Präambel VO (EU) 2026/114

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 21. November 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” oder „VR China” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 9. Oktober 2024 von Imerys S.A. (im Folgenden „Imerys” oder „Antragsteller” ) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für geschmolzenes Aluminiumoxid gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Zollamtliche Erfassung
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/260 der Kommission(3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung” ) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.
1.3.
Vorläufige Maßnahmen
(4)
Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 26. Juni 2025 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen.
(5)
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Chongqing Saite Corundum Co., Ltd. (im Folgenden „Saite” ) und Luoyang Runbao Abrasives Co., Ltd. (im Folgenden „Runbao” ) wiesen darauf hin, dass keine Einzelheiten zur Berechnung des nicht schädigenden Preises vorlägen, auf die in den Unterlagen Bezug genommen worden sei, die aber nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Runbao hob ferner hervor, dass die Kommission auf zwei unterschiedliche Inputs – Aluminiumhydroxid mit unterschiedlichen Reinheitsgraden – denselben Vergleichspreis angewendet habe, was ihrer Ansicht nach unter sachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten fehlerhaft sei. Sie beantragten eine proportionale Anpassung des Vergleichswerts für den Input mit dem niedrigeren Reinheitsgrad.
(6)
Dem Antrag auf Offenlegung von Einzelheiten zur Berechnung des nicht schädigenden Preises konnte nicht stattgegeben werden, da diese Informationen vertraulich und hochsensibel sind und ihre Offenlegung für die betroffenen Parteien nachteilig sein könnte. Die Kommission erläuterte ferner, dass keine aggregierten Zahlen vorgelegt werden können, ohne Gefahr zu laufen, dass vertrauliche Daten einer sehr begrenzten Zahl von Unionsherstellern offengelegt werden. Hinsichtlich des angeblichen Schreibfehlers bei den Vergleichswerten für Aluminiumhydroxid stellte die Kommission fest, dass sich diese Stellungnahmen nicht auf die Richtigkeit der Berechnungen bezogen und in dem betreffenden Stadium der Untersuchung nicht behandelt werden konnten. Auf diese Stellungnahme wird in Abschnitt 3.2.3.1 eingegangen.
(7)
Verwender und Einführer in der Union wie Reckel GmbH (im Folgenden „Reckel” ) und Tyrolit – Schleifmittelwerke Swarovski AG & Co. KG (im Folgenden „Tyrolit” ) äußerten ernste methodische Bedenken. Sie brachten vor, dass sich die Analyse der Kommission nur auf braunes geschmolzenes Aluminiumoxid konzentriert habe, während die große Vielfalt der Sorten von geschmolzenem Aluminiumoxid mit unterschiedlichen Anwendungen und Kostenstrukturen außer Acht gelassen worden sei, was zu verzerrten Preis- und Kostenvergleichen geführt habe. Sie kritisierten auch, dass bei wichtigen Inputs wie gebranntem Bauxit und Aluminiumoxid auf breit angelegte, heterogene Handelsstatistiken auf Ebene der Zolltarife zurückgegriffen werde, und wiesen darauf hin, dass diese Statistiken Waren mit sehr unterschiedlichen Qualitäten und Preisen umfassten. In einigen Fällen scheine ein und derselbe Rohstoff (gebrannter Bauxit) zweimal unter unterschiedlichen Positionen gezählt worden zu sein.
(8)
Diese Stellungnahmen bezogen sich nicht auf die rechnerische Richtigkeit der Berechnungen in der Form, in der sie offengelegt wurden. Daher wurde auf diese Stellungnahmen in Abschnitt 3.2.3.1 dieser Verordnung eingegangen.
(9)
Weitere Bedenken wurden von Tyrolit und Reckel hinsichtlich der Auswahl der Quellen für geeignete Beträge für die VVG-Kosten und Gewinne geäußert. Bezüglich der einschlägigen Unternehmen, bei denen Angaben zu beiden Sätzen eingeholt wurden, hieß es, dass sie in branchenfremden Wirtschaftszweigen tätig seien und daher nicht repräsentative Daten vorgelegt hätten. Tyrolit betonte, dass dies in Verbindung mit dem Umstand, dass man sich in Bezug auf bestimmte Produktionsfaktoren, unter anderem Aluminiumoxid und Bauxit, auf Vergleichspreise aus Brasilien gestützt habe, zu überhöhten Vergleichswerten für die Kosten geführt habe. Sowohl Tyrolit als auch Reckel warnten davor, dass vorläufige Antidumpingzölle in Höhe von bis zu 136 % auf die untersuchte Ware, während nachgelagerte Schleifmittel-Enderzeugnisse zollfrei blieben, die Gefahr der Schließung von Produktionsstätten nachgeschalteter Verwender in der Union, des Verlusts qualifizierter Arbeitsplätze und einer größeren Abhängigkeit von eingeführten Fertigerzeugnissen mit sich brächten.
(10)
Ebenso beziehen sich die hinsichtlich der Auswahl der Unternehmen für die Einholung von Finanzdaten zu VVG-Kosten und Gewinnen, der angeblichen Verzerrung der Vergleichswerte für die Inputs und hinsichtlich der umfassenderen wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen vorgebrachten Punkte nicht auf die Richtigkeit der in der Vorunterrichtung vorgelegten mathematischen Berechnungen. Diese Fragen fallen unter die umfassendere methodische Bewertung der Kommission und die Analyse des Unionsinteresses und wurden in Abschnitt 3.2.3.2 ausführlich behandelt.
(11)
Am 17. Juli 2025 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1456 der Kommission(4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
1.4.
Weiteres Verfahren
(12)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung” ), übermittelten die folgenden Parteien innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist schriftliche Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen:
(13)
Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, hatten die Möglichkeit, gehört zu werden. Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung forderte die Kommission die Parteien auf, zusätzliche Beiträge zu übermitteln, insbesondere zur Bewertung des Unionsinteresses angesichts der unterschiedlichen Interessen der betroffenen Parteien. Es fanden Anhörungen mit AFA, Imerys, PRE, VDS, Tyrolit, Saint-Gobain, ArcelorMittal, den von der CCCMC vertretenen ausführenden Herstellern sowie Saite und Runbao statt.
(14)
Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.
(15)
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Stellungnahmen der Parteien, die nach der Unterrichtung eingingen, wurden in den entsprechenden Abschnitten behandelt.
(16)
Nach der in Erwägungsgrund 15 genannten Unterrichtung erfolgte anschließend seitens der Kommission gegenüber allen interessierten Parteien eine weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen. Diese weitere Unterrichtung enthielt aktualisierte Feststellungen und Erwägungen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zu dieser weiteren Unterrichtung Stellung zu nehmen, und auf die eingegangenen Stellungnahmen wurde weiter unten in den entsprechenden Abschnitten eingegangen.
1.5.
Vorbringen zum Verfahren
(17)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten Reckel, Tyrolit und der VDS vor, dass nach Artikel 19a Absatz 1 der Grundverordnung die vorläufige Unterrichtung drei Wochen vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen erfolgen müsse. Die Parteien brachten vor, dass die Kommission durch die Übermittlung von Informationen über die geplante Einführung vorläufiger Zölle an die Parteien am 26. Juni 2025 gegen Artikel 19a Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 10 der Grundverordnung sowie gegen die Bestimmungen ihrer Einleitungsbekanntmachung verstoßen habe.
(18)
Die Kommission wies darauf hin, dass nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung im Anschluss an die Unterrichtung der interessierten Parteien nach Artikel 19a drei Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet wird. Daher wird in dieser Bestimmung das Mindestintervall zwischen der Übermittlung dieser Informationen und dem Erlass vorläufiger Maßnahmen festgelegt. Im vorliegenden Fall übermittelte die Kommission die Informationen am 26. Juni 2025 und führte am 18. Juli 2025 vorläufige Maßnahmen ein. Das Intervall betrug drei Wochen. Die Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 wurden somit erfüllt.
(19)
Die Kommission erinnerte ferner daran, dass Artikel 19a in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173 der Kommission(5) geänderten Fassung den Inhalt und den Zweck der vorläufigen Unterrichtung regelt, während in Artikel 7 Absatz 1 der Verfahrensrahmen für den Zeitplan vorläufiger Maßnahmen festgelegt wird. Durch die Änderung von Artikel 19a wurde die in Artikel 7 Absatz 1 festgelegte Regelung nicht geändert. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Argument eines angeblichen Verstoßes gegen die Anforderungen bezüglich des vorläufigen Unterrichtungszeitraums unbegründet war, und wies dieses Vorbringen daher zurück.
1.6.
Vorbringen zur Einleitung der Untersuchung
(20)
Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung übermittelte keine interessierte Partei Vorbringen oder Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung, die über die in Abschnitt 1.4 der vorläufigen Verordnung hinausgingen. Die Kommission bestätigte daher ihre Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 6 bis 11 der vorläufigen Verordnung.
1.7.
Stichprobenverfahren
(21)
Da keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichproben der Unionshersteller, der Einführer und der ausführenden Hersteller eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 12 bis 28 der vorläufigen Verordnung.
1.8.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(22)
Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelte keine interessierte Partei Vorbringen oder Stellungnahmen zu den Fragebogenantworten und den Kontrollbesuchen. Die Kommission bestätigte daher ihre Schlussfolgerungen und Feststellungen aus den Erwägungsgründen 29 bis 32 der vorläufigen Verordnung.
1.9.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(23)
Wie in Erwägungsgrund 33 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Untersuchte Ware
(24)
Die Kommission erinnerte daran, dass es sich bei der untersuchten Ware, wie in Erwägungsgrund 34 der vorläufigen Verordnung dargelegt, um künstlichen Korund handelt, auch chemisch nicht einheitlich, der auch als geschmolzenes Aluminiumoxid bekannt ist (im Folgenden „untersuchte Ware” ).
(25)
Aufgrund seiner Härte und Temperaturbeständigkeit wird geschmolzenes Aluminiumoxid in erster Linie in zwei Industriezweigen, nämlich Schleifmittel und feuerfeste Werkstoffe, verwendet. In der Schleifmittelindustrie wird es in einer Vielzahl von Anwendungen verwendet, darunter Schleifen, Polieren, Schneiden und Strahlen. In der Feuerfestindustrie dient es als feuerfester Werkstoff in Hochtemperaturumgebungen, etwa für die Innenauskleidung von Öfen, Tiegel und feuerfeste Steine. Über diese Hauptverwendungen hinaus wird geschmolzenes Aluminiumoxid auch bei der Herstellung technischer Keramik und als verschleißfester Zusatzstoff in Oberflächenbeschichtungen in der Laminatindustrie verwendet.
2.2.
Untersuchte Ware
(26)
Die Kommission erinnerte daran, dass es sich bei der betroffenen Ware, wie in Erwägungsgrund 38 der vorläufigen Verordnung dargelegt, um die untersuchte Ware mit Ursprung in der VR China handelt, die derzeit unter den KN-Codes 28181011, 28181019, ex28181091 und 28181099 (TARIC-Codes 2818109120, 2818109140, 2818109191, 2818109199) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware” ).
2.3.
Gleichartige Ware
(27)
Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, werden die in den Erwägungsgründen 40 und 41 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
2.4.
Vorbringen zur Warendefinition
(28)
Bestimmte Unionsverwender aus der Feuerfestindustrie brachten vor, dass eine Substituierung zwischen abrasivem geschmolzenem Aluminiumoxid und feuerfestem geschmolzenem Aluminiumoxid aufgrund ihrer unterschiedlichen materiellen und chemischen Merkmale, der Partikelgrößenverteilung, der Eigenschaften, der Anwendungen und der Verbraucherwahrnehmung nicht möglich sei. ArcelorMittal brachte insbesondere vor, dass die Produktion und die Produktionskapazität für feuerfestes geschmolzenes Aluminiumoxid unzureichend seien. ArcelorMittal stützte sein Vorbringen auf eine Schätzung des gesamten Unionsverbrauchs von geschmolzenem Aluminiumoxid in Höhe von 400000 Tonnen, einschließlich 170000 Tonnen feuerfesten geschmolzenen Aluminiumoxids. Die Parteien brachten vor, dass feuerfestes geschmolzenes Aluminiumoxid daher aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeklammert werden sollte.
(29)
Die Kommission erinnerte daran, dass diese Argumente bereits in den Erwägungsgründen 42 bis 45 und 307 bis 308 der vorläufigen Verordnung geprüft und behandelt wurden. Die Kommission wies erneut darauf hin, dass beide Sorten dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen, einschließlich vergleichbarer Aluminiumoxidgehalte, Härten, Dichten und Schmelzpunkte. Es wurde festgestellt, dass Unterschiede in der Partikelgrößenverteilung auf die Verarbeitung nach dem Schmelzen statt auf inhärente Produktunterschiede zurückzuführen sind. Die Kommission stellte auch erhebliche Überschneidungen bei den Partikelgrößen fest, was die Austauschbarkeit für bestimmte Anwendungen ermöglicht.
(30)
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sich das Vorbringen bezüglich der begrenzten Unionsproduktion und Produktionskapazität für feuerfestes geschmolzenes Aluminiumoxid nicht auf die wesentliche Beschaffenheit der Ware bezieht. Wie in den Erwägungsgründen 307 und 308 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage ist, den Unionsmarkt in den erforderlichen Mengen zu beliefern, was auch bestimmte Typen der betroffenen Ware einschließt. Zwar gingen die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum aufgrund gedumpter Einfuhren aus der VR China erheblich zurück, doch schöpfte der Wirtschaftszweig der Union nach den Feststellungen der Kommission seine Produktionskapazität in diesem Zeitraum deutlich zu wenig aus. Die Kommission bestätigte ferner, dass die verfügbare zusätzliche Kapazität auch die Herstellung von feuerfestem geschmolzenem Aluminiumoxid umfasst, die sofort verfügbar ist oder innerhalb sehr kurzer Zeit in Betrieb genommen werden kann. Auf das Vorbringen bezüglich unzureichender Produktionskapazitäten in der Union wird in Abschnitt 7.4 näher eingegangen.
(31)
Hinsichtlich des Unionsverbrauchs erinnerte die Kommission darüber hinaus daran, dass sich der Unionsverbrauch, wie in den Erwägungsgründen 188 bis 190 der vorläufigen Verordnung dargelegt, im Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ” ) auf 305360 Tonnen belief. Das Vorbringen von ArcelorMittal zum geschätzten Verbrauch von feuerfestem geschmolzenem Aluminiumoxid und geschmolzenem Aluminiumoxid insgesamt steht nicht nur im Widerspruch zu den überprüften Daten, sondern weicht auch von der Bewertung ab, die vom Europäischen Verband der Hersteller feuerfester Werkstoffe (European Refractories Producers Federation), dem Verwenderverband, der mehrere Wirtschaftsbeteiligte der Union in diesem Sektor vertritt, vorgelegt wurde und in der der Verbrauch von feuerfestem geschmolzenem Aluminiumoxid auf 80000 Tonnen geschätzt wurde.
(32)
Dementsprechend hielt die Kommission an ihrer Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 42 bis 45 der vorläufigen Verordnung fest, dass beide Sorten eine einzige Ware darstellen, da die von den Parteien beschriebenen Abweichungen keine wesentlichen Unterschiede aufwiesen, die den Ausschluss von feuerfestem geschmolzenem Aluminiumoxid aus der Warendefinition rechtfertigen würden.
(33)
Reckel brachte vor, dass sich Sol-Gel-Korund in seinen grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften, einschließlich Härte, Bruchzähigkeit und thermischer Eigenschaften, von anderen Typen von geschmolzenem Aluminiumoxid unterscheide, und wandte ein, dass Sol-Gel-Korund in hochwertigen Präzisionsanwendungen nicht ohne erhebliche betriebliche Schwierigkeiten ersetzt werden könne. Reckel trug daher das Argument vor, dass Sol-Gel-Korund aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeklammert werden sollte.
(34)
Die Kommission erinnerte daran, dass diese Argumente bereits in den Erwägungsgründen 46 bis 48 der vorläufigen Verordnung geprüft und behandelt wurden. Die Kommission wies erneut darauf hin, dass Sol-Gel-Korund ähnliche materielle, chemische und technische Eigenschaften wie anderes geschmolzenes Aluminiumoxid aufweist, einschließlich einer vergleichbaren Härte, Temperaturbeständigkeit und chemischen Stabilität. Obwohl er in einem anderen Verfahren und aus anderen Rohstoffen hergestellt wird, wirken sich diese Unterschiede nicht wesentlich auf die funktionalen Eigenschaften des Produkts aus. Darüber hinaus reichen Kostenunterschiede allein nicht aus, um Sol-Gel als gesonderte Ware zu behandeln. Auch wenn ihre Leistung bei anspruchsvollen Anwendungen vermindert ist, zeigt die Fähigkeit anderer Sorten geschmolzenen Aluminiumoxids, Sol-Gel zu ersetzen, eine ausreichende funktionale Ähnlichkeit und Austauschbarkeit für die meisten Schleifanwendungen.
(35)
Dementsprechend hielt die Kommission an ihrer Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 46 bis 48 der vorläufigen Verordnung fest, dass Sol-Gel-Korund unter die Definition der untersuchten Ware fällt.
(36)
Eine Reihe interessierter Parteien brachte vor, dass braunes geschmolzenes Aluminiumoxid von den Maßnahmen ausgenommen werden sollte, und wies darauf hin, dass es sich unter anderem durch seinen niedrigeren Al2O3-Gehalt und höhere Verunreinigungen in seiner chemischen Zusammensetzung von weißem geschmolzenem Aluminiumoxid unterscheide. Sie brachten ferner vor, dass braunes geschmolzenes Aluminiumoxid entweder nicht in der Union hergestellt werde oder nur in Mengen verfügbar sei, die für die Deckung der Nachfrage in der Union nicht ausreichten. Darüber hinaus brachten die interessierten Parteien vor, dass ein Wechsel der Produktion zwischen braunem geschmolzenem Aluminiumoxid und weißem geschmolzenem Aluminiumoxid technisch schwierig sei und dass marktbezogene Nachweise darauf hindeuteten, dass die beiden Waren in Bezug auf die technischen Eigenschaften oder den Preis nicht ohne Weiteres substituierbar seien.
(37)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass braunes geschmolzenes Aluminiumoxid zwar einen etwas niedrigeren Al2O3-Gehalt und einen höheren Verunreinigungsgrad als weißes geschmolzenes Aluminiumoxid aufweist, diese Unterschiede jedoch keinen wesentlichen Unterschied in den materiellen, chemischen oder technischen Eigenschaften darstellen, der ausreicht, um eine gesonderte Ware zu definieren. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sich das Vorbringen bezüglich der begrenzten Unionsproduktion und Produktionskapazität von braunem geschmolzenem Aluminiumoxid nicht auf die wesentliche Beschaffenheit der Ware bezieht. Die Kommission stellte jedoch fest, dass braunes geschmolzenes Aluminiumoxid derzeit vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt wird. In Bezug auf die Mengen stellte die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 307 und 308 der vorläufigen Verordnung dargelegt, fest, dass der Wirtschaftszweig der Union auch in Bezug auf braunes geschmolzenes Aluminiumoxid in der Lage ist, den Unionsmarkt in den erforderlichen Mengen zu beliefern. Die Kommission bestätigte ferner, dass ein erheblicher Teil der verfügbaren zusätzlichen Kapazität, die entweder sofort verfügbar ist oder innerhalb sehr kurzer Zeit in Betrieb genommen werden kann, mit der Herstellung von braunem geschmolzenem Aluminiumoxid zusammenhängt. Auf das Vorbringen bezüglich unzureichender Produktionskapazitäten in der Union wird in Abschnitt 7.4 näher eingegangen.
