Artikel 3 VO (EU) 2026/157

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus dem betroffenen Land hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass

a)
er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2023 bis 30. September 2024) nicht ausgeführt hat,
b)
er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und
c)
er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

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