Präambel VO (EU) 2026/130

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 6. November 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) im Amtsblatt der Europäischen Union(2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren neuer Luftreifen aus Kautschuk von der für Personenkraftwagen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger (im Folgenden „Reifen für Personenkraftwagen und leichte Lastkraftwagen” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union.
(2)
Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 22. September 2025 von der Coalition Against Unfair Tyre Imports (im Folgenden „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Reifen für Personenkraftwagen und leichte Lastkraftwagen entfallen.
1.
ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE
(3)
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware” ) handelt es sich um neue Luftreifen aus Kautschuk von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) und für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger mit Ursprung in der VR China, die derzeit in die KN-Codes 40111000 und 40112010 eingereiht werden.
2.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(4)
Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden.
(5)
Die zollamtliche Erfassung erfolgt, damit gegebenenfalls bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften Ausgleichszölle rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.
(6)
Die Kommission hat nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
(7)
Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Antisubventionsuntersuchung.
(8)
In dieser Phase der Untersuchung ist es noch nicht möglich, die Höhe der Subventionen abzuschätzen. Der Antrag enthält keine genaue Schätzung der Höhe der Subventionen, die normalerweise als Grundlage für die Festsetzung der Ausgleichszölle herangezogen werden sollte. Den im Antrag auf Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung bereitgestellten Berechnungen zufolge wird bei der betroffenen Ware für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2024 die Schadensbeseitigungsschwelle auf 70 % bis 165 % geschätzt. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde in Höhe der im Laufe der Untersuchung ermittelten anfechtbaren Subventionen festgesetzt. Nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Grundverordnung käme die Schadensbeseitigungsschwelle nur zum Tragen, wenn ein Zoll auf Basis der Höhe der anfechtbaren Subventionen höher läge und die Kommission zweifelsfrei zu dem Schluss gelangt, dass es nicht im Unionsinteresse ist, diesen höheren Zoll einzuführen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, den Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld zu schätzen. Die im Antrag genannten Beträge dienen somit nur Informationszwecken und können keine Erwartungen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Zollschuld begründen, die sich aus der Untersuchung ergeben wird.
3.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(9)
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj.

(2)

ABl. C, C/2025/5924, 6.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5924/oj.

(3)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.