(38)
Aus diesen Gründen vertrat die Kommission die Auffassung, dass braunes geschmolzenes Aluminiumoxid unter die Warendefinition der Untersuchung fällt, und wies den Antrag auf dessen Ausklammerung zurück.
(39)
Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Stellungnahmen zur Warendefinition keine ausreichende Begründung für die Ausklammerung von Waren lieferten. Folglich wurden diese Vorbringen sämtlich zurückgewiesen.
3.
DUMPING
3.1.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(40)
Da diesbezüglich keine Vorbringen oder Stellungnahmen eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 49 bis 55 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.
3.2.
Normalwert
3.2.1.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(41)
Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten Abranova, Tyrolit und VDS Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen.
(42)
Abranova lehnte es ab, dass sich die Kommission auf den Begriff der nennenswerten Verzerrungen in China beruft. Das Unternehmen argumentierte, dass sich die Kostenvorteile der chinesischen Hersteller hauptsächlich aus folgenden natürlichen Faktoren ergäben: Zugang zu Rohstoffen, niedrigere Energiekosten und langjährige Investitionen in Technologien zur Emissionsminderung. Es betonte, dass die Schwierigkeiten der Unionshersteller hingegen auf die hohen Strompreise und die Abhängigkeit von eingeführten Rohstoffen zurückzuführen seien. Abranova widersprach nachdrücklich der Auffassung, dass das politische System Chinas oder die Ziele des Kongresses der Kommunistischen Partei Chinas ein Beweis für systemische Verzerrungen bei den Herstellkosten seien. Das Unternehmen betonte, dass selbst staatseigene und private Unternehmen in China rentabel arbeiten müssten und nicht ausschließlich mithilfe von Subventionen überleben können. Daher sei seiner Ansicht nach die Berufung der Kommission auf den staatlichen Einfluss als Beweis für Verzerrungen unbegründet.
(43)
Wie in den Erwägungsgründen 74 bis 110 der vorläufigen Verordnung dargelegt, führte die Kommission eine eingehende Bewertung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung durch und stellte das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China fest, die sich auf die Bildung der Herstellkosten und der Preise auswirken. Die Beweise zeigten einen allgegenwärtigen staatlichen Einfluss auf die Wirtschaft, unter anderem in den Bereichen Energie, Rohstoffe, Arbeit und Zugang zu Finanzmitteln, was sich auf die Kostenstrukturen im gesamten Sektor auswirkt. Die von Abranova vorgebrachten Argumente änderten nichts an diesen Feststellungen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(44)
Tyrolit brachte vor, dass die Tatsache, dass sich die Kommission auf allgemeine Beweise gestützt habe, um das Vorliegen von Verzerrungen des Rohstoffangebots bei Aluminiumoxid und Bauxit festzustellen, nicht durch stichhaltige eindeutige Beweise untermauert worden sei. Das Unternehmen brachte vor, dass Aluminiumoxid und Bauxit auf einem integrierten globalen Markt gehandelt würden und dass die chinesischen Inlandspreise für diese Rohstoffe eng an internationalen Vergleichswerten ausgerichtet seien. Seiner Ansicht nach gebe es dafür, dass sich die Kommission auf allgemeine politische Beweise stütze, ohne spezifische Preisdaten aus Quellen wie S & P Global Commodity Insights zu berücksichtigen, keine Begründung. Tyrolit blieb bei der Auffassung, dass es zwar bei einigen Produktionsfaktoren (z. B. Energie, Arbeit) Verzerrungen geben könne, diese Erwägungen jedoch nicht einheitlich gälten, insbesondere nicht bei Aluminiumoxid und Bauxit. VDS unterstützte diesen Standpunkt und verwies auf Beweise dafür, dass die chinesischen Preise für Aluminiumoxid und Bauxit weitgehend das globale Niveau widerspiegelten, was der Feststellung der Kommission zu Verzerrungen zuwiderliefe.
(45)
Wie in den Erwägungsgründen 59 bis 110 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, belegten die im Dossier enthaltenen Beweise, einschließlich des Berichts der Kommission über nennenswerte Verzerrungen in China, sowie der Antrag und die eigenen Untersuchungen der Kommission erhebliche staatliche Eingriffe in die chinesische Wirtschaft, unter anderem in den Aluminiumoxid- und Bauxitsektor. Der chinesischen Regierung wurden Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und Verzerrungen des Rohstoffangebots übermittelt, die jedoch nicht beantwortet wurden. Auch legte kein chinesischer ausführender Hersteller stichhaltige Beweise dafür vor, dass seine Inputkosten, einschließlich der Inputkosten für Aluminiumoxid und Bauxit, frei von Verzerrungen waren. Vielmehr ergab die Untersuchung, dass sowohl staatseigene Unternehmen als auch private Wirtschaftsbeteiligte in diesen Sektoren im Eigentum, unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Behörden stehen und umfangreiche Planungsdokumente sowie eine Industriepolitik existieren, die speziell auf Aluminiumoxid und Bauxit ausgerichtet sind. In diesem Zusammenhang gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Preise und Kosten für Aluminiumoxid und Bauxit in der VR China nicht als ein Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte angesehen werden können.
(46)
Die Kommission hielt daher an ihrem Standpunkt fest, und die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 56 bis 115 der vorläufigen Verordnung wurden hiermit bestätigt.
3.2.2.
Repräsentatives Land
(47)
Nach der vorläufigen Unterrichtung kritisierten Andre Abrasives Articles und VDS die Wahl Brasiliens als repräsentatives Land.
(48)
Andre Abrasives Articles beantragte eine Neubewertung und argumentierte, dass Brasilien aufgrund seiner völlig anders gestalteten Energiekostenstruktur und seiner geringeren Marktgröße, die seine Vergleichbarkeit mit China beeinträchtigten, ungeeignet sei.
(49)
Der Antrag auf eine Neubewertung der Methode zur Ermittlung des Normalwerts und auf die Ablehnung Brasiliens als repräsentativem Land aufgrund der Kostenstruktur oder der Marktgröße wurde nicht begründet. Die Kommission erinnerte daran, dass Brasilien im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der Verfügbarkeit zuverlässiger und repräsentativer Daten ausgewählt wurde (siehe Erwägungsgrund 141 der vorläufigen Verordnung). Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(50)
VDS betonte ferner, dass die Kommission Mexiko zunächst aufgrund einer angeblich fehlenden Produktion abgelehnt habe, dann aber ohne klare Begründung zu Brasilien gewechselt sei.
(51)
Die Kommission erinnerte daran, dass Brasilien als repräsentatives Land ausgewählt wurde, nachdem festgestellt worden war, dass es in Mexiko — im Gegensatz zu Brasilien — keine echte Produktion der untersuchten Ware gibt. Diese Feststellung wurde darüber hinaus nach Stellungnahmen der interessierten Parteien, unter anderem VDS, zur fehlenden Produktion in Mexiko getroffen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(52)
Die Kommission hielt daher an ihrem Standpunkt fest, und die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 116 bis 143 der vorläufigen Verordnung werden hiermit bestätigt.
3.2.3.
Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(53)
Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten mehrere interessierte Parteien Stellungnahmen zu den Vergleichswerten für bestimmte Produktionsfaktoren und zu den bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegten Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ).
3.2.3.1.
(54)
Saite, Runbao, DFFI, PRE und Vesuvius äußerten Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass sich die Kommission auf die brasilianischen Einfuhrpreise für Bauxit als Quelle für unverzerrte Preise stütze. Sie brachten vor, dass Brasilien ein wichtiger Bauxitausführer sei, sodass es sich bei den Einfuhren nur um Nischenprodukte mit hohen Preisen handele, die für die Herstellkosten von geschmolzenem Aluminiumoxid nicht repräsentativ seien. Darüber hinaus stamme ein erheblicher Teil der brasilianischen Einfuhren aus China, was das Risiko von Verzerrungen erhöhe. Im Gegensatz dazu wurde die Einfuhrstruktur Mexikos als vielfältiger und wirtschaftlich relevanter angesehen, was eine zuverlässigere Grundlage für die Berechnung des Normalwerts biete.
(55)
Die Kommission stellte fest, dass die Verwendung der brasilianischen Einfuhrpreise als Ausdruck der Inlandspreise mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung im Einklang stand. Die Tatsache, dass Brasilien ein bedeutender Bauxitausführer ist, beeinträchtigte die Zuverlässigkeit seiner Einfuhrstatistiken, die eine ausreichende Menge und eine Vielzahl von Ursprüngen auswiesen, nicht. Wie im ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren erläutert, wurden die Einfuhren mit Ursprung in der VR China bei der Berechnung des Vergleichswerts für Bauxit nicht berücksichtigt. Außerdem hatten die Einfuhren aus der VR China trotz ihres relativen Anteils keine nennenswerten Auswirkungen auf die Preise der Einfuhren aus der übrigen Welt, die zu deutlich höheren Preisen erfolgten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(56)
Tyrolit stellte auch die Vergleichswerte für Aluminiumoxid und Bauxit infrage und betonte, dass es sich bei diesen Inputs um weltweit gehandelte Rohstoffe handele, deren chinesische Preise am internationalen Marktniveau ausgerichtet seien, weshalb eine Bestimmung des Vergleichspreises nicht erforderlich sei. Tyrolit und Saite kritisierten ferner die Verwendung brasilianischer Einfuhrdaten, die hochwertige spanische Ausfuhren von gebranntem Bauxit enthielten, die nicht mit Standardgrundstoffen für die Industrie vergleichbar seien, und wiesen auf Unstimmigkeiten hin, wie z. B. Änderungen der HS-Codes, die sich nicht auf die Dumpingspannen auswirkten. Sie brachten vor, dass die Normalwerte unverzerrte brasilianische Inlandspreise oder gegebenenfalls Ausfuhrpreise hätten widerspiegeln müssen, hielten jedoch letztlich daran fest, dass es keine Beweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots in China gebe, die substituierende Vergleichswerte rechtfertigten.
(57)
Die Kommission erinnerte daran, dass Vergleichswerte ermittelt werden mussten, da, wie in den Erwägungsgründen 74 bis 110 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, die chinesischen Inlandspreise und -kosten aufgrund nennenswerter Verzerrungen in der VR China nicht herangezogen werden konnten. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a wurden brasilianische Einfuhrdaten als am besten geeignete Quelle für unverzerrte Vergleichspreise herangezogen. Die Tatsache, dass in den Einfuhrstatistiken Daten zu spezialisierten Warentypen enthalten sind, macht den Einfuhrdatensatz insgesamt, der ausreichende Mengen aus verschiedenen Ursprungsländern ausweist, nicht ungültig. Darüber hinaus legten diese Parteien keine Belege dafür vor, dass die Vergleichswerte keine unverzerrten brasilianischen Inlandspreise widerspiegelten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(58)
FEPA und Smirdex s.a. brachten vor, dass brasilianische Hersteller von geschmolzenem Aluminiumoxid Bauxit im Inland bezögen, weshalb Einfuhrstatistiken für die Bestimmung von Vergleichswerten für die Kosten irrelevant seien. Beide Parteien empfahlen, von ihnen als transparent und international anerkannt bezeichnete Indizes wie beispielsweise Indizes von S & P Global Commodity Insights oder CBIX zu verwenden, die den interessierten Parteien zufolge die Marktgegebenheiten besser erfassen. Smirdex verwies ferner auf Belege dafür, dass die brasilianischen Marktpreise für Bauxit und Aluminiumoxid nur etwa 10-15 % über dem chinesischen Niveau lägen, was die in der vorläufigen Verordnung festgestellten sehr hohen Dumpingspannen nicht stütze.
(59)
Die Kommission wendete Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung an, indem sie Daten aus einem repräsentativen Land verwendete, in dem die jeweiligen Daten ohne Weiteres verfügbar waren. Der Vergleichswert für Bauxit aus dem repräsentativen Land, d. h. Brasilien, wurde als angemessen angesehen. Darüber hinaus wurden die angeblichen Preisunterschiede zwischen Brasilien und China nicht durch Beweise untermauert, sondern waren lediglich das Ergebnis nicht überprüfter Behauptungen. Folglich haben die interessierten Parteien nicht nachgewiesen, dass der für Bauxit gewählte Vergleichswert ungeeignet war und dass die Kommission auf eine alternative Methode zurückgreifen sollte, um einen unverzerrten Vergleichswert für diesen Produktionsfaktor zu ermitteln. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Vergleichspreis für Bauxit in derselben Bandbreite lag wie der chinesische Ausfuhrpreis für feuerfestes Bauxit in der Qualität 85 %/2,0/3,15-3,2 (0-6 mm), FOB Xingang, der im Metal Bulletin unter den unabhängigen branchenspezifischen Vergleichswerten für die weltweite Metall- und Bergbauindustrie (Fastmarkets-Preise) angegeben wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(60)
Vesuvius brachte vor, die Kommission habe nicht klar offengelegt, welche HS-Codes zur rechnerischen Ermittlung von Vergleichswerten für Bauxit und gebrannten Bauxit verwendet worden seien. Sie wiesen darauf hin, dass sich die Unterlagen zur Vorunterrichtung zwar auf HS 250830 bezögen, in der vorläufigen Verordnung jedoch die Zollcodes 26060012 und 26060090 genannt würden. Durch diese Inkohärenz werde nach Ansicht dieses Unternehmens Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlich zugrunde gelegten Daten erzeugt und die Transparenz der Methodik untergraben. Vesuvius forderte die Kommission daher auf, die genauen HS-Codes, die zur Ermittlung des Normalwerts verwendet wurden, ordnungsgemäß offenzulegen.
(61)
Die Kommission stellte fest, dass gebrannter Bauxit ursprünglich im ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren unter dem HS-Code 250830 aufgeführt war, was Aluminiumerzen und -konzentraten im Allgemeinen entspricht. Nach weiteren Untersuchungen und Kontrollbesuchen in den Betrieben der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bestätigte sie, dass gebrannter Bauxit ordnungsgemäß in die KN-Codes 26060012 und 26060090 eingereiht wird, die in der vorläufigen Verordnung zur rechnerischen Ermittlung der Vergleichswerte herangezogen wurden. Diese Änderung gewährleistete die korrekte zolltarifliche Einreihung des von den ausführenden Herstellern tatsächlich verwendeten Produktionsfaktors und änderte nichts an der zugrunde liegenden Methodik. In der Bezugnahme auf HS 250830 in früheren Dokumenten spiegelten sich vorläufige Informationen der ausführenden Hersteller wider. In Tabelle 1 der vorläufigen Verordnung wurde nur gebrannter Bauxit als Input aufgeführt, da die ausführenden Hersteller gebrannten und nicht rohen Bauxit verwendeten. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Methode einheitlich und transparent angewandt wurde, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen.
(62)
Vesuvius brachte vor, dass in der Methode der Kommission zur Ermittlung der Netto-Energiekosten für chinesische Ausführer auf der Grundlage der brasilianischen Strom- und Gaspreise fälschlicherweise ein ICMS-Steuerabzug in Höhe von 17,5 % zur Anwendung gekommen sei. Vesuvius behauptete, dass die ICMS-Sätze in Brasilien zwischen 17 % und 20 % lägen, wobei zahlreiche Quellen darauf hinwiesen, dass innerstaatliche Transaktionen wie die Energieversorgung in der Regel in diese Spanne fielen. Vesuvius schlug daher vor, anstelle von 17,5 % einen Durchschnittssatz von 18,5 % zugrunde zu legen.
(63)
Die Kommission stellte fest, dass die meisten brasilianischen Staaten im Untersuchungszeitraum ICMS-Sätze von 17-18 % auf den gewerblichen Stromverbrauch anwandten. Einige wenige Staaten setzten zwar höhere Sätze fest, aber diese galten in erster Linie für den privaten Verbrauch oberhalb bestimmter Schwellenwerte und nicht für gewerbliche Verwender. Die Kommission war daher der Auffassung, dass der in den vorläufigen Berechnungen angewandte Abzug von 17,5 % die durchschnittlichen Bedingungen für industrielle Verwender genau widerspiegelte und eine angemessene, repräsentative Grundlage für die Ermittlung der Netto-Energiekosten bot. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(64)
Die Kommission hielt daher an ihrem Standpunkt fest und die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 144 bis 160 der vorläufigen Verordnung wurden damit bestätigt.
(65)
Bei der endgültigen Unterrichtung merkte Vesuvius an, dass sich die Kommission auf IAO-Daten über die tatsächlich im allgemeinen verarbeitenden Gewerbe in Brasilien geleisteten Wochenstunden (40,4 Stunden) gestützt habe, die nach Ansicht von Vesuvius nicht die für die untersuchte Ware relevante Wirtschaftstätigkeit widerspiegelten. Vesuvius brachte vor, dass sektorspezifische IAO-Daten für den Wirtschaftszweig 23 ( „Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden” ) mit 41,3 tatsächlich geleisteten Wochenstunden verfügbar gewesen seien und stattdessen hätten verwendet werden müssen.
(66)
Die Kommission prüfte dieses Vorbringen und bestätigte, dass der IAO-Datensatz aufgeschlüsselte Informationen für den Wirtschaftszweig 23 enthält. Da die Herstellung der betroffenen Ware in diesen Wirtschaftszweig fällt, akzeptierte die Kommission die Stellungnahme. Dementsprechend berechnete die Kommission den Vergleichswert für die Arbeitskosten neu, indem sie die zuvor verwendeten tatsächlich geleisteten Wochenarbeitsstunden (40,4 Stunden) durch die sektorspezifische Zahl von 41,3 Stunden ersetzte. Alle anderen methodischen Schritte blieben unverändert. Diese Berichtigung führte zu einer Senkung der Arbeitskosten pro Stunde von 58,36 CNY/Stunde auf 57,09 CNY/Stunde.
3.2.3.2.
(67)
DFFI und PRE übermittelten Stellungnahmen und brachten vor, dass die ausgewählten brasilianischen Unternehmen — Tecnosulfur, Bozel Brasil S.A. und Trevo Industrial — keine zuverlässigen Ersatzwerte für den Wirtschaftszweig für geschmolzenes Aluminiumoxid darstellten, da sie in voneinander unabhängigen Bereichen mit unterschiedlichen Produktionsverfahren und Märkten tätig seien. DFFI und PRE zufolge spiegelten diese Unternehmen nicht die wirtschaftlichen oder technischen Merkmale der Herstellung von geschmolzenem Aluminiumoxid wider.
(68)
In ähnlicher Weise brachte Tyrolit vor, dass die Vergleichbarkeit der ausgewählten brasilianischen Unternehmen mit dem Wirtschaftszweig für geschmolzenes Aluminiumoxid begrenzt sei. Während Bozel als Hersteller von Ferrolegierungen, der Lichtbogenöfen betreibt, gewisse Ähnlichkeiten mit Herstellern von geschmolzenem Aluminiumoxid aufwies, wurden Trevo und Tecnosulfur als ungeeignet erachtet. Trevo war in der Herstellung von Gipskartonplatten(6), d. h. einem völlig anderen Wirtschaftszweig, tätig und das Geschäftsmodell von Tecnosulfur erforderte deutlich höhere VVG-Kosten im Zusammenhang mit Marketing, FuE und Verkaufsförderung. Tyrolit forderte die Kommission nachdrücklich auf, diese Unternehmen durch Daten besser geeigneter brasilianischer Hersteller im Ferrolegierungssektor zu ersetzen, die Lichtbogenöfen für die Verarbeitung von Erzen verwenden, wodurch sie sehr energieintensiv sind; zu ihnen zählen u. a. Ferbasa, RIMA, Nova Era Silicon oder Ferro Ligas, deren veröffentlichte Jahresabschlüsse einen genaueren Vergleichswert liefern würden.
