Artikel 1 VO (EU) 2026/142
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Mährobotern mit Elektromotor, die ohne direkte menschliche Steuerung Gras schneiden können (Rasenmäher), auch mit der für ihren Betrieb erforderlichen Sekundärausrüstung (eine Ladestation und in den meisten Fällen Hilfsmaterialien oder -ausrüstung, die für die korrekte Navigation des Rasenmähroboters erforderlich sind, z. B. ein Begrenzungskabel oder eine kabellose Alternative), und die ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen. Diese Ware wird derzeit in den KN-Code ex84331110 (TARIC-Code 8433111010) eingereiht.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
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