Artikel 2 VO (EU) 2026/114
(1) Für die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid, das derzeit in die KN-Codes 28181011, 28181019, ex28181091 und 28181099 (TARIC-Codes 2818101110, 2818101120, 2818101130, 2818101140, 2818101191, 2818101199, 2818109120, 2818109140, 2818109191, 2818109199) eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein zollfreies Kontingent eingeführt.
(2) Einfuhren der betroffenen Ware im Rahmen des Kontingents unterliegen keinen Antidumpingzöllen. Die Menge des zollfreien Kontingents, die (mittels Bezugnahme auf die TARIC-Codes definierten) Warentypen und die Zeiträume, für die es gilt, werden in Anhang II aufgeführt.
(3) Das zollfreie Kontingent wird nach dem Windhundverfahren auf der Grundlage des Zollkontingents zugeteilt, das gemäß Anhang II für jedes Quartal des Anwendungszeitraums in gleicher Höhe festgelegt wird.
(4) Die Ziehung aus den vierteljährlichen Kontingenten endet am zwanzigsten Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals. Am Ende jedes Quartals werden die ungenutzten Zollkontingentsmengen automatisch auf das nächste Quartal übertragen. Es wird kein ungenutzter Teil des Kontingents am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents übertragen.
(5) Ist das betreffende Kontingent nach Absatz 2 ausgeschöpft, so unterliegen die Einfuhren aus der Volksrepublik China dem geltenden endgültigen Antidumpingzoll gemäß Artikel 1.
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