(69)
Vesuvius fügte hinzu, dass zwei der drei ausgewählten Unternehmen — Trevo und Tecnosulfur — in keiner Verbindung zur Herstellung von geschmolzenem Aluminiumoxid stünden. Die Tätigkeit von Trevo beschränke sich auf die Herstellung von Trockenbauprodukten, die keine Elektrofusion umfasse, während Tecnosulfur Entschwefelungsprodukte für flüssige Metalle liefere(7). Vesuvius betonte, das Bozel zwar Elektrofusionsöfen betreibe, aber die von der Kommission ausgewählten Unternehmen insgesamt gesehen nicht hinreichend mit Herstellern von geschmolzenem Aluminiumoxid vergleichbar seien, weshalb sie für die Ermittlung eines zuverlässigen unverzerrten und angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne ungeeignet seien.
(70)
Angesichts dieser neuen Stellungnahmen wurde festgestellt, dass die ursprünglich ausgewählten Unternehmen aufgrund ihrer Tätigkeiten nicht ausreichend mit dem Wirtschaftszweig für geschmolzenes Aluminiumoxid verbunden waren oder dass die für Bozel festgestellten VVG-Kosten in Höhe von 2-3 % als nicht angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anzusehen waren, da sie im Vergleich zum Niveau der VVG-Kosten, das normalerweise für in diesem Wirtschaftszweig(8) tätige Unternehmen im Bezugszeitraum beobachtet wurde und über 10 % lag, zu niedrig waren. Daher wurden sie für den Wirtschaftszweig für geschmolzenes Aluminiumoxid als nicht repräsentativ angesehen. Folglich nahm die Kommission eine Neubewertung ihrer Auswahl vor, um Unternehmen zu ermitteln, deren Tätigkeiten technisch und wirtschaftlich besser mit der Herstellung von geschmolzenem Aluminiumoxid vergleichbar sind, auch wenn sie unter einem anderen, aber verwandten NACE-Code 24.1 (Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen) eingereiht werden. Bei den neu ermittelten Unternehmen handelt es sich um FERBASA, RIMA Industrial, Aço Verde do Brasil, MINASLIGAS und Viena Siderúrgica.
(71)
Die Kommission war der Auffassung, dass diese Unternehmen geeignetere Ersatzwerte für Hersteller von geschmolzenem Aluminiumoxid darstellten, da ihre Tätigkeiten im Ferrolegierungssektor Produktionsverfahren und Kostenstrukturen umfassen, die eng an die der Herstellung von geschmolzenem Aluminiumoxid angelehnt sind. Insbesondere sind ihnen die folgenden wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Merkmale gemeinsam: i) Produktion in Elektrolichtbogen- oder Elektroöfen, ii) Hochtemperaturreduktions-/-schmelzverfahren, iii) energie- und kapitalintensive Kostenstrukturen, iv) Lieferketten für mineralische Rohstoffe, v) Rückgewinnung von Nebenprodukten und Umweltkontrollen sowie vi) enge Verbindungen zur Stahlindustrie, in der geschmolzenes Aluminiumoxid auch als feuerfester Input eine entscheidende Rolle spielt.
(72)
Die Kommission akzeptierte daher, dass die in der vorläufigen Phase der Untersuchung ursprünglich ausgewählten Unternehmen nicht repräsentativ genug waren. Die Berechnungen wurden auf der Grundlage der Finanzdaten von Unternehmen im Ferrolegierungs- und Stahlsektor, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie in einem engeren Verhältnis zur Herstellung der untersuchten Ware stehen, erneut durchgeführt. Mit dieser Änderung wurde sichergestellt, dass die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Vergleichswerte für VVG-Kosten und Gewinne die Realitäten von Herstellern, die in vergleichbaren energieintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind, genauer widerspiegeln. Auf dieser Grundlage beliefen sich die VVG-Kosten und die prozentualen Gewinne auf 11,41 % bzw. 5,63 % der Umsatzkosten.
(73)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Imerys vor, dass der Vergleichswert für VVG-Kosten und Gewinne überarbeitet werden sollte, da er kein „unverzerrtes und angemessenes” Niveau im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung widerspiegele. Seiner Ansicht nach seien zwei der ausgewählten Unternehmen — Aço Verde do Brasil und Viena Siderúrgica — mit Herstellern von geschmolzenem Aluminiumoxid technisch nicht vergleichbar, da sie nicht im Ferrolegierungssektor tätig seien und statt Elektrolichtbogenöfen Hochöfen nutzten. Imerys brachte ferner vor, dass die VVG-Kosten und die Gewinnspannen dieser Unternehmen nicht repräsentativ seien, und verwies auf die Größe und Rentabilität von Viena und (auf der Grundlage von Imerys Berechnungen der VVG-Kosten) die niedrigere VVG-Kostenquote von Aço Verde do Brasil. Diesbezüglich brachte Imerys vor, dass die Nettofinanzaufwendungen bei der Berechnung der VVG-Kosten nicht vom Zähler abgezogen werden sollten. Als Beweis für Bedingungen, die mutmaßlich nicht dem normalen Marktverhalten entsprechen, verwies Imerys ferner auf Untersuchungen zu Arbeitnehmerrechten, die Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung waren und an denen bestimmte mit Viena verbundene Lieferanten beteiligt waren. Auf dieser Grundlage beantragte Imerys, diese beiden Unternehmen auszuklammern und den Vergleichswert nur anhand von Herstellern neu zu berechnen, die Imerys als wirklich vergleichbar ansieht.
(74)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die vorgebrachten Argumente nicht belegen, dass die VVG-Kosten und die Gewinnspannen der betroffenen Unternehmen verzerrt oder nicht repräsentativ waren. Auch wenn die Art des verwendeten Ofens unterschiedlich sein kann, bleiben die zugrunde liegenden Produktionsverfahren und Kostenstrukturen für die Zwecke der Ermittlung eines angemessenen Ersatzwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a vergleichbar.
(75)
Die Kommission stellte ferner fest, dass die Behauptungen zu unterschiedlichen Angebots-Nachfrage-Dynamiken oder Kostenstrukturen nicht belegt wurden. Die Größe der Unternehmen ist ebenfalls kein relevanter Faktor für die Bestimmung der Repräsentativität. Bezüglich der VVG-Kosten bestätigte die Kommission, dass die VVG-Kostenquoten im Einklang mit gängiger Praxis berechnet wurden, bei der relevante Finanzerträge und -aufwendungen zur Ermittlung des VVG-Kostensatzes berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der von der Kommission selbst überprüften Berechnungen liegen die VVG-Quoten beider Unternehmen innerhalb der Spanne, die normalerweise bei vergleichbaren Wirtschaftsbeteiligten beobachtet wird.
(76)
Schließlich stellt die Kommission fest, dass die arbeitsbezogenen Behauptungen von Imerys laufende Verfahren betreffen, an denen bestimmte vorgelagerte Lieferanten und nicht die Unternehmen selbst beteiligt sind, und die daher die Eignung ihrer Finanzdaten für die Ermittlung des Vergleichswerts nicht beeinträchtigten.
(77)
Auf dieser Grundlage hielt die Kommission daran fest, dass die ausgewählten Unternehmen angemessen waren und dass eine Anpassung des Vergleichswerts nicht gerechtfertigt war.
(78)
Nach der weiteren endgültigen Unterrichtung wiederholte Imerys die Stellungnahme, die es bereits nach der endgültigen Unterrichtung übermittelt hatte, ohne neue Beweise oder Informationen vorzulegen. Die weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen betraf nur die Elemente, die vor dem Hintergrund der Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung geändert worden waren, und die interessierten Parteien wurden aufgefordert, nur zu diesen spezifischen Änderungen Stellung zu nehmen. Da sich die abermaligen Vorbringen von Imerys nicht auf die geänderten Elemente bezogen, wurde diese Stellungnahme nicht berücksichtigt.
3.3.
Ausfuhrpreis
(79)
Da diesbezüglich keine Vorbringen oder Stellungnahmen eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 170 bis 172 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.
3.4.
Vergleich
(80)
Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten Tyrolit und der VDS Stellungnahmen zum Vergleich.
(81)
VDS und Tyrolit brachten vor, dass die Kommission nicht offengelegt habe, welche besonderen Qualitätsstufen von geschmolzenem Aluminiumoxid bei den Berechnungen des Normalwerts zugrunde gelegt wurden, und betonten, dass angesichts der großen Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Sorten aussagekräftige Vergleiche nur auf bereinigter Basis vorgenommen werden könnten. Sie brachten vor, dass die brasilianischen Preise der untersuchten Ware im Allgemeinen nur 10-15 % über den chinesischen Preisen lägen, und wiesen auf Diskrepanzen zwischen Runbao und Elfusa, bekannten Herstellern der untersuchten Ware in Brasilien, hin, deren Preise zwischen – 18 % und + 16 % lägen. Sie brachten ferner vor, dass die in der vorläufigen Verordnung angegebenen überhöhten Dumpingspannen auf methodische Fehler zurückzuführen seien, wie z. B. eine zu breite Warenerfassung, die Heranziehung nicht repräsentativer Daten und die Verwendung einer fehlerhaften brasilianischen Preisbildung, wobei sie auch darauf hinwiesen, dass Elfusa selbst angegeben habe, dass ein fairer Preis für bestimmte Aluminiumoxidqualitäten 30-35 % über den chinesischen Preisen läge.
(82)
Die Kommission erinnert daran, dass alle relevanten Parameter, die den Dumpingberechnungen zugrunde liegen, nach Artikel 19 der Grundverordnung offengelegt wurden, sodass die Parteien zu den wesentlichen Tatsachen Stellung nehmen konnten. Behauptungen, dass die brasilianischen Preise der untersuchten Ware nur 10-15 % über dem chinesischen Niveau lägen, dass Diskrepanzen zwischen den Preisen von Runbao und Elfusa methodische Mängel aufwiesen oder dass „faire” Preise 30-35 % über dem chinesischen Niveau liegen sollten, wurden nicht durch Beweise untermauert. Die Feststellungen der Kommission stützten sich, wie in Abschnitt 3.2.3.1 der vorläufigen Verordnung beschrieben, auf überprüfte Daten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und Vergleichswerte. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass ihre Methode den einschlägigen Rechtsvorschriften der Antidumpinggrundverordnung entspricht, dass sie mit der gängigen Praxis im Einklang steht und dass die vorläufigen Dumpingspannen korrekt ermittelt wurden.
3.5.
Dumpingspannen
(83)
Wie in Erwägungsgrund 72 dargelegt, passte die Kommission die Dumpingspannen an, nachdem sie begründete Vorbringen interessierter Parteien erhalten und akzeptiert hatte.
(84)
Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten August Riiggeberg GmbH & Co. KG, PFERD-Riiggeberg S.A. und VDS Stellungnahmen zu den Dumpingspannen.
(85)
August Riiggeberg GmbH & Co. KG und PFERD-Riiggeberg S.A. brachten vor, dass die residuale Dumpingspanne von 136,36 % unverhältnismäßig sei und nicht die tatsächlichen Marktbedingungen widerspiegele. Sie trugen das Argument vor, dass der Residualzoll aus einer kleinen Teilmenge der Verkäufe des Herstellers mit der höchsten Spanne abgeleitet worden sei, sodass er nicht repräsentativ sei. Die Parteien erklärten ferner, dass sie die Berechnung aufgrund mangelnder Transparenz nicht überprüfen konnten, hielten sie jedoch für wahrscheinlich fehlerhaft, möglicherweise aufgrund unvereinbarer Warenvergleiche. Ihrer Ansicht nach seien die tatsächlichen Preisunterschiede zwischen chinesischem und brasilianischem künstlichem Korund erheblich geringer als von der Kommission angegeben, selbst während der jüngsten Marktschwankungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und der Energiekrise.
(86)
Die residuale Dumpingspanne wurde auf der Grundlage überprüfter Feststellungen aus einer Teilmenge der Verkäufe von Saite, dem in die Stichprobe einbezogenen Ausführer mit der höchsten Dumpingspanne, ermittelt. Diese Teilmenge, auf die 7 % seiner Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union (und [4,8] % der Ausfuhren der betroffenen Ware durch die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller) im Untersuchungszeitraum entfielen, wurde nach Artikel 18 der Grundverordnung als geeignete und repräsentative Grundlage für die Ermittlung des für nicht mitarbeitende Ausführer geltenden Residualzolls angesehen. Die Kommission legte die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die der Berechnung zugrunde liegen, offen und sorgte dabei für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Transparenz und Schutz vertraulicher Informationen. Unbegründete Behauptungen über einen möglichen Fehler oder eine Unverhältnismäßigkeit konnten nicht akzeptiert werden. Die Warenvergleiche und die Ermittlung des Normalwerts erfolgten auf Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften und der gängigen Praxis der Kommission. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
(87)
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Allgemeine Bemerkungen
(88)
Bestimmte interessierte Parteien brachten vor, dass die vorläufige Analyse der Schädigung und der Schadensursache fehlerhaft sei, da bestimmte Teile des Marktes nicht getrennt analysiert worden seien. Sie brachten vor, dass eine segmentierte Schadensanalyse für verschiedene Warentypen aufgrund der Unterschiede bei den materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften der Warentypen gerechtfertigt sei. ArcelorMittal, Saite und die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller brachten insbesondere vor, dass getrennte Analysen für feuerfestes geschmolzenes Aluminiumoxid erforderlich seien. Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller trugen darüber hinaus Argumente für eine segmentierte Schadensanalyse für Sol-Gel vor. Reckel und Tyrolit brachten vor, dass die Schadensberechnungen für Runbao auf einer Diskrepanz bei den Produktmixen beruhten, da Runbao überwiegend braunes geschmolzenes Aluminiumoxid herstelle, während sich die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union in erster Linie auf weißes geschmolzenes Aluminiumoxid konzentriere. Tyrolit brachte entsprechend vor, dass die Repräsentativität der Schadensberechnungen für Saite noch geringer sei, da Saite nur braunes geschmolzenes Aluminiumoxid herstelle.
(89)
Die Untersuchung ergab, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller braunes geschmolzenes Aluminiumoxid herstellen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge standen die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller in direktem Wettbewerb mit den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren, darunter braunes geschmolzenes Aluminiumoxid. Daher ist die Schadensanalyse repräsentativ und spiegelt den tatsächlichen Wettbewerb auf dem Markt wider.
(90)
Darüber hinaus bestätigte die Kommission aus den in den Erwägungsgründen 42 bis 48 der vorläufigen Verordnung genannten und in den Erwägungsgründen 28 bis 39 wiederholten Gründen, dass die untersuchte Ware als eine einzige Ware behandelt werden sollte. Die Kommission stellte fest, dass die fehlende vollständige Austauschbarkeit der Warentypen und die Tatsache, dass Waren zu unterschiedlichen Sorten gehören, nicht ausreichen, um eine Bewertung nach Segmenten zu erfordern. Die nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen ändern nichts an diesen Feststellungen. Darüber hinaus werden alle Warentypen über dieselben Kanäle vertrieben und an dieselben Kundengruppen verkauft. Diese Tatsachen belegen, dass die Produkte Teil desselben Wettbewerbsmarktes sind. Die Kommission bestätigte, dass die verschiedenen Arten von geschmolzenem Aluminiumoxid in ausreichendem Maße gemeinsame wesentliche funktionelle Merkmale aufweisen und dass die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Warentypen bereits im Rahmen der zur Analyse der Preisunterbietung verwendeten PCN-Methode berücksichtigt werden.
4.2.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(91)
Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 186 bis 187 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.3.
Unionsverbrauch
(92)
Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 188 bis 190 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.4.1.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(93)
Saite und Runbao brachten vor, dass die Berichtigung der Warenkennnummer für braunes geschmolzenes Aluminiumoxid, wie in den Erwägungsgründen 11 und 199 der vorläufigen Verordnung erläutert, angesichts der technischen Unterscheidung zwischen den beiden Sorten ungenau sei. Saite und Runbao brachten vor, dass in Ermangelung einer Unionsproduktion von braunem geschmolzenem Aluminiumoxid zweiter Güte folglich das von den ausführenden Herstellern hergestellte braune geschmolzene Aluminiumoxid zweiter Güte entweder aus dem Preisvergleich herausgenommen oder angemessen berichtigt werden sollte.
(94)
Darüber hinaus brachten die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller vor, dass die Analyse der Preisunterbietung dadurch untergraben werde, dass es ihr an einem analytischen Kontext fehle und sie sich auf einen Vergleich der Durchschnittspreise stütze, bei dem Unterschiede zwischen den verschiedenen Warentypen nicht berücksichtigt würden. Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller brachten vor, dass die große Bandbreite der Einfuhrpreise für geschmolzenes Aluminiumoxid, die nicht nur bei den Einfuhren aus China, sondern auch bei den Einfuhren aus Drittländern zu beobachten sei, Unterschiede in der Art der hergestellten Waren widerspiegele, was zu einem fehlerhaften Vergleich führe.
(95)
Darüber hinaus brachten die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller vor, dass keine fundierte Bewertung der Verhinderung von Preiserhöhungen durchgeführt worden sei.
(96)
In Bezug auf das Vorbringen zur Berichtigung der Warenkennnummer stellte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 11 der vorläufigen Verordnung erläutert, fest, dass die Untersuchung ergab, dass die Unterscheidung zwischen braunem geschmolzenem Aluminiumoxid erster und zweiter Güte in der Warenkennnummer künstlich ist, nicht den von der Industrie anerkannten Standards entspricht und Auslegungssache ist. Daher war eine Berichtigung der Warenkennnummer für braunes geschmolzenes Aluminiumoxid erforderlich. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die kritischen Elemente beim Vergleich der Waren die Gehalte an Al2O3 und Fe2O3 sind, die in der Warenkennnummer durch die Werte A1/A2 und F1/F2 wiedergegeben werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(97)
In Bezug auf das Vorbringen zur Preisunterbietungsanalyse stellte die Kommission fest, dass die in der Untersuchung verwendete PCN-Methode bereits die Preisunterschiede zwischen den Warentypen berücksichtigt. Dadurch wird sichergestellt, dass Vergleiche zwischen Waren mit ähnlichen materiellen und chemischen Eigenschaften erfolgen und auf diese Weise die Integrität der Preisunterbietungsanalyse gewahrt bleibt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(98)
Hinsichtlich des Vorbringens, dass keine fundierte Bewertung der Verhinderung von Preiserhöhungen durchgeführt worden sei, stellte die Kommission fest, dass sie, wie in Abschnitt 4.3.2 und Abschnitt 5.1 der vorläufigen Verordnung dargelegt, eine gründliche Analyse der Preistrends, der Kostenentwicklung und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union durchgeführt hat. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz steigender Kosten nicht in der Lage war, seine Verkaufspreise entsprechend zu erhöhen, was zu einer Verhinderung von Preiserhöhungen und einer Verschlechterung der Rentabilität führte. Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 196 und 278 der vorläufigen Verordnung festgestellt hat, belief sich der durchschnittliche nicht schädigende Preis des Wirtschaftszweigs der Union im UZ auf 1880 EUR/Tonne, im Gegensatz zu einem durchschnittlichen Einfuhrpreis von 878 EUR/Tonne aus China. Dies bestätigt das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung durch gedumpte Einfuhren. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.1.1.
