ANHANG VO (EU) 2026/163
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 wird wie folgt geändert:
- (1)
- Unterabschnitt 3.1 Buchstabe e Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer ii wird folgender Gedankenstrich angefügt:
- —
- die Anforderungen dieses GLÖZ-Standards, für die Zahlungen im Rahmen von Interventionen gemäß den Artikeln 31, 70 oder 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 geleistet werden;
- b)
- Ziffer ix erhält folgende Fassung:
für GLÖZ 9:
- —
-
Elemente für die Ausweisung von umweltsensiblem Dauergrünland und die entsprechende indikative Hektarzahl;
- —
-
die Anforderungen dieses GLÖZ-Standards, für die Zahlungen im Rahmen von Interventionen gemäß den Artikeln 31 oder 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 geleistet werden;
- (2)
- Unterabschnitt 4.1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer iv erhält folgende Fassung:
- iv)
- für Dauergrünland:
- —
-
eine Beschreibung jedes einzelnen für die Definition verwendeten Elements, wie z. B. der Mindestzeitraum, in dem die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Fläche nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs ist, Bodenbearbeitung, Pflügen, Neuansaat mit verschiedenen Gräserarten oder etablierte lokale Praktiken, oder
- —
-
einen Verweis auf den Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115, die Einstufung von Flächen als Ackerland beizubehalten, wenn diese Flächen am 1. Januar 2026 als Ackerland eingestuft waren;
- (3)
- In Abschnitt 5 wird Buchstabe f wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer i erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:
- —
- bei Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl Angabe der Maßnahmenbereiche gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115, die von der Intervention abgedeckt werden; Angabe, ob die Regelungen zur Einhaltung verbindlicher nationaler Anforderungen beitragen, die über das Unionsrecht hinausgehen;
- b)
- Ziffer ii wird wie folgt geändert:
- i)
- Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- bei Interventionen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115:
- —
-
Beschreibung der Art des förderfähigen Gebiets;
- —
-
Angabe der Art der Verpflichtungen (ergebnisbasiert, bewirtschaftungsbasiert oder hybrid) und des Durchführungsmechanismus;
- —
-
Angabe der Laufzeit der Verträge;
- —
-
Angabe, ob die Intervention zur Einhaltung verbindlicher nationaler Anforderungen beiträgt, die über das Unionsrecht hinausgehen;
- ii)
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- —
- bei Interventionen gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) 2021/2115:
- —
-
Angabe der Methode für die Berechnung der Verluste und Auslösefaktoren für eine Entschädigung;
- —
-
Beschreibung der gedeckten Verluste sowie der Vorkehrungen zur Vermeidung einer Überkompensation;
- (4)
- Unterabschnitt 7.3 Buchstabe c Ziffer v wird gestrichen.
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