Artikel 1 VO (EU) 2026/148
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
- a)
- Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
- i)
- den Bericht über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems;
- ii)
- die in Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Abhilfemaßnahmen;.
- 2.
- Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Bericht zur Bewertung der Qualität (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 in Form eines Berichts vor, der über elektronische Informationssysteme übermittelt wird, die den Austausch von Informationen, Unterlagen und Nachweisen ermöglichen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Bericht muss Informationen über die zugrunde liegenden Arbeiten im Rahmen der Qualitätsbewertung, insbesondere in Bezug auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche und/oder die Auswertung von Bildmaterial, die zuverlässige und aussagekräftige Informationen über die tatsächliche Situation vor Ort liefern, und quantitative Angaben zu den bei der Qualitätsbewertung festgestellten Mängeln enthalten. Die Ergebnisse der Qualitätsbewertung gemäß Absatz 1 werden gemeinsam betrachtet, um den Fehler bei der Hektarzahl oder bei dem im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten Flächenanteil zu quantifizieren.
(3) Werden bei der Qualitätsbewertung gemäß Absatz 1 Mängel festgestellt, so geben die Mitgliedstaaten im Bericht zur Bewertung der Qualität eindeutig an, welche Abhilfemaßnahmen zur Behebung dieser Mängel ergriffen werden. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Fortschritte bei der Durchführung der im Vorjahr vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen unzureichend sind, so kann sie den Mitgliedstaat auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegen.
(4) Bei wiederkehrenden Mängeln, die bei der Qualitätsbewertung gemäß Absatz 1 festgestellt werden, verlangt die Kommission einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, wenn dieselben Mängel im zweiten Jahr in Folge festgestellt werden, ohne dass es eine Verbesserung gegeben hat, und wenn sie gemäß Artikel 2 Buchstabe d der genannten Verordnung als gravierend eingestuft werden.
(5) In dem für die Jahre 2024 und 2026 vorzulegenden Bericht zur Bewertung der Qualität werden alle Fördervoraussetzungen für alle Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, zusammen mit Informationen über die für die Analyse verwendeten Datenquellen aufgeführt.
- 3.
- Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f wird gestrichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.