(99)
Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller brachten vor, dass der Rückgang der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 37 % nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China stehe. In Bezug auf die Kapazitätsauslastung brachten die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller vor, dass die Kapazitäten bereits vor dem Anstieg der Einfuhren aus China und vor dem Beginn des Bezugszeitraums nicht genügend ausgelastet gewesen seien, was durch die Tatsache belegt werde, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union bereits zu Beginn des Bezugszeitraums bei 69 % gelegen habe. Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller brachten ferner vor, dass der Rückgang der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf den von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeübten Druck zurückzuführen sei.
(100)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sich die Argumente auf die Schadensursache und nicht auf die makroökonomischen Indikatoren als solche beziehen; auf die Argumente wird in Abschnitt 5 eingegangen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Auslastungsraten unabhängig von der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union zu Beginn des Bezugszeitraums stark zurückgingen, und zwar von 69 % im Jahr 2021 auf 43 % im UZ, wie in den Erwägungsgründen 206 bis 208 der vorläufigen Verordnung festgestellt; dies zeigt, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum erheblich beeinträchtigt wurde.
(101)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 206 bis 208 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.5.1.2.
(102)
Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller brachten vor, dass der Anstieg der Einfuhren aus der VR China und der chinesischen Preise im Jahr 2022 keinen Abwärtsdruck auf die Preise oder den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ausgeübt habe, da der Wirtschaftszweig der Union in der Lage gewesen sei, die Preise zu erhöhen und dabei nur in begrenztem Umfang Verkäufe zu verlieren. Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller wiesen ferner darauf hin, dass die Einfuhren aus der VR China nur einen kleinen Teil des zuvor von Drittländern gehaltenen Marktes abdeckten und dass der anschließende Verlust von Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2023 trotz eines Rückgangs der Menge der Einfuhren aus der VR China eingetreten sei, was auf einen allgemeinen Rückgang des Unionsmarktes und nicht auf die Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China zurückzuführen sei.
(103)
Die Kommission stellte fest, dass der gesamte Bezugszeitraum auf die Entwicklung der Einfuhrmengen, des Marktanteils und der Schadensindikatoren sowie auf die Verhinderung von Preiserhöhungen geprüft wurde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass bei dem Argument die Schwankungen der Größe des Unionsmarktes zwischen 2022 und 2023 nicht berücksichtigt werden. Wie in den Erwägungsgründen 189 bis 190 der vorläufigen Verordnung erläutert, ging der Unionsverbrauch von 367672 Tonnen im Jahr 2022 auf 294891 Tonnen im Jahr 2023 zurück. Bei jeder Bewertung der Entwicklung der Marktanteile und ihres Verhältnisses zu den Einfuhrmengen sollte die allgemeine Schrumpfung des Marktes berücksichtigt werden. Die Kommission stellte fest, dass der Marktanteil Chinas trotz eines Rückgangs der Einfuhrmengen aus China zwischen 2022 und 2023 von 48 % auf 51 % stieg, während der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union von 38 % auf 35 % zurückging. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2022 seine Preise im Einklang mit den Preissteigerungen aus China erhöhte, aber dennoch einen Rückgang der Verkäufe um 11 % und einen Rückgang des Marktanteils um 8 % verzeichnete. Die Kommission wies das Vorbringen daher in vollem Umfang zurück.
(104)
Da keine Stellungnahmen zur Verkaufsmenge und zum Marktanteil eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 209 bis 210 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.5.1.3.
(105)
Da keine Stellungnahmen zum Wachstum eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 211 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.5.1.4.
(106)
Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller brachten vor, dass die Auswirkungen auf die Beschäftigung unerheblich seien und dass nennenswerte Veränderungen nur im UZ und nicht im Bezugszeitraum stattgefunden hätten.
(107)
Wie in den Erwägungsgründen 212 bis 214 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ging die Zahl der die betroffene Ware herstellenden Beschäftigten von 2021 bis 2023 um 8 % und im Bezugszeitraum um 16 % zurück. Die Tatsache, dass der Rückgang im UZ seinen Höhepunkt erreichte, änderte nichts an den Schlussfolgerungen zu dem im Bezugszeitraum beobachteten Trend. Da keine weiteren Stellungnahmen zur Beschäftigung und Produktivität eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 212 bis 214 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.5.1.5.
(108)
Da zur Höhe der Dumpingspanne und zur Erholung von früherem Dumping keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 215 bis 216 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.5.2.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
(109)
Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller brachten vor, dass der Anstieg der Einfuhren aus der VR China und der chinesischen Preise im Jahr 2022 keinen Abwärtsdruck auf die Preise oder den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ausgeübt habe, da der Wirtschaftszweig der Union in der Lage gewesen sei, die Preise zu erhöhen und dabei nur in begrenztem Umfang Verkäufe zu verlieren.
(110)
Die Kommission prüfte das Argument in Erwägungsgrund 103.
(111)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Preisen und den die Preise beeinflussenden Faktoren eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 217 bis 219 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.5.2.2.
(112)
Da keine Stellungnahmen zu den Arbeitskosten eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 220 bis 221 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.5.2.3.
(113)
Da keine Stellungnahmen zu den Lagerbeständen eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 222 bis 225 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.5.2.4.
(114)
Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller brachten vor, dass die Bewertung der rückläufigen Rentabilität durch die Kommission fehlerhaft sei, da trotz eines Anstiegs der Einfuhren aus der VR China um 25 % die Rentabilität und die Investitionen im Jahr 2022 gestiegen seien. Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller brachten vor, dass der anschließende Rückgang der Rentabilität auf einen erheblichen Anstieg der Investitionen und steigende Herstellkosten, einschließlich Energie, Rohstoffen und Produktionsverfahren, zurückzuführen sei, die selbst dann, als die Strompreise im Jahr 2023 sanken, weiter kräftig stiegen, was zeige, dass die angebliche Schädigung nicht durch Einfuhren aus der VR China verursacht worden sei.
(115)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sich die Argumente auf die Schadensursache und nicht auf die mikroökonomischen Indikatoren als solche beziehen, und geht auf die Argumente in Abschnitt 5 ein.
(116)
Da zur Rentabilität, zum Cashflow, zu den Investitionen, zur Kapitalrendite und zu den Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 226 bis 231 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.6.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(117)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schädigung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 232 bis 237 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
5.
SCHADENSURSACHE
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(118)
In Erwägungsgrund 270 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Union erlitten hat, durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land verursacht wurde.
(119)
Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller brachten vor, dass der Rückgang der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 37 % nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China stehe. Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller brachten vor, dass die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union von 187988 Tonnen im Jahr 2022 auf 139354 Tonnen im Jahr 2023 zurückgegangen sei, also in einer Zeit, als die Einfuhren aus China von 175343 Tonnen im Jahr 2022 auf 151650 Tonnen im Jahr 2023 gefallen seien.
(120)
Die Kommission stellte fest, dass bei dem Argument die Schwankungen der Größe des Unionsmarktes zwischen 2022 und 2023 nicht berücksichtigt werden. Wie in den Erwägungsgründen 189 bis 190 der vorläufigen Verordnung erläutert, ging der Unionsverbrauch von 367672 Tonnen im Jahr 2022 auf 294891 Tonnen im Jahr 2023 zurück. Berücksichtigt man diese Reduzierung der Marktgröße, so stieg nach den Feststellungen der Kommission der Marktanteil Chinas trotz eines Rückgangs der Einfuhrmengen aus China zwischen 2022 und 2023 dennoch von 48 % auf 51 %, während der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union von 38 % auf 35 % sank. Die Kommission wies das Vorbringen daher in vollem Umfang zurück.
(121)
Darüber hinaus brachte Abranova vor, dass die Schwankungen der chinesischen Einfuhrmengen im Bezugszeitraum nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit den gedumpten Einfuhren stünden, sondern vielmehr auf außergewöhnliche externe Faktoren zurückzuführen seien. Insbesondere brachte Abranova vor, dass die Einfuhren während der COVID-19-Pandemie zurückgegangen seien, als die Containerfrachtkosten auf das Vier-bis Fünffache des normalen Niveaus gestiegen seien. Umgekehrt seien die Einfuhren nach dem Krieg in der Ukraine aufgrund des EU-Einfuhrverbots für geschmolzenes Aluminiumoxid aus Russland, niedrigerer Frachtraten und unzureichender Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union deutlich angestiegen. Daher seien nach dem Vorbringen von Abranova die Schwankungen der Einfuhrmengen zwischen 2020 und 2024 auf beispiellose externe Entwicklungen zurückzuführen und ein ordnungsgemäßer Vergleich mit dem Niveau vor der COVID-19-Pandemie zeige, dass die beobachteten Einfuhrtrends nicht den Auswirkungen gedumpter Einfuhren zugeschrieben werden könnten.
(122)
Die Kommission räumte ein, dass externe Faktoren wie die COVID-19-Pandemie und der Krieg in der Ukraine die Handelsströme insgesamt beeinflusst haben. Diese Entwicklungen stellen jedoch nicht infrage, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus China ungeachtet umfassenderer Marktstörungen in erheblichen Mengen in die Union gelangten, Marktanteile gewannen und durchweg unter den Verkaufspreisen und Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die Kommission bestätigte, dass diese Elemente eindeutig belegen, dass die gedumpten Einfuhren in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union standen, da der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, seine Verkaufspreise entsprechend dem Anstieg der Herstellkosten zu erhöhen, was zu einer Verhinderung von Preiserhöhungen und einer Verschlechterung der Rentabilität führte.
(123)
Da zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 239 bis 242 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Einfuhren aus Drittländern
(124)
Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller brachten vor, dass die Einfuhren aus Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächten. Die CCCMC brachte vor, dass die Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum einen erheblichen Marktanteil von rund 15 % gehalten und ihre Preise durchweg deutlich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union gelegen hätten.
(125)
Die Kommission stellte fest, dass im Vergleich zu China andere Drittländer im Bezugszeitraum nur begrenzt auf dem Unionsmarkt präsent waren. Wie in Erwägungsgrund 244 der vorläufigen Verordnung erläutert, ging der gemeinsame Marktanteil der Einfuhren aus allen Drittländern außer China von 22 % im Jahr 2021 auf 15 % im Untersuchungszeitraum zurück. Auf die wichtigsten Ausfuhrdrittländer, nämlich die Ukraine, die Vereinigten Staaten, Brasilien und Bahrain, entfielen jeweils zwischen 2 % und 5 % des Unionsmarktes und ihre jeweiligen Marktanteile blieben im Bezugszeitraum weitgehend stabil.
(126)
Die Kommission stellte ferner fest, dass die Ukraine und Bahrain zwar im UZ zu niedrigeren Preisen verkauften als China, ihre begrenzten Marktanteile jedoch bedeuteten, dass ihre Auswirkungen auf den Unionsmarkt insgesamt minimal waren. Die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern lagen im Allgemeinen über denen der Einfuhren aus China. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abschwächen, und bestätigte die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 243 bis 246 der vorläufigen Verordnung.
5.2.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(127)
Die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller sowie PRE, DFFI und Reckel brachten vor, dass die Verschlechterung der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwäche. Ferner wurde vorgebracht, dass der Rückgang der Ausfuhrleistung nicht durch die chinesischen Ausfuhren in Drittmärkte verursacht worden sein könne und dass die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, seine Ausfuhrmenge zumindest aufrechtzuerhalten, nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Preisdruck durch die chinesischen Ausfuhren stehe.
(128)
Die Kommission bestätigte, dass sie die Verschlechterung der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf chinesische Ausfuhren in Drittmärkte zurückführte. Die Kommission wies darauf hin, dass die Ausfuhren im Bezugszeitraum nur rund 14 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ausmachten. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum nur marginale Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union haben konnten und daher den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnten.
(129)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abschwächen, und bestätigte die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 247 bis 250 der vorläufigen Verordnung.
5.2.3.
Unionsverbrauch
(130)
Die von CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller sowie PRE, DFFI und Reckel brachten vor, dass der Rückgang von Nachfrage und Verbrauch in der Union den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhebe bzw. erheblich abschwäche. PRE und DFFI trugen das Argument vor, dass der erhebliche Rückgang der Nachfrage nach geschmolzenem Aluminiumoxid auf dem Unionsmarkt in erster Linie auf seit 2021 herrschende ungünstige makroökonomische Bedingungen zurückzuführen sei. Insbesondere verwiesen PRE und DFFI auf das Zusammenspiel einer kurzlebigen Erholung nach der Pandemie sowie hoher Energiekosten, eines geringen Wachstums, der Inflation und geopolitischer Spannungen, das die Nachfrage in nachgelagerten Sektoren wie der Stahl-, Bau- und Automobilindustrie erheblich verringert hätte.
(131)
Wie bereits in Erwägungsgrund 252 der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 20 % und die Unionsverkäufe um 37 % zurückgingen, was zu einem Verlust von 9 % des Marktanteils führte. Auch die Einfuhren aus allen anderen Drittländern gingen deutlich zurück. Im Gegensatz dazu erhöhten die Einfuhren aus der VR China im gleichen Zeitraum ihren Marktanteil um 16 %.
(132)
Die Kommission erinnerte daran, dass die Existenz anderer, den Wirtschaftszweig der Union beeinflussender Faktoren den ursächlichen Zusammenhang nicht aufhebt, wenn festgestellt wird, dass die gedumpten Einfuhren für sich genommen eine bedeutende Schädigung verursacht haben. Im vorliegenden Fall hätte der Verbrauchsrückgang, auch wenn er gewisse Auswirkungen gehabt haben mag, nur eine begrenzte Rolle spielen und das Ausmaß der festgestellten Verschlechterung nicht erklären können.
(133)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Rückgang des Verbrauchs in der Union den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abschwächt, und bestätigte die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 252 bis 253 der vorläufigen Verordnung.
5.2.4.
Gestiegene Herstellkosten
(134)
Reckel, Abranova, PRE, DFFI und die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller brachten vor, dass der Anstieg der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union, der insbesondere auf höhere Strompreise, die Inflation und die steigenden Kosten der eingeführten Rohstoffe zurückzuführen sei, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhebe oder zumindest erheblich abschwäche.
(135)
Die Kommission hatte dieses Vorbringen bereits in der vorläufigen Verordnung geprüft und kam zu dem Schluss, dass die Preiserhöhungen bei Energie und Rohstoffen die festgestellte Verschlechterung nicht erklärt. Insbesondere ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2022, als die Energiepreise auf dem höchsten Stand waren, weiterhin Gewinne erzielte. Dies war möglich, weil ein Teil der gestiegenen Energiekosten an die Verwender weitergegeben werden konnte. Der Umstand, der es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichte, im Jahr 2022 den Anstieg der Energiekosten weiterzugeben, war der außergewöhnliche Preisanstieg der Einfuhren aus China (um 44 % ab 2021, siehe Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung), der die stützende Kraft dieser Einfuhren erheblich minderte. Im Jahr 2023 gingen die Preise der Einfuhren aus China jedoch stark zurück und sanken fast auf das Niveau von 2021, wodurch sich der Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich erhöhte. Unter diesen Umständen war der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr in der Lage, die Energiekosten weiterzugeben, obgleich diese Kosten im Vergleich zu 2022 zurückgingen. Die Kommission wies darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum, als die Energiepreise gesunken waren, nicht mehr in der Lage war, seine Preise entsprechend anzupassen, da Preiserhöhungen durch Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China verhindert wurden, was zu einem Einbruch der Rentabilität führte. Ebenso wurde kein systematischer Nachteil bei den Rohstoffpreisen festgestellt.
(136)
Da im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung keine neuen Beweise vorgelegt wurden, die eine andere Schlussfolgerung rechtfertigen würden, bestätigt die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 254 bis 259 der vorläufigen Verordnung dargelegte Einschätzung, dass höhere Herstellkosten den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben können.
5.2.5.
Kumulative Wirkung anderer Faktoren
(137)
PRE und DFFI brachten vor, dass alle zur Schädigung beitragenden Faktoren einschließlich des Rückgangs des Unionsverbrauchs, der schlechten Ausfuhrleistung der Union, der steigenden Energie- und Rohstoffkosten sowie der Einfuhren aus China und anderen Drittländern kumulativ bewertet werden sollten. Sie brachten vor, dass diese Faktoren sowohl einzeln als auch gemeinsam den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der angeblichen bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächten.
