ANHANG VO (EU) 2026/134
Die Anhänge III und V der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden wie folgt geändert:
- 1.
- In Anhang III wird folgender Abschnitt 7 angefügt:
Abschnitt 7
- 1.
- Sedimentations- und Zählmethode oder eine Methode mit gleichwertiger Sensitivität und Spezifität zur Feststellung des Parasiten Echinococcus multilocularis auf Darminhalten.
- 2.
- Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder eine Methode mit gleichwertiger Sensitivität und Spezifität zur Feststellung artenspezifischer Desoxyribonukleinsäure (DNS) aus Gewebe oder Eiern des Parasiten Echinococcus multilocularis auf Darminhalten oder Kot.
- 2.
- In Anhang V wird folgender Teil V angefügt:
TEIL V
Abschnitt 1
Die Überwachung zum Nachweis des Nichtbefalls mit Echinococcus multilocularis bei der Population der als Endwirt dienenden Wildtiere muss:- 1.
- die Beschreibung der Zielpopulation der als Endwirt dienenden wilden Canidae umfassen, darunter deren Dichte, Altersstruktur, geografische Verteilung und Geschlechterverteilung, wobei die relativen Risiken eines Befalls mit Echinococcus multilocularis bei verschiedenen Arten und Subpopulationen der Zielpopulation der als Endwirt dienenden wilden Canidae zu berücksichtigen sind;
- 2.
- eine laufende Entnahme von Proben von als Endwirt dienenden wilden Canidae, die mit einer der Methoden gemäß Anhang III Abschnitt 7 mit Negativbefund getestet werden, während jedes zwölfmonatigen Überwachungszeitraums umfassen;
- 3.
- so konzipiert sein, dass anhand einer geeigneten risikobasierten oder repräsentativen Stichprobe von als Endwirt dienenden wilden Canidae der Nachweis des Parasiten Echinococcus multilocularis in jeder epidemiologisch relevanten geografischen Einheit des Mitgliedstaats oder einer Zone desselben bei der Population der als Endwirt dienenden Wildtiere mit einer Prävalenz von höchstens 1 % bei einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % möglich ist.
Abschnitt 2
Der Status frei vom Befall mit Echinococcus multilocularis kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben nur gewährt werden, wenn- 1.
- der Mitgliedstaat in den letzten drei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen eine jährliche Überwachung durchgeführt hat, die ergeben hat, dass gemäß Artikel 67 kein Befall mit Echinococcus multilocularis vorliegt, weil es in seinem gesamten Hoheitsgebiet keine als Endwirte dienenden Rotfüchse gibt;
- 2.
- bei einem Vorkommen von als Endwirt dienenden wilden Canidae und sofern bei diesen Tieren kein Fall eines Befalls mit Echinococcus multilocularis bestätigt wurde, eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
- a)
- In den letzten 25 Jahren wurde kein Auftreten eines Befalls mit Echinococcus multilocularis bei als Endwirt dienenden wilden Canidae gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a bestätigt, und in den letzten zehn Jahren wurden die Anforderungen gemäß Artikel 70 Absatz 2 Buchstaben b und d erfüllt;
- b)
- In den letzten drei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen hat ein jährliches Überwachungsprogramm, das die Anforderungen gemäß Abschnitt 1 erfüllt, ergeben, dass kein Befall mit Echinococcus multilocularis bei als Endwirt dienenden wilden Canidae vorliegt.
Abschnitt 3
Der Status frei vom Befall mit Echinococcus multilocularis eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn- 1.
- für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben, dem bzw. der der Status frei vom Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 gewährt wurde, die zuständige Behörde
- a)
- eine jährliche Überwachung aufrechterhält, um das Vorkommen wild lebender Rotfüchse in seinem bzw. ihrem Hoheitsgebiet festzustellen;
- b)
- die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzt, wenn das Vorkommen wildlebender Rotfüchse festgestellt wird;
- 2.
- für einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben, dem bzw. der der Status frei vom Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Abschnitt 2 Nummer 2 gewährt wurde, die zuständige Behörde eine jährliche Überwachung aufrechterhält, die
- a)
- belegt, dass kein Befall mit Echinococcus multilocularis bei als Endwirt dienenden wilden Canidae gemäß den Anforderungen in Abschnitt 1 vorliegt;
- b)
- die Früherkennung eines Befalls mit Echinococcus multilocularis bei als Endwirt dienenden wilden Canidae ermöglicht.
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