ANHANG VO (EU) 2026/102
Technische Spezifikationen für den europäischen elektronischen Zugangspunkt
- 1.
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Einleitung
Dieser Anhang enthält die technischen Spezifikationen für den europäischen elektronischen Zugangspunkt, ein Portal, das natürlichen und juristischen Personen oder ihren Vertretern in der gesamten Union zugänglich ist und mit einem interoperablen Zugangspunkt im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/2844 eingerichteten dezentralen IT-Systems verbunden ist.
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Begriffsbestimmungen
- 2.1.
- „Datenaustausch” bezeichnet den Austausch von Nachrichten und Schriftstücken über das dezentrale IT-System;
- 2.2.
- „Hypertext Transfer Protocol Secure” (Sicheres Hypertext-Übertragungsprotokoll) oder „HTTPS” steht für verschlüsselte Kommunikation und gesicherte Verbindungswege;
- 2.3.
- „Elektronische Identifizierung” ist eine elektronische Identifizierung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- 2.4.
- „Authentifizierung” bezeichnet die Authentifizierung gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- 2.5.
- „Elektronisches Identifizierungsmittel” ist ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- 2.6.
- „Elektronisches Identifizierungssystem” bezeichnet ein elektronisches Identifizierungssystem gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- 2.7.
- „EU Login” ist der Nutzerauthentifizierungsdienst der Europäischen Kommission, der es Nutzern ermöglicht, Zugang zu einer breiten Palette von Webdiensten der Kommission, einschließlich des europäischen elektronischen Zugangspunktes, zu erhalten;
- 2.8.
- „REST” (REpresentational State Transfer) ist ein Architekturstil für die Gestaltung vernetzter Anwendungen. Er stützt sich auf ein zustandsloses Client-Server-Kommunikationsmodell und verwendet Standardmethoden zur Durchführung von Operationen mit Ressourcen, die in der Regel in strukturierten Formaten dargestellt werden;
- 2.9.
- „SOAP” im Sinne der Standards des World Wide Web Consortium steht für eine Spezifikation eines Nachrichtenprotokolls für den Austausch strukturierter Informationen bei der Implementierung von Webdiensten in Computernetzwerken;
- 2.10.
- „Webdienst” steht für ein Software-System, das die Interoperabilität zwischen Geräten in einem Netzwerk sichert; ein Webdienst verfügt über eine Schnittstelle, die in einem maschinenlesbaren Format beschrieben ist.
- 3.
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Methoden zur elektronischen Kommunikation
Der europäische elektronische Zugangspunkt nutzt dienstleistungsbasierte Kommunikationsmethoden wie Webdienste für den Datenaustausch. Insbesondere wird der europäische elektronische Zugangspunkt als Portal mit einem autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/850 verbunden.
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Kommunikationsprotokolle
Der europäische elektronische Zugangspunkt verwendet sichere Internetprotokolle wie HTTPS für die Kommunikation innerhalb des dezentralen IT-Systems und normbasierte Kommunikationsprotokolle wie SOAP oder Methoden wie REST für die Übermittlung strukturierter Daten und Metadaten.
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Verfügbarkeit der Dienste
- 5.1.
- Die Dienste werden 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche erbracht, wobei die technische Verfügbarkeitsquote des europäischen elektronischen Zugangspunktes ohne planmäßige Wartungen bei mindestens 98 % liegen muss.
- 5.2.
- Im Falle eines unerwarteten Ausfalls des europäischen elektronischen Zugangspunktes unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.
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Verbindung zur Datenbank der zuständigen Gerichte (Behörden)
Der europäische elektronische Zugangspunkt wird mit der Datenbank der Informationen zuständiger Behörden der zuständigen Gerichte (Behörden) verbunden, die für die Zwecke des dezentralen IT-Systems eingerichtet wird.
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Mittel zur elektronischen Identifizierung des Nutzers
- 7.1.
- Für die Zwecke der elektronischen Identifizierung und Authentifizierung ermöglicht der europäische elektronische Zugangspunkt den Nutzern, sich mit einem elektronischen Identifizierungsmittel, das auf dem Sicherheitsniveau „hoch” gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde, darunter die EUid-Brieftasche, elektronisch zu identifizieren und zu authentifizieren.
- 7.2.
- Die Authentifizierung im europäischen elektronischen Zugangspunkt erfolgt über EU Login, das in die von den Mitgliedstaaten notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme integriert ist.
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Speicherfrist für Informationen und Dokumente
- 8.1.
- Die Kommission entwickelt den europäischen elektronischen Zugangspunkt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 und dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Sie ergreift geeignete administrative, organisatorische und technische Maßnahmen, um ein hohes Maß an Cybersicherheit zu gewährleisten.
- 8.2.
- Die Datenspeicherfrist für die Mitteilungen und die zugehörigen Metadaten im europäischen elektronischen Zugangspunkt beträgt fünf Jahre nach Abschluss des Falls.
- 8.3.
- Die Speicherfrist für Entwürfe von Dokumenten, die nicht übermittelt wurden und die der Nutzer im europäischen elektronischen Zugangspunkt speichern darf, ist für alle Rechtsakte in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen gleich und berührt nicht die nationalen Regelungen für die Vorratsdatenspeicherung. Diese Speicherfrist beträgt drei Monate ab der letzten Änderung des Entwurfs.
- 9.
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Anforderungen des barrierefreien Webzugangs
Der europäische elektronische Zugangspunkt muss die Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfüllen.Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2102/oj).
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