(138)
Wie in Erwägungsgrund 132 erläutert, erinnerte die Kommission daran, dass die Existenz anderer, den Wirtschaftszweig der Union beeinflussender Faktoren den ursächlichen Zusammenhang nicht aufhebt, wenn festgestellt wird, dass die gedumpten Einfuhren für sich genommen eine bedeutende Schädigung verursacht haben. Die Untersuchung ergab, dass unabhängig von anderen, einzeln oder kumulativ betrachteten Faktoren, die Einfuhren aus China in erheblichen Mengen in die Union gelangten, Marktanteile gewannen und durchweg unter den Verkaufspreisen und Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die Kommission bestätigte ferner, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz steigender Herstellkosten nicht in der Lage war, seine Preise entsprechend anzupassen, was zu einer Verhinderung von Preiserhöhungen und einer Verschlechterung der Rentabilität führte. Dies zeigt, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in einem ursächlichen Zusammenhang mit den gedumpten Einfuhren stand.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(139)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 267 bis 270 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
6.
HÖHE DER MAẞNAHMEN
6.1.
Schadensspanne
(140)
Wie in den Erwägungsgründen 88 bis 90 erläutert, bestätigte die Kommission, dass die Schadensanalyse repräsentativ ist und den tatsächlichen Wettbewerb auf dem Markt widerspiegelt. Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 280 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Somit ergeben sich für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und alle übrigen Unternehmen die folgenden endgültigen Schadensbeseitigungsschwellen:
6.2.
Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen
(141)
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
7.
UNIONSINTERESSE
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(142)
Wie in den Erwägungsgründen 285 bis 288 der vorläufigen Verordnung erläutert, besteht der Wirtschaftszweig der Union aus neun Herstellern in verschiedenen Mitgliedstaaten, die etwa 962 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Mehrheit dieser Hersteller unterstützte den Antrag ohne Einwände gegen die Einleitung der Untersuchung.
(143)
Der Wirtschaftszweig der Union arbeitet derzeit unter wirtschaftlich untragbaren Bedingungen, die zu einem unhaltbaren Rentabilitätsniveau führen. Die in Abschnitt 3.5 ermittelten Dumpingspannen sind außergewöhnlich hoch. Wie in Abschnitt 4.6 dargelegt wird, fügten diese gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zu, die seine Rentabilität und seine Fähigkeit, unter normalen Marktbedingungen tätig zu sein, bedroht.
(144)
Ein Verzicht auf Maßnahmen dürfte erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, da eine Preiserhöhung weiter verhindert würde und die Verkäufe weiter zurückgehen würden, was weitere Verluste und wahrscheinlich die Schließung von Produktionsanlagen, Entlassungen und letztlich die Aufgabe ganzer Unternehmen zur Folge hätte.
(145)
Solche Ergebnisse könnten den Fortbestand der europäischen Produktion von geschmolzenem Aluminiumoxid gefährden und langfristige Risiken für die industrielle Widerstandsfähigkeit und strategische Autonomie der Union darstellen. Geschmolzenes Aluminiumoxid ist ein wesentlicher Input für die Herstellung einer breiten Palette nachgelagerter Waren, darunter feuerfeste Werkstoffe, Schleifmittel und technische Keramik, die wiederum für kritische Sektoren wie die Herstellung von Stahl, anderen Metallen, Glas und verwandten Materialien unerlässlich sind. Es gilt aufgrund seiner strategischen Bedeutung, unter anderem für militärische Anwendungen und Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck, als sensible Ware(9). Aufgrund seiner einzigartigen Eigenschaften, zu denen seine außergewöhnliche Härte und thermische Stabilität zählen, können nur wenige Werkstoffe an die Stelle von geschmolzenem Aluminiumoxid treten. Die strategische Bedeutung und Sensibilität dieser Ware machen deutlich, dass eine stabile und sichere Lieferkette in der Union aufrechterhalten werden muss. Störungen könnten sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Sicherheit der Union auswirken, indem sie kritische Industrie-, Energie und Verteidigungsinfrastrukturen beeinträchtigen, die sich auf Komponenten auf Basis von geschmolzenem Aluminiumoxid stützen, und indem sie die Widerstandsfähigkeit der Lieferketten gegenüber externen Schocks, Zwangsmaßnahmen oder anderen Risiken bedrohen.
(146)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es im Interesse der Union liegt, Maßnahmen einzuführen, die es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, einen Teil seiner verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
(147)
Der Einführer Traxys brachte vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zu einer erheblichen Verringerung des Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt führen würde. Traxys brachte ferner vor, dass die gestiegenen Kosten nicht an die Hersteller von feuerfesten Werkstoffen weitergegeben werden könnten und dass die Einführung von Maßnahmen zu Anlagenschließungen von in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsbeteiligten, zum Verlust qualifizierter Arbeitsplätze und zu einer stärkeren Abhängigkeit von Einfuhren fertiger feuerfester Erzeugnisse führen würde. Ferner wurde vorgebracht, dass Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf braunes geschmolzenes Aluminiumoxid, schwerwiegende, unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf die europäische Stahlindustrie haben würden.
(148)
Die Kommission stellte fest, dass die Argumente von Traxys eine allgemeine Bewertung des Marktes, einschließlich der Auswirkungen auf die Verwender und die Stahlindustrie, betrafen, jedoch keine zusätzlichen Informationen über die Interessen der unabhängigen Einführer und Händler enthielten, die über das hinausgingen, was bereits in den Erwägungsgründen 290 bis 294 der vorläufigen Verordnung dargelegt und behandelt wurde. Die Kommission wies darauf hin, dass die Argumente in Bezug auf höhere Kosten für die Verwender, einschließlich der Hersteller von feuerfesten Werkstoffen, in Abschnitt 7.3 behandelt werden. Darüber hinaus geht die Kommission in Abschnitt 7.4 auf die Argumente zur Marktkonzentration ein.
(149)
Da zu diesem Abschnitt keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 289 bis 294 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
7.3.
Interesse der Verwender, Verbraucher oder Lieferanten
(150)
Im Anschluss an die vorläufige Verordnung übermittelten mehrere Verwender Informationen, in denen sie die negativen Auswirkungen hervorhoben, die für sie bereits nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingetreten waren, insbesondere die Unmöglichkeit, den Preisanstieg an die Abnehmer weiterzugeben. Diese Bedenken waren bereits in der vorläufigen Phase der Untersuchung, in der Verwender geltend machten, dass die Einführung von Antidumpingzöllen ihre Kosten erheblich erhöhen würde, deren Weitergabe an die Abnehmer schwierig sein würde, vorgebracht und erläutert worden. Die Verwender brachten vor, dass dies ihre Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit gefährden könnte. Einige Verwender warnten ferner davor, dass die mit den Zöllen verbundenen Kostensteigerungen ihre operative Tragfähigkeit gefährden und die weitere Rentabilität bestimmter Produktionstätigkeiten in der Union gefährden könnten. Zu den genannten möglichen Folgen gehörten Verkleinerungen, Standortverlagerungen in Länder außerhalb der Union und Unternehmensschließungen.
(151)
Die Kommission wies darauf hin, dass die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen, wie in Erwägungsgrund 295 der vorläufigen Verordnung dargelegt, umfassend dokumentiert wurden. Rund 50 Verwender und Verwenderverbände meldeten sich und beteiligten sich aktiv an dem Verfahren. Viele dieser Verwender beantworteten den Fragebogen vollständig, sodass es der Kommission möglich war, eine gründliche und repräsentative Bewertung der Lage vorzunehmen. Die Industrieverbände in den Schleifmittel- und Feuerfestsektoren waren besonders aktiv und legten umfangreiche, detaillierte Informationen vor. Diese Verbände vertreten ein breites Spektrum von Wirtschaftsbeteiligten, darunter eine beträchtliche Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen sowie größere Verwender. Dadurch ist sichergestellt, dass die Daten die Vielfalt und Größe der nachgelagerten Wirtschaftszweige der Union widerspiegeln.
(152)
Aus sozioökonomischer Sicht wird auf der Grundlage von Informationen von Industrieverbänden geschätzt, dass in der Feuerfestindustrie in der gesamten Union rund 20000 Menschen beschäftigt sind und ein Jahresumsatz von rund 4 Mrd. EUR erzielt wird. Was die Schleifmittelindustrie betrifft, so stellt diese allein in Deutschland und Italien rund 8400 Arbeitsplätze und erwirtschaftet in diesen beiden Mitgliedstaaten einen Jahresumsatz von insgesamt rund 2,3 Mrd. EUR. Nach Angaben von Verwenderverbänden in beiden Sektoren entfallen auf die Feuerfest- und Schleifmittelindustrie der Union zusammen rund 6,6 Mrd. EUR Jahresumsatz und 39000 direkte Arbeitsplätze in der Union, von denen mehr als 22600 in erheblichem Umfang unmittelbar gefährdet wären.
(153)
Somit leisten diese Sektoren in den Ländern, in denen sie ansässig sind, einen erheblichen Beitrag zur Wirtschaft und zur Beschäftigung. Darüber hinaus spielen die Schleifmittel- und die Feuerfestindustrie eine entscheidende Rolle bei der Herstellung von Stahl, Metallen und Glas sowie Schneid-, Schleif-, Polier- und Veredelungswerkzeugen, die für Fertigungsprozesse in Sektoren wie der Automobilindustrie, der Luft- und Raumfahrt und dem Bauwesen von entscheidender Bedeutung sind.
(154)
Die Kommission stellte fest, dass den Antworten auf den Fragebogen für Verwender zufolge rund 50 % des im Schleifmittelsektor und rund 65 % des im Feuerfestsektor verwendeten geschmolzenen Aluminiumoxids aus China stammen. An diesen Daten lässt sich die erhebliche Abhängigkeit der nachgelagerten Wirtschaftszweige von geschmolzenem Aluminiumoxid chinesischen Ursprungs ablesen. Ein erheblicher Teil des Angebots hat seinen Ursprung zwar in alternativen Ursprungsländern, was die Gesamtauswirkungen der Zölle auf die Kosten für einige Unternehmen abmildern könnte, aber die Kommission stellt auch fest, dass die Abhängigkeit von gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China nach wie vor erheblich ist. Für Verwender, die in hohem Maße auf chinesische Werkstoffe angewiesen sind, würde sich jeder Preisanstieg infolge der Einführung von Zöllen auf die Herstellkosten auswirken.
(155)
Bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Herstellkosten schätzte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 300 der vorläufigen Verordnung erläutert, dass die Einführung von Zöllen zu Kostensteigerungen für die Verwenderindustrien führen könnte, die je nach Unternehmen und Sektor zwischen 10 % und 30 % liegen könnten, sofern 100 % des geschmolzenen Aluminiumoxids aus China bezogen werden. Konkret könnte die Feuerfestindustrie mit Kostensteigerungen von 10 % bis 30 % konfrontiert sein, während der Schleifmittelindustrie Kostensteigerungen in einer Bandbreite zwischen 10 % und 23 % entstehen könnten. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwender bei ihren Herstellkosten in hohem Maße Schwankungen des Preises für geschmolzenes Aluminiumoxid ausgesetzt sind.
(156)
Die Kommission erkannte daher die wirtschaftliche Anfälligkeit der Verwenderindustrien an. Die Verwenderindustrien sind stark fragmentiert und umfassen ein breites Spektrum von Wirtschaftsbeteiligten, die unterschiedlich fähig sind, Kostensteigerungen aufzufangen. Bei einigen Verwendern könnten die Kostensteigerungen aufgrund von Antidumpingzöllen die operative Tragfähigkeit gefährden. Dies könnte zu Personalabbau, Betriebsverlagerungen in Länder außerhalb der Union und/oder Unternehmensschließungen führen.
(157)
Angesichts der Zusammensetzung der Verwenderindustrien, zu denen sowohl große weltweite Unternehmen als auch zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen gehören, könnten kleinere oder kostensensiblere Wirtschaftsbeteiligte besonders stark betroffen sein. Die Kommission räumte ein, dass kleinere Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage sind, die zusätzlichen Kosten aufzufangen, und gezwungen sein könnten, ihr Unternehmen zu schließen. Größere Unternehmen hingegen würden ihre Produktion eher in bestehende Anlagen außerhalb der Union verlagern.
(158)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen erkannte die Kommission ein hohes Risiko einer Deindustrialisierung in den nachgelagerten Sektoren an. Viele Unternehmen im Feuerfest- und Schleifmittelsektor arbeiten bereits mit Verlust und ihre finanzielle Labilität stellt eine unmittelbare Bedrohung für die Nachhaltigkeit der Industrietätigkeit in Bereichen dar, die für die Union von strategischem Interesse sind.
7.4.
Weitere Faktoren: Verfügbarkeit des Angebots und Marktkonzentration
(159)
Einige Parteien in der Feuerfestindustrie brachten vor, dass die Substituierung der Einfuhren aus China die Versorgungssicherheit der Feuerfestindustrie der Union gefährden würde, da die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union in den für diesen Sektor wichtigsten Warentypen, insbesondere feuerfestem und braunem geschmolzenem Aluminiumoxid, begrenzt sei. Der Wirtschaftszweig der Union sei traditionell auf die Herstellung von abrasivem geschmolzenem Aluminiumoxid ausgerichtet, auf das ein größerer Anteil der Gesamtnachfrage entfalle, das zu höheren Preisen gehandelt werde und von Größenvorteilen profitiere, die eine effizientere Kostenoptimierung ermöglichten. Außerdem könnten Einfuhren aus Drittländern keine tragfähige alternative Bezugsquelle darstellen, da ihr Marktanteil begrenzt bleibe.
(160)
VDS brachte ferner vor, dass es nicht ausreiche, die Produktionskapazitäten in kumulierter Form zu bewerten, da es an Kapazitäten für die Herstellung besonderer Qualitätsstufen, Behandlungen und Korngrößen von geschmolzenem Aluminiumoxid fehle. Darüber hinaus brachte VDS vor, dass es selbst in Drittländern häufig nicht möglich sei, Waren derselben Qualität wie die Waren mit Ursprung in China zu erhalten.
(161)
Die Kommission stellte fest, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage ist, den Unionsmarkt in den erforderlichen Mengen zu beliefern, auch in Bezug auf verschiedene Typen, Qualitätsstufen, Behandlungen und Korngrößen der betroffenen Ware. Wie in den Erwägungsgründen 206 bis 208 und 308 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, schöpfte der Wirtschaftszweig der Union nach den Feststellungen der Kommission seine Produktionskapazität in diesem Zeitraum deutlich zu wenig aus, obwohl die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum aufgrund gedumpter Einfuhren aus der VR China erheblich zurückgingen. Die Kommission bestätigte, dass die verfügbare zusätzliche Kapazität die Herstellung von feuerfestem geschmolzenem Aluminiumoxid und braunem geschmolzenem Aluminiumoxid einschließt. Insbesondere bestätigte die Kommission, dass ein erheblicher Teil der verfügbaren zusätzlichen Kapazität mit der Herstellung von braunem geschmolzenem Aluminiumoxid zusammenhängt und entweder sofort verfügbar ist oder innerhalb sehr kurzer Zeit in Betrieb genommen werden kann.
(162)
Darüber hinaus bekräftigte die Kommission, dass Einfuhren aus Drittländern, wie in den Erwägungsgründen 304 und 305 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, über die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union hinaus nach wie vor eine zuverlässige Quelle für geschmolzenes Aluminiumoxid darstellen. Während Drittländer im UZ im Vergleich zu China nur begrenzt auf dem Unionsmarkt vertreten waren, war, wie die Kommission feststellte, nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten bereits ein moderater Anstieg der Einfuhren aus Drittländern zu beobachten. Diese Entwicklung bestätigt, dass sich der Anpassungsprozess wie erwartet entwickelt und angesichts seines progressiven Charakters mit einem weiteren Anstieg der Einfuhren aus Drittländern zu rechnen ist, wenn die Wirtschaftsbeteiligten ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt erweitern oder aufbauen. Darüber hinaus fand die Kommission keine Beweise für die Behauptung, dass Waren aus Drittländern von geringerer Qualität seien als Waren mit Ursprung in China. Aus der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, dass Hersteller in Drittländern in der Lage sind, geschmolzenes Aluminiumoxid mit vergleichbaren Spezifikationen und Leistungsmerkmalen zu liefern.
(163)
Darüber hinaus brachten einige Parteien vor, dass die chinesischen Ausfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid in die Union für die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt von wesentlicher Bedeutung gewesen seien, insbesondere angesichts der begrenzten alternativen Bezugsquellen. Die Parteien brachten vor, dass die Kommission zwar nicht beabsichtige, chinesische Hersteller auszuschließen, die vorgeschlagenen Antidumpingzölle faktisch aber diesen Effekt hätten, indem ihre Preise dadurch über das Unionsniveau angehoben würden, was zu Marktkonzentration, verringertem Wettbewerb und potenziellen Schäden für nachgeschaltete Verwender führen würde.
(164)
Die Kommission erinnerte daran, dass der Zweck von Antidumpingmaßnahmen darin besteht, faire Handelsbedingungen wiederherzustellen, die durch gedumpte Einfuhren verzerrt werden, und nicht darin, chinesische ausführende Hersteller vom Unionsmarkt auszuschließen. Wie in Erwägungsgrund 311 der vorläufigen Verordnung dargelegt, bestätigte die Kommission, dass keine stichhaltigen Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die Einführung von Maßnahmen schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Marktstruktur, einschließlich eines wettbewerbswidrigen Verhaltens des Wirtschaftszweigs der Union, hätte, die sich negativ auf die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten auswirken würden.
7.5.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(165)
Die Untersuchung ergab, dass die Bestätigung der vorläufigen Maßnahmen in ihrer geplanten Form ein hohes Risiko einer Deindustrialisierung in nachgelagerten Sektoren mit sich bringen würde. Viele Unternehmen im Feuerfest- und Schleifmittelsektor arbeiten bereits mit Verlust und ihre finanzielle Labilität stellt eine unmittelbare Bedrohung für die Nachhaltigkeit der Industrietätigkeit in Bereichen dar, die für die Union von strategischem Interesse sind.
(166)
Gleichzeitig hätte der Verzicht auf Maßnahmen unumkehrbare negative Folgen für den Wirtschaftszweig der Union, da eine anhaltende Verhinderung einer Preiserhöhung und rückläufige Verkäufe die finanziellen Verluste beschleunigen und zur Schließung von Produktionsanlagen führen würden. Dies könnte den Fortbestand der europäischen Produktion von geschmolzenem Aluminiumoxid, das für strategische Sektoren wie Stahl und Verteidigung sowie für andere sensible Anwendungen von wesentlicher Bedeutung ist, gefährden. Dies würde die industrielle Widerstandsfähigkeit und strategische Autonomie der Union untergraben.
(167)
