ANHANG VO (EU) 2026/108

Kennnummer des

Zusatzstoffs

Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Ergänzungsfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe: i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen
2a124 Ponceau 4R

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ponceau 4R

Fest

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Charakterisierung des Wirkstoffs als das Natriumsalz

Ponceau 4R, beschrieben als das Natriumsalz, besteht im Wesentlichen aus Trinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfonato-1-naphthylazo)naphthalin-6,8-disulfonat und sonstigen Farbstoffen zusammen mit Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Das Calcium- und das Kaliumsalz sind mit derselben Charakterisierung wie Natriumsalz ebenfalls zugelassen.

Chemische Formel: C20H11N2O10S3Na3

CAS-Nr.: 2611-82-7

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheitskriterien

Farbstoffe insgesamt, berechnet als das Natriumsalz: ≥ 80 % (bei der Prüfung);

sonstige Farbstoffe ≤ 1 %;

andere organische Verbindungen als Farbstoffe ≤ 0,5 %;

unsulfonierte primäre aromatische Amine (berechnet als Anilin) ≤ 0,01 %

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Analysemethode (1)

Zur Quantifizierung des Gesamtfarbstoffgehalts von Ponceau 4R im Futtermittelzusatzstoff:

Spektrofotometrie bei 505 nm und Titration mit Titanchlorid, wie beschrieben in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Bezug auf FAO JECFA Combined Compendium for Food Additive Specifications (Analytical methods Vol. 4) und Monograph No 11 (2011) „Ponceau 4R” .

Zur Quantifizierung von Ponceau 4R in Mischfuttermitteln:

Hochleistungsflüssigchromatografie mit Tandem-Massenspektrometrie (LC-MS/MS)

Zur Lebensmittelerzeugung genutzte Süßwasserfische - - 15
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Der Zusatzstoff darf ausschließlich in Fischködern verwendet werden. Der Zusatzstoff darf nicht in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur verwendet werden.
3.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
8. Februar 2036

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

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