen gelten für das vorgeschriebene Format, die vordefinierte Nachricht oder die Freitextnachricht, die beim Austausch gemäß der Richtlinie 2014/41/EU verwendet werden.

3.1.
Allgemeine Bemerkungen

Für alle vorzulegenden Schemata gelten folgende Bestimmungen:

    Versionsverwaltung

    Es muss ein Versionsattribut enthalten sein, um die Verwaltung der Schemaversionen zu erleichtern. Dadurch kann das Schema in zukünftigen Iterationen entsprechend den Geschäftsanforderungen aktualisiert werden, wobei angegeben wird, ob die neue Version bei der Einführung neuer Funktionen oder Verbesserungen abwärtskompatibel ist.

    Schema-Deklaration und Metadaten

    Gegebenenfalls verwendet das Schema relevante Standards oder Vokabulare, die von e-CODEX zur Sicherstellung der Interoperabilität verlangt werden und die für die ordnungsgemäße Validierung der in diesem Schema definierten Elemente und Typen erforderlich sind. Infrage kommen u. a.

    das EU-Kernvokabular zur E-Justiz,

    aggregierte Komponenten,

    unqualifizierte Datentypen,

    eine Codeliste für die Sprachencodes der Europäischen Union.

    Gegebenenfalls kann das XML-Schema auch die einschlägigen ETSI-Standards befolgen, um deren Definitionen zu nutzen.

    Anmerkungen und Dokumentation

    Anmerkungen: Jedes Element des Schemas muss in der Regel mit Anmerkungen versehen sein. Diese sollen verständliche Informationen über das Element liefern und seinen Zweck oder seine Verwendung klar und prägnant erläutern.

    Nutzung und Anpassungsfähigkeit

    Modulare Struktur: Jeder Abschnitt ist mit spezifischer Funktionalität zu gestalten und kann unabhängig wiederverwendet oder angepasst werden. Dies soll die einfache Anpassung des Schemas an unterschiedliche Anwendungsfälle ermöglichen.

    Erweiterbarkeit: Das Schema ist so zu gestalten, dass die Aufnahme neuer Elemente oder Attribute unterstützt wird, wenn in Zukunft zusätzliche Informationen benötigt werden. Dies kann durch die Verwendung optionaler Elemente und Sequenzen erreicht werden, die erweitert werden können, ohne bestehende Implementierungen zu beeinträchtigen.

    Anpassbare Struktur: Das Schema ist so zu gestalten, dass bei Bedarf Elemente oder Datentypen hinzugefügt oder geändert werden können. Die Struktur des Formblatts muss Änderungen der Anforderungen berücksichtigen können, ohne umfangreiche Neugestaltungen zu erfordern.

    Optionale Elemente: Viele Elemente innerhalb eines Formblatts können als optional gekennzeichnet sein, sodass sie je nach den konkreten Umständen einbezogen oder weggelassen werden können.

    Das Schema ist so zu gestalten, dass die Erfassung strukturierter Daten für spezifische Ersuchen möglich ist.

    Änderungen

    Bei der Gestaltung des Schemas sind Flexibilität, Modularität und einfache Anpassbarkeit sicherzustellen. Durch die Verwendung komplexer Typen und optionaler Elemente wird sichergestellt, dass unterschiedliche Szenarien abgedeckt werden können und das Schema zugleich leicht zu ändern und zu erweitern bleibt.

3.2.
Gesetzlich vorgeschriebene Formblätter

In den technischen Spezifikationen für die Datenschemata wird ein strukturierter Rahmen für die Darstellung der Formblätter im XML-Format gemäß der Richtlinie 2014/41/EU festgelegt.

3.3.
Vordefinierte Nachrichten

Vordefinierte Nachrichten sind Darstellungen des durch die Richtlinie 2014/41/EU geregelten Austauschs, für die im Rechtsakt jedoch kein besonderes Formblatt vorgesehen ist. Ihre Typen und ihre Anzahl werden im Rahmen der fachlichen und technischen Analyse festgelegt. Ihre Schemata sind so zu gestalten, dass sie eine Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) festlegen, die Konsistenz, Struktur und Übereinstimmung mit den fachlichen Anforderungen sicherstellt. Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

Das oberste Element in diesem Schema ist entsprechend dem definierten Nachrichtentyp zu benennen.

Die für den jeweiligen Nachrichtentyp erforderlichen Felder werden innerhalb dieser Struktur hinzugefügt und definiert, sodass die Datenelemente korrekt dargestellt werden.

3.4.
Freitextnachrichten

Freitextnachrichten sind Darstellungen des Austauschs, die unstrukturierte oder teilweise strukturierte Inhalte ermöglichen, Flexibilität bieten und gleichzeitig den rechtlichen und geschäftlichen Anforderungen entsprechen. Dieses Schema ist so ausgestaltet, dass es die Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) für diese Nachrichten festlegt und dabei Konsistenz und eine korrekte Formatierung sicherstellt. Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

Der Abschnitt der obersten Ebene in diesem Schema ist entsprechend dem spezifischen Typ der definierten Freitextnachricht zu benennen.

Das Schema muss die erforderliche Struktur für die Freitextnachricht festlegen und dabei eine angemessene Reihenfolge der Elemente nach Bedarf ermöglichen.

Die für den jeweiligen Nachrichtentyp erforderlichen Felder werden innerhalb dieser Struktur hinzugefügt und definiert, sodass die Datenelemente korrekt dargestellt werden.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.