Um das Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Union oder des nachgelagerten Wirtschaftszweigs zu verhindern, hielt es die Kommission daher für angemessen, die Form der Maßnahmen, wie in Abschnitt 8 erörtert, anzupassen.
8.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
8.1.
Endgültige Maßnahmen
(168)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen sammelte die Kommission weiterhin Informationen und führte ein umfassendes Konsultationsverfahren durch. Dieses Verfahren zeichnete sich durch ein hohes Maß an Interaktion mit den interessierten Parteien aus; dazu zählten Anhörungen, schriftliche Stellungnahmen, Präsentationen und ein ausführlicher Informationsaustausch sowohl mit den Unionsherstellern als auch mit den Verwendern.
(169)
Saint-Gobain unterbreitete einen Vorschlag zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die betroffene Ware, die in nachgelagerte Waren integriert ist. Saint Gobain argumentierte, dass dieser Vorschlag gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und einen fairen Wettbewerb auf den nachgelagerten Märkten gewährleisten würde, da verhindert würde, dass Hersteller aus Drittländern, die zu unfairen Preisen angebotenes geschmolzenes Aluminiumoxid aus China verwenden, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber auf diesen Märkten tätigen Unionsherstellern erlangen.
(170)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass ein solcher Ansatz mit dem Umfang dieser Untersuchung nicht vereinbar wäre. Die Kommission stellte fest, dass die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit einem begrenzten Umfang eingeleitet wurde, der sich nur auf die betroffene Ware erstreckte. Dementsprechend können die Feststellungen zum Dumping und zur Schädigung ohne eine gesonderte Untersuchung rechtlich nicht auf nachgelagerte Waren angewendet werden. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Umsetzung eines solchen Vorschlags erhebliche praktische Schwierigkeiten mit sich brächte, da die Überprüfung des Gehalts an geschmolzenem Aluminiumoxid in nachgelagerten Fertigerzeugnissen äußerst komplex wäre. Der Vorschlag wurde daher zurückgewiesen.
8.2.
Art und Höhe der Maßnahmen
(171)
In Anbetracht der in Abschnitt 7 beschriebenen Interessen ist die Kommission der Auffassung, dass ein zollfreies Kontingent die beste Maßnahme ist, um die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen miteinander in Einklang zu bringen, nämlich die Position der Unionshersteller zu schützen und aufseiten der Verwender Kostenschocks zu vermeiden, die Kostenauswirkungen abzumildern, ausreichend Zeit für die Anpassung zu gewährleisten und die Abhängigkeit von China zu verringern.
(172)
Angesichts der Notwendigkeit, die durch gedumpte Einfuhren geschädigten Unionshersteller zu schützen und zugleich die Kosten für die Verwender einzudämmen und die Abhängigkeit von China zu verringern, sollte die endgültige Antidumpingmaßnahme in Form eines zollfreien Kontingents erfolgen. Einfuhren der betroffenen Ware im Rahmen dieses Kontingents sind vom Antidumpingzoll befreit. Einfuhren, die die Kontingentsmenge überschreiten, unterliegen jedoch dem in dieser Verordnung festgesetzten vollen Antidumpingzoll.
(173)
Die Kommission begann sodann mit der Ermittlung der angemessenen Höhe eines solchen Kontingents. Ausgangspunkt war eine Einschätzung dessen, was die Unionshersteller zur Wahrung ihrer Rentabilität benötigen. Dabei wurde das zur Aufrechterhaltung einer stabilen Marktpräsenz erforderliche Verkaufsvolumen auf der Grundlage historischer Daten aus Zeiträumen ermittelt, in denen der Wirtschaftszweig sowohl wettbewerbsfähig als auch rentabel war.
(174)
Der nächste Schritt bestand darin, zu prüfen, wie sich die Einfuhren aus Drittländern entwickeln könnten. Schließlich wurde die Größe des Unionsmarktes berücksichtigt. Auf der Grundlage des Angebots in der Union und der prognostizierten Einfuhren aus Drittländern wurde die verbleibende Menge als die Menge festgelegt, die unter das zollfreie Kontingent fallen soll.
(175)
Im Anschluss an diese Bewertung legte die Kommission für 2026 ein zollfreies Kontingent mit einer Ausgangsmenge von 60000 Tonnen fest. Dieses Kontingent soll über einen Zeitraum von fünf Jahren schrittweise um 7500 Tonnen pro Jahr auf 30000 Tonnen bis 2030, dem Ende dieses Zeitraums, gesenkt werden.
(176)
Das zollfreie Kontingent wird nach dem Windhundverfahren verwaltet. Zur Gewährleistung eines breiten, gleichberechtigten Zugangs wurde das Kontingent wie folgt aufgeteilt: 1) nach Erzeugnissen mit getrennten Zuteilungen für braunes geschmolzenes Aluminiumoxid und weißes geschmolzenes Aluminiumoxid, 2) nach Granularität, um eine ausgewogene Verteilung auf die verschiedenen Anwendungen zu gewährleisten, und 3) nach Zeit, mit vierteljährlichen Verteilungen, damit die Verfügbarkeit während des gesamten Jahres aufrechterhalten wird. Mit dieser Struktur wird sichergestellt, dass die Maßnahme einen sektorübergreifenden proportionalen Zugang fördert und branchenspezifische Bedürfnisse berücksichtigt.
(177)
Zu der Frage, wie sich die Menge des zollfreien Kontingents auf die interessierten Parteien auswirken dürfte, stellte die Kommission Folgendes fest:
(178)
Für den Wirtschaftszweig der Union lag der zollfreien Menge ein Bezugspunkt zugrunde, nämlich der Zeitpunkt, als der Wirtschaftszweig bereits angemessene Gewinnspannen erzielte. Es wurde so konzipiert, dass dieses Rentabilitätsniveau bei gleichzeitiger Steigerung der Verkäufe, des Marktanteils und der Produktion aufrechterhalten wird. Durch die Verringerung der Menge der zu unfairen Preisen angebotenen Einfuhren aus der VR China würde der Wirtschaftszweig der Union voraussichtlich in einem stabileren Umfeld tätig sein, das ein besseres Preismanagement und eine nachhaltige Rentabilität ermöglicht.
(179)
Konkret wurde davon ausgegangen, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2026 um 84 % steigen und bis 2031 einen Anstieg um 95 % erreichen würden, wodurch sich die im UZ verzeichneten Verkäufe fast verdoppeln würden. Es wurde erwartet, dass die Kapazitätsauslastung von 43 % im Untersuchungszeitraum auf 67 % im Jahr 2026 steigt und bis 2031 mit 71 % ihren Höchststand erreicht, was einer Verbesserung um 65 % entspricht. Der Marktanteil würde der Prognose zufolge von 32 % im Untersuchungszeitraum auf 59 % im Jahr 2026 steigen und bis 2031 63 % erreichen, was einem Anstieg um 96 % entspricht und das im UZ beobachtete Niveau fast verdoppelt. Was die Preise betrifft, so waren aufgrund begrenzter Daten genaue Prognosen mit Unsicherheiten behaftet. Mehrere Faktoren wie Verbrauchstrends, internationale Preisvergleiche, der chinesische Produktmix und Änderungen der Herstellkosten könnten das künftige Preisniveau beeinflussen.
(180)
Angesichts dieser prognostizierten Verbesserungen bei den Verkäufen, der Kapazitätsauslastung und dem Marktanteil wurde das zollfreie Kontingent so gestaltet, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin gewährleistet ist. Durch die Schaffung eines vorhersehbaren Rahmens für Einfuhren ermöglicht die Maßnahme den Erzeugern, in den Genuss des erwarteten Wachstums zu kommen, ihre Produktions- und Investitionspläne anzupassen und ihre Marktposition zu halten.
(181)
Hinsichtlich der Verwenderindustrien war es angesichts der großen Vielfalt beteiligter Unternehmen schwierig, die genauen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme zu bewerten. Der Ansatz der zollfreien Kontingente bietet jedoch einen Übergangszeitraum, damit die anfänglichen Kostenauswirkungen abgemildert werden und den Nutzern Zeit zur Anpassung bleibt, indem sie alternative Lieferanten suchen, die erforderlichen Produktzertifizierungen beschaffen und sich an die Anforderungen der Kunden anpassen. Darüber hinaus bietet die Maßnahme auch weiterhin eine erhebliche zollfreie Menge und führt einen vorhersehbaren, transparenten Rahmen ein, der die strategische Planung unterstützen und einen weniger disruptiven Übergang erleichtern soll.
(182)
Legt man den UZ als Bezugspunkt zugrunde, so würde die Maßnahme insbesondere ermöglichen, dass 37 % der Einfuhren aus der VR China im ersten Jahr 2026 zollfrei in die Union gelangen. Das zollfreie Kontingent wurde so gestaltet, dass es bis 2030 schrittweise auf 19 % gesenkt wird. Im Vergleich zur normalen Einführung von Zöllen sollte der zollfreie Zugang zu diesen Mengen für eine sofortige, erhebliche Verringerung der Kostenauswirkungen für die Unternehmen, jeweils abhängig von ihrem Produktmix und ihren Bezugsquellen, sorgen.
(183)
Nach der endgültigen Unterrichtung und der weiteren endgültigen Unterrichtung erhoben mehrere Parteien Einwände gegen die im Rahmen des zollfreien Kontingents festgesetzten Mengen. Parteien, die den Wirtschaftszweig der Union vertraten, brachten einerseits vor, dass sie unter wirtschaftlich untragbaren Bedingungen tätig seien, wobei ihre Rentabilität durch die Verhinderung von Preiserhöhungen unmittelbar bedroht sei. Ihrer Ansicht nach seien daher Maßnahmen unerlässlich, damit ein fairer Wettbewerb wiederhergestellt und verlorene Marktanteile zurückgewonnen werden könnten. Sie brachten ferner vor, dass bei der Gestaltung der zollfreien Kontingentsmenge die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union erhöht werden sollte und dementsprechend entweder keine zollfreien Kontingente zulässig sein sollten oder solche Kontingente erheblich verkleinert werden sollten. Darüber hinaus brachten sie vor, dass eine dreijährige statt fünfjährige Geltungsdauer des zollfreien Kontingents angemessener wäre, da sie den Verwendern ausreichend Zeit biete, um ihre Abhängigkeit zu verringern und ihre Lieferantenbasis zu diversifizieren.
(184)
Andererseits brachten die Verwenderindustrien vor, dass Kontingente in der derzeitigen Höhe nicht ausreichten, um die Bedenken der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten auszuräumen, und sie forderten weitere Zollsenkungen in Verbindung mit einer erheblichen Erhöhung der Kontingentsmengen. Sie beanstandeten die Methode der Kommission zur Bewertung der Kapazitätsauslastung und argumentierten, dass die Kontingentreduzierungen zu hoch seien. Darüber hinaus brachten sie vor, dass eine höhere Ausgangsmenge an zollfreien Kontingenten erforderlich sei, um den Verwenderindustrien ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre Geschäftstätigkeit anzupassen und ihre Bezugsquellen zu diversifizieren, und dass die schrittweise Senkung des zollfreien Kontingents für die ersten drei Jahre aufgehoben werden sollte.
(185)
Die Kommission bekräftigte, dass ihre Methode solide ist und auf historischen Daten und Fakten beruht, die während der Untersuchung erhoben wurden, wobei dies Informationen über Kosten, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen, Abhängigkeit von Einfuhren aus der VR China und Gesamteinfuhrmengen einschließt. Ebenso stellte die Kommission fest, dass ihre Methode berücksichtigt, was die Unionshersteller zur Wahrung ihrer Rentabilität benötigen. Dabei wurde das zur Aufrechterhaltung einer stabilen Marktpräsenz erforderliche Verkaufsvolumen ermittelt. Gleichzeitig berücksichtigte die Kommission bei der Gestaltung des zollfreien Kontingents auch die Interessen der Verwender, da die Maßnahme weiterhin ein erhebliches zollfreies Volumen bietet und einen weniger disruptiven Übergang erleichtert. Insbesondere ermöglicht die Maßnahme, dass im ersten Jahr (2026) mehr als 37 % der im Untersuchungszeitraum zollamtlich erfassten Einfuhren aus der VR China zollfrei in die Union eingeführt werden können. Anschließend wird das Kontingent schrittweise gesenkt, bis es 2030 19 % erreicht. Diese Gestaltung mindert die Auswirkungen auf die Kosten der Verwender erheblich, bietet einen Übergangszeitraum zur Abmilderung der anfänglichen Auswirkungen und gewährt Zeit für Anpassungen, indem alternative Lieferanten gesucht und die erforderlichen Produktzertifizierungen beschafft werden. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
(186)
Nach der endgültigen Unterrichtung erhob eine Reihe von Parteien Einwände dagegen, dass sich die Kommission auf Einfuhren aus Drittländern verlässt. Einige Verwender brachten vor, dass diese Länder die Versorgungslücke realistischerweise nicht schließen könnten und dass die Annahmen der Kommission viel zu optimistisch seien. Auf dieser Grundlage brachten sie vor, dass die Mengen der zollfreien Kontingente erhöht werden sollten. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass sich Brasilien aufgrund der Zölle der Vereinigten Staaten vom Unionsmarkt zurückgezogen habe, dass die Produktion der Ukraine durch den anhaltenden Krieg unterbrochen worden sei und dass Indien selbst von Einfuhren aus China abhängig sei. Der Wirtschaftszweig der Union brachte dagegen vor, dass es gute Gründe für die Annahme gebe, dass Einfuhren aus Drittländern nach der Einführung von Antidumpingzöllen schneller auf den Unionsmarkt gelangen würden. Dementsprechend sollten ihrer Argumentation zufolge die zollfreien Kontingentsmengen erheblich gesenkt werden. Sie verwiesen insbesondere auf die Ukraine, die ihre Produktionskapazitäten erhöht und öffentlich angeboten habe, die Ausfuhren in die Union auszuweiten.
(187)
Die Kommission wies darauf hin, dass ihre Schätzung des Anstiegs der Einfuhren aus Drittländern auf historischen Einfuhrdaten beruhte. Einerseits wurde bei dieser Methode berücksichtigt, dass ein Anstieg nicht plötzlich, sondern vielmehr schrittweise erfolgen würde, um die im Jahr 2021 beobachtete maximale Höhe der Einfuhren zu erreichen. Andererseits berücksichtigte die Kommission auch die tatsächlichen Einfuhrströme aus Drittländern, die nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen stattfanden. Diese Daten zeigten, dass die Einfuhren entgegen den Behauptungen der Verwender zunahmen, aber auch nicht, wie vom Wirtschaftszweig der Union behauptet, steil anstiegen. Angesichts der gegensätzlichen und widersprüchlichen Argumente der verschiedenen Parteien merkte die Kommission an, dass sich ihre Methode sowohl auf etablierte historische Einfuhrdaten als auch auf die beobachteten Einfuhrtätigkeiten von Drittländern in den Monaten nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen stützt. Die Kommission hielt ihren Ansatz daher für solide, robust und faktenbasiert. Dementsprechend wurden die Vorbringen zurückgewiesen.
8.3.
Verwaltung der Kontingente
(188)
Wie im vorstehenden Abschnitt erläutert, soll das zollfreie Kontingent nach dem Windhundverfahren funktionieren.
(189)
Damit ein breiter, gleichberechtigter Zugang gewährleistet ist, wurde das Kontingent wie folgt aufgeteilt: nach Erzeugnissen mit getrennten Zuteilungen für braunes geschmolzenes Aluminiumoxid und weißes geschmolzenes Aluminiumoxid und nach Granularität, um einen ausgewogenen Zugang für die wichtigsten Verwendersektoren zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte das Kontingent vierteljährlich zugeteilt werden, damit die Verfügbarkeit während des gesamten Jahres sichergestellt ist.
(190)
Mit dieser Struktur soll gewährleistet werden, dass das zollfreie Kontingent gerecht verteilt wird und den spezifischen Bedürfnissen der verschiedenen Wirtschaftszweige Rechnung trägt.
8.3.1.
Kontingente für Warentypen
(191)
Bei der Trennung nach Warentypen konzentrierte sich die Kommission auf die wichtigsten charakteristischen Kategorien: braunes geschmolzenes Aluminiumoxid und weißes geschmolzenes Aluminiumoxid, wobei sie die Realisierbarkeit der bestehenden Nomenklatur und die Differenzierung in den TARIC-Codes berücksichtigte.
(192)
Auf der Grundlage historischer Einfuhrdaten, mithilfe von Fragebogen erhobener Informationen sowie Stellungnahmen interessierter Parteien bewertete die Kommission den Verbrauch von braunem geschmolzenem Aluminiumoxid und weißem geschmolzenem Aluminiumoxid in der Union, die Verkäufe und die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union, dessen Produktionskapazität und den Grad der Abhängigkeit der Verwender von Einfuhren aus der VR China. Im Rahmen der Bewertung wurde auch geprüft, ob eine Beschaffung bei alternativen Lieferanten (unabhängig davon, ob diese in der Union oder in Drittländern ansässig sind) zu Kosten, die keine disruptiven Preisschocks für die Verwender verursachen würden, machbar ist.
(193)
Auf dieser Grundlage teilte die Kommission 70 % des zollfreien Kontingents braunem geschmolzenem Aluminiumoxid und 30 % weißem geschmolzenem Aluminiumoxid zu. Angesichts der preislichen Spezifizität von Sol-Gel würde die Einbeziehung in die weißem geschmolzenem Aluminiumoxid zugeteilte Menge zu einer unangemessenen Nutzung des Kontingents führen. Für Sol-Gel-Korund wird eine gesonderte Quote festgelegt.
8.3.2.
Anforderungen der Verwender an die Granularität
(194)
Um eine ausgewogene Verteilung der Mengen auf die wichtigsten Verwenderindustrien, nämlich Schleifmittel und feuerfeste Werkstoffe, zu gewährleisten, teilte die Kommission das Kontingent so auf, dass beide Sektoren Zugang zu angemessenen Anteilen des zollfreien Kontingents erhalten.
(195)
Zu diesem Zweck bewertete die Kommission auf Grundlage der während der Untersuchung erhobenen Informationen, zu denen auch historische Einfuhrdaten und Informationen über Anteile am Marktverbrauch beider Sektoren zählten, für jeden Wirtschaftszweig den relativen Bedarf und die Abhängigkeit von Lieferquellen.
(196)
Auf dieser Grundlage teilte die Kommission 60 % des Kontingents dem Schleifmittelsektor und 40 % dem Feuerfestsektor zu.
(197)
Es werden spezifische TARIC-Codes erstellt, denen die Granularität und die technische Beschreibung der Ware zugrunde liegt. Es gibt zwar Überschneidungen, doch wird mit diesen Codes effektiv zwischen Anwendungen im Schleifmittel- und Feuerfestsektor unterschieden, während die Einreihung nach wie vor auf den materiellen Eigenschaften der Ware beruht.
8.3.3.
Aufteilung des zollfreien Kontingents unter zeitlichen Aspekten
(198)
Das zollfreie Kontingent soll vierteljährlich aufgeteilt werden, damit eine gleichmäßige Verteilung der Einfuhren über das Jahr gewährleistet und somit verhindert wird, dass zu Beginn des Zeitraums umfangreiche Wareneinfuhren in der Absicht gehortet werden, mögliche Zölle zu vermeiden. Nicht in Anspruch genommene vierteljährliche Zollkontingente werden automatisch auf den nächsten Zeitraum übertragen.
8.3.4.
Geltungsdauer und Entwicklung des zollfreien Kontingents
(199)
Das zollfreie Kontingent wird mengenmäßig schrittweise verringert. Die Verringerung erfolgt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung jeweils jährlich; sie beginnt mit 60000 Tonnen und verringert sich um 7500 Tonnen pro Jahr, bis 30000 Tonnen erreicht sind.
(200)
Diese jährliche Verringerung des Mengenkontingents sollte die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union schrittweise begrenzen und den Unionsherstellern ermöglichen, sich im Laufe der Zeit zu erholen und ihre Rentabilität zurückzugewinnen.
(201)
Hinsichtlich der Verwender ist dieser Ansatz darauf ausgelegt, das Kostenmanagement zu unterstützen, indem plötzliche Preisauswirkungen auf kritische Inputs vermieden werden. Damit soll Zeit gewonnen werden, um die Abhängigkeit von China zu verringern, die Lieferantenbasis zu diversifizieren und die Anforderungen im Hinblick auf Zertifizierungen und Kundenstandards zu erfüllen. Der vorgeschlagene Zeitplan bietet Vorhersehbarkeit und ermöglicht den Verwendern, ihre Geschäftstätigkeit entsprechend zu planen und anzupassen.
8.3.5.
Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung
