ANHANG VO (EU) 2026/133

ANHANG VII

Teil 1

1.
Der Tollwutimpfstoff erfüllt folgende Anforderungen:

a)
Er muss ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören:

i)
inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer Antigeneinheit je Dosis oder
ii)
rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert;

b)
bei Verabreichung

i)
in einem Mitgliedstaat verfügt er über eine Zulassung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder
ii)
in einem Drittland oder Gebiet wurde er von der zuständigen Behörde zugelassen oder lizenziert und erfüllt mindestens die Anforderungen des einschlägigen Teils des Kapitels über Tollwut des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH).

2.
Eine Tollwutimpfung erfüllt folgende Anforderungen:

a)
Der Impfstoff wurde von einem amtlichen Tierarzt oder einem ermächtigten Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission(2) gemäß der Entscheidung der zuständigen Behörde verabreicht;
b)
das Tier war zum Zeitpunkt der Erstimpfung mindestens 12 Wochen alt;
c)
das Datum der Verabreichung des Impfstoffs wird von einem in Buchstabe a genannten Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des in Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsdokuments angegeben;
d)
das Datum der Verabreichung des Impfstoffs gemäß Buchstabe c liegt nicht vor dem Datum der Identifizierung oder dem Datum des Auslesens des Identifizierungsmittels, das im entsprechenden Abschnitt des in Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsdokuments angegeben ist;
e)
die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls verstreichen müssen, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die in den technischen Spezifikationen der in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Zulassung oder der in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Zulassung oder Lizenz für den Tollwutimpfstoff in dem Mitgliedstaat oder Drittland oder Gebiet, in dem der Impfstoff verabreicht wird, vorgeschrieben ist.

Die Gültigkeitsdauer der Impfung wird von einem in Buchstabe a genannten Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsdokuments angegeben;

f)
eine Auffrischungsimpfung gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb des in Buchstabe e genannten Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt.

Teil 2

1.
Die Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 53 Buchstabe d und Artikel 55 Buchstabe b Ziffer ii wird von einem Tierarzt vorgenommen und besteht in der Verabreichung eines Tierarzneimittels,

a)
das die erforderliche Dosis

i)
Praziquantel oder
ii)
anderer pharmakologisch wirksamer Stoffe enthält, die — allein oder kombiniert — nachweislich den Befall von Hunden mit adulten und nicht adulten Stadien von Echinococcus multilocularis mindestens so wirksam reduzieren wie Praziquantel, und

b)
für das Folgendes erteilt wurde:

i)
eine Zulassung gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 oder
ii)
eine Zulassung oder eine Lizenz der zuständigen Behörde in einem Drittland.

2.
Die in Nummer 1 genannte Behandlung erfolgt innerhalb eines Zeitraums, der frühestens 120 Stunden vor dem Datum des geplanten Eingangs in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis beginnt und spätestens 24 Stunden vor diesem Datum endet.
3.
Bei anderen Canidae als Hunden besteht die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d genannte Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis in der Verabreichung eines in Nummer 1 genannten Tierarzneimittels frühestens 48 Stunden vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis.

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