Präambel VO (EU) 2026/101
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um eine sichere, effiziente, schnelle, interoperable, vertrauliche und zuverlässige Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke grenzüberschreitender Gerichtsverfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen sicherzustellen, sollten geeignete Kommunikationstechnologien genutzt werden, vorausgesetzt, bestimmte Anforderungen an die Sicherheit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit des empfangenen Schriftstücks und die Identifizierung der Teilnehmer an der Kommunikation sind erfüllt. Das in der Verordnung (EU) 2023/2844 genannte dezentrale IT-System sollte standardmäßig für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden verwendet werden.
- (2)
- Dieses dezentrale IT-System sollte aus Back-End-Systemen in den Mitgliedstaaten sowie den einschlägigen Organen und Einrichtungen der Union und aus interoperablen Zugangspunkten bestehen, über die diese Systeme mittels sicherer Verbindungen miteinander verknüpft sind.
- (3)
- In der Verordnung (EU) 2023/2844 ist die Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen und Siegel sowie elektronischer Identifizierungsmittel mit hohem Sicherheitsniveau vorgeschrieben. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, muss sichergestellt werden, dass das dezentrale IT-System mit qualifizierten elektronischen Signaturen, Siegeln und elektronischen Identifizierungsmitteln, wie der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ( „EU-Rahmen für die digitale Identität” ) erstellten europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, zusammenarbeiten kann.
- (4)
- Mit der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wird das System für die Kommunikation via Online-Datenaustausch im Rahmen der E-Justiz (e-CODEX) eingerichtet, ein Instrument, das entwickelt wurde, um einen unmittelbaren, interoperablen, nachhaltigen, zuverlässigen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Austausch fallbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden sicherzustellen. Die Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems sollten auf e-CODEX basieren.
- (5)
- Das dezentrale IT-System nach der Verordnung (EU) 2023/2844 wird im Rahmen des größeren, auf e-CODEX basierenden dezentralen IT-Systems JUstice Digital EXchange System (JUDEX) umgesetzt, was einen wirksamen Austausch von Informationen über horizontale Entwicklungen erfordert.
- (6)
- Es müssen Vorschriften festgelegt werden, um es den Mitgliedstaaten sowie den Organen und Einrichtungen der Union zu ermöglichen, ihre betreffenden IT-Systeme für die Anbindung an das dezentrale IT-System anzupassen.
- (7)
- Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Möglichkeit haben, anstelle eines nationalen IT-Systems die von der Kommission entwickelte Software (Referenzimplementierungssoftware) zu verwenden. Um die Interoperabilität mit den nationalen IT-Systemen zu sicherzustellen, sollte die Referenzimplementierungssoftware in der Lage sein, die in der Verordnung (EU) 2022/850 festgelegten digitalen Verfahrensstandards umzusetzen.
- (8)
- Digitale Verfahrensstandards im Sinne der Verordnung (EU) 2022/850 sollten von den nationalen Back-End-Systemen und den autorisierten e-CODEX-Zugangspunkten zum Zwecke und zur Unterstützung der elektronischen Kommunikation für die Verfahren, die durch die in Anhang I Nummern 3 und 4 aufgeführten Rechtsakte sowie die in Anhang II Nummern 1, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/2844 aufgeführten Rechtsakte eingerichtet wurden, und das Verfahren gemäß Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), wie durch Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 für die elektronische Zustellung von Schriftstücken über den europäischen elektronischen Zugangspunkt eingeführt, umgesetzt werden.
- (9)
- Keine Bestimmung der vorliegenden Verordnung ist so auszulegen, dass sie von den Bestimmungen der in Artikel 1 aufgeführten Rechtsakte abweicht.
- (10)
- Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/789 der Kommission(5) beteiligt sich Irland an dieser Verordnung nur in Bezug auf die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2023/2844 genannten Rechtsakte, an denen Irland teilnimmt und an die es gebunden ist. Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, hat Irland seinen Wunsch bekundet, sich an der Annahme und Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1784 zu beteiligen.
- (11)
- Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.
- (12)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) konsultiert und gab am 28. November 2025 eine Stellungnahme ab.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit,
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj .- (2)
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
- (3)
Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 150 vom 1.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/850/oj).
- (4)
Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1784/oj).
- (5)
Beschluss (EU) 2024/789 der Kommission vom 6. März 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen (
ABl. L, 2024/789, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/789/oj ).- (6)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
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