(202)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass das System zollfreier Kontingente, insbesondere sein Einsatz nach dem Windhundverfahren, unangemessen sei. Sie brachten vor, dass ein solches System Großabnehmer unverhältnismäßig begünstige, kleine und mittlere Unternehmen benachteilige und spekulatives Verhalten und Horten fördere. Diesen Parteien zufolge würden KMU geschädigt, da sie im Gegensatz zu großen Händlern nicht in der Lage seien, Lagerbestände aufzubauen oder Zollabfertigungen rasch durchzuführen, sodass sie auf Vermittler angewiesen wären. Zur Gewährleistung eines fairen Zugangs forderten sie schützende Zuteilungsmethoden wie Tagesobergrenzen für Einfuhren und KMU-spezifische Kontingente.
(203)
Die Kommission wies darauf hin, dass das System zollfreier Kontingente so konzipiert wurde, dass ein breiter, gleichberechtigter Zugang gewährleistet ist. In diesem System werden Unterscheidungen je nach Ware festgelegt, wobei zwischen braunem und weißem geschmolzenem Aluminiumoxid sowie nach Zeit unterschieden und mittels vierteljährlicher Zuteilung und nach Granularität differenziert wird, sodass de facto Unterschiede nach Art der Verwender geschaffen werden. Durch diese Fragmentierung des Kontingents soll eine Konzentration verhindert und einem breiten Spektrum an Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht werden, davon zu profitieren. Hinsichtlich des Vorschlags von Tagesobergrenzen für die Einfuhren pro Unternehmen stellte die Kommission fest, dass ein solcher Mechanismus schwer umzusetzen wäre und auf der Ebene der nationalen Zollbehörden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass KMU aus eigener Kraft und über etablierte Einführer, die, wie in der Untersuchung bestätigt wurde, als Übermittlungskanal zwischen chinesischen Ausführern und KMU fungieren, von dem System profitieren könnten. Da KMU in vielen Fällen nicht direkt einführen, spielen etablierte Einführer eine wesentliche Rolle bei der Sicherstellung ihres Zugangs zu dem Werkstoff. Durch die Einführung von Tagesobergrenzen pro Unternehmen entsteht die Gefahr, dass dieser Kanal blockiert und der von den KMU benötigte Zugang in der Praxis eingeschränkt wird. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(204)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine Reihe interessierter Parteien vor, dass die Unterscheidung der Kommission zwischen abrasiven und feuerfesten Sorten künstlich und fachlich nicht fundiert sei. Sie brachten vor, dass die beiden Kategorien materiell und chemisch austauschbar seien und dass die Zollbehörden nicht über die Mittel verfügten, um eine solche Differenzierung durchzusetzen. Diese Parteien brachten ferner vor, dass ohne strengere Kontrollen ein Teil des Kontingents von anderen Wirtschaftszweigen als den vorgesehenen Verwendern verbraucht werden könnte. Sie forderten die Einführung einer Endverwenderzertifizierung, um diese Bedenken auszuräumen.
(205)
Die Kommission wies darauf hin, dass es sich bei der untersuchten Ware zwar um ein und dieselbe Ware handelt, jedoch auf der Grundlage der Granularität und der technischen Beschreibung der Ware spezifische TARIC-Codes festgelegt wurden. Obwohl es einige Überschneidungen gibt, differenzieren diese Codes den Verbrauch weitgehend nach Anwendungen im Schleifmittel- und im Feuerfestsektor. Die Einreihung beruht daher solide auf den materiellen Eigenschaften der Ware, wodurch sichergestellt wird, dass die Differenzierung sowohl technisch stichhaltig als auch durchsetzbar ist. Die Kommission merkte ferner an, dass die Einführung einer Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke schwierig umzusetzen wäre und angesichts der großen Zahl potenzieller Verwender einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass eine solche Befreiung die Rolle der traditionellen Einführer, die de facto als Übermittlungsmechanismus zwischen chinesischen Ausführern und KMU fungieren, beeinträchtigt. Da KMU in vielen Fällen nicht direkt einführen, sind sie auf etablierte Einführer angewiesen, um Zugang zu dem Werkstoff zu erhalten. Die Einführung einer Endverwenderzertifizierung könnte diesen Kanal blockieren und den Zugang für KMU gefährden, anstatt ihn zu schützen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(206)
Nach der endgültigen Unterrichtung erhoben bestimmte Parteien Einwände gegen die zollfreien Kontingentsmengen in den Warenkategorien. Eine Reihe interessierter Parteien brachte vor, dass feuerfestes geschmolzenes Aluminiumoxid von den Maßnahmen ausgenommen werden sollte oder dass eine spezifische Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke für geschmolzenes Aluminiumoxid eingerichtet werden sollte, das zur Herstellung feuerfester Waren für die Stahlindustrie eingeführt wird. Andere Parteien brachten vor, dass bestimmte Warenformen wie Sol-Gel und Bruchstücke vom Geltungsbereich des Zollkontingents ausgenommen oder dass die Mengen bestimmter Warentypen wie braunes geschmolzenes Aluminiumoxid erhöht werden sollten. Darüber hinaus erhoben mehrere interessierte Parteien, die die Feuerfestindustrie vertreten, Einwände gegen die Aufteilung zwischen feuerfesten Werkstoffen und Schleifmitteln und argumentierten, dass das entscheidende Kriterium für die Aufteilung auf die Verwenderindustrien die Abhängigkeit und nicht der Verbrauch sein sollte.
(207)
Die Kommission wies darauf hin, dass sie bei der Festlegung der Kontingentsmengen die gesamte Warendefinition berücksichtigt und eine einheitliche Methode auf alle unter diese Warendefinition fallenden Waren angewendet hat. Konkret legte die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 173 bis 175 erläutert, eine Gesamtkontingentsmenge von 60000 Tonnen fest. Wie in Abschnitt 8.3.1 dargelegt, wurden 70 % dieser Menge braunem geschmolzenem Aluminiumoxid und 30 % weißem geschmolzenem Aluminiumoxid zugewiesen. Anschließend wurden die Mengen auf der Grundlage des Anteils der im Untersuchungszeitraum verzeichneten Einfuhren proportional auf die einschlägigen TARIC-Codes dieser Kategorien aufgeteilt.
(208)
Die Kommission hielt diese Methode für solide, ausgewogen und verhältnismäßig, wobei die betroffene Ware als Ganzes behandelt wurde, anstatt eine bestimmte Typologie zu bevorzugen oder auszuschließen. Wie bereits in Abschnitt 222 festgestellt, werden alle Formen als Teil derselben betroffenen Ware betrachtet. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Methode zur Bestimmung der Aufteilung auf die Verwenderindustrien solide war, wobei sowohl die Abhängigkeiten der Verwender als auch das Verbrauchsniveau berücksichtigt wurden. Dementsprechend wurden die Vorbringen zurückgewiesen.
(209)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine Reihe interessierter Parteien vor, dass eine Überprüfungsklausel aufgenommen werden sollte, um möglichen Änderungen der Umstände, einschließlich der Entwicklung der Unionsproduktion, der Einfuhren aus Drittländern und der Größe des Unionsmarktes, die eine Anpassung des zollfreien Kontingents rechtfertigen würden, Rechnung zu tragen.
(210)
Die Kommission wies darauf hin, dass sie gemäß Grundverordnung eine Überprüfung einleiten kann, wenn Änderungen der Umstände, einschließlich Änderungen der Gesamtproduktion der Union, des Unionsverbrauchs von geschmolzenem Aluminiumoxid und der Einfuhren aus Drittländern, eintreten. Dementsprechend vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Aufnahme einer gesonderten Überprüfungsklausel nicht gerechtfertigt ist.
(211)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die von der CCCMC vertretenen ausführenden Hersteller vor, dass ausführenden Herstellern, die bei der Untersuchung mitgearbeitet hätten, bei der Quotenzuweisung Vorrang eingeräumt werden sollte.
(212)
Die Kommission wies darauf hin, dass das zollfreie Kontingent auf der Grundlage des Unionsinteresses festgelegt wurde, um die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwenderindustrien abzumildern und die Interessen aller Parteien miteinander in Einklang zu bringen, nicht um einzelnen ausführenden Herstellern eine Präferenzbehandlung zu gewähren. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen, dass mitarbeitenden Herstellern bei der Quotenzuteilung Vorrang eingeräumt werden sollte, zurückgewiesen.
(213)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine Reihe von Parteien vor, dass die Einbeziehung des für blaues Sol-Gel bestimmten TARIC-Codes 2818109120 in den Code für braunes geschmolzenes Aluminiumoxid nicht korrekt sei. Sie brachten vor, dass blaues Sol-Gel für die Zwecke der Unterscheidung der Warentypen entsprechend ihrer TARIC-Einreihung nicht als besonderer Typ von braunem geschmolzenem Aluminiumoxid angesehen werden sollte. Sie brachten vor, dass blaues Sol-Gel einen Aluminiumoxidgehalt von weniger als 98,5 % aufweise, weshalb es unter den KN-Code 28181091 falle, jedoch nur begrenzt mit Standardwaren aus braunem geschmolzenem Aluminiumoxid austauschbar sei. Sie brachten ferner vor, dass für Sol-Gel Böhmit als Hauptrohstoff verwendet werde; bei dem es sich um eine besondere Art von Aluminiumoxid handele, wohingegen Aluminiumoxid auch der Hauptrohstoff für weiße geschmolzene Aluminiumoxidprodukte sei, während braunes geschmolzenes Aluminiumoxid auf Bauxit angewiesen sei. Darüber hinaus brachten sie vor, dass zwischen blauem Sol-Gel und weißem Sol-Gel, die unter den TARIC-Codes 2818101110 und 2818101120 eingereiht werden, ein höheres Maß an Austauschbarkeit bestehe als bei Standardsorten von braunem geschmolzenem Aluminiumoxid. Ebenso brachten sie vor, dass durch die Aufnahme von blauem Sol-Gel in die Kategorie „braunes geschmolzenes Aluminiumoxid” einem Nischenprodukt unverhältnismäßig hohe Mengen zugeteilt würden, wodurch die Gefahr entstehe, dass im Rahmen des zollfreien Kontingents unverhältnismäßig große Mengen an blauem Sol-Gel in die Union gelangen könnten. Auf dieser Grundlage beantragten die Parteien, blaues Sol-Gel von der Kategorie „braunes geschmolzenes Aluminiumoxid” auszunehmen und im Rahmen der zollfreien Kontingente getrennt zu behandeln.
(214)
Die Kommission prüfte diesen Antrag sorgfältig und kam auf der Grundlage der vorgebrachten Argumente zu dem Schluss, dass zwar alle Warentypen, die Gegenstand der Untersuchung sind, dieselbe betroffene Ware darstellen und ihnen wesentliche materielle, chemische und technische Eigenschaften gemeinsam sind, dass blaues Sol-Gel für die Zwecke der Unterscheidung der Warentypen entsprechend ihrer TARIC-Einreihung jedoch nicht als besonderer Typ von braunem geschmolzenem Aluminiumoxid angesehen werden sollte. Stattdessen sollte es in die Kategorie „weißes geschmolzenes Aluminiumoxid” aufgenommen werden. Diese Schlussfolgerung war fachlich gerechtfertigt, beruhte aber auch auf der Erwägung, dass durch die Aufnahme von blauem Sol-Gel in die Kategorie „braunes geschmolzenes Aluminiumoxid” einem Nischenprodukt unverhältnismäßig hohe Mengen zugeteilt würden, wodurch die Gefahr entstehe, dass im Rahmen des zollfreien Kontingents unverhältnismäßig große Mengen an blauem Sol-Gel in die Union gelangen könnten.
(215)
Darüber hinaus wies die Kommission daraufhin, dass die Absicht des zollfreien Kontingents und der größeren Zuteilung für braunes geschmolzenes Aluminiumoxid in Höhe von 70 % darin bestand, die Auswirkungen auf den erheblichen Verbrauch von braunem geschmolzenem Aluminiumoxid durch die Mehrheit der Verwender abzumildern. Durch die Einbeziehung von blauem Sol-Gel in diese Kategorie würde sich jedoch angesichts seines geringen Verbrauchs die Verfügbarkeit der Mengen für die Verwender insgesamt nicht wesentlich verändern, könnte aber andererseits dem Wirtschaftszweig der Union erheblichen Schaden zufügen.
(216)
Daher beschloss die Kommission, den TARIC-Code 2818109120 für die Zwecke der Mengenaufteilung in die Kategorie „weißes geschmolzenes Aluminiumoxid” aufzunehmen.
(217)
Darüber hinaus brachte eine Reihe interessierter Parteien vor, dass bestimmte Änderungen der TARIC-Beschreibungen für Sol-Gel aus Gründen der fachlichen Genauigkeit und zur Vermeidung einer möglichen falschen Einreihung eingeführter Sol-Gel-Waren erforderlich seien. Diese Änderungen schlossen die Klarstellung ein, dass die TARIC-Codes 2818101110 und 2818109120 sowohl gesintertes als auch vorgesintertes Sol-Gel umfassten. Darüber hinaus brachten einige Parteien vor, dass eine Berichtigung des TARIC-Codes 2818109120 erforderlich sei, um die Einfuhr bestimmter Sol-Gel-Waren mit einem Aluminiumoxidgehalt von weniger als 98,5 % unter dem TARIC-Code 2818109199 zu vermeiden.
(218)
Die Kommission prüfte diesen Antrag sorgfältig und kam auf der Grundlage der vorgebrachten Argumente zu dem Schluss, dass die Änderungen aus Gründen der fachlichen Genauigkeit und zur Vermeidung einer möglichen falschen Einreihung eingeführter Sol-Gel-Waren gerechtfertigt sind. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Absicht des zollfreien Kontingents darin bestand, die Auswirkungen auf die erheblichen Mengen des Verbrauchs durch die Verwender, bei denen eine Abhängigkeit besteht, abzumildern. Eine Änderung der TARIC-Codes für eine Sorte der Ware würde angesichts ihres geringen Verbrauchs die allgemeine Verfügbarkeit der Mengen für die Verwender nicht wesentlich verändern und es könnte eine falsche Einreihung vermieden werden, die dem Wirtschaftszweig der Union erheblichen Schaden zufügen könnte.
(219)
Nach der weiteren endgültigen Unterrichtung wies Imerys auf eine technische Ungenauigkeit in der Beschreibung eines der neu geschaffenen TARIC-Codes für Sol-Gel-Waren hin und beantragte deren Anpassung.
(220)
Die Kommission stellte fest, dass die Bemerkung korrekt war, und passte die Beschreibung der einschlägigen TARIC-Codes entsprechend an.
8.4.
Höhe der Maßnahmen
(221)
Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(222)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Für Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, können diese Zollsätze nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr sollten diese Einfuhren dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China” geltenden Zollsatz unterliegen.
(223)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(10). Er muss alle maßgeblichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(224)
Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China” gilt.
(225)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen, und sie können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(226)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(227)
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
(228)
Ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben, sollten bei der Kommission beantragen können, dass auf sie der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewendet wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware im UZ nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der die betroffene Ware im UZ in die Union ausgeführt hat, und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.
8.5.
Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(229)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten einige Parteien vor, dass die Vereinnahmung vorläufiger Zölle in Höhe der Dumpingspannen nicht gerechtfertigt sei. Sie brachten vor, dass eine solche Vereinnahmung eine unzumutbare Belastung für die Verwender darstellen würde und dass die vorläufigen Zölle in ihrer derzeitigen Form nicht vereinnahmt werden sollten, da die Form der endgültigen Maßnahmen angepasst worden sei.
(230)
Die Kommission wies darauf hin, dass mit den endgültigen Maßnahmen ein zollfreies Kontingent eingeführt wird, das einen Teil der Einfuhrmenge aus China abdeckt. Geht man von den im Untersuchungszeitraum erfolgten Einfuhren aus China aus, kämen 62,6 % der gesamten Einfuhrmenge nicht in den Genuss des zollfreien Kontingents und würden daher Antidumpingzöllen unterliegen. Um den tatsächlichen Anteil der zollpflichtigen Einfuhren widerzuspiegeln und eine übermäßige Vereinnahmung über die im Rahmen der endgültigen Maßnahmen eingeführte Höhe hinaus zu verhindern, sollten nach Auffassung der Kommission die vereinnahmten Zölle für den Zeitraum zwischen der Einführung der vorläufigen Maßnahmen und dem Inkrafttreten der endgültigen Maßnahmen dem Anteil der nicht unter das Zollkontingent fallenden Einfuhren entsprechen, wobei die Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum, d. h. 62,6 % des endgültigen Zollsatzes, zugrunde gelegt werden. Mit diesem Ansatz wird sichergestellt, dass die Einfuhren einheitlich behandelt, die Zölle verhältnismäßig angewandt und keine die endgültigen Maßnahmen übersteigenden Beträge vereinnahmt werden.
(231)
In Anbetracht der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu einer Höhe von 62,6 % der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zollsätze endgültig vereinnahmt werden.
(232)
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu einer Höhe von 62,6 % der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zollsätze endgültig vereinnahmt werden.
8.6.
Rückwirkende Vereinnahmung
(233)
Wie in Abschnitt 1.2 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der untersuchten Ware.
(234)
Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren.
(235)
Die Analyse der Kommission ergab keinen weiteren wesentlichen Anstieg der Einfuhren über das Niveau der Einfuhren hinaus, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung vorgeschrieben. Zu diesem Zweck verglich die Kommission die Einfuhrmengen zwischen i) dem Zeitraum vom ersten vollen Monat nach der Einleitung bis zum letzten vollen Monat vor der zollamtlichen Erfassung und dem Zeitraum vom ersten vollen Monat nach der Einleitung bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen einerseits und den entsprechenden Kalendermonaten des Untersuchungszeitraums andererseits, um der Saisonabhängigkeit Rechnung zu tragen, und zwischen ii) dem Monatsdurchschnitt für diese Zeiträume und dem Monatsdurchschnitt über den gesamten Untersuchungszeitraum.
(236)
Das Ergebnis dieser Analyse deutete auf einen Rückgang der Einfuhrmengen hin. Bei einem Vergleich des Siebenmonatszeitraums von der Einleitung der Untersuchung bis zur Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen mit dem monatlichen Durchschnitt im Untersuchungszeitraum zeigten die Daten einen Rückgang der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmenge um 9 %. Ein ähnlicher Vergleich über den Zweimonatszeitraum von der Einleitung bis zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren ergab einen Rückgang der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen um 8 %. Die Kommission verglich außerdem die Einfuhrmengen in den sieben Monaten nach der Einleitung mit denselben Kalendermonaten im Untersuchungszeitraum. Dieser Vergleich ergab einen Rückgang der Einfuhrmengen um 10 %. Darüber hinaus wurde beim Vergleich der beiden Monate nach der Einleitung der Untersuchung bis zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mit denselben Monaten im Untersuchungszeitraum ein Rückgang der Einfuhrmengen um 3,2 % festgestellt.
(237)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen belegten die Beweise nicht, dass nach der Einleitung der Untersuchung ein erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen war. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Einführung von Maßnahmen nicht erfüllt waren.
9.
SCHLUSSBESTIMMUNG
(238)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(239)
Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)

