Präambel VO (EU) 2026/147
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für die Wirkstoffe Benfluralin, Benthiavalicarb und Penflufen wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt.
- (2)
- Die Genehmigung für den Wirkstoff Benfluralin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/149 der Kommission(2) nicht erneuert. Die Genehmigung für diesen Wirkstoff lief daher am 12. Februar 2023 aus. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Benfluralin wurden widerrufen, und es gelten keine Codex-RHG (CXL) oder Einfuhrtoleranzen für diesen Wirkstoff. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Benfluralin festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für diesen Wirkstoff sind bereits auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt und sollten deshalb in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf denselben Wert festgesetzt werden.
- (3)
- Die Genehmigung für den Wirkstoff Benthiavalicarb wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2657 der Kommission(3) nicht erneuert. Die Genehmigung für diesen Wirkstoff lief daher am 13. Dezember 2023 aus. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Benthiavalicarb wurden widerrufen, und es gelten keine CXL oder Einfuhrtoleranzen für diesen Wirkstoff. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Benthiavalicarb festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für diesen Wirkstoff in allen Erzeugnissen sollten deshalb in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
- (4)
- Die Genehmigung für Penflufen lief am 31. Januar 2024 aus(4), und es wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Penflufen festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für diesen Wirkstoff sind bereits auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt und sollten deshalb in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf denselben Wert festgesetzt werden.
- (5)
- Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen festgesetzt bzw. angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Wirkstoffe erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind. Für Benthiavalicarb schlugen sie außerdem zu Durchsetzungszwecken eine Änderung der Rückstandsdefinitionen für Benthiavalicarb (Summe aus Benthiavalicarb-isopropyl (KIF-230 R-L) und seinem Enantiomer (KIF-230 S-D)) vor. Nach Auffassung der Kommission ist die Festlegung dieser neuen Rückstandsdefinition angezeigt.
- (6)
- Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG in Verkehr gebracht wurden und für die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.
- (9)
- Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die durch die Änderung der betreffenden RHG entstehenden Anforderungen vorbereiten können.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/149 der Kommission vom 20. Januar 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benfluralin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 20 vom 23.1.2023, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/149/oj).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2657 der Kommission vom 6. November 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benthiavalicarb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (
ABl. L, 2023/2657, 23.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2657/oj ).- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1447 der Kommission vom 12. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus pumilus QST 2808 und Penflufen (ABl. L 178 vom 13.7.2023, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1447/oj).
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