Artikel 22 VO (EU) 2026/137

Fristablauf in besonderen Fällen

(1) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem das Amt nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Amt geöffnet ist.

(2) Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Verbindung des Amtes zu elektronischen Kommunikationsmitteln nach Artikel 66e Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gestört ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem die elektronische Kommunikation wiederhergestellt ist.

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