ABl. C, C/2024/7049, 21.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7049/oj.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/260 der Kommission vom 10. Februar 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/260, 11.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/260/oj).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1456 der Kommission vom 17. Juli 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/1456, 18.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1456/oj).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern hinsichtlich der Dauer des Vorunterrichtungszeitraums (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1173/oj).

(6)

https://www.trevodrywall.com.br/.

(7)

https://www.tecnosulfur.com.br/en/about/.

(8)

Da in keinem der potenziellen repräsentativen Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China Jahresabschlüsse für Hersteller von geschmolzenem Aluminiumoxid zur Verfügung standen, stützte sich die Kommission auf die Jahresabschlüsse von Unternehmen, die in anderen Ländern geschmolzenes Aluminiumoxid herstellen, um zu beurteilen, ob die VVG-Kosten von Bozel für den betroffenen Wirtschaftszweig repräsentativ waren. Hierzu zählen die Informationen eines indischen Herstellers, Carborundum Universal Limited (https://www.cumi-murugappa.com/wp-content/uploads/2025/07/CUMI-Annual-Report-2025.pdf), eines japanischen Herstellers, Resonac Holdings Corporation (https://www.resonac.com/sites/default/files/2025-02/e_tanshin2024q4.pdf) sowie Daten, die bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern erhoben und überprüft wurden.

(9)

Geschmolzenes Aluminiumoxid wird aus Aluminiumoxid und Bauxit hergestellt, die beide in der EU-Verordnung zu kritischen Rohstoffen (2024/1252) als strategische Inputs aufgeführt sind. Darüber hinaus werden seine strategische Bedeutung und Relevanz für die Eisen- und Stahlindustrie, die Luft- und Raumfahrtindustrie und die Verteidigungsindustrie von Singh et al. (2023) „Applications and Developments of Thermal Spray Coatings for the Iron and Steel Industry” und Grigaitienė et al. (2025) Effect of TiO2 Content on the Corrosion and Thermal Resistance of Plasma-Sprayed Al2O3-TiO2 Coatings bestätigt.

(10)

E-Mail: TRADE-TDI-NAME-CHANGE-REQUESTS@ec.europa.eu; Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.

(11)

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

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