Präambel VO (EU) 2026/152

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission(2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2)
Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in die Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Auf dieser Liste befindet sich auch die Gattung Berberis L.
(3)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission(3) sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(4) geführt werden, doch sie können nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme in die genannte Liste erfüllen.
(4)
Am 20. Oktober 2023 stellte das Vereinigte Königreich(5) bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von bis zu drei Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms von Berberis thunbergii sowie von bis zu vier Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten bewurzelten Pflanzen mit Kultursubstrat mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms von Berberis thunbergii, mit Ursprung im Vereinigten Königreich (im Folgenden „betreffende Pflanzen” ). Dieser Antrag wurde durch die entsprechenden technischen Dossiers unterstützt.
(5)
Am 22. Mai 2025 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen verbundenen Risiken an(6). Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci (europäische Populationen), Phytophthora kernoviae und Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die in den Dossiers beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte ein, wie wahrscheinlich es ist, dass die betreffenden Pflanzen frei von diesen Schädlingen sind.
(6)
Bemisia tabaci (europäische Populationen) ist in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiet-Quarantäneschädling, Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) in Anhang II derselben Durchführungsverordnung als Unionsquarantäneschädling aufgeführt.
(7)
Phytophthora kernoviae wird noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge geführt. Es muss eine vollständige Risikobewertung für Schädlinge vorliegen, um festzustellen, ob dieser Schädling in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen ist und ob infolgedessen die betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich zusammen mit den einschlägigen spezifischen Anforderungen in Anhang VII der genannten Durchführungsverordnung aufzunehmen sind.
(8)
Auf Grundlage des Gutachtens der Behörde wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko durch das Einführen der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen. Folglich sollten bis zu drei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Berberis thunbergii mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms sowie bis zu vier Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen von Berberis thunbergii mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten. Sie sollten folglich aus der Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.
(9)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die vom Vereinigten Königreich in den Dossiers beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend erachtet, um das Risiko aufgrund des Einführens der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union zu gewährleisten.
(11)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1088 der Kommission(7) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit Ursprung im Vereinigten Königreich sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union geändert.
(12)
Mit dieser Änderung war irrtümlicherweise Alnus Mill., ausgenommen bis zu zwei Jahre altes Propfholz von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm mit Ursprung im Vereinigten Königreich und bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich, in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 als Pflanzen, die Maßnahmen im Zusammenhang mit Phytophthora siskiyouensis unterliegen, aufgenommen worden.
(13)
Der Wortlaut zur Änderung der Liste sollte daher dahin gehend berichtigt werden, dass nur bis zu zwei Jahre altes Pfropfholz von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm mit Ursprung im Vereinigten Königreich sowie bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich als Pflanzen, für die Maßnahmen im Zusammenhang mit Phytophthora siskiyouensis gelten, in den Geltungsbereich aufgenommen werden, da diese Pflanzen Gegenstand des vom Vereinigten Königreich vorgelegten einschlägigen Dossiers sind.
(14)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wurde der Eintrag für Cornus alba und Cornus sanguinea mit Ursprung im Vereinigten Königreich irrtümlicherweise vor dem Eintrag für Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit Ursprung im Vereinigten Königreich aufgenommen und befindet sich daher nicht in der richtigen alphabetischen Reihenfolge. Daher sollte der Eintrag für Cornus alba und Cornus sanguinea mit Ursprung im Vereinigten Königreich hinter den Eintrag für Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit Ursprung im Vereinigten Königreich verschoben werden.
(15)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte folglich entsprechend geändert werden.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/oj).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1213/oj).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

(5)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(6)

EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit, 2025. Warenrisikobewertung von Pflanzen von Berberis thunbergii aus dem Vereinigten Königreich. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9496.

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1088 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Alnus cordata, Alnus glutinosa und Alnus incana mit Ursprung im Vereinigten Königreich sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union (ABl. L, 2025/1088, 3.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1088/oj).

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