Artikel 3 VO (EU) 2026/154

Übergangsmaßnahmen

(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/263 zugelassene Stoff Sepiolit-Ton und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die für Salmoniden und Masthühner bestimmt sind und vor dem 15. August 2026 gemäß den vor dem 15. Februar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Stoff enthalten, für Salmoniden und Masthühner bestimmt sind und vor dem 15. Februar 2027 gemäß den vor dem 15. Februar 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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